I. Über der Liegenschaft L-strasse Nr. ... in X – deren
Eigentümerin die A AG ist – ging am 24. Juni 2002 ein Gewitter mit
starkem Hagelschlag nieder. Hagelkörner und Laub verstopften die
Dachwasserabläufe auf dem Sheddach des Gebäudes. Deshalb lief das Regenwasser
hinter die Shedrinnen und drang ins Gebäude ein, wodurch Schäden am Gebäude
selber, an baulichen Einrichtungen und am Mobiliar entstanden. Die
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich lehnte mit Verfügung vom 18. Juli
2002 eine Vergütung des Schadens ab und wies mit Entscheid vom 8. August
2002 auch eine hiergegen gerichtete Einsprache der A AG ab. Die Begründung
lautete, dass als Hagelschäden nur Schäden gälten, die auf mechanische
Einwirkung des Elementarereignisses auf die Gebäudehülle zurückzuführen seien,
nicht aber mittelbare Schäden. Im Übrigen hätte der Schaden durch zumutbare
bauliche Massnahmen verhindert werden können.
II. Hiergegen rekurrierte die A AG mit Eingabe vom
4. September 2002 (verbessert mit ergänzender Eingabe vom 27. September
2002) an die Rekurskommission der Gebäudeversicherung. Sie beantragte, den
Entscheid der Gebäudeversicherung aufzuheben und diese zu verpflichten, den auf
Fr. 120'000.- bezifferten Schaden zu vergüten. Als Elementarschäden seien
auch indirekte Hagelschäden gedeckt. Es werde sodann bestritten, dass die
bauliche Konstruktion fehlerhaft gewesen sei. Die Rekurskommission führte am
20. Januar 2003 einen Augenschein durch. Mit Beschluss vom 7. März
2003 wies sie den Rekurs ab, was sie im Wesentlichen damit begründete, dass
indirekte Hagelschäden nicht als Elementarschäden gälten.
III. Gegen den Beschluss der Rekurskommission liess die
A AG am 11. April 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
Sie liess beantragen, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Gebäudeversicherung dieser Beschluss aufzuheben und die Gebäudeversicherung
zu verpflichten, ihr Fr. 105'844.75 zu bezahlen. Sie machte im
Wesentlichen wiederum geltend, indirekte Hagelschäden seien unter die Elementarschäden
zu subsumieren, und bestritt weiterhin, dass die bauliche Konstruktion fehlerhaft
gewesen sei bzw. der Schaden hätte verhindert werden können.
Die Rekurskommission verzichtete gemäss ihrem Schreiben vom
7. Mai 2003 auf eine Vernehmlassung. Die Gebäudeversicherung beantragte in
ihrer – innert erstreckter Frist eingereichten – Beschwerdeantwort vom
27. Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der A AG.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1. Nach § 78 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom
2. März 1975 (GebäudeversG, LS 862.1) ist das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 41 N. 34). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Der hier zu beurteilende Schaden wurde dadurch verursacht,
dass während eines Gewitters Hagelkörner und Laub die Dachwasserabläufe auf dem
Sheddach verstopften, weshalb Regenwasser hinter die Shedrinnen lief und in das
Gebäude eindrang. Umstritten ist zunächst, ob dieser "indirekte
Hagelschaden" als Elementarschaden im Sinn von § 19 GebäudeversG zu
gelten hat und demnach grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist.
Vorauszuschicken ist, dass der in Lehre und Praxis verwendete Begriff des indirekten
Hagelschadens insofern missverständlich ist, als mittelbare Hagelschäden anscheinend
zu den Elementarschäden gezählt werden, wenn sie auf mechanische Beschädigungen
der Gebäudehülle zurückzuführen sind (zum Beispiel, wenn der Hagel eine
Fensterscheibe zertrümmert und deshalb ins Gebäude eindringender Regen Schäden
verursacht; vgl. den vorinstanzlichen Entscheid und die Rekursantwort). Genauer
formuliert lautet die Frage demnach, ob indirekte Hagelschäden auch dann
Elementarschäden darstellen, wenn sie nicht auf den eigentlichen Hagelschlag
(also den Impuls der fallenden Hagelkörner) zurückzuführen sind.
a) Die massgebende Rechtsgrundlage findet sich in
§§ 19 f. GebäudeversG. Die von der Beschwerdeführerin herangezogene
eidgenössische Verordnung vom 18. November 1992 über die
Elementarschadenversicherung (ESVV, SR 961.27) ist nicht direkt anwendbar,
wurde sie doch im Rahmen der Bundesaufsicht über die Privatversicherungen
erlassen, der nur private Versicherungseinrichtungen unterstehen (Art. 3
in Verbindung mit Art. 38a Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
vom 23. Juni 1978 [SR 961.01]). Dies schliesst allerdings entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht aus, dass Praxis und Lehre zur Verordnung
über die Elementarschadenversicherung bei der Auslegung von §§ 19 f.
GebäudeversG sinngemäss berücksichtigt werden können. Dasselbe gilt auch für
die Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen anderer Kantone (vgl. etwa
auch Giovanni Biaggini, Theorie und Praxis des Verwaltungsrechts im
Bundesstaat, Basel/Frankfurt a.M. 1996, S. 276 ff.; David Dürr,
Zürcher Kommentar, 1998, Art. 1 N. 184 ff., 572, 610 f. ZGB).
So stützen sich denn auch die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin – Letztere
in der Rekursantwort – auf ein Präjudiz des Thurgauer Verwaltungsgerichts ab
(VGr TG, 12. Mai 1989, V 37).
b) Nach § 19 Ziff. 2 GebäudeversG gehören zu den
Elementarschäden, gegen welche die Gebäude versichert sind, unter anderm durch
Hagel entstandene Schäden. Nach § 20 Ziff. 1 GebäudeversG sind
"Schäden, ... die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten
entstanden sind, wie Feuchtigkeitseinwirkungen, Bodensetzungen, Frostschäden"
keine Elementarschäden. Laut der Praxis der Beschwerdegegnerin gelten Sturm-
und Hagelschäden nur dann als versicherte Elementarschäden, wenn die
Gebäudehülle beschädigt wird (vgl. die Übersicht über die Leistungen der
Beschwerdegegnerin unter www.gvz.ch) bzw. wenn eine mechanische Beschädigung
vorliegt.
c) Beim Begriff der "Elementarschäden" gemäss dem
Marginale zu § 19 GebäudeversG sowie dessen negativer Erläuterung durch
den Ausschluss von Schäden, "die nicht durch plötzliche Einwirkung von
Naturgewalten entstanden sind", handelt es sich um auslegungsbedürftige
Rechtsbegriffe. Das Gericht kann ihre Anwendung und Auslegung überprüfen,
obwohl ihm das Recht zur Ermessenskontrolle nicht zusteht. Allerdings ist der
Verwaltung bei der Anwendung von Rechtsbegriffen unter Umständen ein
bestimmter Beurteilungsspielraum zuzugestehen: Wenn ein Rechtsbegriff zu
unbestimmt ist, als dass er nur eine einzige Interpretation ermöglichte, und
die von der Verwaltung ermittelte Auslegung vertretbar erscheint, darf das
Gericht nicht eingreifen. Ob ein solcher Beurteilungsspielraum besteht, ist
durch Auslegung zu ermitteln (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73 mit weitern
Hinweisen). Ein Beurteilungsspielraum kann auch bei der Auslegung des
gesetzlichen Tatbestands bestehen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und
Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 56
Rz. 15; vgl. auch – teilweise abweichend – Max Imboden/René Rhinow,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel/Frankfurt a.M. 1986,
Nr. 66 B II).
d) Die Frage, ob indirekte Hagelschäden wie der hier
vorliegende unter die versicherten Elementarschäden zu subsumieren sind, ist in
Lehre und Praxis umstritten (bejahend etwa Jürg Hauswirth/Hans Rudolf Suter,
Sachversicherung, 2. A., Zürich 1990, S. 162; A. Kleiner, Die
versicherte Gefahr in der öffentlichen Gebäudeversicherung, Mitteilungen der
Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen 57/1978 Nr. 2,
S. 16 ff., 43 [beide zur privaten wie zur öffentlichen
Gebäudeversicherung im Allgemeinen]; verneinend etwa VGr TG, 12. Mai 1989,
V 37, E. 2 [zum thurgauischen Gebäudeversicherungsgesetz]; Karl Himmel,
Gebäudeschäden und Versicherung, Dietikon 1958, S. 62 [im Allgemeinen];
unklar Hans-Ulrich Brunner, Basler Kommentar, 2001, Art. 63 N. 50 VVG
[zur privaten Versicherung]). Laut der Vorinstanz ergab eine über die
Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen vorgenommene Umfrage, dass die
Praxis zu dieser Frage nicht einheitlich ist. Hiervon geht auch die Beschwerdeführerin
aus, wenn sie ausführt, "in der überwiegenden Mehrheit" anerkennten
die kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten indirekte Hagelschäden der hier
vorliegenden Art als Elementarschäden.
3. a) Anhand des Wortlauts von §§ 19 f. GebäudeversG
lässt sich die hier zu lösende Frage nicht beantworten. Indirekte Hagelschäden
– wie auch immer sie zustande gekommen sein mögen – werden weder klarerweise
zugelassen noch ausgeschlossen. Allerdings legt die Formulierung von § 19
Ingress GebäudeversG, wonach die Schäden durch die anschliessend aufgezählten
Naturgewalten "entstanden" sein müssen, eine Beschränkung auf
unmittelbare Schäden nicht nahe. Wenn § 19 Ziff. 2 GebäudeversG das
Elementarereignis als "Hagel" und nicht als "Hagelschlag"
bezeichnet, drängt sich sodann eine Beschränkung der Versicherung auf
"mechanische" Beschädigungen der Gebäudehülle im Sinn von
Beschädigungen durch unmittelbare Schläge des fallenden Hagels (und deren
Folgen) nicht auf. Jedenfalls lässt § 20 Ziff. 1 GebäudeversG, wonach
Elementarschäden nur Schäden sind, die "durch plötzliche Einwirkung von
Naturgewalten entstanden sind", eine Subsumierung der hier vorliegenden
indirekten Hagelschäden unter die Elementarschäden zu, ist doch eine
"plötzliche Einwirkung" nicht dasselbe wie eine "mechanische"
Beschädigung der Gebäudehülle. Auch die Notwendigkeit der Plötzlichkeit
schliesst hier die Annahme eines Elementarereignisses nicht aus:
"Plötzlich" ist nicht etwa mit "in Sekundenschnelle"
gleichzusetzen; dies ergibt sich bereits aus der Liste der Elementarereignisse
in § 19 GebäudeversG, die auch unter Umständen langsamer wirkende Gewalten
wie zum Beispiel Überschwemmungen und Schneedruck erfasst. Mit dieser
Voraussetzung sollen vielmehr Schäden ausgeschlossen werden, die nicht durch
Naturereignisse von besonderer Heftigkeit, sondern durch fortgesetztes
Einwirken entstehen, zum Beispiel durch Feuchtigkeit (vgl. den Wortlaut von
§ 20 Ziff. 1 GebäudeversG mit dem Hinweis auf
"Feuchtigkeitseinwirkungen"; Kleiner, S. 54). Im vorliegenden
Fall war der Schaden jedoch unbestrittenermassen nicht aufgrund des
allmählichen Einwirkens besonderer Feuchtigkeit, sondern indirekt aufgrund des
Hagels und bereits innerhalb einer Stunde nach dessen Niedergang eingetreten.
b) Auch die Gesetzesmaterialien geben keine schlüssigen
Hinweise. §§ 19 f. GebäudeversG sollten § 10 Abs. 1 des
Gebäudeversicherungsgesetzes vom 28. Januar 1934 (aGebäudeversG; OS 35,
239) präzisieren (Weisung des Regierungsrats vom 30. April 1974, ABl
1974 I 951 ff., 960). Weder der Wortlaut von § 10
Abs. 1 aGebäudeversG noch die regierungsrätlichen Weisungen noch die
Beratungen im Kantonsrat sind hier aussagekräftig (vgl. auch Weisung des
Regierungsrats vom 7. April 1932, ABl 1932, 244 ff.; Prot. KR
1971-1975, S. 8341 ff. [besonders 8356] und 8439, 1932-1935,
S. 534 f., 605).
c) Im Rahmen einer systematischen Gesetzesauslegung ist auf
das Argument der Beschwerdeführerin einzugehen, die Monopolstellung der
Beschwerdegegnerin (§ 10 GebäudeversG) sei mitzuberücksichtigen.
Allerdings ist die Behauptung unzutreffend, das Gesetz schliesse damit den
Abschluss anderer Versicherungen für die Deckungslücke ausVielmehr sieht
§ 14 GebäudeversG vor, dass die bei der Anstalt versicherten Gebäude
"für die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen" nicht anderweitig
versichert sein dürften. Die Beschwerdeführerin hat denn auch eine (subsidiäre)
Gebäudewasserversicherung bei einer privaten Gesellschaft abgeschlossen. Aus
der Monopolstellung der Beschwerdegegnerin ergibt sich demnach nicht, dass
§§ 19 f. GebäudeversG möglichst extensiv zugunsten der Versicherten
ausgelegt werden müssten. Ebenso wenig liesse sich ein solcher Grundsatz aus
dem Versicherungsobligatorium ableiten.
d) Mit dem Gebäudeversicherungsgesetz wurde zwar ein
"zeitgemässe[r] Ausbau des Versicherungsschutzes" bezweckt (Weisung
vom 30. April 1974, ABl 1974 I 951; Prot. KR 1971-75,
S. 8341, 8352). Auch hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass in
Zweifelsfällen eine Art Vermutung zugunsten eines weit gehenden
Versicherungsschutzes besteht.
4. Sodann ist unter systematischen und teleologischen
Gesichtspunkten die Berufung der Beschwerdeführerin auf den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen Hagel und Schaden zu betrachten. Dass das Vorliegen
eines Elementarschadens sich grundsätzlich aus dem adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Naturereignis und dem Schaden ergibt, anerkennen auch die
Beschwerdegegnerin und – implizit – die Vorinstanz.
a) Auf den Kausalzusammenhang stützte sich auch der
Regierungsrat des Kantons Zürich in einem Entscheid vom 10. Juli 1958 bei
der Anwendung von § 10 aGebäudeversG auf einen Wasserschaden, indem er
ausführte (ZBl 60/1959, S. 78 E. 2):
"Die
anspruchsbegründende Tatsache und der Schaden, dessen Ersatz von der Anstalt
verlangt wird, müssen ... zueinander im Verhältnis von Ursache und Wirkung
stehen. Rechtserheblich sind indessen nicht alle logisch notwendigen
Bedingungen des Erfolges. Unter den zahlreichen Mitursachen eines
Schadenereignisses muss vielmehr eine Auswahl getroffen werden. Als Richtmass
gilt der in der Schweiz allgemein anerkannte Grundsatz der adäquaten
Verursachung. Anspruchsbegründend ist demnach diejenige Ursache, die nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den
eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Ereignisses durch
die fragliche Ursache begünstigt erscheint."
Das Verwaltungsgericht verwendet
denselben Ansatz bei der Abgrenzung, inwieweit Schadensursachen durch ein
Elementarereignis und inwieweit sie durch menschliches Verhalten gesetzt
wurden, also bei der Prüfung, ob die Schäden im Sinn von § 10 Abs. 1
aGebäudeversG bzw. § 20 Ziff. 3 GebäudeversG durch zumutbare
Massnahmen hätten verhindert werden können (VGr, 20. Mai 1966, ZBl
67/1966, S. 405 = ZR 65 Nr. 158 [teilweise publiziert in RB 1966
Nr. 118]; RB 1993 Nr. 66; zuletzt VGr, 5. Februar 2003,
VB.2002.00345, E. 3; vgl. im Übrigen etwa auch VGr GR, 5. Februar
1991, PVG 1991 Nr. 41 E. 3; VGr LU, 18. April 2001, LGVE
2001 II Nr. 20 E. 4).
b) Der adäquate Kausalzusammenhang ist – der dieser
Konstruktion entgegengebrachten Kritik zum Trotz – das in diesem Zusammenhang
massgebliche Kriterium, was für das öffentliche Versicherungsrecht ebenso gilt
wie für das private Versicherungsrecht und für das Haftpflichtrecht (vgl.
Hauswirth/Suter, S. 59; zum privaten Versicherungsrecht etwa Andreas
Hönger/Marcel Süsskind, Basler Kommentar, 2001, Art. 14 N. 11 VVG mit
weitern Hinweisen). Demnach läge hier grundsätzlich ein versicherter
Elementarschaden vor, war doch der Hagel direkt die Ursache für die Verstopfung
des Dachwasserablaufs und den dadurch bewirkten Rückstau des Regenwassers sowie
dessen Eindringen in das Gebäude.
c) Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz vermögen ihre
entgegengesetzte Position, wonach nur Folgen einer "mechanischen"
Beschädigung der Gebäudehülle versicherte Elementarschäden seien, nicht mit
einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zu begründen (ebenso wenig wie
Himmel, S. 62, oder VGr TG, 12. Mai 1989, V 37, E. 2, wo
pauschal auf "Wortlaut wie auch Sinn und Zweck" des thurgauischen
Gebäudeversicherungsgesetzes verwiesen wird). Insbesondere kann es nicht mit
dem Vorliegen bzw. Fehlen eines Kausalzusammenhangs begründet werden, wenn
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zwar im vorliegenden Fall den
Versicherungsschutz ausschliessen, jedoch versicherte Folgeschäden annehmen,
wenn infolge des Zerschlagens eines Fensters durch den Hagel der Regen in das
Gebäude eindringt und dort Schäden verursacht.
d) Zu prüfen ist, ob die Praxis der Beschwerdegegnerin
aufgrund eines ihr allenfalls gewährten Ermessensspielraums gleichwohl haltbar
ist. Dies wäre der Fall, wenn sie befugt wäre, einen eigentlichen
Deckungsausschluss vorzunehmen.
aa) Unabhängig vom Kausalzusammenhang werden im
Gebäudeversicherungsrecht gesetzlich oder durch die Praxis gewisse
Elementarereignisse oder Schäden aus verschiedenen Gründen vom
Versicherungsschutz ausgenommen. So schliesst etwa Art. 3 lit. a ESVV
Schneedruckschäden, die nur Ziegel oder andere Bedachungsmaterialien, Kamine,
Dachrinnen oder Ablaufrohre betreffen, von der Versicherungsdeckung aus.
Weiter gelten zum Beispiel nach Art. 2 Abs. 1 ESVV, Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder fester Praxis mit Blick auf die Beaufort-Skala nur
Winde mit einer Geschwindigkeit von über 75 km/h als Sturmwinde (Hauswirth/Suter,
S. 162; vgl. auch VGr, 27. Oktober 1994, VK 93/0015, 25. Oktober
1990, VK 90/0018, 15. Dezember 1989, VK 88/0015). Die Definition der
versicherten Ereignisse und der Deckungsausschlüsse erfolgt demgemäss grundsätzlich
kasuistisch und beruht auf Abgrenzungen, die im Einzelnen nicht zwingend sind.
bb) §§ 19 f. GebäudeversG sehen den
Deckungsausschluss, von dem die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz ausgehen,
nicht explizit vor. Es ist demnach zu untersuchen, ob das Gesetz der Beschwerdegegnerin
den notwendigen Beurteilungsspielraum zu seiner Einführung gewährt. Ein solcher
könnte sich daraus ergeben, dass die Begriffe von §§ 19 f.
GebäudeversG auslegungsbedürftig sind. Insbesondere lässt § 20
Ziff. 1 GebäudeversG, der Elementarschäden als "durch plötzliche
Einwirkung von Naturgewalten" entstandene Schäden definiert und hierauf
einige Negativbeispiele aufzählt (wobei die Liste durch das einleitende
"wie" als nicht abschliessend gekennzeichnet wird), der Rechtsanwendung
einen gewissen Auslegungsspielraum. Doch weist der Wortlaut des Gesetzes
– wonach die Schäden infolge der Naturgewalt "entstanden" sein
müssen – immerhin auf die Relevanz des Kausalzusammenhangs hin.
cc) Ein vom Gericht zu respektierender Beurteilungsspielraum
liegt gemäss der Lehre vor, wenn der Gesetzestext klar darauf hinweist, wenn
der entscheidenden Behörde insoweit Autonomie zusteht oder wenn
vernünftigerweise nur davon ausgegangen werden kann, der Gesetzgeber habe der
Verwaltung einen Ermessensspielraum einräumen wollen (Merker, § 56
Rz. 20). Dies könnte bei der Auslegung von §§ 19 f. GebäudeversG
etwa in Bezug auf die Plötzlichkeit eines Ereignisses oder auch auf die
Adäquanz eines Kausalzusammenhangs angenommen werden. Indem die
Beschwerdegegnerin indirekte Hagelschäden wie die hier zu beurteilenden vom
Versicherungsschutz ausnimmt, lässt sie es jedoch nicht dabei bewenden, einfach
die in §§ 19 f. GebäudeversG enthaltenen Begriffe auszulegen oder das
Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu prüfen. Dass als Hagelschäden
nur Beschädigungen der Gebäudehülle durch direkte Schläge und deren Folgeschäden
gelten sollen, ergibt sich weder aus der gesetzlichen Definition des Elementarereignisses
(namentlich nicht aus dessen Charakterisierung als "plötzliche" Einwirkung
von Naturgewalten; vgl. vorn 3a) noch aus dem Kausalzusammenhang. Die Beschwerdegegnerin
nimmt vielmehr einen vollständigen Deckungsausschluss für Schäden an, welche
die Voraussetzungen von §§ 19 f. GebäudeversG grundsätzlich erfüllen
können und sich kausal aus einem der in § 19 GebäudeversG aufgezählten
Elementarereignisse ableiten lassen. Damit überschreitet sie den
Beurteilungsspielraum, der ihr vom Gesetz gewährt wird. Ihr Entscheid ist
insofern nicht haltbar.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorliegende
indirekte Hagelschaden – weil zwischen dem Wirken einer Naturgewalt im Sinn von
§§ 19 f. GebäudeversG und ihm ein enger adäquater Kausalzusammenhang
besteht und weil ein gesetzlicher Spielraum zur Beschränkung der Versicherungsdeckung
auf Beschädigungen der Gebäudehülle durch direkte Schläge (und deren Folgen)
fehlt – grundsätzlich als Elementarschaden gemäss §§ 19 f.
GebäudeversG zu gelten hat.
5. Gemäss der Schadensbeschreibung des Kreisschätzers wurden
die Abflüsse nicht allein durch Hagelkörner, sondern auch durch Laub verstopft.
Der Kreisschätzer kommt jedoch in der Schadensbeschreibung zum Schluss, dass
der Hagel jedenfalls die Hauptursache des Kanalisationsrückstaus war. Die
Beschwerdegegnerin ging denn auch in der Folge davon aus, dass ein Fall von
indirekten Hagelschäden vorlag, und mass der Verstopfung durch Laub höchstens
untergeordnete Bedeutung zu. Das Vorhandensein von Laub in den Shedrinnen
könnte also eine Haftung der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall nicht ausschliessen.
Damit kann offen bleiben, ob die Behinderung des Wasserabflusses durch das
angeschwemmte Laub als Folge eines Sturmwinds im Sinn von § 19
Ziff. 1 GebäudeversG gelten könnte und die Beschwerdegegnerin
gegebenenfalls für die Folgeschäden einzustehen hätte. Offen bleiben kann
auch, wie die Konkurrenz von Teilursachen im Rahmen der
Elementarschadenversicherung zu handhaben ist (vgl. Kleiner, S. 41).
6. Umstritten ist sodann, ob ein Deckungsausschluss wegen
Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens im Sinn von § 20 Ziff. 3
GebäudeversG anzunehmen ist. Diese Norm schliesst die Versicherungsdeckung aus
für Schäden, "die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare
Massnahmen hätte verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten
Baugrundes, unfachgemässer oder unsolider Bauausführung oder Abdichtung,
mangelhaften Gebäudeunterhalts".
a) Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin,
das Gesetz sehe den Deckungsausschluss der fehlerhaften baulichen Konstruktion
nicht vor. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass eine
fehlerhafte Konstruktion unter den Ausschlussgrund der unfachgemässen oder
unsoliden Bauausführung zu subsumieren ist. Die Aufzählung in § 20
Ziff. 3 GebäudeversG ist nicht abschliessend formuliert. Dies ergibt sich
bereits aus ihrem Wortlaut (nämlich dem einführenden "wie") und auch
aus ihrem Zweck, will doch die Bestimmung sämtliche Schäden, die auf
menschliches Handeln oder Unterlassen zurückzuführen sind, vom Geltungsbereich
der Elementarschadenversicherung ausnehmen.
b) aa) Das Verwaltungsgericht ist in seiner Praxis teilweise
davon ausgegangen, dass Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens durch
zumutbare Massnahmen nicht kumulativ, sondern alternativ erfüllt sein müssten,
um die Versicherungsdeckung auszuschliessen. § 19 und § 20
Ziff. 3 GebäudeversG liessen sich nur in ihrem wechselseitigen
Zusammenhang auslegen. Letztere Bestimmung wolle einerseits mit dem darin verwendeten
Begriff "voraussehbar" klarstellen, dass als Elementarereignisse im
Sinn von § 19 GebäudeversG nur solche Ereignisse gelten könnten, die wegen
ihrer Heftigkeit unvorhersehbar seien. Im Weiteren wolle § 20
Ziff. 3 GebäudeversG die Ersatzpflicht für jene Schäden ausschliessen, die
zwar auf ein Elementarereignis im Sinn von § 19 GebäudeversG
zurückzuführen, jedoch nach der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang nicht
durch dieses Ereignis, sondern durch menschliches Verhalten, nämlich durch das
Unterlassen zumutbarer schadenverhindernder Massnahmen, "verursacht"
worden seien. Diese zweite Funktion stelle einen unmittelbaren Zusammenhang her
zwischen § 20 Ziff. 3 und § 39 GebäudeversG, wonach die
Versicherten zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren hätten. Aus
dieser doppelten Zweckbestimmung von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG folge,
dass die darin umschriebenen Ausschlussgründe der Vorhersehbarkeit und der
Vermeidbarkeit entgegen dem Wortlaut ("und") nicht kumulativ, sondern
nur alternativ gegeben sein müssten und dass sich das erstgenannte Kriterium
nicht auf den Schaden, sondern auf das Ereignis beziehe (VGr, 5. Februar
2003, VB.2002.00345, E. 3; RB 1993 Nr. 66; anders etwa VGr,
22. November 1993, ZBl 95/1994, S. 188 E. 2; RB 1987
Nr. 99). Dagegen hat das Bundesgericht bei der Aufhebung eines Entscheids
des Zürcher Verwaltungsgerichts festgehalten, die Zumutbarkeit von Massnahmen
zur Schadenvermeidung dürfe nicht unabhängig von der Voraussehbarkeit des
Schadens beurteilt werden. Die Begriffe "nicht voraussehbar" und
"unabwendbar" (in § 10 Abs. 1 aGebäudeversG) seien
"miteinander verbunden und aufeinander bezogen" (BGE
100 Ia 32 E. 3).
bb) Die erwähnte Praxis des Verwaltungsgerichts geht darauf
zurück, dass § 10 Abs. 1 aGebäudeversG nach seinem Wortlaut
Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens als alternative
Voraussetzungen des Deckungsausschlusses bezeichnete (bzw. zu bezeichnen
schien). Dies anzunehmen, hiesse jedoch, den innern Zusammenhang zwischen
Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens zu übersehen: Bereits die
Möglichkeit, schadenvermeidende Massnahmen zu ergreifen, hängt von der
Voraussehbarkeit des Ausmasses des schadenstiftenden Ereignisses und der
Voraussehbarkeit des Schadens ab (so auch BGE 100 Ia 32 E. 3).
Der Gesetzeswortlaut von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG, der Voraussehbarkeit
und Vermeidbarkeit des Schadens als kumulative Voraussetzungen des Deckungsausschlusses
bezeichnet, ist denn auch in dieser Hinsicht – der Absicht des Gesetzgebers
entsprechend – als Präzisierung von § 10 Abs. 1 aGebäudeversG
aufzufassen (vgl. Weisung vom 30. April 1974, ABl 1974 I 960).
cc) Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber auch nach dem
In-Kraft-Treten des heute geltenden Gebäudeversicherungsgesetzes den Weg weiter
verfolgt, den es unter dem Eindruck des Wortlauts von § 10 Abs. 1
aGebäudeversG eingeschlagen hatte. Im Leitentscheid vom 20. Mai 1966 (ZBl
67/1966, S. 405 = ZR 65 Nr. 158 [teilweise publiziert in RB 1966
Nr. 118]) hatte es Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens
implizit als alternative Voraussetzungen des Deckungsausschlusses aufgefasst.
Dabei hatte es das Kriterium der Voraussehbarkeit aus der Definition der
höheren Gewalt abgeleitet, womit ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches
Ereignisses, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht, bezeichnet
wird (vgl. etwa BGE 111 II 429 E. 1b S. 433; Alfred Koller
in: Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000,
§ 31 N. 31). Trotz Überschneidungen und Zusammenhängen sind jedoch
die höhere Gewalt als Unterbruch des Kausalzusammenhangs im Haftpflichtrecht
und die Elementarereignisse als Auslöser der Schadensdeckung durch die
Gebäudeversicherung auseinander zu halten. Das Kriterium der Voraussehbarkeit
entstammt vielmehr ebenso wie jenes der Vermeidbarkeit der Definition der
pflichtwidrigen Unterlassung (vgl. sinngemäss RB 1987 Nr. 99; vgl. auch
den so genannten Gefahrensatz in der haftungsrechtlichen Praxis und Lehre;
statt vieler Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. A.,
Zürich 1998, N. 867). Zwar besteht ein Zusammenhang zwischen dem
schadenstiftenden Elementarereignis und der Vorhersehbarkeit des Schadens,
doch bezieht sich das Kriterium der Voraussehbarkeit nicht (allein) auf das
Ereignis.
Mit dem Ansatz, Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit seien
alternative Voraussetzungen des Deckungsausschlusses, überging das
Verwaltungsgericht den innern Zusammenhang zwischen den beiden Kriterien. Das
aus seinem Bezug gelöste Kriterium der Voraussehbarkeit wurde in späteren
Entscheiden als Voraussehbarkeit einzig des Elementarereignisses (und nicht
des Schadens) aufgefasst. Dies zwang das Gericht, dem Kriterium jede
selbständige Bedeutung abzusprechen (vgl. VGr, 5. Februar 2003,
VB.2002.00345, E. 3): Weil Elementarereignisse nach § 19 GebäudeversG
zumindest im Allgemeinen stets und teilweise sogar konkret vorhersehbar sind,
würde die Elementarschadenversicherung nämlich ihres Anwendungsbereichs
weitestgehend beraubt, wenn das Kriterium der Voraussehbarkeit auf das
Elementarereignis bezogen sowie Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit als alternative
Ausschlussgründe betrachtet würden. So wäre es widersinnig, vom Wetterbericht
angekündigte Sturmwinde und Hagelschläge nicht mehr als Elementarereignisse
anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht ist denn auch nie so weit gegangen, einem
Elementarereignis im Sinn von § 19 GebäudeversG eben diese Eigenschaft
wegen seiner Voraussehbarkeit abzusprechen. Es hat vielmehr einfach die
Voraussehbarkeit nach § 20 Ziff. 3 GebäudeversG der Definition der Elementarereignisse
nach § 19 GebäudeversG zugeordnet, ohne sie letztlich als eigenständige
Voraussetzung zu betrachten. "Unvorhersehbarkeit" wurde demnach – in
Abweichung vom gängigen Wortsinn – als Synonym für "Heftigkeit"
verwendet und beim Vorliegen eines Elementarereignisses regelmässig bejaht
sowie bei dessen Fehlen verneint (so etwa VGr, 5. Februar 2003,
VB.2002.00345, E. 3; RB 1993 Nr. 66; 7. Mai 1991, VK
90/0014, E. 3 f.; 25. Oktober 1990, VK 90/0018, E. 4b;
20. Mai 1966, ZBl 67/1966, S. 405 = ZR 65 Nr. 158). Im Ergebnis
wurden also Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit (fast) nie als selbständige
und alternative Voraussetzungen des Deckungsausschlusses aufgefasst (mit der
Ausnahme des durch BGE 100 Ia 32 deswegen aufgehobenen Entscheids VK
44/1972 vom 22. November 1973).
dd) Die erwähnte – im Übrigen nicht durchgängig angewandte –
Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb insofern zu präzisieren, als die
bisherigen Formulierungen nicht die Essenz der Rechtsprechung wiedergeben. Es
ist vielmehr festzuhalten, dass das Fehlen der Voraussehbarkeit kein konstitutives
Element des Elementarereignisses ist. Was ein Elementarereignis ist, ergibt
sich aus der Aufzählung in § 19 GebäudeversG und der hierzu entwickelten
Praxis und Lehre. Die Liste in § 19 GebäudeversG trifft eine bewusste
Auswahl aus allen denkbaren Naturereignissen von aussergewöhnlicher Heftigkeit
und kann daher nur grundsätzlich vorhersehbare Ereignisse umfassen.
Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit nach § 20 Ziff. 3 GebäudeversG sind dagegen
im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut (auch) auf den Schaden zu beziehen und als
kumulative, miteinander verknüpfte Voraussetzungen des Deckungsausschlusses
aufzufassen (vgl. BGE 100 Ia 32 E. 3b). § 20 Ziff. 3
GebäudeversG sieht – entsprechend der Interpretation durch das Bundesgericht –
eine Vergütung vor, "wenn der Eigentümer bzw. Bauunternehmer im Hinblick
auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln
getroffen hat, die von einem sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu
erwarten und ihm zuzumuten sind" (BGE 100 Ia 32 E. 3c
S. 36). Voraussehbarkeit meint Voraussehbarkeit des schadenstiftenden
Ereignisses und gegebenenfalls seines Ausmasses – insofern besteht tatsächlich
ein Bezug zu § 19 GebäudeversG – als auch Voraussehbarkeit des
eingetretenen Schadens als Folge dieses Ereignisses. Davon ist das
Verwaltungsgericht im Ergebnis auch kaum je abgewichen.
ee) Wenn vorliegend der Ausschlussgrund von § 20 Ziff. 3
GebäudeversG zu prüfen ist, so ist nicht nur die Voraussehbarkeit des
Hagelschlags vom 24. Juni 2002, sondern auch die Voraussehbarkeit des
Schadens als dessen Folge relevant. Zu fragen ist, ob sowohl das
Elementarereignis im konkreten Ausmass als auch der eingetretene Schaden als
dessen Folge vorhersehbar waren, woraus sich erst die Obliegenheit zum
Ergreifen von Gegenmassnahmen ergeben konnte. Während die Beschwerdeführerin
als Versicherungsnehmerin die Beweislast für das Eintreten des
Schadenereignisses und des Schadens trägt, liegt die Beweislast für das
Vorliegen der behaupteten Ausschlüsse bei der Beschwerdegegnerin als der Versicherung
(vgl. RB 1983 Nr. 117).
c) Das Vorkommen von Hagel im Allgemeinen darf hierzulande als
voraussehbar gelten. Wie sich aus Literatur und Praxis zur hier behandelten
Frage ergibt, ist auch allgemein bekannt, dass Regenwasser wegen Verstopfung der
Dachrinnen durch Hagelkörner in Gebäude eindringen und dort Schäden verursachen
kann (vgl. vorn 2d). Schliesslich stellt sich die Frage, ob der Schaden durch
zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können. In diesem Fall wäre von
einem Deckungsausschluss wegen "unfachgemässer oder unsolider
Bauausführung" im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die
Beschwerdeführerin hätte – im Sinn einer zumutbaren Massnahme zur Verhinderung
des voraussehbaren Schadens – einen Notüberlauf erstellen müssen. Die
Beschwerdeführerin bestreitet dies mit dem Hinweis darauf, dass seit der
Erstellung des Gebäudes vor rund 50 Jahren ein derartiger Notüberlauf trotz
vielen heftigen Gewittern mit teilweise sehr starkem Hagel sich niemals als
notwendig erwiesen habe. Damit wird sinngemäss geltend gemacht, bauliche Massnahmen
zur Abwehr derart heftigen Hagels seien nicht zumutbar. Zudem führte der Architekt,
den die Beschwerdeführerin mit der Instandstellung betraut hatte, am
Augenschein aus, dass gemäss einer SIA-Norm ein Notablauf nicht zwingend
erforderlich sei, wenn – wie hier – die Shedrinnen über je zwei Abläufe
verfügten.
Die Vorinstanz liess diese Frage offen, weil sie den Rekurs
bereits aus andern Gründen abwies.
d) Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Beschwerdegegnerin
hätte sie nach Treu und Glauben auf das Fehlen eines Notüberlaufs hinweisen
müssen, wenn ein solcher erforderlich gewesen wäre. Dies wird von der
Beschwerdegegnerin bestritten. Würde dies zutreffen, so wäre nicht
entscheidend, ob die Erstellung eines Notüberlaufs überhaupt eine zumutbare
Massnahme zur Schadenvermeidung gebildet hätte.
aa) Laut Entscheiden des Verwaltungsgerichts trifft die
Gebäudeversicherung aufgrund ihrer Monopolstellung und Sachkunde nach Treu und
Glauben eine Aufklärungspflicht. Zumindest bei häufigeren Schadenereignissen
sei es ihr zuzumuten, die Anforderungen an Baumaterialien näher zu umschreiben
bzw. von ihr für mangelhaft erachtete Baustoffe zu bezeichnen und dies den
Versicherten bekannt zu geben. In diesem Sinn bejahte das Gericht eine
Aufklärungspflicht in Bezug auf die Unzulänglichkeit der Baumaterialien für
eine neu erstellte Pergola bzw. einen neu erstellten Wintergarten (VGr,
8. April 1994, VK 93/0009+0010, teilweise veröffentlicht in RB 1994
Nr. 97). Doch muss sich anderseits eine Schätzung auf das Grundsätzliche
beschränken, da es sich bei der Gebäudeversicherung um Massenverwaltung
handelt, die möglichst zeit- und personalökonomisch abzuwickeln ist. Die
Kreisschätzer müssen sich daher in aller Regel nicht zur Solidität von
Baumaterialien und Qualität der Bauausführung äussern. Die Beschwerdegegnerin
trifft keine gesetzliche Pflicht, die Versicherten präventiv und individuell zu
informieren (RB 1994 Nr. 97). Das Gesetz überbürdet die Verantwortung für
Fehler bei der Bauausführung in § 20 Ziff. 3 GebäudeversG
grundsätzlich den Versicherten, wie es diese auch direkt in die Pflicht nimmt,
für einen genügenden Gebäudeunterhalt zu sorgen (§ 39 GebäudeversG) oder
aber allfällige Gefahrerhöhungen zu melden (§ 38 GebäudeversG). Umgekehrt
dient die Schätzung der Feststellung des Versicherungswerts (§ 25 GebäudeversG)
und entspricht somit nicht einer Baukontrolle, wenn auch – im Hinblick auf
einen allfälligen Ausschluss von der Versicherung – zu prüfen ist, ob ein
Gebäude infolge Standorts, Konstruktion, Zustands oder Benützung einer
besondern Feuer- oder Explosionsgefahr oder einer besondern Gefährdung durch
Elementarereignisse ausgesetzt ist (§ 12 Abs. 1 GebäudeversG). Eine
flächendeckende Aufklärungspflicht lässt sich deshalb mit der Systematik des
Gebäudeversicherungsgesetzes nicht vereinbaren und ist abzulehnen (VGr,
5. Februar 2003, VB.2002.00345, E. 4c). Infolgedessen verneinte das
Verwaltungsgericht eine Aufklärungspflicht in Bezug auf den Zustand eines rund
30-jährigen Flachdachs, dessen Lebensdauer bereits abgelaufen war und das
demzufolge ohnehin hätte ersetzt werden müssen (VGr, 20. August 1996,
VK.1996.00001, E. 3c).
bb) Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin über einen allfälligen Konstruktionsmangel hätte aufklären
müssen, könnte grundsätzlich erst dann zweckmässig beantwortet werden, wenn
das Vorliegen und das Ausmass des angeblichen Mangels feststehen. Es kann
jedoch vorweggenommen werden, dass eine Aufklärungspflicht in Bezug auf den
hier behaupteten Mangel – das Fehlen eines Notüberlaufs – mit den Grundsätzen
des Gebäudeversicherungsgesetzes nicht vereinbar wäre: Der Mangel wäre zu
wenig offensichtlich, als dass von der Beschwerdegegnerin seine Feststellung
bei der Schätzung erwartet werden dürfte. Zudem ist hier eine
Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin nur schon deshalb ausgeschlossen,
weil sie gemäss ihrer ständigen – von der Rekurskommission geschützten – Praxis
davon ausging, für den vorliegenden Schaden von vornherein nicht haften zu
müssen.
cc) Somit bleibt die Frage, ob die Erstellung eines
Notüberlaufs eine zumutbare Massnahme zur Vermeidung des Schadens gewesen wäre,
relevant. Zumutbar wäre das Erstellen eines Notüberlaufs namentlich dann
gewesen, wenn der eingetretene Schaden trotz dem Vorhandensein zweier Abläufe
pro Shedrinne voraussehbar gewesen sein sollte.
7. Die Vorinstanz hat sich nicht mit der entscheidenden Frage
auseinandergesetzt, ob der vorliegende Schaden als voraussehbare Folge eines
Elementarereignisses durch eine zumutbare Massnahme (nämlich durch das
Anbringen eines Notüberlaufs) hätte verhindert werden können, womit ein
Ausschlussgrund im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG vorläge.
Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache
zur weitern Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Eine Rückweisung drängt sich hier umso mehr
auf, als der Rekurskommission Baufachleute angehören (§ 1 Abs. 1 der
Verordnung über die Rekurskommission der Gebäudeversicherung vom 1. März
2000, LS 862.12) und sie deshalb im Gegensatz zum Verwaltungsgericht über die
notwendige Sachkunde verfügt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5).
Im zweiten Verfahrensgang ist sodann die von der
Beschwerdegegnerin bestrittene Höhe der geltend gemachten Schadenssumme zu
prüfen.
8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen sind nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin könnte im
Übrigen ohnehin keine Parteientschädigung erhalten, da es sich bei ihr um eine
selbständige öffentlichrechtliche Anstalt handelt (§ 1 GebäudeversG), zu
deren angestammten Aufgaben auch die Beantwortung von Rechtsmitteln in
Gebäudeversicherungsfragen gehört (vgl. sinngemäss Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 19 mit Hinweisen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der
Beschluss der Rekurskommission der Gebäudeversicherung vom 7. März 2003
wird aufgehoben, und die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und
zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5.
...