{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.08.2003", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00143_22-08-2003.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=107406&W10_KEY=4467143&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2d32abc0d36d1cc79b761c305abd9e68"}, "Num": [" VB.2003.00143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03..2.22.0  VB.2003.00143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03..2.22.0  VB.2003.00143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03..2.22.0  VB.2003.00143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgeb\u00fchren; Elektrizit\u00e4tsgeb\u00fchren | Kanalisationsanschlussgeb\u00fchren und Elektrizit\u00e4tsgeb\u00fchren: Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs, der Untersuchungs- und Begr\u00fcndungspflicht durch den Bezirksrat (E. 2). Ein Feststellungsbegehren ist unzul\u00e4ssig, da der Beschwerdef\u00fchrer eine Gestaltungsverf\u00fcgung erwirken kann (E. 3a). Dem Verwaltungsgericht steht keine abstrakte Normenkontrolle zu. Der Geb\u00e4udeversicherungswert bildet im Rahmen der zul\u00e4ssigen Pauschalisierung bei der Bemessung von Anschlussgeb\u00fchren eine geeignete und sachbezogene Grundlage (E. 3b). Mangels gesetzlicher Grundlage keine Anrechnung von vorbestehenden Anschlussrechten bei den Anschlussgeb\u00fchren betreffend Wasser und Netzkosten. Die Kanalisationsanschlussgeb\u00fchren k\u00f6nnen nur um die urspr\u00fcnglich geleistete Zahlung reduziert werden (E. 4). Der Bezirksrat ist zu Recht nicht auf das Begehren um Ersatz der f\u00fcr das Regenwasserr\u00fcckhaltebecken aufgewendeten Kosten eingetreten (E. 5). Eine korrekte Gesetzesauslgegung ergibt, dass schon ab Aufnahme des Energiebezugs die ordentlichen Verbraucherpreise anwendbar sind (E. 6). Die Rechnung f\u00fcr Arbeiten \"Bauanschluss demontiert\" und \"Kandelaber wieder versetzt\" ist nicht zu beanstanden (E. 7). Da der Beschwerdef\u00fchrer die Position \"Baubewilligung- und Kontrollgeb\u00fchren\" in seiner Einsprache nicht beanstandet hatte, ist darauf vor Verwaltungsgericht nicht einzutreten (E. 8). \u00dcberwiegende Abweisung der Beschwerde. Teilgutheissung in einem Punkt. Kostenauflage (E. 9)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:22:15", "Checksum": "ffb743b79e46581834e6903c1059c41c"}