I. A bezog von Mai 2001 bis zu seinem Wegzug
nach Y im Oktober 2002 finanzielle Unterstützung von der Fürsorgebehörde der
Gemeinde X. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2002 setzte die Fürsorgebehörde
eine Schlussabrechnung über gegenseitige Ansprüche und Verpflichtungen fest.
Dabei erwog sie, dass A von April bis Juni 2002 und August bis Oktober 2002
seinen Grundbedarf I und II von insgesamt Fr. 6'660.- und den Betrag für
die Wohnungsmieten April und Mai 2002 von insgesamt Fr. 2'508.- nicht
bezogen habe. Zuzüglich des Betrags von Fr. 226.40 für die
Krankenkassenprämie Oktober 2002 habe er bei der Fürsorgebehörde somit ein
Guthaben von Fr. 9'394.40. Die Fürsorgebehörde stellte weiter fest, dass A
die Krankenkassenprämien Januar bis März 2002 von insgesamt Fr. 679.20
und die Wohnungsmiete Februar 2002 von Fr. 1'254.- nicht bezahlt habe,
obwohl er die entsprechenden Gelder vom Sozialdienst W erhalten habe. Ausserdem
stehe ihr A gegenüber eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von
Fr. 2'543.- zu. Demnach beschloss die Fürsorgebehörde vom Guthaben von
Fr. 9'394.40 die unbezahlten Wohnungsmieten Februar, April und Mai 2002
(Fr. 3'762.-), die unbezahlten Krankenkassenprämien Januar bis März 2002
(Fr. 679.20) und die Rückerstattungsforderung (Fr. 2'543.-) in Abzug
zu bringen. Die Wohnungsmieten überwies sie der Liegenschaftenverwaltung, die
Krankenkassenprämien der Krankenkasse. Das Restguthaben in der Höhe von
Fr. 2'410.20 überwies sie auf das PC-Konto von A.
II. Einen von A gegen diesen Beschluss
erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat W am 19. Februar 2003 ab.
III. A reichte am 10. April 2003 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2003
wurde ihm eine Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten Beschwerdeschrift
angesetzt, worauf er am 15. Juni 2003 eine solche nachreichte. Sinngemäss
machte er geltend, dass der Entscheid der Vorinstanz und der Fürsorgebehörde
aufzuheben sei. Ausserdem stellte er ein Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und forderte eine Prozessentschädigung in der Höhe
von Fr. 1'000.- sowie Genugtuung und Schadenersatz in der Höhe von
Fr. 20'000.-. Im Übrigen stellte A sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen
den Richter C und den Gerichtssekretär B unter Beilage einer der
Bezirksanwaltschaft T zugestellten Strafanzeige gegen die genannten Personen.
Sowohl die Vorinstanz als auch die Gemeinde X
beantragten in ihren Eingaben vom 1. Juli bzw. 2. Juli 2003 Abweisung der
Beschwerde.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts
beschloss am 22. August 2003, auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen
Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er
einen unverminderten Anspruch auf den Grundbedarf I und II für die Monate April
bis Juni 2002 und August bis Oktober 2002 in der Gesamthöhe von
Fr. 6'660.- habe. Nachdem ihm die Fürsorgebehörde gemäss Schlussabrechnung
einen Betrag von Fr. 2'410.20 überwiesen habe, sei zurzeit noch ein Betrag
von Fr. 4'249.80 ausstehend. Aufgrund des Streitwerts von weit unter
Fr. 20'000.- fällt die Beurteilung der Beschwerde in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).
2. a) Die Fürsorgebehörde hat mit Beschluss
vom 21. Oktober 2002 festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der
Fürsorgebehörde ein Guthaben in der Höhe von Fr. 9'394.40 hat, darin
eingeschlossen den Grundbedarf I und II für sechs Monate in der Höhe von
Fr. 6'660.-. Dieses Guthaben wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht
beanstandet. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich ebenfalls nicht
gegen den Abzug der Wohnungsmieten April und Mai 2002 in der Höhe von
Fr. 2'508.-.
b) In seinen Eingaben vom 10. April 2003 und
vom 15. Juni 2003 erklärt der Beschwerdeführer sodann, dass er die Beträge für
die Krankenkassenprämien Januar bis März 2002 und für die Wohnungsmiete Februar
2002 (nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um die
Wohnungsmiete März 2002) in der Höhe von Fr. 1'933.20 von der
Fürsorgebehörde im April 2002 ausbezahlt erhalten habe. Diese Beträge wurden
vom Beschwerdeführer jedoch nicht für die Bezahlung der Krankenkassenprämien
und der Wohnungsmiete verwendet, weshalb die Fürsorgebehörde die vorgenannten
Fr. 1'933.20 in Abzug gebracht und damit die ausstehenden Krankenkassenprämien
und die ausstehende Wohnungsmiete direkt bezahlt hat. Zum Einwand des Beschwerdeführers,
dass für diese Direktzahlung keine Veranlassung bestanden habe und dies ohne
Einwilligung und Pfändung des Beschwerdeführers erfolgt sei, kann in Anwendung
von § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG auf die
zutreffenden Ausführungen in Erwägung 5 des vorinstanzlichen Beschlusses des
Bezirksrats vom 19. Februar 2003 verwiesen werden.
3. a) Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass
die Fürsorgebehörde ihren Rückerstattungsanspruch in der Höhe von
Fr. 2'543.- in Abzug gebracht habe. Er macht insbesondere geltend, dass
dieser Rückerstattungsanspruch, der mit Beschluss der Fürsorgebehörde vom 14.
Januar 2002 festgestellt worden sei, am 30. September 2002 bei seinem Wegzug
noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Rückwirkende Kürzungen seien
grundsätzlich nicht möglich.
b) Gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde
vom 14. Januar 2002, womit er zur Rückerstattung der genannten Fr. 2'543.-
verpflichtet worden war, und zwar indem man seine Unterstützungsleistung
während 10 Monaten vom 1. Februar 2002 bis zum 30. November 2002 monatlich um
Fr. 254.30 kürzen würde, erhob der Beschwerdeführer Rekurs an den
Bezirksrat. Der Bezirksrat änderte den Beschluss der Fürsorgebehörde am 24.
April 2002 dahingehend, dass er die monatliche Kürzung der
Unterstützungsleitung auf 10 Raten à Fr. 251.50 und eine Rate à
Fr. 28.- festsetzte. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht am 5. September 2002 ab. Nachdem der Entscheid am
30. September 2002 versandt und von den Parteien anfangs Oktober 2002
entgegengenommen worden war, steht es zweifelsfrei fest, dass der Beschluss der
Fürsorgebehörde vom 14. Januar 2002, mit welchem der Beschwerdeführer zur
Rückerstattung der genannten Fr. 2'543.- verpflichtet worden war, am 21.
Oktober 2002 beim Erlass des heute zu beurteilenden Beschlusses in Rechtskraft
erwachsen war.
c) Das Verwaltungsgericht hat mit Entscheid
vom 5. September 2002 rechtskräftig entschieden, dass die genannte
Rückerstattungspflicht mit den an den Beschwerdeführer auszurichtenden
Unterstützungsleistungen verrechnet werden kann. Diese Verrechnung hat in 10
Raten à Fr. 251.50 und einer Rate à Fr. 28.- zu erfolgen. Mit dem
Argument, dass rückwirkende Kürzungen nicht möglich seien, wirft der
Beschwerdeführer die Frage auf, ob die monatliche Verrechnung schon ab 1.
Februar 2002, wie im Beschluss der Fürsorgebehörde vorgesehen, oder erst ab
Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Entscheids möglich ist.
d) Gemäss § 25 Abs. 1 und § 55
Abs. 1 VRG kommen der Einreichung des Rekurses und der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt) des
Rekurses und der Beschwerde bedeutet, dass die im Dispositiv der angefochtenen
Anordnung angeordnete Rechtsfolge keine sofortigen Wirkungen entfaltet; es soll
für die Dauer des Verfahrens der bestehende Zustand privilegiert werden. Die
aufschiebende Wirkung verhindert einerseits den sofortigen Vollzug einer
Anordnung; anderseits wird dadurch nach herrschender Lehre auch deren
Wirksamkeit überhaupt aufgeschoben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 25 N. 1; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 1799; Isabelle Häner, Vorsorgliche
Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR NF 116/II/1997,
S. 253 ff., Rz. 179; Gerold Steinmann, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren, ZBl
94/1993, S. 141 ff., S. 148). Das bedeutet, dass für die Dauer
des Rechtsmittelverfahrens es so gehalten wird, als sei ein Sachentscheid nicht
getroffen worden. Hat eine Beschwerde, der während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens
aufschiebende Wirkung zugekommen war, keinen Erfolg, und wird die ursprüngliche
Anordnung in der Sache selbst bestätigt, ist nachträglich zu klären, ob die
aufschiebende Wirkung lediglich die Vollziehbarkeit oder aber auch die Wirksamkeit
der Verfügung gehemmt hat. Diese Frage lässt sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts nicht einheitlich ein für alle Mal beantworten, sondern es ist
von Fall zu Fall zu entscheiden. Dabei kommt es auf die Besonderheiten des
Einzelfalls und die jeweilige Interessenlage an (BGE 112 V 74 E. 2a, 106 Ia 155
E. 5; vgl. Steinmann, S. 148 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 1).
Immerhin ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Tendenz
auszumachen, dass bei Geldleistungen eine rückwirkende Aufhebung des
Suspensiveffekts anzunehmen ist (vgl. BGE 112 V 74 E. 2b). Es soll damit
verhindert werden, dass sich eine Partei nicht zum Schaden der anderen
bereichern soll, wenn im Nachhinein eine belastende Verfügung bestätigt wird
(Häner, Rz. 181).
e) Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2001 eine
Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 2'543.-
unterzeichnet hat. Darin hiess es unter anderem, dass der Beschwerdeführer
verschiedene in den nächsten Monaten eingehende Guthaben besitze, die er für
die Rückerstattung der Sozialhilfeleistung verwenden wolle. Falls dies bis 31.
Januar 2002 nicht möglich sei, werde mit dem zuständigen Sozialbetreuer das
weitere Vorgehen (freiwillige Rückerstattung in geeigneten Ratenzahlungen ab
Februar 2002 oder Erwirken eines Entscheids der Fürsorgebehörde) vereinbart.
Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon im November 2001 damit
rechnen musste, dass er ab Februar 2002 zur Rückzahlung der Fr. 2'543.- in
Raten verpflichtet würde, resp. sein Sozialhilfeanspruch um die entsprechenden
Raten gekürzt würde. Mit Beschluss der Fürsorgebehörde vom 14. Januar 2002
wurde die zu erwarten gewesene Kürzung der Sozialhilfeleistung ab Februar 2002
festgesetzt. Würde der Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt, dass die
Rückzahlungspflicht erst mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 5. September 2002 ausgelöst würde, hätte dies zur Folge, dass die
Fürsorgebehörde die in Frage stehenden Fr. 2'543.- nicht in Abzug hätte
bringen dürfen. Anderseits wäre der Beschwerdeführer dann aber verpflichtet
gewesen, die genannten Fr. 2'543.- ab November 2002 in zehn monatlichen
Raten à Fr. 251.50 und einer monatlichen Rate à Fr. 28.-
zurückzuerstatten, wobei keine Sicherheit dafür bestanden hätte, dass der
Beschwerdeführer seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen wäre. Damit tritt
aber genau der vorzitierte Fall ein, dass sich eine Partei nicht zum Schaden
der anderen bereichern soll, wenn im Nachhinein eine belastende Verfügung
bestätigt wird. Vielmehr ist daher vorliegend der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu folgen, dass bei Geldleistungen eine rückwirkende Aufhebung
des Suspensiveffekts anzunehmen ist. Demnach bestand die Rückzahlungspflicht
seit Februar 2002, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine
rückwirkende Kürzung von Sozialhilfeleistungen vorliegt.
f) Im Zeitpunkt des Beschlusses der
Fürsorgebehörde vom 21. Oktober 2002 waren erst 9 Raten à Fr. 251.50
(Februar – Oktober 2002) fällig gewesen. Die Fürsorgebehörde hätte deshalb vom
Guthaben des Beschwerdeführers nicht die gesamten Fr. 2'543.-, sondern nur
Fr. 2'263.50 (9 Raten à Fr. 251.50) in Abzug bringen dürfen; die
restlichen Fr. 279.50 – nämlich die 10. Rate à Fr. 251.50 und die
letzte Rate à Fr. 28.- –, die damals noch nicht fällig waren, hat die
Fürsorgebehörde in ihrem Beschluss vom 21. Oktober 2002 zu Unrecht abgezogen.
Grundsätzlich ist für den
Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses
der erstinstanzlichen Verfügung bestand. Das Verwaltungsgericht kann jedoch aus
prozessökonomischen Gründen neu eingetretene Tatsachen berücksichtigen, sofern
dadurch der Streitgegenstand nicht verändert wird und nicht neue
Ermessensfragen aufgeworfen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16 f.).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der vollumfänglichen Berücksichtigung
der vom Verwaltungsgericht am 5. September 2002 geschützten
Rückerstattungsforderung von Fr. 2'543.- in der Schlussabrechnung vom 21.
Oktober 2002 stand wie erwähnt einzig die fehlende Fälligkeit der restlichen
Raten von Fr. 279.50 entgegen. Mit der Berücksichtigung der inzwischen
eingetretenen Fälligkeit auch dieser Raten (die im Übrigen schon fällig
geworden sind, bevor der Bezirksrat den nunmehr angefochtenen Rekursentscheid
vom 19. Februar 2003 getroffen hat) wird weder der Streitgegenstand verändert
noch eine neue sich bisher nicht stellende Ermessensfrage aufgeworfen. Würde
die Beschwerdegegnerin im heutigen Zeitpunkt zur Rückzahlung der
Fr. 279.50 verpflichtet, könnte sie aufgrund der inzwischen eingetretenen
Fälligkeit eine entsprechende Gegenforderung mit dieser Verpflichtung
verrechnen. Aus prozessökonomischen Gründen ist daher die inzwischen
eingetretene Fälligkeit der restlichen Raten zu berücksichtigen. Die Beschwerde
ist demnach auch in diesem Punkt vollumfänglich abzuweisen.
4. Auf das Genugtuungs- und
Schadenersatzbegehren ist nicht einzutreten, da nach § 2 VRG zur
Behandlung solcher Begehren der Zivilrichter zuständig ist. Es kann angemerkt
werden, dass das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet
ist.
5. a) Der Beschwerdeführer beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Aufgrund der vorliegenden Akten
kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zwar
unterliegt er mit seinen Begehren im Ergebnis vollständig. Indessen ist zu
berücksichtigen, dass die Schlussabrechnung im Umfang von Fr. 279.50 mit
dem dargelegten Mangel behaftet war (vorstehend E. 3f). Unter diesen Umständen
rechtfertigt es sich, seine Begehren – gesamthaft betrachtet – als "nicht
offensichtlich aussichtslos" im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu
würdigen. Es ist ihm daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
b) Da der Beschwerdeführer fast vollständig
unterliegt, ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, sind die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Als unterliegender Partei steht
ihm nach § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 400.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen werden nicht
zugesprochen.
5 ...