I.
Mit Beschluss
vom 4. Februar 2003 forderte der Gemeinderat X drei Betreiber von
Abbruchauto-Umschlagplätzen, darunter A, auf, die auf dem Areal an der L-Strasse
in X befindlichen Schrottautos auf eigene Kosten fachgerecht bis spätestens 28.
Februar 2003 zu entsorgen. Ausserdem wurden die Betreiber aufgefordert, innert
der gleichen Frist Bescheinigungen beizubringen, wie der verunreinigte Boden
saniert werde. Einem allfälligen Rekurs entzog der Gemeinderat die aufschiebende
Wirkung.
II.
Gegen diesen
Beschluss erhob A am 28. Februar 2003 Rekurs beim Bezirksrat Y. Er beantragte
im Wesentlichen, der Beschluss des Gemeinderats X sei aufzuheben, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats X. Ausserdem
sei die aufschiebende Wirkung unverzüglich wieder herzustellen.
Innerhalb der Vernehmlassungsfrist beschloss der Gemeinderat X am 18. März
2003, den ursprünglichen Beschluss vom 4. Februar 2003 wiedererwägungsweise
aufzuheben. Für das weitere Vorgehen würden Fachexperten eines
Umweltingenieurbüros sowie des kantonalen Amts für Abfall, Wasser, Energie und
Luft (AWEL) beigezogen.
In der Folge schrieb der Bezirksrat Y am 25. März 2003 das Rekursverfahren
gegen den Beschluss des Gemeinderats X vom 4. Februar 2003 zufolge
Wiedererwägung als gegenstandslos geworden ab (Disp.-Ziff. I). Er
verpflichtete den Gemeinderat, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des Beschlusses eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten (Disp.-Ziff. II). Die Gebühren und
Kosten wurden auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. III).
III.
Am 17. April 2003 erhob A Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats
vom 25. März 2003. Er beantragte, dessen Dispositiv-Ziffer II sei
aufzuheben und es sei eine angemessene Parteientschädigung festzusetzen,
eventuell das Geschäft zur Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Bezirksrat Y verzichtete auf eine Stellungnahme, während der Gemeinderat X
in seiner Beschwerdeantwort beantragte, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter
die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
erhöhen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen
Entscheide über Entschädigungen ist zulässig, wenn die Beschwerde in der
Hauptsache gegeben ist (e contrario § 43 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 43 N. 2).
Aufgrund der wiedererwägungsweisen Aufhebung des Beschlusses des
Gemeinderats X vom 4. Februar 2003 blieb die Frage ungeklärt, ob als
verfügende Behörde tatsächlich der Gemeinderat oder – wie vom
Beschwerdeführer in der Rekursschrift ausgeführt – das AWEL zuständig sei,
jedenfalls soweit die Massnahmen auf die kantonale Gewässerschutz- oder
Abfallschutzgesetzgebung abgestützt sei. Ebenfalls musste die vom Beschwerdeführer
aufgeworfene Frage nicht beantwortet werden, ob gegenüber dem gemeinderätlichen
Beschluss der Bezirksrat oder wegen des baurechtlichen Bezugs die Baurekurskommission
die zuständige Rekursinstanz sei.
Weil der Inhalt der Anordnung nicht unter den Ausschlusskatalog nach § 43
Abs. 1 VRG fällt, ist das Verwaltungsgericht in jedem Fall letzte kantonale
Rechtsmittelinstanz, unabhängig davon, ob der Instanzenzug vorgängig von der
Gemeinde zum Bezirksrat oder zur Baurekurskommission bzw. vom AWEL zur Direktion
führt (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung
vom 10. März 1983 oder § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975 [PBG] bzw. § 13 Abs. 2 des Gesetzes betr. die
Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates … vom 26. Februar
1899; § 19b Abs. 1, § 19c Abs. 2 VRG). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht
funktionell und sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Angesichts des Streitwerts von unter Fr. 20'000.- fällt
die Beurteilung in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende
Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe
ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende
Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen
Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Eine
Parteientschädigung ist nicht nur geschuldet, wenn ein Entscheid in der Sache
selbst ergeht, sondern auch wenn das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit
formell erledigt wird (RB 2002 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25 mit
Hinweisen).
Dass es im Rekursverfahren angebracht war, einen Rechtsvertreter
beizuziehen, und dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Rekursverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin 1
erfüllt waren, ist unbestritten. Streitig ist die Höhe der zuzusprechenden Parteientschädigung.
2.2
Gemäss § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 wird die Parteientschädigung nach der
Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und
den Barauslagen bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 37). § 17
Abs. 2 VRG sieht lediglich eine "angemessene" Entschädigung der
Umtriebe vor. Das bedeutet, dass dem Berechtigten nicht jeder erdenkliche,
sondern grundsätzlich nur ein Teil des aufgrund der Umstände des Falls
notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands nach freiem (aber pflichtgemässem)
Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu entschädigen ist (RB 1998 Nr. 8 = ZBl
99/1998, S. 524, mit Hinweisen, insbesondere auf Martin Bernet, Die
Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich
1986, S. 147, 158, 161).
2.3
Im Beschwerdeverfahren überprüft das
Verwaltungsgericht Rechtsfragen und die Feststellung des Sachverhaltes frei.
Dies schliesst eine Kontrolle von Ermessensmissbrauch und
Ermessensüberschreitung ein; hingegen ist die Rüge der Unangemessenheit
unzulässig (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG). Weil die
Bemessung der Parteientschädigung einen Ermessensentscheid darstellt, ist
somit die Befugnis des Verwaltungsgerichts, über deren Höhe zu befinden,
eingeschränkt. Dem Gericht steht keine freie Ermessensüberprüfung zu; es kann
nur bei rechtsverletzenden Ermessensfehlern eingreifen.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer lässt ausführen, ein
pauschale Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) sei
nicht angemessen. Einerseits sei er, der nach seiner Darstellung auf legale
Weise sein Grundstück für den Autohandel nutze, durch die plötzliche
Räumungsanordnung zum Rekursverfahren gezwungen worden. Anderseits sei der vorinstanzliche
Entscheid sowohl materiell als auch in zeitlicher Hinsicht (Fristansetzung,
Entzug der aufschiebenden Wirkung) unhaltbar gewesen, weshalb die Vorinstanz
diesen wiedererwägungsweise wieder aufgehoben habe. Die Einreichung des
Rekurses sei für ihn dringlich und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders
wichtig gewesen. Dies habe umfangreiche Abklärungen erforderlich gemacht. Die
tatsächlichen Anwaltskosten für das Rekursverfahren hätten sich auf Fr.
6'900.- zuzüglich 2 % für Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer belaufen. Die
Rekursinstanz hätte die Honorarnote des Rechtsvertreters verlangen sollen. Es
sei ihm nicht möglich gewesen, aus eigenem Antrieb die Note einzureichen, da
er von der wiedererwägungsweisen Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin
1 erst verspätet zusammen mit dem Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz
erfahren habe.
3.2
Die Beschwerdegegnerin 1 räumt gewisse formelle
Mängel ein, welche schliesslich zur wiedererwägungsweisen Aufhebung des
Beschlusses vom 4. Februar 2003 geführt hätten. Es sei aber nicht nachvollziehbar,
dass die Anwaltskosten Fr. 6'900.- betragen haben sollten. Das Rekursverfahren
habe keine existenzielle Bedeutung für den Beschwerdeführer gehabt.
Eventualiter sei die Parteientschädigung unwesentlich, höchstens aber auf Fr. 1'000.-,
zu erhöhen.
4.
4.1
Auch wenn der zugrunde liegenden Streitsache
(Räumungsbefehl) kein Streitwert im Sinn von § 38 Abs. 2 VRG zukommt, so ist
dem Beschwerdeführer dennoch beizupflichten, dass ein erhebliches
wirtschaftliches Interesse auf dem Spiel steht. Die im Beschluss des Gemeinderats
X vom 4. Februar 2003 statuierte Verpflichtung, die auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers befindlichen Schrottautos auf eigene Kosten fachgerecht zu
entsorgen, ist nämlich unmittelbar mit einem Verbot der bisherigen Grundstücksnutzung
verbunden. Da der Beschwerdeführer das Grundstück vermietet hat, muss er mit
Ausfällen bei den Mietzinseinnahmen und mit allfälligen Schadenersatzforderungen
rechnen, die er in der Beschwerdeschrift näher quantifiziert.
4.2
Im Rekursverfahren hatte sich der Vertreter des
Beschwerdeführers mit schwierigen Rechtsfragen auseinander zu setzen: So
thematisierte er die Zuständigkeit des Gemeinderats und die Form der
Anordnung, die sich gegen die drei Betreiber der Abbruchauto-Umschlagplätze
wende, ohne Unterschiede in der tatsächlichen Nutzung zu berücksichtigen. Auch
habe der Beschluss den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt,
weil sich die Behörde ohne dessen Wissen auf eine Expertise gestützt habe, die
inhaltlich unrichtig sei. Die Anordnung beeinträchtige in unzulässiger Weise
Grundrechte des Beschwerdeführers. Ausserdem wandte sich der Vertreter gegen
den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
Aus den Akten geht zwar nicht klar hervor, was genau den Gemeinderat X bewogen
hat, die ursprüngliche Anordnung wiedererwägungsweise aufzuheben. Auf jeden
Fall haben die Ausführungen in der Rekursschrift mit dazu beigetragen, dass der
Gemeinderat an der Rechtmässigkeit des Beschlusses zweifelte und gewisse
formelle Mängel einräumte. Die Rekursschrift mit insgesamt 25 eher locker
beschrifteten Seiten kann daher nicht als unverhältnismässig umfangreich
bezeichnet werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Vertreter des
Beschwerdeführers auch den Sachverhalt zurück bis ins Jahr 1996 aufzuarbeiten
hatte, als die Bewilligung für die Nutzung des Grundstückes für den Handel mit
Occasionsfahrzeugen erteilt wurde.
4.3
Es trifft zwar zu, dass sich der Vertreter des
Beschwerdeführers nach dem Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses zu
sofortigem Handeln veranlasst sehen musste. Die Dringlichkeit beeinflusst
allerdings die Höhe des Arbeitsaufwands nur insofern, als er in der
Rekursschrift zusätzlich zur Problematik der aufschiebenden Wirkung Stellung zu
beziehen hatte. Im Übrigen bleibt der Bearbeitungsaufwand so oder anders
gleich.
4.4
Eine vorgängige Aufforderung zur Einreichung der
Honorarnote ist im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 42). Allerdings ist einzuräumen, dass der
Vertreter im Rekursverfahren nicht direkt und nicht vorgängig über den weiteren
Verlauf unterrichtet worden ist. Er hat offenbar von der Wiedererwägung und der
damit verbundenen Abschreibung des Rekursverfahrens erst nachträglich Kenntnis
erhalten (Schreiben des Gemeinderats an den Beschwerdeführer persönlich vom 21.
März 2003, Verfahrensabschreibung des Bezirksrats vom 25. März 2003). Aufgrund
dieser verfahrensmässigen Abwicklung wurde eine Anzeige des Abschlusses der
Sachverhaltsermittlungen (§ 27a Abs. 1 Satz 2 VRG) hinfällig, was den
Vertreter des Beschwerdeführers noch zu einer selbständigen Einreichung einer
Honorarnote hätte veranlassen können.
4.5
In Würdigung aller Umstände erweist sich die
Festsetzung der Parteientschädigung auf pauschal Fr. 500.- – also
einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer – als klar zu niedrig und
deshalb als rechtsverletzende Ermessensausübung. Auch die Beschwerdegegnerin 1
räumt mit ihrem Eventualantrag ein, dass die Parteientschädigung allenfalls
höher festzusetzen sei.
Prozessökonomische Gründe rechtfertigen es
vorliegend, die Streitsache zur Festsetzung einer höheren Parteientschädigung
nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht
gestützt auf § 63 Abs. 1 VRG selbst zu entscheiden. Der Beschwerdeführer
beziffert die Anwaltskosten mit Fr. 6'900.- (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Ein Honorarnote oder eine Aufschlüsselung des Zeitaufwands, welche die Kosten
nachvollziehbar machen würde, liegt jedoch der Beschwerde nicht bei. Deshalb
hat das Gericht die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 42). Ins Gewicht fallen einerseits die
Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer und die Schwierigkeit der
Rechtsfragen (E. 4.1 und 4.2). Anderseits erscheinen die deklarierten
Anwaltskosten von Fr. 6'900.- als ausserordentlich hoch. Angesichts dessen,
dass lediglich eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist (E. 2.2),
rechtfertigt sich eine Festsetzung auf Fr. 2'200.- (inkl. Mehrwertsteuer).
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer II des
Beschlusses des BezirksratsY vom 25. März 2003 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin 1 ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin 1 als unterliegender
Partei aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ausserdem ist sie
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren eine
Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen
erweisen sich Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird
gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Y vom
25. März 2003 aufgehoben.
Die
Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 890.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 1
auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin 1 wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5. …