I. Auf sein Gesuch vom 9. Oktober 2001 hin
unterstützte die Gemeinde X A, ab 1. Dezember 2001 mit wirtschaftlicher
Hilfe im Umfang von Fr. 1'955.- monatlich (inkl. Krankenkassenprämien). A
arbeitete als Taxifahrer bei der Firma C. Anfang Januar 2002 musste er sich
offenbar einer Herzoperation unterziehen und war bis Mitte Juni 2002 arbeitsunfähig.
Ab 17. Juni 2002 konnte er erneut bei seinem Arbeitgeber mit einem Pensum von
angeblich 50-60 % arbeiten. Mit Beschluss vom 20. August 2002 legte die
Fürsorgebehörde X die wirtschaftliche Hilfe für A ab Juli 2002 auf Fr. 1'832.-
monatlich fest (zuzüglich Krankenkassenprämien), darin enthalten auf Basis
eines 50 %-Arbeitspensums situationsbedingte Leistungen von insgesamt Fr.
339.-, nämlich Erwerbsunkosten (Fr. 125.-), Verkehrsauslagen (Fr. 130.-
für Arbeitsweg mit dem Auto) und Kosten für auswärtige Verpflegung (Fr. 84.-).
Ein Erwerbseinkommen wurde A nicht angerechnet. Mit Beschluss vom 9. Dezember
2002 wurde die wirtschaftliche Hilfe mit Fr. 1'832.- monatlich bestätigt
(zuzüglich Krankenkassenprämien) und A erneut kein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit angerechnet, unter dem Vorbehalt, dass er dem Sozialdienst
des Bezirks Y den Lohnausweis für das Jahr 2002 einreiche, was er erledigte.
II. Mit Beschluss vom 11. November 2002
lehnte es die Fürsorgebehörde X ab,
Kostengutsprache für (bereits ausgeführte) Autoreparatur- und Servicearbeiten
am Privatwagen von A im Total von Fr. 2'021.40 zu übernehmen. Dagegen erhob er
am 3. Dezember 2002 Rekurs beim Bezirksgericht Y mit dem Begehren, die Gemeinde
X solle pauschal Fr. 1'000.- von den Autoreparatur- und Servicekosten
übernehmen. In der Vernehmlassung vom 12. Februar 2003 beantragte die Gemeinde
X die Abweisung des Rekurses. Mit Beschluss vom 1. April 2003 wies der
Bezirksrat Y – wohin die Sache zuständigkeitshalber überwiesen worden war –
den Rekurs ab.
III. Dagegen erhob A am 18. April 2003
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem sinngemäss
gestellten Antrag, es habe die Gemeinde X 50 % der Autoreparaturkosten zu
übernehmen, nämlich pauschal Fr. 1'000.-. Der Bezirksrat Y verzichtete auf
schriftliche Vernehmlassung zur Beschwerde, nicht ohne deren Abweisung zu
verlangen, während sich die Gemeinde X in der Beschwerdeantwort einlässlich
vernehmen liess und ebenfalls Abweisung der Beschwerde verlangte.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Die Beschwerde gegen einen Beschluss
des Bezirksrats ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG] zulässig.
Die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Beschwerde ergibt sich aus seiner direkten
Betroffenheit durch den angefochtenen Beschluss (§ 70 in Verbindung mit § 21
lit. a VRG). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das
Rechtsmittel einzutreten. Angesichts des im Streit liegenden Betrags ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG); ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor (§ 38 Abs. 3 VRG).
b) In der Begründung bringt der
Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin halte sich nicht an die in der
neuen Bundesverfassung statuierte Existenzsicherung bedürftiger Personen,
indem sie ihm die persönliche Pauschale (Grundbetrag I) auf Fr. 788.- gekürzt
habe und an die Miete bloss Fr. 620.- statt Fr. 835.- bezahle. Soweit der
Beschwerdeführer damit die Berechnung der Fürsorgeleistungen in Frage stellen
will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer längst
offengestanden, die beanstandeten Beträge anzufechten, wurden diese doch schon
in den Beschlüssen der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2002 und vom
20. August 2002 in dieser Höhe festgelegt.
2. Vorliegend geht es insofern um die
Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe nach den §§ 14 und 15 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), als eine sogenannte
situationsbedingte Leistung gemäss den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in Frage steht (vgl. auch § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die
Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen werden im individuellen
Unterstützungsbudget berücksichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis
zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und
soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird,
oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann (vgl. SKOS-Richtlinien,
Kapitel C.1).
Ist eine unterstützte Person auf ein Auto für
den Arbeitsweg angewiesen, sind die entsprechenden Autokosten als
Erwerbsunkosten ins Unterstützungsbudget aufzunehmen
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche
Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Zürich 1994, Ziffer. 2.5.1/§ 15
SHG/II S. 4, Januar 2003). Auf ein Auto angewiesen ist die unterstützte Person
dann, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln erreicht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3), wovon die
Beschwerdegegnerin mindestens bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe
jeweils ausgegangen ist.
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine
Arbeitsweise sei stark vom gesundheitlichen Zustand und der Verfügbarkeit eines
Taxi-Fahrzeugs abhängig. Er arbeite pro Woche etwa 24 Stunden. Aufgrund der
wirtschaftlichen Situation sei der Umsatz im Taxi-Gewerbe massiv eingebrochen.
Da er teilweise auch Nachteinsätze fahre, sei er jedoch auf ein Fahrzeug
angewiesen.
Die Beschwerdegegnerin war im Entscheid vom
11. November 2002 noch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für seine
Erwerbstätigkeit kein Auto benötige, denn der letzte Lohn aus der
Erwerbstätigkeit sei im Juli 2002 eingegangen. Allerdings ging dieselbe
Behörde bereits bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe im Beschluss vom
9. Dezember 2002 davon aus, dass der Beschwerdeführer für seine Erwerbsarbeit
auf ein Auto angewiesen sei, wobei er dieses nur für den Weg zur Arbeit
benötigt. Für die Arbeit als Taxifahrer wird ihm seinen Angaben zufolge ein
Wagen zur Verfügung gestellt.
a) Es trifft nicht zu, dass im Juli 2002 der
letzte Lohn des Beschwerdeführers einging. Aus den verschiedenen bei den
Rekursakten liegenden Lohnabrechnungen lassen sich die Einnahmen des Beschwerdeführers
– es stehen ihm jeweils 50 % der Gesamteinnahmen nach Abzug der Sozialabzüge zu
– wie folgt festhalten:
[Juni 2002 Fr. 730.10
]
[Juli 2002 Fr. 450.--
]
August 2002 Fr.
416.20
September 2002 Fr. 1'106.35
Oktober 2002 Fr. 740.20
November 2002 Fr. 802.90
Dezember 2002 Fr. 835.25
Total (ohne Juni/Juli 2002) Fr.
3'900.90
Die Beschwerdegegnerin ging im Entscheid vom
11. November 2002 demnach von falschen Voraussetzungen aus.
b) Die Rekursinstanz ihrerseits vermochte
aufgrund der erwähnten Lohnabrechnungen nicht festzustellen, zu welchem
Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführer eigentlich angestellt war. Dass ihm
50 % des Umsatzes (nach Abzug der Sozialleistungen) zustehen, sagt nichts über
das Arbeitspensum aus. Aufgrund des erzielten Einkommens ging die Vorinstanz
von einem weit geringeren Arbeitspensum als von 50 % aus und bezweifelte, dass
der Beschwerdeführer teilweise auch nachts zu arbeiten habe. Wegen der dem
Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin dennoch erbrachten
situationsbedingten Leistungen, insbesondere auch für die Kosten des
Arbeitswegs, verneinte die Vorinstanz einen Anspruch auf Übernahme der
Autoreparaturkosten.
c) Die Fragen nach dem Arbeitspensum und der
Nachtarbeit des Beschwerdeführers lassen sich inzwischen weitgehend
beantworten. Nachdem der Beschwerdeführer im Mai 2003 geltend gemacht hatte,
nicht mehr zu arbeiten, weil sein Auto fahruntüchtig und ihm wegen häufiger
Nachtarbeit die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich sei, holte
der Sozialdienst des Bezirks Y beim Arbeitgeber am 7. Mai 2003 eine Auskunft
ein. Gemäss dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers arbeitete dieser mit Ausnahme
einer Woche Abwesenheit auch nach dem 1. April 2003 bei ihm. Dessen Arbeitspensum
erreiche jedoch nicht 50 %, sondern der Beschwerdeführer arbeite bloss 1-2 Tage
pro Woche, üblicherweise von 06.00 bis 18.00 Uhr. Nachtdienst habe er nur ganz
selten. Im Übrigen könnte er sein Pensum steigern, wolle dies aber nicht.
Grundsätzlich ist für den Rechtsmittelentscheid
die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen
Verfügung bestand. Das Verwaltungsgericht lehnt es daher im Allgemeinen ab, neu
eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen. Wo hingegen wichtige
prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der Streitgegenstand nicht verändert
wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden, muss die Berücksichtigung
neu eingetretener Tatsachen berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/
Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.
A., Zürich 1999, § 52 N. 16 f.).
Gerade weil der Beschwerdeführer angegeben
hatte, seit 1. April 2003 nicht mehr zu arbeiten, war die Anfrage beim
Arbeitgeber notwendig geworden. Zudem bestanden nach einem heftigen Auftritt
des Beschwerdeführers beim Sozialdienst des Bezirks Y gewisse Zweifel darüber,
ob er über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft gebe, wie dies das
Gesetz vorschreibt (§ 18 Abs. 1 SHG, § 28 SHV). Im Schreiben vom 13. Mai
2003 bestätigte er denn auch seine Absenz vom Arbeitsplatz wegen seines
defekten Autos, derweil sein Arbeitgeber gleichentags die eingangs erwähnten
Auskünfte erteilte. Diese sind aus prozessökonomischen Gründen als neue
Tatsachen zu berücksichtigen, kann doch damit eine wesentliche Ergänzung des
Sachverhalts ohne Weiterungen des Verfahrens – insbesondere ohne Rückweisung
zur Vervollständigung des Sachverhalts – gewürdigt werden. Die
Beschwerdegegnerin nahm in der Beschwerdeantwort ebenfalls bereits Bezug auf
diese Umstände.
d) Der Beschwerdeführer hat nicht
nachgewiesen, dass er für den Weg zur Arbeit am Tag auf sein Privatauto
angewiesen ist. In der Beschwerdeschrift begründet er die Notwendigkeit eines
eigenen Fahrzeugs mit der Fahrt zu Nachteinsätzen als Taxifahrer. Wie aus der
Bestätigung des Arbeitgebers hervorgeht, wird der Beschwerdeführer indessen
nur ganz selten für Nachteinsätze eingesetzt. Aus den vom Beschwerdeführer
eingelegten Unterlagen geht zwar hervor, dass er im März 2003 dreimal Nachteinsätze
fuhr, seither sind keine solchen mehr belegt. Selbst wenn er aber regelmässig
nachts eingesetzt würde, geht aus der Auskunft des Arbeitgebers weder hervor,
dass der Beschwerdeführer Nachteinsätze fahren müsste, noch, dass er
sein Pensum nur über Nachteinsätze erhöhen könnte. Das macht der
Beschwerdeführer auch nicht geltend. Da er gemäss seinen Unterlagen im März
2003 jeweils zwischen 07.00 und 07.30 Uhr mit der Arbeit begann, standen ihm
zudem für den Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung (erste
Verbindung Wohnort ab 06.08, Ankunft am Arbeitsort 07.23 Uhr). Es wäre ihm
daher ohne Weiteres möglich gewesen, ohne seinen Privatwagen zur Arbeit zu
fahren.
e) Selbst wenn es aber anders wäre, ist zu
bedenken, dass die Beschwerdegegnerin einerseits situationsbedingte Leistungen
für ein 50 %-Arbeitspensum im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers
berücksichtigte, nämlich Fr. 130.- für den Arbeitsweg und Fr. 125.- (hälftige)
Erwerbsunkostenpauschale, obwohl der Beschwerdeführer nur 1-2 Tage pro Woche
arbeitet. Anderseits verzichtete sie angesichts der unregelmässigen Einkünfte
aus der Arbeit als Taxifahrer darauf, ihm überhaupt ein Erwerbseinkommen
anzurechnen. Dieses stand ihm daher zur freien Verfügung.
Die Rechnungen für Service- und Reparaturarbeiten
an seinem Fahrzeug stammen vom 16. und 17. Oktober 2002. Allein die Einnahmen
von August, September und Oktober 2002 (total Fr. 2'262.75) hätten zur
Begleichung dieser Rechnung längst ausgereicht. Im November 2002 kamen weitere
Fr. 802.90 hinzu (vorn E. 3a). Dieses Geld stand dem Beschwerdeführer zur
freien Verfügung, wurde doch die geleistete wirtschaftliche Hilfe ohne
Anrechnung seines Einkommens festgelegt und ermöglichte sie die Bestreitung des
Alltags in finanzieller Sicht. Selbst wenn der Beschwerdeführer auf ein
Privatfahrzeug für den Weg zur Arbeit angewiesen (gewesen) wäre, hätte er
demnach die angefallenen Unterhaltskosten aus seinem Einkommen begleichen
können. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass als Einkommen grundsätzlich
das ganze verfügbare Einkommen angerechnet wird und materielle Anreize insofern
gesetzt werden können, als beispielsweise Erwerbsunkosten anerkannt werden
(SKOS-Richtlinien, Kapitel E. 1.1+2). Mit der Nichtanrechnung seines
Einkommens oder wenigstens eines Teils davon und der Anerkennung von Erwerbsunkosten
wurde er von der Beschwerdegegnerin recht grosszügig behandelt. Es erscheint
daher ohne weiteres angemessen und durchaus zumutbar, den Beschwerdeführer zur
Bezahlung der Reparatur- und Servicekosten auf sein bisher nicht
berücksichtigtes Erwerbseinkommen zu verweisen.
Unter diesen Umständen ist die Beschwerde
abzuweisen. Es erübrigt sich daher zu prüfen, welche der Service- und
Reparaturarbeiten notwendig waren und welche nicht.
4. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 70 in Verbindung mit §
13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Entschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. --.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. --.-- Zustellungskosten,
Fr. --.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
...