I.
Am 23. April 2002 beschloss der Gemeinderat X, A die
Baubewilligung für den Umbau des Erdgeschosses des Gebäudes an der L-Strasse zu
erteilen (Kat.-Nr. 01). Der Beschluss wurde am 26. Juli 2002 eröffnet.
Am 27. Mai 2002 erteilte die Baudirektion des Kantons
Zürich A die strassenpolizeiliche Bewilligung für den Umbau unter Auflagen und
Bedingungen. Die Baudirektion stellte die Verfügung der Gemeinde X zuhanden von
A zu. Die Gemeinde erachtete die verfügten Auflagen als derart einschneidend,
dass sie einstweilen darauf verzichtete, die Verfügung an den Bauherrn weiterzuleiten.
Stattdessen ersuchte sie die Baudirektion, die Verfügung in Wiederwägung zu
ziehen. Am 15. Oktober 2002 fasste die Baudirektion ihren Entscheid
teilweise neu. Danach ist das Baugrundstück durch bauliche Massnahmen
unüberfahrbar und dauerhaft auf der ganzen Anstosslänge gegen die Staatsstrasse
abzugrenzen; eine Ausnahme gilt jedoch für die Ein- und Ausfahrt mit einer
Breite von 4 Metern. Im Übrigen hielt die Baudirektion an ihrer Verfügung vom
27. Mai 2002 fest.
II.
Dagegen gelangte die Gemeinde X an die Baurekurskommission
IV. Der Entscheid vom 15. Oktober 2002 sei insoweit aufzuheben, als er die
Verfügung vom 27. Mai 2002 in Wiedererwägung ziehe. Es sei A die Bewilligung
zur Nutzung des Vorplatzes in der bestehenden Form zu erteilen. Die Baurekurskommission
IV beschloss am 20. März 2003, auf den Rekurs nicht einzutreten.
III.
Am 22. April 2003 erhob die Gemeinde X gegen den
Nichteintretensentscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Baurekurskommission IV anzuweisen, über den
Rekurs in der Sache zu entscheiden. Die Baurekurskommission beantragte am 8.
Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Baudirektion am 23. Mai 2003.
A liess sich vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Bauherr wurde im Rubrum ursprünglich als
Beschwerdegegner aufgeführt. Mit ihrer Beschwerde setzt sich die Gemeinde
jedoch gegen eine den Bauherrn belastende Verfügung der Baudirektion (der
Beschwerdegegnerin) zur Wehr. Der Bauherr ist damit im Rubrum als
Mitbeteiligter aufzuführen. Von diesem Rubrumwechsel ist Vormerk zu nehmen.
2.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz
sei zu Unrecht auf ihren Rekurs nicht eingetreten.
2.1
Gemäss § 21 Bst. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) sind die Gemeinden zur Wahrung der von ihnen vertretenen
schutzwürdigen Interessen zum Rekurs legitimiert. Das Interesse der Gemeinde
muss aktuell sein. Das Interesse des Gemeinwesens an der Beantwortung einer
theoretischen Rechtsfrage stellt kein zureichendes Rechtsschutzinteresse dar.
Kein aktuelles Interesse liegt vor, wenn die Gemeinde sich gegen die
Verweigerung einer Baubewilligung wehrt, obwohl sich der Bauherr mit der
Ablehnung abgefunden hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
Rz. 64 mit Hinweisen). – Ob sich der Bauherr im vorliegend zu beurteilenden Fall mit dem Wiedererwägungsentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2002 abgefunden hat, kann aufgrund der Akten
nicht beantwortet werden, weil nicht feststeht, ob die Beschwerdeführerin die
Verfügung dem Bauherrn überhaupt zugestellt hat. Ob die Vorinstanz die Legitimation der Beschwerdeführerin mangels aktuellem
Interesse verneinen durfte, kann angesichts der besonderen Umstände des
vorliegenden Falles aber offen bleiben, da sich aus den folgenden Erwägungen
ergibt, dass es bereits an einem schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin
fehlt.
2.2
Wenn eine Gemeinde, wie hier, nicht wie eine
Privatperson betroffen ist (also beispielsweise als Bauherrin), ist zu prüfen,
ob sie ein schutzwürdiges Interesse besitzt, weil sie in ihrer qualifizierten
Entscheidungs- und Ermessensfreiheit berührt ist (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 21
Rz. 62; auch zum Folgenden). Ein solcher qualifizierter Beurteilungsspielraum
steht der Gemeinde zunächst dann zu, wenn sie sich gegen die unrichtige Anwendung
ihres eigenen Rechts zur Wehr setzt. Die Legitimation ist weiter dann gegeben,
wenn Interessen betroffen sind, die von der Gemeinde wahrgenommen werden müssen
oder wenn sich eine Verfügung auf einen grossen Teil der Einwohner auswirkt (RB
1998 Nr. 13). Das Interesse an der richtigen Auslegung und Anwendung des
kantonalen oder eidgenössischen Rechts reicht dagegen für die Legitimation
nicht aus (RB 1998 Nr. 14; BGE 124 II 409, 418, E. 1e/bb).
Die Gemeinde wandte sich in ihrem Rekurs gegen folgende
Auflage der strassenpolizeilichen Bewilligung der Baudirektion:
"Das Grundstück Kat.Nr. 01 ist durch bauliche Massnahmen
unüberfahrbar und dauerhaft auf der ganzen Anstosslänge gegen das Staatsstrassengebiet
abzugrenzen, ausgenommen die Ein- / Ausfahrt mit einer Breite von 4 m. Mobile
Abschrankungen sind nicht gestattet."
Gemüss der Rekursvernehmlassung der Baudirektion stützt
sich diese Auflage auf § 240 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG). Danach dürfen Bauten weder den Verkehr gefährden noch
den Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigen. Solche
Anordnungen zum Schutz der Verkehrssicherheit können gemäss Praxis des
Verwaltungsgerichts von den Gemeinden nicht angefochten werden (RB 1985 Nr. 12;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 Rz. 67).
2.3
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass es
ihr nicht allein um die richtige Auslegung des kantonalen Rechts gehe. Sie
betont in ihrer Beschwerde, dass die Staatsstrasse durch die Kernzone der
Gemeinde verläuft; müssten in Zukunft ähnliche Zufahrten aufgehoben werden,
stehe dies in Widerspruch zur Zielsetzung der Gemeinde, in der Kernzone
möglichst viele Kleinbetriebe anzusiedeln. Nur mit einer gemischten Wohn- und
Gewerbenutzung könne die Qualität des Ortsbildes überhaupt erhalten und der
Zerfall vieler Gebäude verhindert werden. Mit dem Rekurs habe sich die Beschwerdeführerin
nicht gegen die unrichtige Auslegung des kantonalen Rechts gewandt, sondern
gegen die Auswirkungen dieser Rechtsanwendung auf Interessen, die von der
Gemeinde wahrzunehmen seien.
Dass die Behörde ähnliche Anordnungen auch in zukünftigen
Fällen treffen könnte, reicht für die Legitimation der Gemeinde nicht aus.
Anderenfalls könnte die Legitimation stets mit dem Argument begründet werden,
von der Anordnung sei zwar nicht aktuell, jedoch in naher Zukunft ein grosser
Teil der Bevölkerung betroffen. Ebenso wenig kann die Legitimation allein damit
begründet werden, die angefochtene Anordnung wirke sich auf andere Bereiche
aus, in denen der Gemeinde ein qualifizierter Beurteilungsspielraum zusteht. In
einem derart eng vernetzten Rechtsgebiet wie dem Raumplanungs- und Baurecht
könnte anderenfalls die Legitimation fast immer begründet werden; die mögliche
Auswirkung einer Anordnung (und sei diese auch nur eine entfernte) auf andere,
durch die Autonomie geschützte Bereiche könnte wohl nur selten ausgeschlossen
werden (vgl. Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 897).
Der hier zu beurteilende Sachverhalt lässt sich auch nicht
mit jenen Fällen vergleichen, in denen sich die Gemeinden bei der Anwendung des
Planungs- und Baugesetzes gegen Eingriffe in den ihr zustehenden qualifizierten
Beurteilungsspielraum zur Wehr setzen. So geht es beispielsweise bei der
Beurteilung von Einordnungsstreitigkeiten (§ 238 PBG) um Fragen, für die
allein die Gemeinden zuständig sind und dazu über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit
und mithin über Autonomie verfügen (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 in Verbindung mit Art. 48 der Kantonsverfassung vom 18. April
1869). Dasselbe gilt für planungsrechtliche Festlegungen der Gemeinden (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl § 21 Rz. 66 f.). Im hier zu beurteilenden
Fall geht es jedoch um die Zufahrt zu einer Strasse, für deren Bau und
Unterhalt allein der Kanton zuständig ist (§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 1
des Strassengesetzes vom 27. September 1981, LS 722.1; StrassG). Wenn die
Baudirektion bereits bei der Projektierung der kantonalen Strassen die Verkehrssicherheit
zu berücksichtigen hat (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 14
StrassG), ist es nur folgerichtig, wenn sie in späteren Stadien auch die
Verkehrssicherheit von angrenzenden Bauten beurteilt (§ 7 in Verbindung
mit Ziffer 1.1.1 des Anhangs zur Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember
1997, LS 700.6; vgl. § 319 Abs. 2 PBG). Die Verkehrssicherheit von
Staatsstrassen wird somit vom Kanton nicht nur abschliessend geregelt, sondern
auch abschliessend beurteilt. Für eine qualifizierte Entscheidungs- und
Ermessensfreiheit der Gemeinde bleibt kein Raum. Die Vorinstanz ist daher zu
Recht auf den Rekurs der Gemeinde nicht eingetreten.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'590.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. …