{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.08.2003", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00149_22-08-2003.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=107359&W10_KEY=4467143&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2defeed4e0aee4e82723eb318b7ccdcb"}, "Num": [" VB.2003.00149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03..2.22.0  VB.2003.00149"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03..2.22.0  VB.2003.00149"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03..2.22.0  VB.2003.00149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 und Art. 16a Abs. 1 RPG | Baubewilligung f\u00fcr Plastikgew\u00e4chshaus und Folientunnels in Landwirtschaftszone Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde ist bei den Nachbarn und bei einem Landeigent\u00fcmer grunds\u00e4tzlich gegeben; Frage offen gelassen hinsichtlich eines Dorfvereins (E. 1a). Die Vorinstanz hat die Legitimation insofern zu Unrecht bejaht, als sich das Rechtsmittel nur auf die Fruchtbarkeit des Bodens, den Energieverbrauch (f\u00fcr die Beheizung), die Gew\u00e4sser (Gef\u00e4hrdung durch die Lagerung von Heiz\u00f6l) und auf den Biotopschutz bezieht. Diesbez\u00fcglich Abweisung der Beschwerde (E. 1b). Die \"Redimensionierung\" des Bauprojekts durch die Bauherrin erst im Beschwerdeverfahren ist ausnahmsweise zu ber\u00fccksichtigen (E. 2). Begriff der Zonenkonformit\u00e4t in der Landwirtschaftszone (E. 3 am Anfang). Die geplanten Bauten des Gartenbaubetriebs erweisen sich als zonenkonform (E. 3a). Namentlich sind sie betriebsnotwendig (E. 3b/bb) und k\u00f6nnten f\u00fcr den Fall einer - eher unwahrscheinlichen - Betriebsaufgabe leicht demontiert werden (E. 3b/cc). Begriff der Planungspflicht im Allgemeinen (E. 4a). Offen gelassen, ob sich die Planungspflicht auch auf zonenkonforme Bauten bezieht (E. 4b). Die Planungspflicht ist jedenfalls unter den konkreten Umst\u00e4nden zu verneinen: Die projektierten Bauten l\u00f6sen n\u00e4mlich einen bescheidenen Bedarf nach Regelungen aus, um sie mit den baurechtlichen Normen in Vereinbarung zu bringen; sie sind leicht demontierbar, und das Bauprojekt ist mit relativ geringen Investitionen verbunden (E. 4c). Eine allf\u00e4llige Erweiterung der Bauten bedarf dagegen einer planungsrechtlichen Grundlage (E. 4d). Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r im Allgemeinen. Die beanstandete \u00e4sthetische Einordnung h\u00e4tte von der Rekursinstanz bei einem Augenschein beurteilt werden m\u00fcssen (E. 5a). R\u00fcckweisung an den Regierungsrat (E. 5b). Die Bauten haben gestalterisch lediglich eine \"befriedigende\" Gesamtwirkung im Sinn von \u00a7 238 Abs. 1 PBG zu erreichen (E. 5c). Die Vorinstanzen haben ein L\u00e4rmgutachten, das die Bauherrin eingereicht hat, ungen\u00fcgend \u00fcberpr\u00fcft (E. 6b). R\u00fcckweisung an den Regierungsrat (E. 6c).\rNachteilige Entw\u00e4sserungsverh\u00e4ltnisse sind von der Vorinstanz schl\u00fcssig widerlegt worden (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:16:25", "Checksum": "80c015f314cc796205d14752931de807"}