I. Im Zusammenhang mit der Sanierung des Behandlungstrakts des
Stadtspitals M vergab die Vorsteherin des Hochbaudepartements der Stadt
Zürich mit Verfügung vom 11. April 2002 den Abbruch der Installationen
Haustechnik der A AG, welche die Arbeiten für Fr. 637'866.95
offeriert hatte.
II. Mit Beschwerde vom 23. April 2003 gelangte die B GmbH
an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihr Pauschalangebot von
Fr. 315'000.- zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2003 beantragte die
Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdeführerin liess sich innert der ihr für die
Replik angesetzten Frist nicht vernehmen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. November 1994 sowie die §§ 3 ff. des
Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 zur
Anwendung.
2. Nachdem die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten
Frist keine Replik eingereicht hat, ist androhungsgemäss vom Verzicht auf
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort auszugehen.
3. Das von der Beschwerdeführerin am 20. März 2003
eingereichte Angebot nennt auf dem Titelblatt einen Gesamtpreis von pauschal
Fr. 215'000.-. Dieselbe Zahl findet sich auf S. 10 der Offerte unter
"Bemerkungen" mit dem Vermerk "Pauschalangebot rein netto ohne
weitere Abzüge (allgemeine Bauabzüge etc.) inkl. Mwst 7.6 %".
Unmittelbar davor auf der nämlichen Seite sind für "Total Summe
Brutto" Fr. 314'460.- eingetragen, was dem Total der für die
einzelnen Leistungen angegebenen Beträge entspricht. Die folgende Zeile
"Total Summe Netto" mit dem Vermerk "auf Titelblatt
übertragen" ist nicht ausgefüllt, sondern es folgt unmittelbar das erwähnte
Pauschalangebot über Fr. 215'000.-.
Mit Brief vom 26. März 2003 teilte die Beschwerdeführerin der
Vergabestelle mit, dass sie bei einer aufgrund des Offertöffnungsprotokolls
erfolgten nachträglichen Durchsicht ihrer Offerte entdeckt habe, dass ihr beim
Übertrag der Zahlen des Offertbrouillons in das definitive Formular ein Fehler
unterlaufen sei; anstelle der korrekten Pauschalsumme von Fr. 315'000.-
inkl. MwSt. sei die falsche Summe von Fr. 215'000.- eingesetzt worden. Es
sei auch "ziemlich offensichtlich", dass das Endtotal pauschal
Fr. 315'000.- inkl. MwSt. sein sollte, da die Totalsumme brutto
Fr. 314'460.- exkl. MwSt. betrage.
Unter dem nämlichen Datum war auch die Vergabebehörde an die
Beschwerdeführerin gelangt: Ihr Angebot erweise sich nach dem Ergebnis der
Submission als ungewöhnlich niedrig und sie werde deshalb bezüglich diverser
Positionen um Offenlegung der Kalkulation ersucht und habe einen
Handelsregisterauszug, einen schriftlichen Nachweis über das Einhalten von
Gesamtarbeitsverträgen sowie Angaben über aktuelle Referenzbauten einzureichen.
Am 3. April 2003 reichte die Beschwerdeführerin die verlangten
Unterlagen ein und führte betreffend Offenlegung der Kalkulation aus, sie sei
bei der Preisbildung für ihre Pauschalofferte von Fr. 315'000.- inkl.
MwSt. von ihren Erfahrungswerten bei Haustechnik-Demontagen in vergleichbaren
Bauten ausgegangen, das heisst für den Aufwand pro Kubikmeter umbauten Raums.
Die Massenauszüge im Leistungsverzeichnis hätten deshalb nur marginal
informativen Charakter, da es offensichtlich gewesen sei, dass die einzelnen
Vorausmasse grosse Reserven enthielten. Die Preisgestaltung in den einzelnen
Positionen hätte deshalb darauf abgezielt, die erfahrungsmässig ermittelten
Fr. 315'000.- zu erreichen. Unter diesen Umständen mache der Nachweis der
Kalkulation von Einzelpositionen wenig Sinn, weshalb darauf verzichtet werde.
In der Folge schloss die Vergabebehörde die Offerte der
Beschwerdeführerin als ungültig von der Teilnahme aus. In der Beschwerdeantwort
wurde dies damit begründet, dass das Schreiben vom 26. März 2003 eine
unzulässige Änderung des Angebots beinhalte. Um einen offensichtlichen Schreib-
oder Rechnungsfehler, der gestützt auf § 27 der Submissionsverordnung vom
18. Juni 1997 (SubmV) hätte korrigiert werden können, sei es beim angeblichen
Irrtum der Beschwerdeführerin nicht gegangen. Sodann habe die Vergabebehörde
angesichts des so oder anders ungewöhnlich tiefen Angebots bei der
Beschwerdeführerin zulässigerweise Erkundigungen im Sinn von § 30 SubmV
eingeholt, worauf die Beschwerdeführerin jedoch nicht eingegangen sei.
Auf eine Stellungnahme zu dieser Begründung hat die
Beschwerdeführerin mit dem Nichteinreichen einer Replik verzichtet; ihrer
Beschwerdebegründung vom 23. April 2003 ist lediglich zu entnehmen, dass sie
ihren Ausschluss als unzulässig erachtet, weil es sich bei ihrer Korrektur vom
26. März 2003 nicht um ein geändertes Angebot handle, sondern das korrigierte
Pauschalangebot der Bruttosumme des konform ausgefüllten
Leistungsverzeichnisses entspreche.
4. Nach Ablauf der Einreichungsfrist sind Ergänzungen von
Angeboten nur im engen Rahmen von Berichtigungen (Art. 27 Abs. 2 SubmV)
und Erläuterungen (§ 28 SubmV) zulässig. Bei Angeboten, die ungewöhnlich
niedriger als andere sind, kann gemäss § 30 SubmV die Vergabestelle
Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass der Anbieter die
Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.
a) Nach § 27 Abs. 2 SubmV dürfen nur offensichtliche
Fehler, wie Schreib- und Rechnungsfehler, berichtigt werden. Ein
Kalkulationsirrtum ist kein offensichtlicher Fehler und darf deshalb nicht
nachträglich berichtigt werden (VGr, 24. Mai 2002, BEZ 2002 Nr. 52). Es
ist in erster Linie Sache des Anbieters, dafür zu sorgen, dass seine Offerte
frei von Rechnungsfehlern ist; wegen der Gefahr von Missbräuchen dürfen Fehler
nur als offensichtlich gewürdigt und entsprechend korrigiert werden, wenn sich
die unrichtige Offertsumme bei unvoreingenommener Betrachtungsweise nur durch
einen Schreib- oder Rechnungsfehler erklären lässt und andere Gründe ausser
Betracht fallen (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 351 f.).
Aufgrund der Offerteingabe der Beschwerdeführerin lässt sich
nicht zweifelsfrei erkennen, ob es sich beim Pauschalangebot von
Fr. 215'000.- um einen Fehler handelt. Immerhin ist dieser Betrag sowohl
auf dem Deckblatt als auch auf S. 10 der Offerte aufgeführt, sodass ein
Schreib- oder Übertragungsfehler als wenig wahrscheinlich erscheint. Zudem ist
auf S. 10 neben diesem Pauschalbetrag zwar der Bruttobetrag von
Fr. 314'460.- aufgeführt, doch fehlen Angaben in der Zeile "Total
Summe Netto" und eine Mehrwertsteuerberechnung, sodass keineswegs auf der
Hand liegt, dass der nachträglich geltend gemachte Pauschalbetrag von
Fr. 315'000.- so kalkuliert worden ist, wie es die Beschwerdeführerin
heute darstellt, nämlich durch Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und
anschliessendes Abrunden. Andere Überlegungen, welche zum offerierten Preis von
Fr. 215'000.- geführt haben könnten, wie beispielsweise ein hoher Rabatt,
sind angesichts der fehlenden Angaben zur Berechnung des Pauschalpreises
ebenfalls denkbar, sodass jedenfalls kein offensichtlicher Fehler vorliegt.
Zudem hat die Beschwerdeführerin ihr Angebot erst nach Einsicht in das
Offertöffnungsprotokoll korrigiert, als ihr die Höhe der Konkurrenzangebote
bereits bekannt war; ein von einem Anbieter erst in diesem Zeitpunkt geltend
gemachter Fehler ist unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsgefahr besonders
problematisch, weshalb an die Offensichtlichkeit hohe Anforderungen zu stellen
sind.
Die von der Beschwerdeführerin mit Brief vom 26. März 2003
gewünschte Berichtigung ihres Angebots stellt somit eine unzulässige Änderung
dar und war deshalb von der Vergabestelle nicht zu berücksichtigen.
b) Ob das ursprüngliche Angebot der Beschwerdeführerin zu
berücksichtigen wäre, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Mit
pauschal Fr. 215'000.- liegt es jedenfalls weit unter denjenigen der drei
übrigen Anbieter, deren Angebote von Fr. 637'866.95 bis Fr. 838'627.30
reichen. Unter diesen Umständen, und weil der Abbruch eines Spitalgebäudes
unwidersprochenermassen besondere Anforderungen stellt, durfte die
Vergabestelle von einem ungewöhnlich niedrigen Angebot im Sinn von § 30
SubmV ausgehen und Aufschlüsse darüber verlangen, ob die Kalkulation der
Beschwerdeführerin auf realistischen Grundlagen und insbesondere auf
Erfahrungen mit vergleichbaren Abbruchobjekten beruht. Indem die
Beschwerdeführerin diese Angaben nicht geliefert, sondern, ohne dass sie Erfahrungen
mit dem Abbruch vergleichbarer Objekte nachweisen konnte, dargelegt hat, dass
sie den Endbetrag ihrer Offerte aufgrund von nicht näher spezifizierten eigenen
Erfahrungswerten pro Kubikmeter umbauten Raums berechnet habe, hat sie die
berechtigten Zweifel an ihrer Eignung nicht ausgeräumt, weshalb sie ohne
Rechtsverletzung von der Vergabe ausgeschlossen werden durfte.
5. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen. Bei
diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Voraussetzungen
für das Zusprechen einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sind
nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. ...