I.
Mit Verfügung vom 12. September
2002 verweigerte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich der A AG die
baurechtliche Bewilligung für einen hinterleuchteten Prismenwender mit
wechselnder Fremdwerbung im Format B12 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an
der M-Strasse 09 in Zürich.
II.
Den von der A AG hiergegen
erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission I nach Durchführung eines
Kommissionsaugenscheins am 28. März 2003 gut. Demgemäss wurde die Verfügung des
Amts für Städtebau der Stadt Zürich vom 12. September 2002 aufgehoben und
die Vorinstanz eingeladen, die nachgesuchte Baubewilligung unter den allenfalls
erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen.
III.
Mit Beschwerde vom 30. April 2003
beantragte die Stadt Zürich (Amt für Städtebau) die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids der Baurekurskommission I vom 28. März 2003, soweit sie damit zur
Erteilung der Bewilligung für den streitigen Prismenwender eingeladen werde.
Die Baurekurskommission I am 20.
Mai 2003 und die A AG am 5. Juni 2003 beantragten Abweisung der
Beschwerde.
Die Begründung des Rekursentscheids
und die Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die 1. Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der von der Beschwerdeführerin
beantragte Augenschein ist nicht erforderlich. Die tatsächlichen Verhältnisse
sind aus den Akten, insbesondere den Plänen und den von der Vorinstanz
anlässlich des Augenscheins aufgenommenen und auch von der Beschwerdeführerin
eingereichten Fotografien klar ersichtlich (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 60 N. 14; RB 1981 Nr. 1).
2.
Der kommunalen Baubehörde steht bei
der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
Trotz umfassender Kognition (§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]) hat sich die Baurekurskommission bei der Überprüfung
solcher Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Einordnungsentscheid
einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, das heisst auf einer vertretbaren
Würdigung der massgebenden Sachumstände beruhend, so hat sie diesen zu
respektieren und darf sie nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen
der kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen,
wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich
unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/ Röhl, § 20 N. 19).
Es geht also um die Frage, ob die
Baurekurskommission die vorinstanzliche ästhetische Würdigung der streitigen
Plakatwerbestelle in ihrem baulichen Umfeld, die zur Verweigerung der
Bewilligung führte, für offensichtlich nicht mehr vertretbar halten und damit
ohne Rechtsverletzung in den Ermessensspielraum des Amts für Städtebau der
Stadt Zürich eingreifen durfte.
3.
Nach Auffassung der Bewilligungsbehörde
genügt die streitige Plakatwerbestelle den Anforderungen an die Einordnung
gemäss § 238 Abs. 1 und 2 PBG nicht. Der Prismenwender solle auf Stützen
am Ende der Vorgartenzone der aus den dreissiger Jahren des
20. Jahrhunderts stammenden Wohnhäuserzeile M-Strasse 09–19, die eine
überdurchschnittliche architektonische Qualität aufweise, unmittelbar vor und
parallel zu der um 3 m über diese Häuserzeile hinausragenden Südfassade
des direkt an die Trottoirkante gesetzten Geschäftshauses M-Strasse 05
erstellt werden. Dieses 1964 erbaute Geschäftshaus trete als präzise
geschnittener Kubus mit Aluminiumverkleidung und Brüstungsbändern aus grünem
Glas in Erscheinung und sei ebenfalls von architektonisch überdurchschnittlicher
Qualität. Dessen architektonische Erscheinung würde durch die zwar auf der Parzelle
der Wohnbaute M-Strasse 09 zu stehen kommende Plakatwerbestelle entscheidend
beeinträchtigt, da der Prismenwender auf der makellosen Metallfläche der Seitenfassade
einen Fremdkörper darstelle, der sich auch nicht auf die Fenster- und Brüstungsbänder
der Hauptfassade dieses Geschäftshauses beziehen könne. Zudem würde die Nähe
zum unmittelbar vor dieser Metallfläche vorkragenden Balkon im ersten
Obergeschoss des Hauses M-Strasse 09 zu unlösbaren architektonischen
Konflikten führen. Sodann würde der nachgesuchte Prismenwender auch das Umfeld
des auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindlichen Landhauses aus dem
18. Jahrhundert mit grossem Umschwung, das im kommunalen Inventar der kunst-
und kulturhistorischen Schutzobjekte der Stadt Zürich figuriere,
beeinträchtigen. Von einer befriedigenden Gesamtwirkung könne deshalb nicht
gesprochen werden. Die Anforderungen von § 238 Abs. 1 und 2 PBG seien
nicht erfüllt.
4.
Die Baurekurskommission hiess den
Rekurs im Wesentlichen mit der Begründung gut, zwischen der in den
Gebäudekomplex eingebundenen Reklameanlage und dem inventarisierten Gebäude M-Strasse 04
jenseits der M-Strasse bestehe kein optischer Zusammenhang. Damit beurteile
sich die Einordnung des umstrittenen Bauvorhabens nur nach Massgabe von
§ 238 Abs. 1 PBG. Die strassenseitige Vorplatzzone auf dem Baugrundstück
sei wenig ansprechend gestaltet, indem sie vollständig durch die Garagenvorplätze
in Anspruch genommen werde und gänzlich unbegrünt sei. Auch wiesen das
Baugrundstück (Kat.-Nr. 01) sowie das Grundstück M-Strasse 05
(Kat.-Nr. 02) entlang dessen Grenze die Plakatwerbestelle zu stehen komme,
keine Vorgärten auf. In dieser Umgebung bewirke die Plakatwerbestelle
keinerlei Beeinträchtigung des Gesamterscheinungsbilds. Ebenso wenig werde der Gesamteindruck
der Gebäude M-Strasse 05 und 09, denen unstreitig städtebauliche
Qualitäten zukämen, beeinträchtigt. Mit ihrer Anordnung vor der
vorspringenden, metallverkleideten Seitenfassade des Gebäudes M-Strasse 05
verfüge die Prismenwenderanlage über einen homogenen passenden Hintergrund,
und sie stehe, wie im Einzelnen näher ausgeführt wird, im Einklang mit den
Strukturen der beiden Gebäude, ordne sich mithin durchaus befriedigend in den
nächsten Umkreis ihres Standorts ein.
5.
Dass es sich bei der inventarisierten
Liegenschaft M-Strasse 04, einem Gebäude aus dem 18. Jahrhundert mit
grossem unbebautem Umschwung, um ein gut erhaltenes Relikt der ehemals
ländlichen Gegend vor der Stadt Zürich handelt, das schutzwürdig ist, steht
ausser Frage. Dieses von der Beschwerdeführerin als "innerstädtische
Oase" qualifizierte Objekt hat jedoch seine Grenze an der M-Strasse. Das
auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindliche moderne Geschäftshaus M-Strasse 05
und die stadtauswärts anschliessende Häuserzeile M-Strasse 09–19
dominieren den dortigen Strassenraum dergestalt, dass dieser nicht mehr als optisches
Umfeld des Schutzobjekts gelten kann. Schon aus diesem Grund kann das
Schutzobjekt M-Strasse 04 durch die streitige Plakatwerbestelle nicht
tangiert sein. Umgekehrt gesehen vermag deren Positionierung vor der Südfassade
des Geschäftshauses M-Strasse 05 auch keine die optische Wirkung der
Gebäude M-Strasse 05–19 sprengende Wirkung entfalten, die für das
Schutzobjekt von Relevanz sein könnte. Die Annahme der Beschwerdeführerin, die
projektierte Plakatwerbestelle tangiere das schützenswerte Objekt M-Strasse 04,
findet in den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen offensichtlich keine
Bestätigung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher das Bauvorhaben nur
nach § 238 Abs. 1 PBG zu beurteilen, der eine befriedigende Einordnung in
die bauliche Umgebung verlangt.
6.
Mit der Feststellung, dass ein
relevanter optischer Bezug der projektierten Plakatwerbestelle zu der
schützenswerten alten Liegenschaft M-Strasse 04 auf der gegenüberliegenden
Strassenseite nicht besteht, ist bereits auch gesagt, dass mit Bezug auf diese
Liegenschaft jedenfalls eine befriedigende Einordnung offensichtlich nicht
verneint werden kann. Zu Recht hat sich die Vorinstanz denn auch nur mit der
näheren baulichen Umgebung auf der Strassenseite der Häuser M-Strasse 05–19
eingehend auseinander gesetzt.
7.
Die besondere architektonische
Qualität des Geschäftshauses M-Strasse 05 und der Wohnhäuserzeile M-Strasse 09–19
wird mit Recht von keiner Seite bestritten.
Der nur für stadteinwärts sich
bewegende Automobilisten und Fussgänger sichtbare Prismenwender ist für den
nördlichen Teil der Wohnhäuserzeile M-Strasse 09–19 sowie den südlichen
Teil des Geschäftsgebäudes M-Strasse 05 von optischer Relevanz. Der asphaltierte
und unbegrünte Vorplatz des Baugrundstücks sowie des anschliessenden Hauses M-Strasse 11
ist als Autoabstellplatz gestaltet, dominiert von 4 Garagentoren. Dass sich der
vorgesehene Prismenwender auf diesen öden Nahbereich und von diesem aus auf die
gesamte Wohnhäuserzeile M-Strasse 09–19 unbefriedigend auswirken sollte,
ist nicht nachvollziehbar. Immerhin spricht die Beschwerdeführerin selbst nicht
auch noch von einer optisch negativen Auswirkung auf den Wohncharakter dieser
Häuser. Was den optischen Bezug zum Geschäftshaus M-Strasse 05 betrifft,
so ist ebenfalls nicht einzusehen, wie die im Verhältnis zum Gebäudevolumen
kleine Plakatwerbestelle vor dem Hintergrund der mit Aluminiumelementen
verkleideten Südfassade das Bild dieses Bereichs oder sogar des gestalterischen
Konzepts des ganzen Gebäudes stören sollte. Im angefochtenen Entscheid wird das
mit überzeugenden Erwägungen dargetan, worauf verwiesen werden kann (§ 28
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Bei den gegebenen Verhältnissen
im näheren und, soweit noch relevant, weiteren Umfeld erscheint die Einordnung
der projektierten Plakatwerbestelle nicht im Entferntesten als unbefriedigend.
Die kommunale Baubehörde hat sich hier an puristischen Massstäben orientiert,
die im Gesetz, das mit § 238 Abs. 1 PBG mit Rücksicht auf die Eigentums-
und Wirtschaftsfreiheit nicht mehr als eine befriedigende Einordnung verlangt,
keine Stütze finden. Die Verweigerung erweist sich damit als offensichtlich
nicht mehr vertretbar. Die Baubewilligungsbehörde hat ihr Ermessen
überschritten, weshalb die Baurekurskommission mit Recht eingeschritten ist.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz
1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von
vornherein nicht zu. Der Beschwerdegegnerin ist zulasten der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die 1. Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
5. …