I. A. Am 24. August 1999 erteilte die Bausektion der Stadt
Zürich der Stiftung
Islamische Gemeinschaft Zürich (im Folgenden SIGZ) die nachträgliche
baurechtliche Bewilligung für den Umbau und die Umnutzung des Einfamilienhauses
P-strasse
in Zürich zu einem Islamischen Kulturzentrum.
Gegen diesen Beschluss erhoben B und C am 29. September sowie
die Mieterbaugenossenschaft "E" am 4. Oktober 1999 Rekurs an die Baurekurskommission
I mit den Hauptanträgen, die Baubewilligung aufzuheben und den rechtmässigen
Zustand wieder herzustellen.
B. Aufgrund eines Gesuchs der SIGZ vom 31. Mai 2000 bewilligte
die Bausektion am 21. November 2000 auch die Durchführung des allwöchentlichen
Freitagsgebets (Gumma'a) mit höchstens 200 Teilnehmenden im Kulturzentrum.
Auch gegen diesen Beschluss wurde von B und C sowie der Mieterbaugenossenschaft
"E" bei der Baurekurskommission I Rekurs erhoben.
II. Die Baurekurskommission I vereinigte am 13. Juli 2001 die
vier Rekursverfahren. Die Rekurse gegen die Bewilligung vom 24. August 1999
hiess sie teilweise gut und wies sie die Sache insofern zur Ergänzung des
angefochtenen Beschlusses im Sinne von Ziffer 7 ihrer Erwägungen an die
Bausektion zurück; es sei durch zusätzliche Auflagen dafür zu sorgen, dass im
Regelfall nur solche Veranstaltungen durchgeführt würden, bei denen mit klar
weniger als 200 Teilnehmenden zu rechnen sei; eine höhere Belegung käme nur für
ganz gelegentliche Einzelanlässe in Betracht. Zur Hauptsache seien jedoch die Rekurse
gegen die Stammbewilligung abzuweisen, da das streitige Zentrum zonenkonform
und der erteilte Dispens von der Einhaltung der Wohnanteilvorschriften
vertretbar sei. Die Rekurse gegen den Beschluss vom 21. November 2000 hiess die
Baurekurskommission I hingegen vollständig gut und hob die Bewilligung zur
Durchführung des Freitagsgebets auf. Für die Durchführung dieser Veranstaltung
sowie anderer mit einem unbestimmten, die Zahl von 200 Personen mutmasslich
erreichenden oder überschreitenden Teilnehmerkreis sei die Liegenschaft, da sie
dadurch völlig übernutzt werde, ungeeignet. Da sich die Beschränkung der
Teilnehmerzahl als einziges sachadäquates Mittel zur Behebung des Missstands
nicht durchsetzen lasse, sei diese Bewilligung zur Durchführung des Freitagsgebets
im Kulturzentrum ersatzlos aufzuheben.
III. A. Gegen den Rekursentscheid liess die SIGZ am 12.
September 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen,
die Bewilligungen vom 24. August 1999 und 21. November 2000 seien
vollständig wieder herzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch
für das vorinstanzliche Verfahren zulasten der Beschwerdegegner
(VB.2001.00277).
B. Mit Beschwerde vom 19. September 2001 liess die
Mieterbaugenossenschaft "E" dem Verwaltungsgericht beantragen, den
Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor allen Instanzen
zulasten der Bauherrschaft aufzuheben, soweit ihr Rekurs in der Hauptsache, das
heisst bezüglich der Zonenkonformität und der Befreiung von den
Wohnanteilvorschriften, abgewiesen worden sei (VB.2001.00285).
Die Baurekurskommission beantragte am 18. Oktober 2001
Abweisung der Beschwerde und die Bausektion verzichtete am 23. Oktober 2001
auf Beschwerdeantwort. Die SIGZ liess am 23. November 2001 Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin beantragen.
C. Schliesslich liessen gegen den Rekursentscheid am 19.
September 2001 auch B und C Beschwerde erheben und beantragen Dispositiv Ziffer
II Absatz 1 des angefochtenen Beschlusses sowie den Beschluss der Bausektion
vom 24. August 1999 vollständig aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen auch für das vorinstanzliche Verfahren (VB.2001.00286).
D. Am 31. Januar 2002 vereinigte das Verwaltungsgericht die
drei Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde VB.2001.00277 der SIGZ wies es ab, die
beiden übrigen hiess es im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies sie im
Übrigen ab. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, der
Immissionsproblematik, wie sie mit der andauernden Überbelegung des Zentrums einher
gehe, sei mit den von der Bausektion angeordneten Massnahmen nicht ausreichend
beizukommen: Bei einer Belegung mit mehreren hundert Personen sei mit
lärmintensiven Aktivitäten bei geöffneten Türen und Fenstern oder im Freien zu
rechnen. Dagegen könne erwartet werden, dass sich mit den von der
Baurekurskommission angeordneten Einschränkungen die Immissionen auf ein
zulässiges Mass reduzieren liessen. Allerdings sei, um die erforderliche
Klarheit zu schaffen, die Maximalbelegung für die ganze Liegenschaft im
Regelfall auf 150 Personen zu begrenzen und die Maximalzahl der Ausnahmen mit
einer Belegung von über 150, aber höchstens 250 Personen auf 10 im Voraus zu
benennende Anlässe pro Jahr festzusetzen. Die nachbarlichen Einwände bezüglich
der Zonenkonformität und der Einhaltung des Wohnanteilplans wies das Gericht
ab.
IV. Gegen den Beschwerdeentscheid liess die SIGZ am 19. März
2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erheben. Dieses hiess
das Rechtsmittel am 19. März 2003 teilweise gut. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses
zurückgewiesen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1. Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder
aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids
befand (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Vol. II, Bern 1990, zu Art. 66 OG N. 1.2). Für die erneute Beurteilung
durch das Verwaltungsgericht sind die entscheidwesentlichen Erwägungen
des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen
sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen
werden (Poudret, zu Art. 66 OG N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich
1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches
Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1586).
2. a) Durch das Verfahren vor Bundesgericht nicht betroffen
und deshalb weiterhin gültig ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31.
Januar 2002 betreffend die Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren.
b) Wie das Bundesgericht bezüglich des Streitgegegenstands
klärend festgehalten hat, ist der SIGZ entsprechend ihren Gesuchen nur eine
Belegung mit 200 Teilnehmern im Hauptgebetsraum und 40 Teilnehmerinnen im
Frauengebetsraum bewilligt worden; soweit die Beschwerdegegnerschaft
beanstandet, die Zahl von 240 Personen werde in Wirklichkeit überschritten, ist
dies nur insofern eine Frage des Bewilligungsverfahrens, als die von der Bauherrschaft
nicht beanstandeten Beschränkungen von vornherein nicht eingehalten werden
können.
3. Neben der vor Bundesgericht einzig umstrittenen Frage der
vom Kulturzentrum ausgehenden Immissionen machen die beschwerdeführenden
Nachbarn geltend, das Kulturzentrum sei nicht zonenkonform und die
Dispensierung von der Einhaltung des gebotenen Wohnanteils sei unrechtmässig.
Der Entscheid des Bundesgerichts gibt keinen Anlass, insofern auf den
aufgehobenen Entscheid vom 31. Januar 2002 zurückzukommen, weshalb die
diesbezüglichen Erwägungen in das vorliegende Urteil zu übernehmen sind.
Die streitbetroffene Liegenschaft P-strasse liegt in der
Wohnzone W3 mit Wohnanteil 90 % und Lärmempfindlichkeitsstufe II (Art. 3
Abs. 2 Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich in der Fassung vom 24. November
1999 bzw. 7. Juni 2000 [Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Sinn von Art.
43 und 44 LSV]; BZO). In dieser Zone sind gemäss Art. 41 BZO nur nicht
störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen.
a) Wohnzonen sind keine einheitliche Erscheinung: Zwar steht
in ihnen die Wohnnutzung im Vordergrund, doch können die Gemeinden im Rahmen
von § 52 Abs. 3 PBG des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) auch gewerbliche Nutzweisen zulassen (Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999,
N. 284). Der Vorrang kommt eindeutig dem Wohnen zu, was sich nicht nur im
eigentlichen Zonenzweck, sondern auch in der Ausgestaltung und der Lage der Zonen,
ferner in der Bauweise und der Benutzung der Bauten sowie im weitgehenden
Immissionsschutz äussert. Zum Schutz des Wohnens rechtfertigt sich eine strenge
Ordnung, und zwar immissionsmässig wie funktional (Erich Zimmerlin, Baugesetz
des Kantons Aargau, 2.A., Aarau 1985, §§ 130-133 N. 4 und N. 7,
auch zum Folgenden).
In ständiger Rechtsprechung stellt sich das Verwaltungsgericht
auf den Standpunkt, dass die zonenbedingten Immissionsvorschriften nur einen
Teil der Nutzungsordnung darstellen und sich der Zonenzweck nicht allein an
ihnen misst. Vielmehr muss die Vereinbarkeit mit dem Zonenzweck auch
aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise geprüft werden (VGr, 24.
Januar 1997, BEZ 1997 Nr. 1; RB 1994 Nr. 73 mit weiteren Hinweisen).
Eine Baute oder Anlage muss daher nicht nur hinsichtlich der von ihr
ausgehenden Einwirkungen auf die Umgebung, sondern auch von ihrer
raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine bestimmte Zone passen.
Letztgenanntes Erfordernis hat das Verwaltungsgericht etwa mit Bezug auf eine
grössere Poststelle in der Wohnzone (RB 1994 Nr. 73) oder ein Akutspital
in der Industriezone (RB 1987 Nr. 57 = BEZ 1987 Nr. 1) verneint, während
es bei sexgewerblichen Betrieben zu einer differenzierten Beurteilung gelangt
ist (RB 1997 Nr. 65 [Leitsatz] = BEZ 1997 Nr. 1).
Eine solche funktionale Betrachtungsweise ist freilich nur
dort erforderlich, wo es sich bei der streitbetroffenen Nutzung um einen
"Betrieb" bzw. um ein "Gewerbe" handelt. Unter den Begriff
des Betriebs fällt die Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel zu
einem wirtschaftlichen Zweck (Zimmerlin, §§ 130-133 N. 10). In
Zweifelsfällen geben technisch-räumliche Merkmale den Ausschlag (RB 1979
Nr. 86). Im Entscheid VB 92/0127 + 0128 vom 16. Dezember 1992 hat das
Verwaltungsgericht Archiv‑ und Lagerräume im Keller eines
Einfamilienhauses nicht als Betrieb gewürdigt. Dieselbe Auffassung liegt auch
dem Urteil VB.96.00086 vom 27. September 1996 zugrunde; überdies hat das
Gericht eine Gelegenheitswerkstatt mit Lager in einem Untergeschossanbau als
"eine zum Wohnen Bezug aufweisende und damit in einer Wohnzone zulässige
Freizeitbeschäftigung" betrachtet. Schliesslich ist das Probe‑
und Vereinslokal einer Dorfmusik nicht als Betrieb qualifiziert worden (RB
1997 Nr. 101). Das Bundesgericht befasste sich in BGE 117 Ib 147
[Opfikon] mit der Zulässigkeit eines Verkaufsplatzes für Occasionsautos in einer
Wohnzone unter dem Gesichtswinkel von § 52 PBG. Die Urteilsgründe
enthalten keine Definition des Betriebsbegriffs, doch geht aus den Erwägungen
hervor, dass darunter ein kaufmännischer, Gewerbe‑ oder Industriebetrieb
zu verstehen ist (insbesondere E. 5).
b) Das Islamische Kulturzentrum, das gemeinnützigen und
religiösen Zwecken dient, ist nach dieser Rechtsprechung, an der ohne weiteres
festzuhalten ist, kein Betrieb im Sinn von § 52 PBG bzw. Art. 41 BZO. Es ist deshalb
in diesem Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, ob das Zentrum einen
unverhältnismässigen Verkehr auslöst; § 52 Abs. 3 PBG gilt nur für Betriebe im
Sinn der Zonenvorschriften. Das umstrittene Kulturzentrum ist deshalb in der
Wohnzone W3 der Stadt Zürich grundsätzlich zulässig. Auch die Kultuszwecken
dienenden Liegenschaften der so genannten Landeskirchen sind nicht Zonen für
öffentliche Bauten und Anlagen, sondern in der Regel Wohnzonen zugewiesen.
c) Nicht eingehalten ist dagegen der in dieser Zone
vorgeschriebene Wohnanteil von 90 %. Die Bausektion der Stadt Zürich hat
für dessen Unterschreitung gestützt auf § 220 PBG eine Ausnahmebewilligung
erteilt mit der Begründung, es liege im öffentlichen Interesse, dass für die
Ausübung von Religionen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stünden. Die
Baurekurskommission hat diese Ausnahmebewilligung geschützt. Das öffentliche
Interesse an Räumlichkeiten für religiöse Zwecke möge zwar für sich allein die
Ausnahmewürdigkeit nicht zu begründen. Hingegen komme hinzu, dass die
Vereinigten Arabischen Emirate als Eigentümer der Liegenschaft am 24. Februar
1983 die Bewilligung für deren Erwerb gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. e des
Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
nur unter der auflageweisen Verpflichtung erhalten hätten, das Grundstück
ausschliesslich für die geltend gemachten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden
bzw. durch die Islamische Gemeinschaft verwenden zu lassen. Insofern lägen
ausserordentliche Verhältnisse vor. Sodann sei zwar die Bauherrschaft vor dem
Erwerb der Liegenschaft durch die Vereinigten Arabischen Emirate auf die
Bewilligungsbedürftigkeit der vorgesehenen Nutzungsänderung hingewiesen
worden, doch habe sie trotz des Fehlens einer solchen Bewilligung den ihr
bekannten Betrieb des Kulturzentrums jahrelang toleriert, ja sogar 1991 im
Anzeigeverfahren eine Baubewilligung für die WC-Anlagen im Untergeschoss
erteilt. Unter Würdigung all dieser Umstände erweise sich die Dispenserteilung
als gerechtfertigt.
Die Nachbarn machen dagegen geltend, die seinerzeit in
Aussicht genommene gemeinnützige Verwendung der Liegenschaft als
Begegnungszentrum lasse sich nicht mit der heutigen Verwendung als Schule und
für Gebetsveranstaltungen im Sinn einer Moschee gleichstellen. Diese sei erst
ab dem Jahr 1990 erfolgt und eine Erteilung der Ausnahmebewilligung für diese
Nutzung aus Gründen des Vertrauensschutzes deshalb nicht gerechtfertigt. Die
Bereitstellung von Räumen für religiöse Minderheiten sei keine öffentliche
Aufgabe; die Religionsfreiheit verlange nur, dass solche Räume entstehen
könnten, welche Möglichkeit in der Stadt Zürich andernorts ohne weiteres
bestehe. Besondere Gründe als Voraussetzung einer Ausnahmebewilligung lägen
nicht vor.
Wie der geltende Zonenplan der Stadt Zürich zeigt, wurden
kirchliche Grundstücke in der Regel den Wohnzonen zugewiesen und wurde der
Wohnanteil für die betreffenden Parzellen mit 0 % festgesetzt. Diese
Behandlung wurde den seit jeher kirchlich genutzten Liegenschaften der in Zürich
seit langem verankerten und weit verbreiteten Religionsgemeinschaften, das
heisst insbesondere den Kultusstätten der Landeskirchen zuteil. Stätten
kleinerer Religionsgemeinschaften oder von solchen, welche erst durch die
Migrationsbewegungen der neueren Zeit hierzulande zu grösserer Bedeutung
gelangten, sind planerisch nicht in der gleichen Weise erfasst. Insofern
liegen, wie die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht angenommen haben, besondere
Verhältnisse vor und ist die Erteilung von Ausnahmebewilligungen aus Gründen
der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999;
BV) und der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) geboten. Dass die
heutige Nutzung möglicherweise über die ursprünglich beabsichtigte hinaus geht
und sich die Bauherrschaft nicht auf Gründe des Vertrauensschutzes berufen
kann, ist deshalb nicht von Bedeutung.
4. Bezüglich der Immissionen hat
das Bundesgericht für das Verwaltungsgericht verbindlich erwogen, es sei
angesichts der religiösen Bestimmung unverhältnismässig und unzulässig,
Auflagen über die Belegung des Zentrums als vorsorgliche Massnahmen anzuordnen;
vielmehr sei davon auszugehen, dass die streitigen Auflagen (also die nicht
bereits mit den Baubewilligungen verfügten und von der Bauherrschaft
hingenommenen) nur auf der zweiten Stufe, das heisst im Rahmen der
verschärften Emissionsbegrenzung, zulässig seien.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine verschärfte
Emmissionsbegrenzung vorlägen, habe die unbestrittenermassen neue ortsfeste
Anlage im Sinn von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über
den Umweltschutz (USG) bzw. Art. 7 der Lärmschutz-Verordnung vom 15.
Dezember 1986 (LSV) die Planungswerte einzuhalten, bzw. – weil für die
streitige Art von Anlagen keine Belastungsgrenzwerte bestünden – ein
vergleichbares Niveau. Anhand der Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG sei zu
beurteilen, ob die von der Anlage ausgehenden Emmissionen zu unzumutbaren
Einwirkungen führten; dabei seien der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und
Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung
der Zone, in der die Immissionen aufträten, zu berücksichtigen. Entsprechend
der Lage in einer Zone mit Empfindlichkeitsstufe II, in welche gemäss Art. 43
Abs. 1 lit. b LSV keine störenden Betriebe zugelassen seien, sei ein
Immissionsniveau einzuhalten, bei welchem nach richterlicher Erfahrung
höchstens geringfügige Störungen aufträten. Dabei sei nicht auf das subjektive
Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte
Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter
Lärmempfindlichkeit vorzunehmen. Führe die Anlage zu Einwirkungen, die mehr
als geringfügig störten, so sei dies im Sinne von Art. 15 und 23 USG als
unzumutbar zu beurteilen und führe, soweit keine Erleichterungen gemäss
Art. 25 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt werden
könnten, zu verschärften Emmissionsbegrenzungen oder allenfalls zur Versagung
der Baubewilligung.
5. Die Bewilligung vom 21. November 2000 für das Freitagsgebet
hat die Baurekurskommission I aufgehoben mit der Begründung, hier lasse sich
eine Beschränkung der Teilnehmerzahl von vornherein nicht durchsetzen, weshalb
den beobachteten Missständen nur mit der Aufhebung der Bewilligung für diese
Veranstaltung begegnet werden könne. Das Verwaltungsgericht hat im ersten
Rechtsgang dazu erwogen, dass auch das grosse Freitagsgebet – wie jede
Veranstaltung dieser Art – keiner besonderen Bewilligung bedürfe, soweit sie
sich an den für die Nutzung der Liegenschaft aus polizeilichen Gründen gebotenen
Rahmen halte. Das Bundesgericht hat diese Auffassung unter Hinweis auf Art. 15
Abs. 2 und Art. 22 der Bundesverfassung ausdrücklich bestätigt.
Mit Baugesuch vom 31. Mai 2000 hat die SIGZ lediglich
beantragt, ihr die Nutzung des grösseren Gebetsraum zur Durchführung des
Freitagsgebets (Gumma’s) mit maximal 200 Personen zu gestatten. Da dieser Raum
gemäss Baugesuch vom 16. April 1999 ohnehin jeweils am Freitag und Samstag
Abend 150 – 200 Personen aufnehmen soll, stellt das Gesuch betreffend das um
die Mittagszeit stattfindende Freitagsgebet lediglich eine Ausdehnung der
vorgesehenen Nutzung in zeitlicher Hinsicht dar. Es ist deshalb im Folgenden
lediglich zu prüfen, inwieweit diese zeitliche Mehrbeanspruchung der
Liegenschaft von bau- und insbesondere umweltrechtlicher Bedeutung ist.
6. a) Gegenstand der Baugesuche und damit des
Anfechtungsverfahrens ist eine Belegung des Kulturzentrums, und zwar auch für
das Freitagsgebet, mit maximal 240 Teilnehmenden. In erster Linie ist deshalb
zu entscheiden, ob bei diesem bestimmungsgemässen Betrieb des Zentrums ein
Immissionsniveau eingehalten wird, bei welchem nach richterlicher Erfahrung
höchstens geringfügige Störungen auftreten. Allerdings machen die beschwerdeführenden
Nachbarn geltend, die störenden Immissionen seien unter anderem auch darauf
zurückzuführen, dass die gemäss den Baugesuchen bewilligte Raumbelegung von 240
Teilnehmenden in den beiden Gebetsräumen beim Grossen Freitagsgebet und an
einzelnen Festtagen bei Weitem überschritten werde. Eine solche Nutzung ist
zwar nicht Gegenstand des Baugesuchs, doch bilden die von der Bauherrschaft im
Baugesuch angegebenen maximalen Teilnehmerzahlen die Grundlage für die
immissionsmässige Beurteilung der umstrittenen Nutzungsänderung. Falls
erhebliche Zweifel an einer in Bezug auf die Teilnehmerzahl dem Baugesuch
entsprechenden Nutzung bestehen, ist die Beurteilung nicht auf einer solcherart
unsicheren Grundlage vorzunehmen, sondern ist zu prüfen, ob die Bauherrschaft
die gebotenen Vorkehren getroffen hat, um den Zustrom der Besucher so zu
beschränken, dass die ihrem Gesuch entsprechend bewilligte Belegung des
Kulturzentrums nicht überschritten wird. Einer solchen Untersuchung steht der
Entscheid des Bundesgerichts nicht im Weg (vgl. E. 2.2, 4.4 und 4.8).
b) Den Akten lässt sich entnehmen, dass es im Kulturzentrum
bei verschiedenen Gelegenheiten zu Anlässen mit über 400 Teilnehmenden
gekommen ist; so ergab eine amtliche Kontrolle vom 4. Mai 2001 eine
Teilnehmerzahl am Freitagsgebet von 470 Personen; sämtliche Räume des Hauses
inklusive Korridore und Treppenhaus bis hin zur offenen Haustüre waren lückenlos
mit Gläubigen gefüllt und die Ansprache des Imam drang über mehrere geöffnete
Fenster ins Freie (vgl. Briefe des Amts für Baubewilligungen an die Bauherrschaft
vom 11. Mai 2001, VB.2001.00277). Auch die bei den Akten liegenden Aufzeichnungen
der beschwerdeführenden Nachbarn über die Belegung des Kulturzentrums, welche
über regelmässige Anlässe mit weit mehr als 200 Besuchern und die damit
einhergehenden Immissionen berichten, erscheinen als glaubwürdig und werden
durch den Brief der Vorsteherin des Polizeidepartementes an die Bauherrschaft
vom 1. Juni 2001 (VB.2001.00277) bestätigt. Dass die durch Grossanlässe
verursachten Störungen der Vergangenheit angehören sollen, wie die SIGZ im
Rekursverfahren geltend machte, ist durch die erwähnten Akten widerlegt.
Damit liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass für die
Beurteilung der zu erwartenden Immissionen nicht ohne weiteres auf die in den
Baugesuchen angegebenen Belegungszahlen abgestellt werden kann. Vielmehr ist zu
prüfen, ob in Zukunft mit einem geringeren Zustrom von Besuchern zu rechnen
ist oder ob die Bauherrschaft Vorkehren zur Fernhaltung überzähliger Besucher
getroffen hat. Beide Fragen lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht
beantworten. Weder liegen Zahlen hinsichtlich der Angehörigen der religiösen
Gemeinschaft(en) vor, denen das Zentrum als Gebetsstätte dient, noch hat sich
die Bauherrschaft je darüber geäussert, wie sie einer Überbelegung des Zentrums
zu begegnen gedenkt. Zwar hat die Baubewilligungsbehörde in ihrer
Vernehmlassung vom 27. Februar 2001 an die Baurekurskommission (VB.2001.00277)
ausgeführt, sie halte es für möglich, dass die Bauherrschaft die Besucherzahl
mit geeigneten organisatorischen Massnahmen (wie Suche nach grösseren Lokalen,
Durchführung von Doppelveranstaltungen, Eröffnung weiterer Zentren oder
ähnliches) grundsätzlich befolgen könnte, doch lässt sich den Akten nichts
entnehmen, was auf entsprechende Vorkehren schliessen lässt). Die sich
angesichts der nachgewiesenen bisherigen Überbelegung stellende Frage, ob die
Bauherrschaft willens und in der Lage ist, die entsprechend ihrem Gesuch
bewilligte Belegung des Zentrums einzuhalten, lässt sich damit beim heutigen
Aktenstand nicht beantworten.
7. Die von den Nachbarn gerügten
unzulässigen Immissionen entstehen durch Gebetsveranstaltungen mit grosser
Besucherzahl, vor allem das Grosse Freitagsgebet um die Mittagszeit, aber auch
durch die fünf weiteren täglichen, zwischen 04.30 und 22.00 Uhr stattfindenden
Gebete und die damit einher gehenden rituellen Reinigungen im Waschraum; sodann
rügen die Nachbarn Immissionen durch ”Festivitäten und Essgelage”, insbesondere
in den Abend- und Nachtstunden während des Fastenmonats, durch Unterricht mit
60 bis 80 Kindern am Mittwoch Nachmittag, während des ganzen Samstags und
gelegentlich am Sonntag Vormittag, sowie den ganzen mit diesen Aktivitäten
verbundenen Motorfahrzeugverkehr auf dem Vorplatz und dem angrenzenden
öffentlichen Gebiet. Bezüglich der Aktivitäten in Klassenzimmer,
Frauenaufenthaltsraum, Kinderhort, Waschraum etc. seien in der angefochtenen
Baubewilligung keine Auflagen gemacht worden; insbesondere sei der Einbau von
Schalldämmlüftern oder die Schliessung der Fenster nicht auch für diese Räume
angeordnet und seien keine zeitliche Beschränkungen gemacht worden.
a) Was das Freitagsgebet betrifft, so konnten nach den
Feststellungen der Baurekurskommission anlässlich ihres ersten angekündigten
Augenscheins vom 10. März 2000, der an einem Freitag um 13.30 Uhr stattfand,
das heisst zu einer Zeit, zu welcher der Betrieb im Kulturzentrum nach Angaben
der Nachbarn am grössten sei, kurz vor dem Augenschein rund 50 Personen
beobachtet werden, die das Gebäude verliessen; im Zentrum selber waren nur
noch wenige Personen anwesend und es war auf dem Grundstück abgesehen vom
Verkehrslärm der P-strasse ausgesprochen ruhig. Die Beobachtungen während eines
weiteren, diesmal unangekündigten Augenscheins der Kommission vom Freitag,
14. April 2000, 13.30 – 14.25 Uhr, schildert das Protokoll wie folgt:
"Bis kurz vor Ende des Gebetes (ca. 14.10 –
14.15 Uhr) treffen permanent immer neue Gebetsteilnehmer ein. Es handelt sich
sicher um mehr als 220 Personen (fast alles Männer, einige wenige Frauen und
Kinder). Fast alle Ankommenden begeben sich sofort ins Gebäudeinnere; nur ganz
vereinzelte halten sich zeitweilig auf dem strassenseitigen Vorplatz des
Gebäudes vor dem Eingang auf.
Während des Gebetes sind einige Fenster (teils
ganz, teils gekippt) und die Eingangstüre geöffnet. Die Lautsprecherstimme ist
in der Umgebung des Gebäudes – so z.B. im Garten des Rekurrenten B und auf der
gegenüberliegenden Strassenseite (hier jedoch zeitweilig durch den Verkehrslärm
übertönt) – gut hörbar, wenn auch nicht laut. Einige Besucher verrichten ihr
Gebet (stumm) im Freien auf der Gartenterrasse.
Nach dem Ende des Gebetes strömen fast alle
Teilnehmer gleichzeitig aus dem Gebäude. Teils entfernen sie sich, teils stehen
sie in grossen und kleinen Gruppierungen auf dem Vorplatz und auf dem Trottoir.
Angeregtes Stimmengewirr und Geplauder, vereinzelte Ausrufe. Nach wenigen
Minuten sind alle grösseren Gruppen aufgelöst und es verbleiben nur vereinzelte
Kleingruppen, deren Lautäusserungen im normalen Umgebungslärm aufgehen."
Aus diesen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass bei
einer Nutzung des Zentrums im Rahmen der Bewilligung Störungen in der Umgebung
durch das mittels Lautsprechern im Gebäudeinnern übertragene Gebet sowie durch
den Stimmenlärm der Besuchenden nach Schluss der Veranstaltung entstehen
können.
Das aus dem Gebäudeinnern dringende Gebet bezeichnet die
Vorinstanz für einen Hörer im Garten eines Nachbargrundstücks oder auf der
gegenüberliegenden Strassenseite unwidersprochen als gut hörbar, ausdrücklich
nicht als laut, so dass die Gebetsstimme zeitweise durch den Strassenlärm
übertönt werde. Diese Geräusche sind mit Rücksicht auf die Monotonie und den
Informationsgehalt für die Anwohner bereits tagsüber als mehr als nur
geringfügig störend zu beurteilen. Hingegen verringert sich der Lärm, den die
Besuchenden nach Schluss der Veranstaltung veranstalten, gemäss den
Feststellungen der Baurekurskommission bereits nach wenigen Minuten
dergestalt, dass er im normalen Umgebungslärm aufgeht. Jedenfalls tagsüber wird
insofern an der stark befahrenen P-strasse keine mehr als geringfügige Störung
verursacht.
aa) Mit dem Einbau der Schalldämmlüfter und bei geschlossenen
Fenstern gemäss den in der Baubewilligung statuierten Auflagen ist
grundsätzlich zu erwarten, dass die Gebete ausserhalb des Gebäudes nicht mehr
als störend wahrgenommen werden. Allerdings bezweifelt das Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) in seiner Stellungnahme vom 20. August
2002 an das Bundesgericht, ob sich selbst bei einer auf 150 Personen
beschränkten Belegung der Liegenschaft mit der angeordneten Installation von
Schalldämmlüftern eine ausreichende Lüftung sicherstellen lasse, so dass trotz
der Auflagen mit durch geöffnete Fenster und Türen nach Aussen dringenden
Geräuschen gerechnet werden müsste.
Diese Befürchtung lässt sich auf Grund der vorliegenden Akten
nicht zerstreuen. Im Baugesuch wird zwar auf ein detailliertes Lüftungsprojekt
verwiesen und ist in Dispositiv Ziffern 19 und 21 der Baubewilligung der Einbau
der in den Plänen eingezeichneten Schalldämmlüfter sowie die Bewilligung der
Pläne und technischen Daten der Klima- und Lüftungsanlagen vor der Ausführung
vorbehalten worden. Pläne und technische Angaben über die einzubauende Lüftung
liegen jedoch nicht bei den Akten, sodass die Leistungsfähigkeit der geplanten
Anlagen nicht beurteilt werden kann. In der Baubewilligung vom 24. August
1999 fehlen entsprechend Erwägungen darüber, ob mit den vorgesehenen Schalldämmlüftern
die Gebetsräume mit Flächen von 98,6 m2 (Männer) und 33,8 m2
(Frauen) bei der vorgesehenen Maximalbelegung mit bis zu 200 bzw. 40 Personen
bei geschlossenen Fenster- und Türöffnungen ausreichend belüftet werden können.
Sodann enthält die Baubewilligung zwar die Auflage, dass Gebete und andere
Veranstaltungen nur in diesen mit Schalldämmlüftern versehenen Räumen und nur
bei geschlossenen Fenstern stattfinden dürften, doch fehlen Erwägungen zur sich
stellenden Frage, wie bei 200 Besuchern durchgesetzt werden kann, dass die
Fenster tatsächlich geschlossen bleiben. Diese Frage stellt sich insbesondere
beim grossen Gebetsraum, der zu Vorraum und Bibliothek, wo sich auch der
Ausgang zum Balkon befindet, überhaupt keinen Türabschluss und zur angrenzenden
Videothek lediglich eine Falttüre aufweist. In der Vernehmlassung vom 9.
November 1999 an die Baurekurskommission hat die Bausektion zwar ausgeführt, in
den mit Schalldämmlüftern versehenen Versammlungsräumen könnten die Fenster
verriegelt werden. Eine entsprechende Anordnung hat sie indessen nicht
getroffen und es fehlen Erwägungen dazu, wie sich die Verriegelung durchsetzen
lässt, wenn sich gleichzeitig innere und äussere Fluchttüren von innen
jederzeit und ohne fremde Hilfsmittel öffnen lassen müssen (Dispositiv Ziffer
18).
bb) Der Lärm, den die Besuchenden nach Schluss der
Veranstaltung verursachen, verringert sich gemäss den Feststellungen der
Baurekurskommission bereits nach wenigen Minuten dergestalt, dass er im
normalen Umgebungslärm aufgeht. Tagsüber resultiert daraus keine mehr als
geringfügige Störung.
b) Was die übrigen Gebete
betrifft, so fallen immissionsrechtlich vor allem diejenigen in den frühen
Morgen- und späten Abendstunden in Betracht. Wie sich aufgrund der Akten
ergibt, werden sie in der Regel von einem kleineren Personenkreis (gemäss
Baugesuch 30 – 60) besucht, weshalb angenommen werden kann, dass die Auflagen
in der Baubewilligung ausreichen, um Störungen durch das Gebet selber zu
verhindern. Wenn gemäss den Feststellungen der Baurekurskommission die
Sekundärimmissionen durch das Eintreffen und Weggehen der Besuchenden beim
Freitagsgebet mit über 220 Teilnehmenden schon nach wenigen Minuten im
Umgebungslärm aufgingen, ist bei einer weit geringeren Besucherzahl nicht mit
erheblichen Sekundärimmissionen zu rechnen. Die Baueingabe sieht zudem im
Untergeschoss auf beiden Seiten des Eingangs zwei Vorräume vor, so dass erwartet
werden kann, dass Gespräche vor und nach dem Gebet vermehrt im Gebäudeinnern
geführt werden. Auch die Korrespondenz und Aufzeichnungen der Nachbarn über störende
Vorkommnisse enthalten kaum Hinweise auf Störungen, die mit diesen Gebeten im
Zusammenhang stehen könnten; die nächtlichen Störungen scheinen vor allem
durch Veranstaltungen während des Fastenmonats verursacht worden zu sein. Um
die Gefahr von Störungen durch Sekundärimmissionen während der Nachtzeit durch
die regelmässig stattfindenden Gebete mit Sicherheit auszuschliessen, müssten
diejenigen in den frühen Morgen- und Abendstunden untersagt werden, was
angesichts des geringen Störpotenzials unverhältnismässig wäre und jedenfalls
nicht vor der Religions- und Kultusfreiheit standhalten würde.
Betreffend die rituellen Waschungen vor den Gebeten, die von
den Nachbar als störend empfunden wären, lässt sich den Akten nichts entnehmen.
Angesichts der Distanz zum Nachbarhaus von ca. 12 m kann nicht ausgeschlossen
werden, dass das Reinigen der Atemwege durch die Gläubigen vor dem Gebet für
die Nachbarn deutlich hörbar ist und auf Grund der Charakteristik der Geräusche
als störend wahrgenommen werden muss. Falls dies zutreffen sollte, ist auch der
Waschraum mit einer schallgedämmten Lüftung zu versehen. Dass solche
zusätzlichen Massnahmen in der Baubewilligung ausdrücklich vorbehalten worden
sind, genügt nicht, wenn eine mehr als leichte Störung im Zeitpunkt des
Entscheids absehbar ist.
c) Die Beschwerdeführer rügen Immissionen durch ”Festivitäten
und Essgelage” in den Abend- und Nachtstunden während des Fastenmonats. Wie
sich aus den bei den Akten liegenden Aufzeichnungen von Nachbarn ergibt, wurden
im Dezember 1999/Januar 2000 anlässlich des Fastenmonats Ramadan, dessen
Beginn in jenem Jahr auf den 9. Dezember fiel, mehrere Grossanlässe mit 200 bis
300 Teilnehmenden veranstaltet, welche bis 22.30 h und in einem Fall bis 23.45
h dauerten und nach den glaubwürdigen Aufzeichnungen der Nachbarn starke
Störungen durch Gebete im Freien und Stimmen- und Fahrzeuglärm beim Verlassen
der Liegenschaft verursachte. Dass es auch in den folgenden Jahren während des
Ramadan, der im Jahr 2000 am 28., 2001 am 17. und 2002 am 6. November begann
(vgl. www.ncccusa.org), zu ähnlichen Vorkommnissen kam, lässt sich den Akten
nicht entnehmen, ist aber nicht auszuschliessen. Bezüglich der Frage, ob mit
den Auflagen gemäss Baubewilligung, wonach Gebete und andere Veranstaltungen
nur in den mit Schalldämmlüftern versehenen Räumen und bei geschlossenen
Fenstern durchgeführt werden dürfen, sich die Störungen durch das Gebet selber
wirksam eindämmen lassen, gilt das bereits zum Grossen Freitaggebet
Ausgeführte. Gebete und andere Veranstaltungen im Freien, wie sie in der
Vergangenheit offensichtlich vorkamen, sind durch die Auflagen zur Baubewilligung
klar untersagt, und es kann erwartet werden, dass, falls die Betreiberin des
Kulturzentrums dazu selber nicht in der Lage sein sollte, die
Baubewilligungsbehörde diese Auflagen durchsetzt. Nicht verhindern lassen sich
jedoch grössere Ansammlungen im Freien unmittelbar vor und nach den
Veranstaltungen; der damit verbundene Lärm, wie ihn die Baurekurskommission
aufgrund ihres Augenscheins festgestellt hat, ist zwar tagsüber noch zumutbar,
müsste aber jedenfalls dann, wenn er spät abends und nicht bloss an nur wenigen
Tagen im Jahr vorkommt, als mehr als nur leicht störend beurteilt werden. Wie
es sich damit genau verhält, lässt sich indessen aufgrund der Akten nicht
beurteilen. So ist insbesondere nicht ersichtlich, wie häufig und für welche
Arten von Veranstaltungen das Kulturzentrum während des Fastenmonats genutzt
wird. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Ramadan sich im Kalenderjahr
verschiebt und folglich in irgendeine Jahreszeit fallen kann, was sich auf den
Zeitpunkt der Aktivitäten und ihr Störpotenzial auswirkt.
d) Die Nachbarn machen schliesslich auch Störungen durch den
Unterricht mit 60 bis 80 Kindern am Mittwoch Nachmittag, während des ganzen
Samstags und gelegentlich am Sonntag Vormittag, sowie den damit verbundenen
Motorfahrzeugverkehr auf dem Vorplatz und dem angrenzenden öffentlichen Gebiet
geltend. Laut den bei den Akten liegenden Aufzeichnungen entsteht die Störung
durch die Sprechchöre, welche aus den Unterrichtsräumen ins Freie dringen,
durch im Garten spielende Kinder und durch die Fahrzeuge der Kinder bringenden
oder abholenden Personen.
Sofern davon auszugehen, dass die Auflage, wonach Gebete und
andere Veranstaltungen nur in den mit Schalldämmlüftern versehenen Räumen und
nur bei geschlossenen Fenstern stattfinden dürfen, auch für den Unterricht
gilt, ist den Störungen durch den Unterricht selber mit dieser Auflage
ausreichend Rechnung getragen. Indessen weisen die Pläne ein eigenes
”Klassenzimmer” aus , für welches keine Schalldämmlüfter vorgesehen sind, so
dass eher anzunehmen ist, der Unterricht finde zumindest nicht ausschliesslich
in den schallgedämmten Räumen statt. Sodann sind Sprechchöre mit bis zu 80
Kindern bei den gegebenen räumlichen Verhältnissen grundsätzlich geeignet,
zumindest an Wochenenden zu mehr als nur leichten Störungen der Nachbarschaft
zu führen, sofern es sich dabei um mehr als einzelne Ereignisse von wenigen
Minuten Dauer handelt. Die Akten geben auch zu dieser Frage keine Auskunft. Was
die Störungen durch sich im Freien aufhaltende Kinder betrifft, so gilt die von
der Bauherrschaft hingenommene Auflage, wonach der Aufenthalt von grösseren
Personengruppen im Aussenbereich der Liegenschaft verboten ist, auch für
Kinder. Das schliesst nicht aus, dass einzelne Kinder oder kleinere Gruppen im
Garten oder auf der Terrasse der Liegenschaft spielen können; solcher
Kinderlärm stellt auch in einem Wohnquartier keine mehr als leichte Störung
dar. Das selbe gilt für den mit dem Unterricht zusammenhängenden
Motorfahrzeugverkehr an der tagsüber einen erheblichen Verkehr aufweisenden
P-strasse.
e) Gemäss Art. 8 USG werden die Einwirkungen sowohl einzeln
als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Wie vorstehend
dargelegt wurde, lassen sich zahlreichen Einwirkungen des Kulturzentrums auf
seine Umgebung nicht einmal für sich allein beurteilen, so dass eine
Gesamtbeurteilung beim gegebenen Aktenstand von vornherein ausgeschlossen ist.
Zwar dürfte es auch dann, wenn alle möglichen Emmissionsquellen des
Kulturzentrums gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken betrachtet werden, nicht
ausgeschlossen sein, das Kulturzentrum bei einer dem Baugesuch entsprechenden
Besucherzahl von höchstens 240 Personen und unter den in der Baubewilligung
statuierten Auflagen so zu betreiben, dass mit nur leichten Störungen der
Nachbarschaft gerechnet werden muss. Ob ein solcher Betrieb gewährleistet
werden kann, lässt sich schlüssig aber nur dann beurteilen, wenn Klarheit über
die im Zentrum stattfindenden Aktivitäten und die zu erwartenden
Teilnehmerzahlen besteht. Nach der Darstellung der Bauherrschaft im Baugesuch
stellt das Kulturzentrum mit integrierter Koranschule und Moschee eine wichtige
soziale und religiöse Institution der islamischen Glaubensgemeinschaft des Grossraumes
Zürich dar. Entsprechend finden im Gebäude nicht nur Gebete, Unterricht und andere
Veranstaltungen religiöser Art, sondern, wie die Akten zeigen, auch andere
Aktivitäten statt, die nicht ohne weiteres den Schutz der Religions- und
Kultusfreiheit geniessen, wie beispielsweise die Durchführung geselliger
Anlässe. Zudem enthalten die Akten auch Hinweise darauf, dass am Rand der
Veranstaltungen Lebensmittel und Literatur vertrieben werden. Der Betrieb des
Kulturzentrums ist, wie das BUWAL in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht
vom 20. August 2002 zutreffend ausgeführt hat, äusserst vielschichtig und lässt
sich sich aufgrund der vorliegenden Akten immissionsmässig nicht beurteilen.
Die gebotene Gesamtbeurteilung kann nur vorgenommen werden, wenn mit
hinreichender Gewissheit feststeht, mit welchen Aktivitäten zu welcher Zeit,
mit welcher Häufigkeit und mit wie vielen Teilnehmenden im Kulturzentrum
gerechnet werden muss. Eine zuverlässige immissionsrechtliche Beurteilung des
Baugesuchs ist deshalb nur aufgrund eines verbindlichen Betriebskonzepts
möglich, zu dessen Erstellung die Bauherrschaft gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG
verpflichtet werden kann. Basierend darauf wird gemäss Art. 25 Abs. 1
URP eine Lärmprognose zu erstellen sein, entweder durch die Behörde selber oder
durch einen von ihr oder der Bauherrschaft bestellten Experten (Robert Wolf, in
Alfred Kölz/Hans Ulrich Müller (Hrsg.), Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
Zürich 2000, Art. 25 Rz. 97). Diese wird zu den gemäss den vorstehenden
Erwägungen unzureichend untersuchten Fragen und insbesondere auch zur
Wirksamkeit des geplanten technischen Schallschutzes Auskunft geben müssen.
Nachdem die Akten deutliche Hinweise dafür enthalten, dass durch den Betrieb
des Zentrums bisher zumindest zeitweilig unzumutbare Lärmimmissionen
entstanden sind, erweist sich eine solche Anordnung als verhältnismässig. Erst
ein solches Gesamtbild, das sich im Rahmen des Gerichtsverfahrens naturgemäss
nicht gewinnen lässt, erlaubt einen fundierten Entscheid, ob bereits die bisher
angeordneten Massnahmen einen Betrieb des Kulturzentrums ermöglichen, der
insgesamt nicht mehr als leichte Störungen verursacht. Trifft dies nicht zu,
wird die Bausektion weitere Massnahmen zu prüfen haben, wie die vom BUWAL
vorgeschlagenen Schliessung der Gebäudehülle und die Erstellung einer
Eingangsschleuse sowie ausgehend vom Betriebskonzept betriebliche
Einschränkungen insbesondere bezüglich der nächtlichen Anlässe während des
Ramadan.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde der
Bauherrschaft und diejenigen der Nachbarn teilweise gutzuheissen sind; die
angefochtenen Bewilligungen und der Entscheid der Baurekurskommission vom 13.
Juli 2002 sind aufzuheben und die Akten sind zu weiterer Untersuchung und neuer
Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Bausektion der Stadt Zürich
zurückzuweisen.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde VB.2001.00277, VB.2001.00285 und VB.2001.00286 werden teilweise
gutgeheissen. Demgemäss werden der Entscheid der Baurekurskommission I vom 13.
Juli 2001 und die Beschlüsse der Bausektion vom 24. August 1999 und 21. November
2000 aufgehoben und die Akten zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung
im Sinn der Erwägungen an die Bausektion der Stadt Zürich zurückgewiesen.
2. ...