{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.09.2003", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00174_11-09-2003.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=107417&W10_KEY=4467143&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c36a7d6702dd67ac0b8306d9427da014"}, "Num": [" VB.2003.00174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03..2.11.0  VB.2003.00174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03..2.11.0  VB.2003.00174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03..2.11.0  VB.2003.00174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschluss | Verweigerung der Bewilligung f\u00fcr eine Naturkl\u00e4ranlage; Verpflichtung zum Kanalisationsanschluss: Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Obwohl die Verpflichtung an die Beschwerdef\u00fchrende, den Anschluss ihres Wohnhauses an die \u00f6ffentliche Kanalisation vorzunehmen, formell in Rechtskraft erwachsen war, war es zul\u00e4ssig, dass das AWEL - im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung des von den Beschwerdef\u00fchrenden eingereichten Projekts f\u00fcr eine Naturkl\u00e4ranlage zur Reinigung der h\u00e4uslichen Abw\u00e4sser - die Frage der Anschlusspflicht erneut \u00fcberpr\u00fcfte (E. 2). Die gesetzlichen Grundlagen zur Anschlusspflicht finden sich im Gew\u00e4sserschutzgesetz und in der Gew\u00e4sserschutzverordnung. Ausserhalb der Bauzone besteht die Anschlusspflicht, wenn der Anschluss an die Kanalisation zweckm\u00e4ssig und zumutbar ist (E. 3a). Dem gesetzgebersichen Willen entspricht die generelle Anschlusspflicht. Bei der Beurteilung der Zweckm\u00e4ssigkeit ist es unerheblich, ob alternative L\u00f6sungen im Vergleich mit der Anschlusspflicht ebenb\u00fcrtig oder sogar \u00fcberlegen sind. Nicht ausgeschlossen wird dagegen, bei der Pr\u00fcfung der Zumutbarkeit der Kosten die M\u00f6glichkeit alternativer L\u00f6sungen zu ber\u00fccksichtigen (E. 3b). Beim Entscheid \u00fcber die Zweckm\u00e4ssigkeit und die Zumutbarkeit von Anschlusskosten handelt es sich um einen Ermessensentscheid (E. 3c). Zusammenfassung der Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz (E. 4). Der Anschluss ist zweckm\u00e4ssig (E. 5). Da die veranschlagten Kosten nur knapp \u00fcber dem Minimalwert von Fr. 5'160.- je EWG und erheblich unter dem Mittelwert von Fr. 6'450.- je EWG liegen sind sie auch zumutbar (E. 6). Abweisung der Beschwerde. Kostenfolge (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:22:26", "Checksum": "4c915d031764b5db5de22a5023a84874"}