{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00175_2003-10-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=107440&W10_KEY=13823298&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f8f34de2b4cc2c8d751cb9c6501e2320"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2003.00175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.10.2003  VB.2003.00175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.10.2003  VB.2003.00175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.10.2003  VB.2003.00175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Zielsetzung des FZA; keine Anwendbarkeit des FZA auf eine britisch-schweizerische Doppelb\u00fcrgerin, die seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt Hauptzweck des FZA ist es, Staatsangeh\u00f6rigen eines Vertragsmitglieds die Aufnahme und Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit in einem Vertragsstaat zu erm\u00f6glichen. Anwendbar ist das Abkommen nur, wenn ein Sachverhalt mit Auslandbezug vorliegt. Die f\u00fcr das FZA zu ber\u00fccksichtigende Rechtsprechung des EuGH befasst sich bez\u00fcglich Doppelb\u00fcrgern stets mit deren Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit in einem Vertragsstaat (E. 2a-d). Die Stiefmutter der Beschwerdef\u00fchrenden besitzt die GB+CH Staatsangeh\u00f6rigkeit und h\u00e4lt sich seit vielen Jahren ununterbrochen in der CH auf, ohne jedoch zur Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit eingereist zu sein. Sie ist daher als Teil der schweizerischen Residenzbev\u00f6lkerung zu betrachten, auf die das FZA keine Anwendung findet. Aus den vorerw\u00e4hnten Gr\u00fcnden \u00e4ndert daran auch die EuGH-Rechtsprechung zu den Doppelb\u00fcrgern nichts (E. 3a+b). Die Beschwerdef\u00fchrenden k\u00f6nnen daher aus dem FZA keine Anspr\u00fcche ableiten und zwar weder aus den \u00dcbergangsbestimmungen von Art. 10 FZA, den Bestimmungen f\u00fcr Personen ohne Erwerbst\u00e4tigkeit (Art. 24 Anhang I FZA) noch aus jenen f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige (Art. 3 Anhang I FZA). Die CH darf f\u00fcr ihre Staatsangeh\u00f6rigen im eignen Land den Aufenthaltsstatus definieren, wie dies auch in der EU der Fall ist. Gegen\u00fcber dem Freiz\u00fcgigkeitsrecht kann dies jedoch zur sog. Inl\u00e4nderdiskriminierung f\u00fchren (E. 4a-i). Besteht kein Anspruch auf der Grundlage des FZA, so ist zu pr\u00fcfen, ob das Landesrecht eine vorteilhaftere Regelung kennt. Aufgrund ihrer Vollj\u00e4hrigkeit stehen den Beschwerdef\u00fchrenden 1 und 2 keine Rechtsanspr\u00fcche nach ANAG oder EMRK zu. Beim Beschwerdef\u00fchrer 3 w\u00e4re ein solcher Anspruch denkbar, doch scheitert er am Nachweis einer vorrangigen Beziehung zum Vater. Die Verneinung dieser Beziehung durch die Vorinstanz blieb unwidersprochen (E. 5a-c)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:23:45", "Checksum": "5ab6f44dc3006ba6f30e299aebbee348"}