I. A, der seit Mai 2001 von der
Fürsorgebehörde der Gemeinde X finanziell unterstützt wurde, meldete sich per
30. September 2002 in X ab und bezog per 1. Oktober 2002 in W zivilrechtlichen
Wohnsitz. Am 2. Dezember 2002 ersuchte er die Fürsorgebehörde X unter anderem
um Übernahme der Umzugskosten in der Höhe von Fr. 300.-, der Selbstbehaltskosten
gemäss Rechnung der Sanitas vom 15. August 2002 in der Höhe von Fr. 115.-,
der Wohnungsmieten der von ihm bis anhin bewohnten Wohnung in X von Oktober
2002 bis zum Vertragsende im März 2003 im Gesamtbetrag von Fr. 7'524.- und
von Reinigungs- und Inseratekosten in der Höhe von Fr. 1'000.-. Die
Fürsorgebehörde X beschloss am 16. Dezember 2002 die Umzugs- und
Selbstbehaltskosten zu übernehmen; dagegen lehnte sie das Begehren auf
Übernahme der Wohnungsmieten, der Reinigungs- und Inseratekosten ab.
II. Einen von A gegen diesen Beschluss
erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat V am 10. April 2003 ab.
III. A reichte am 12. Mai 2003 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2003
wurde ihm eine Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten Beschwerdeschrift
angesetzt, worauf er am 15. Juni 2003 eine solche nachreichte. In seiner
Beschwerde beantragte A, dass die Gemeinde X die vorgenannten Wohnungsmieten
übernehme. Sollte der Vermieter gegen ihn rechtliche Schritte in die Wege
leiten, so habe die Gemeinde auch die anfallenden Betreibungs- und
Gerichtskosten zu tragen. Sodann verlangte er die Übernahme von
Reinigungskosten in unbestimmter Höhe, verzichtete aber auf Geltendmachung der
Inseratekosten. Ausserdem stellte er ein Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und forderte eine Prozessentschädigung in der Höhe
von Fr. 1'000.- sowie Genugtuung und Schadenersatz in der Höhe von
Fr. 20'000.-. Im Übrigen stellte A sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen
den Richter C und den Gerichtssekretär B unter Beilage einer der
Bezirksanwaltschaft Y zugestellten Strafanzeige gegen die genannten Personen.
Sowohl die Vorinstanz als auch die Gemeinde X
beantragten in ihren Eingaben vom 1. Juli bzw. 2. Juli 2003 Abweisung der
Beschwerde.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts
beschloss am 22. August 2003, auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit gemäss
§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig.
Der Beschwerdeführer verlangt von der
Gemeinde X die Übernahme von Wohnungsmieten im Gesamtbetrag von
Fr. 7'524.- zuzüglich allfälliger Betreibungs- und Gerichtskosten sowie
von Reinigungskosten. Aufgrund des Streitwerts von weit unter Fr. 20'000.-
fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38 Abs. 2 VRG).
2. Wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien
der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002
(SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach
den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus
der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I
und II für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen
Grundversorgung einerseits, und aus situationsbedingten Leistungen anderseits
zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
a) Den Ausführungen der Vorinstanz zur
Übernahme der Wohnungsmieten der bis anhin vom Beschwerdeführer bewohnten
Wohnung kann zugestimmt werden. Gemäss SHG, SHV und SKOS-Richtlinien besteht
kein Anspruch auf die Übernahme dieser Kosten. Die Vorinstanz hat zu Recht
festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seines Umzugs frei wählen
konnte, weshalb es ihm möglich gewesen wäre, seinen Umzug auf einen
vertraglichen, ortsüblichen oder gesetzlichen Kündigungstermin – unter Einhaltung
der Kündigungsfrist – zu planen. In Anwendung von § 28 Abs. 1 in
Verbindung mit § 70 VRG kann daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden. Da der Beschwerdeführer somit die in Frage stehenden Wohnungsmieten
selber begleichen muss, hat er auch die allfällig anfallenden Betreibungs- und
Gerichtskosten zu tragen.
b) Die Vorinstanz hat ebenfalls zutreffend
festgestellt, dass der Grundbedarf unter anderem die laufende Haushaltsführung,
insbesondere Reinigung und Instandhaltung der Wohnung deckt (SKOS-Richtlinien
B.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2001, herausgegeben
vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15 SHG/I/ S. 2).
Präzisierend muss aber klar gestellt werden, dass Reinigungskosten, die beim
Verlassen einer Wohnung anfallen, unter Umständen sozialhilferechtlich den
situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind, sofern der Vermieter ausserordentliche
Reinigungsarbeiten – man denke z.B. an die Reinigung mit Spezialgeräten –
verlangt. Es läge dann im Ermessen der Sozialbehörde, ob sie diese
situationsbedingte Leistung ausrichten möchte oder nicht. Da der
Beschwerdeführer aber keine solchen ausserordentlichen Reinigungskosten
angeführt hat, ist die Auffassung der Vorinstanz zu teilen, dass die
Reinigungskosten durch den Grundbedarf gedeckt sind, weshalb auch in diesem
Punkt auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in
Verbindung mit § 70 VRG).
3. Auf das Genugtuungs- und
Schadenersatzbegehren ist nicht einzutreten, da nach § 2 VRG zur
Behandlung solcher Begehren der Zivilrichter zuständig ist. Es kann angemerkt
werden, dass das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich
unbegründet ist.
4. a) Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16
N. 32). Vorliegend muss das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos bezeichnet
werden. Damit ist eine Grundvoraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege
nicht erfüllt.
b) Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht
nach § 17 Abs. 2 VRG kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Ausgangsgemäss hat er die Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG), wobei die Gerichtsgebühr praxisgemäss in
Sozialhilfeangelegenheiten niedrig angesetzt wird.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 400.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden nicht
zugesprochen.
5. ...