I. A, der seit
Jahren von der Gemeinde X wirtschaftlich unterstützt wurde, beantragte am 30.
Dezember 2002 im Zusammenhang mit seinem bevorstehenden Umzug nach Y die
Übernahme von verschiedenen Kosten. Die Sozialbehörde der Gemeinde X beschloss
am 16. Januar 2003, die Umzugskosten von Fr. 2'520.-, die Kosten für die
Telefonumschaltung von Fr. 88.- und für allfällige Maurerarbeiten zur
Wiederherstellung der alten Wohnung zu gewährleisten (Disp.-Ziff. 3), lehnte es
aber ab, Porto- und Telefonspesen, die Kosten für einen neuen Pass, die
Prämie der Umzugsversicherung und die Reinigungskosten für die alte Wohnung zu
übernehmen (Disp.-Ziff. 4 und 5).
II. Dagegen erhob A Rekurs und beantragte,
dass auch diese vorgenannten Kosten zu übernehmen seien. Mit Beschluss vom 16.
April 2003 wies der Bezirksrat Z den Rekurs ab.
III. A reichte am 15. Mai 2003 beim
Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein und wiederholte darin sinngemäss seinen
Rekursantrag.
Sowohl die Vorinstanz als auch die Gemeinde X
beantragten in ihren Eingaben vom 26. Mai bzw. 5. Juni 2003 Abweisung der
Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit gemäss
§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig.
Der Beschwerdeführer beantragt, dass die
Sozialbehörde der Gemeinde X Telefonkosten in der Höhe von Fr. 87.-, Kosten für
einen neuen Pass in der Höhe von ca. Fr. 160.-, die Prämie der
Umzugsversicherung in der Höhe von Fr. 300.- und Reinigungskosten für die alte
Wohnung in der Höhe von Fr. 1'100.- übernimmt. Aufgrund des Streitwerts von
weit unter Fr. 20'000.- fällt die Beurteilung der Beschwerde in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).
2. Wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs.
1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
Nach den genannten Richtlinien setzt sich das
individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend
aus dem Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt, den
Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus
situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien,
Kap. A.6).
a) Beim Grundbedarf I handelt es sich um
einen Pauschalbetrag, der es Personen, die unterstützt werden, ermöglicht, das
verfügbare Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu tragen
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2). Er beinhaltet u.a. auch die Telefonkosten
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Soweit der Beschwerdeführer demnach geltend
macht, dass ihm wegen Wohnungssuche und Umzugsvorbereitungen während fünf
Monaten (Oktober 2002 bis Februar 2003) erhöhte Telefonkosten angefallen seien,
kann die Auffassung der Vorinstanz und der Sozialbehörde X bestätigt werden,
dass diese Kosten durch den Grundbedarf I abgedeckt sind. Dem Grundsatz der
Selbstverantwortung entsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer, den als
Grundbedarf I ausgerichteten Pauschalbetrag so zu verwalten, dass er temporär
erhöht anfallende Ausgaben durch Einsparungen bei anderen Ausgabensposten
kompensiert. Die Beschwerde ist demnach in
diesem Punkt abzuweisen.
b) Bei den übrigen vom Beschwerdeführer
beantragten Unterstützungsleistungen handelt es sich um Kosten, die
sozialhilferechtlich den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind. Die
Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt in weit gehendem Mass im
Ermessen der Sozialhilfebehörden. Das Verwaltungsgericht hat deren Entscheide
nach § 50 VRG nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder
überschritten wurde. Ein Grundprinzip der Sozialhilfe lautet, dass Sozialhilfe
angemessen sein soll, was bedeutet, dass unterstützte Personen materiell nicht
besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Menschen in ihrer
Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen
leben (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4).
aa) Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus,
dass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden konnte, seine ehemalige Wohnung
selber zu reinigen. Auch Personen, die in vergleichbaren bescheidenen
Verhältnissen leben, können es sich nicht erlauben, ihre Wohnung durch ein
Reinigungsinstitut gegen eine Rechnung in der Höhe von Fr. 1'100.- reinigen zu
lassen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
bb) Des Weiteren beantragt der
Beschwerdeführer, dass die Sozialbehörde für die Umzugsversicherungsprämie in
der Höhe von Fr. 300.- aufkommen soll. Der Abschluss einer solchen sei nämlich
üblich, da das Transportunternehmen keine Haftung übernommen hätte, wenn
während des Umzugs sein Besitz beschädigt worden wäre. Gemäss SKOS-Richtlinien
sind nur die Prämien für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung als weitere
situationsbedingte Leistungen zu übernehmen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.9). Dies
wird damit begründet, dass zumindest ein minimaler Versicherungsschutz zu
gewährleisten ist und Notlagen vorgebeugt werden muss
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2003, herausgegeben vom
Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15 SHG/II/S. 5). Die vom
Beschwerdeführer abgeschlossene Umzugsversicherung übersteigt diesen zu
gewährleistenden minimalen Versicherungsschutz. Ausserdem wäre der Beschwerdeführer
durch eine allfällige Beschädigung der Möbel nicht in eine Notlage geraten,
weshalb auch dieses Begehren abzuweisen ist.
cc) Schliesslich beantragt der
Beschwerdeführer, dass die Sozialbehörde die Kosten für einen neuen Pass
übernehmen soll. Er habe schon immer einen Pass gehabt, und auch Ausländern
werden Pässe immer bewilligt und bezahlt. Der Reisepass ist in erster Linie ein
Reisedokument. Da der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan hat, dass er
eine Reise zu unternehmen beabsichtige, für welche er zwingend auf einen
Reisepass angewiesen sei, ist dieses Begehren abzuweisen. Insoweit der
Beschwerdeführer einen Pass beantragt, um damit über einen
Identifikationsausweis zu verfügen, reicht zur Befriedigung dieses Anliegens in
Übereinstimmung mit der Sozialbehörde auch die günstigere Identitätskarte aus.
Da eine solche vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde, ist ein
dahingehender Anspruch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter zu
prüfen. Für die Behauptung, dass Ausländer immer Pässe erhalten würden und
somit ein Fall von Ungleichbehandlung vorliege, ist der Beschwerdeführer den
Beweis schuldig geblieben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
c) Zum ganz allgemeinen Einwand des
Beschwerdeführers, dass er durch verschiedene von ihm im Zusammenhang mit dem
Umzug getroffene Vorkehrungen dazu beigetragen habe, dass der Sozialbehörde
Einsparungen entstanden seien, weshalb diese im Gegenzug die von ihm geltend
gemachten Kosten zu übernehmen habe, sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer
mit seinem begrüssenswerten Verhalten dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung
getragen hat, wonach Sozialhilfe erst dann gewährt wird, wenn die bedürftige
Person sich nicht selbst helfen kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4; vgl. auch § 3
Abs. 2 SHG) und wonach Letztere alles in ihrer Kraft Stehende tun muss, um ihre
Unterstützungsbedürftigkeit zu mindern (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2).
Hieraus lassen sich aber keine Ansprüche zu Gunsten des Beschwerdeführers
herleiten.
3. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs.
2 in Verbindung mit § 70 VRG), die praxisgemäss in Sozialhilfeangelegenheiten
niedrig angesetzt werden.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. ...