{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00189_2003-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=107291&W10_KEY=13823300&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "806b907b9fc7621930c2a16b0204a227"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2003.00189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2003  VB.2003.00189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2003  VB.2003.00189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2003  VB.2003.00189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintragungen ins Handelsregister | Die (Art der) Wiedereintragung in das Handelsregister kann erhebliche Bedeutung erlangen f\u00fcr eine nach abgeschlossenem Konkursverfahren gel\u00f6schte Gesellschaft, wenn diese die Verj\u00e4hrung einer glaubhaft gemachten und noch unverwerteten Forderung, die im Sinn einer Nachkonkursbedingung nicht schon sicher erst nachtr\u00e4glich entdeckt worden ist, vielleicht selbst unterbrechen muss. Zur Eintretensfrage (E. 1b). Verzicht, den Schuldner einer solchen Forderung beizuladen (E. 1c). Das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz l\u00e4sst sich nicht halten; Verzicht auf R\u00fcckweisung (E. 2a). Unabh\u00e4ngig vom Grund der L\u00f6schung besteht die M\u00f6glichkeit der Wiedereintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister, um noch vorhandene, glaubhaft gemachte Aktiven zu verwerten - jedenfalls dort, wo nicht die Wiedereintragung an sich, sondern deren Art strittig ist (E. 2b). Die Art des Wiedereintrags muss der gel\u00f6schten Gesellschaft die M\u00f6glichkeit geben, unabh\u00e4ngig von einem resolutiv bedingten Nachkonkursverfahren die Verj\u00e4hrung der behaupteten Forderung zu unterbrechen (E. 2c+d). Die Gesellschaft gilt es deshalb zum Zweck der Liquidation im Nachkonkurs, eventuell - sollte ein solcher letzlich nicht stattfinden - zugleich durch die Gesellschaft selbst wieder im Handelsregister einzutragen, was klarstellt, dass deren s\u00e4mtliche Liquidationsschritte unter der Suspensivbedingung eines entfallenden Nachkonkurses stehen (E. 2f-h). Gegen die Bezeichnung und handelsregisterliche Aufnahme eines bisherigen Verwaltungsratsmitglieds als Liquidator spricht alsdann nichts (E. 3). Zur Tragung der Verfahrenskosten (E. 4). Kein Anspruch auf Parteientsch\u00e4digung mangels gen\u00fcgend deutlichen Obsiegens (E. 5). M\u00f6glichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:22:29", "Checksum": "d5ab3260e98d274a5c3f410a78d8fb64"}