{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.02.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00195_09-02-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204817&W10_KEY=4467139&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9cc7906fc9a3669682bfde4d22fcc1c4"}, "Num": [" VB.2003.00195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.09.0  VB.2003.00195"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.09.0  VB.2003.00195"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.09.0  VB.2003.00195"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschutzstellung | Inventarentlassung Restaurant \"Nordbr\u00fccke\" und Bahnhof Wipkingen Gutachten: Eine allgemeine Verpflichtung, f\u00fcr die Beurteilung der Schutzw\u00fcrdigkeit das Gutachten einer Fachkommission einzuholen, besteht im Rechtsmittelverfahren nicht. Vorliegend dr\u00e4ngt sich jedoch der Beizug eines Gutachtens auf, sind doch zwei Schutzobjekte betroffen, die jedes f\u00fcr sich historisch und bauk\u00fcnstlerisch fachkundig eingestuft werden m\u00fcssen, die aber auch ein Ensemble bilden, das in sich und zu seiner baulichen Umgebung mannigfache siedlungs- und eisenbahngeschichtliche Bez\u00fcge aufweist (E. 4.1.1). Formell hat das Gutachten der kantonalen Denkmalpflegekommission die Bedeutung eines Amtsberichts. Inhaltlich kommt es jedoch auf Grund deren besonderen Fachkompetenz einem Gutachten gleich. Es kann nicht Sinn des Beizugs einer solchen sachkundigen Spezialbeh\u00f6rde sein, dass sich die rechtsanwendenden Beh\u00f6rden ohne triftige Gr\u00fcnde \u00fcber die Feststellungen des Gutachtens zu den denkmalpflegerischen Qualit\u00e4ten des Schutzobjekts hinwegsetzen (E. 4.1.2).  Zeugeneigenschaft: Die Gutachten der kantonalen Denkmalpflegekommission kommen zum Schluss, dass Bahnhofsgeb\u00e4ude und Restaurant \"Nordbr\u00fccke\" sowohl in bauk\u00fcnstlerischer als auch in historischer und st\u00e4dtebaulicher Hinsicht wichtige Zeugen darstellen. (...) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind Restaurant \"Nordbr\u00fccke\" und Bahnhof Wipkingen als Schutzobjekte im Sinn von \u00a7 203 Abs. 1 lit. c PBG zu qualifizieren (E. 4.2 und 4.3). Interessenabw\u00e4gung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verm\u00f6gen finanzielle Interessen der Eigent\u00fcmer an einer m\u00f6glichst Gewinn bringenden Ausn\u00fctzung ihrer Liegenschaft das \u00f6ffentliche Interesse an einer Denkmalschutzmassnahme grunds\u00e4tzlich nicht zu \u00fcberwiegen. (...) Es ist zul\u00e4ssig, dass das Gemeinwesen, das mit Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen der Eigent\u00fcmer rechnen muss, im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung die damit einhergehende finanzielle Belastung in Rechnung stellt und aus R\u00fccksicht auf die eigene finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit auf die Unterschutzstellung verzichtet. Vorliegend ist bereits unter dem Gesichtspunkt des Erhaltungsaufwands fraglich, ob die Unterschutzstellung der beiden Objekte noch verh\u00e4ltnism\u00e4ssig ist. Hinzu kommt die relativ erhebliche Unternutzung der Grundst\u00fccke. Entscheidend sind jedoch die vom Stadtrat geltend gemachten st\u00e4dtebaulichen \u00dcberlegungen. Laut Gutachten bestehen grosse Zweifel, ob die beiden Geb\u00e4ude den erforderlichen Beitrag zu einem auch im Stadtgef\u00fcge wahrnehmbaren Quartiermittelpunkt leisten k\u00f6nnen. Der R\u00f6schibachplatz weise Defizite aus, die angesichts der neueren Entwicklung im Quartier und dem klaren Bedarf nach einem urbanen Ort nicht hingenommen werden k\u00f6nnen und die beim Erhalt der beiden Geb\u00e4ude weiter bestehen w\u00fcrden. (...) Die Interessenabw\u00e4gung beruht demnach auch in st\u00e4dtebaulicher Hinsicht auf einer zumindest vertretbaren Ermessensaus\u00fcbung der Verwaltungsbeh\u00f6rde und durfte ohne Rechtsverletzung gegen eine Unterschutzstellung der beiden inventarisierten Bauten ausschlagen (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:17", "Checksum": "e3ae12209732ea8e3cb381ced267912a"}