I. Am 11. September 2002 erteilte
die Bausektion der Stadt Zürich B und C die Bewilligung für den Umbau des Wohn-
und Geschäftshauses L-Strasse 1.
II. Den hiergegen von den Erben von
D als Eigentümer der Nachbarliegenschaft an der M-Strasse erhobenen Rekurs
hiess die Baurekurskommission I am 24. April 2003 insoweit gut, als sie
die Bewilligung für die projektierte Erweiterung des Dachgeschosses aufhob; im
Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.
III. Gegen diesen Rekursentscheid
erhoben die Stadt Zürich am 27. Mai und die Bauherrschaft am 21. Juni 2003
Beschwerde an das Verwaltungsgericht, je mit dem Hauptantrag, die angefochtene
Baubewilligung vollumfänglich wieder herzustellen. Die privaten
Beschwerdeführer beantragten neben der Kostenauflage an die Gegenpartei die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Vorinstanz schloss am 26. Juni
2003 auf Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdegegner liessen am 4.
September 2003 beantragen, die Beschwerden unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer zieht in
Erwägung:
1. Die Beschwerden, für deren
Behandlung das Verwaltungsgericht ohne weiteres zuständig ist, betreffen den
nämlichen Rekursentscheid; sie sind zweckmässigerweise zu vereinigen. Beide
Beschwerden sind rechtzeitig erfolgt; die privaten Beschwerdeführer haben die
verzögerte Zustellung des Rekursentscheids erwiesenermassen nicht zu vertreten.
2. a) Die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts zu § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG) in der früheren Fassung anerkannte die Rekurs- und
Beschwerdebefugnis der Gemeinde, wenn sie sich für die Durchsetzung und
richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrte, wenn sie einen Eingriff in
ihre qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit oder einen Eingriff in
ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen geltend machte und wenn sie wie eine
Privatperson betroffen war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 21 N. 62, mit Hinweisen). An diese Rechtsprechung knüpft auch
§ 21 lit. b VRG an (RB 1998 Nr. 14; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 70). Indem aber mit § 21 lit. b VRG in der
revidierten Fassung vom 8. Juni 1997 die Gemeinde zur rekursweisen Wahrung der
von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen berechtigt wurde, ist die
Gemeindelegitimation in einer Weise erweitert worden, wie sie von der Lehre
seit langem gefordert (Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 21 N. 79) und von der
bisherigen Praxis punktuell bereits vorgenommen wurde (vgl. RB 1993
Nr. 1). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht die Legitimation der
Gemeinde bejaht bei einer Betroffenheit in Interessen oder Aufgaben, welche die
Gemeinde wahrnehmen oder erfüllen muss, wenn sich die angefochtene Verfügung
auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft auswirkt (RB 1998 Nr. 13)
oder wenn sich die Gemeinde gegen ihr auferlegte finanzielle Verpflichtungen
wehrt (RB 2001 Nr. 9 = ZBl 102/2001, S. 525). Ein schutzwürdiges Interesse
ist hingegen auch nach der neuen Fassung dann nicht gegeben, wenn die Gemeinde
nicht ihr eigenes, sondern kantonales oder Bundesrecht anzuwenden hat und es
ihr einzig um die Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung geht
(RB 1998 Nr. 14; vgl. auch BGE 125 II 192 E. 2a/aa).
Die Baurekurskommission hob die
Baubewilligung der beschwerdeführenden Gemeinde fast vollständig auf. Nach
Auffassung der Vorinstanz verletzt die geplante Erweiterung des Dachgeschosses
die Abstandsvorschrift von § 274 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG). Dieser Verstoss sei als weiter gehend im Sinne
von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG zu qualifizieren und folglich unzulässig. Die
beschwerdeführende Gemeinde macht mit ihrer Beschwerde in erster Linie geltend,
die Baurekurskommission habe § 357 Abs. 1 PBG falsch ausgelegt. Damit ist zu
prüfen, ob die Vorschrift der örtlichen Baubehörde eine qualifizierte
Entscheidungs- und Ermessensfreiheit einräumt, die sie zu Rekurs und Beschwerde
legitimiert.
b) Zur Frage der Legitimation der
Gemeinde in Streitigkeiten bei der Anwendung von § 357 PBG hat sich bisher noch
keine konsistente Praxis entwickelt. Vor dem Inkrafttreten der heutigen Fassung
von § 21 lit. b VRG bejahte das Gericht zunächst die Legitimation von
Gemeinden, die sich gegen die Aufhebung ihrer Baubewilligungen durch die Baurekurskommission
zur Wehr setzten (in den dort entschiedenen Fällen erachtete die Baurekurskommission
die Voraussetzungen von § 357 Abs. 1 PBG ebenfalls als nicht erfüllt; VGr, 22.
März 1985, VB 84/174+175; VGr, 26. April 1990, VB 89/0144+145, E. 2b;
beide unpubliziert). In anderen Fällen liess das Verwaltungsgericht die Frage
ausdrücklich offen (VGr, 1. November 1991, VB 91/0060, E. 1b; VGr, 6. Februar
1992, VB 90/0147+0156, E. 3c/bb). In einem späteren Fall, in dem es ebenfalls
um die Auslegung von § 357 Abs. 1 PBG ging, verneinte das Gericht die
Legitimation der Gemeinde (VGr, 28. Oktober 1994, VB 94/0068; unpubliziert).
Wenn das Verwaltungsgericht, wie im
zuletzt erwähnten Entscheid, auf Beschwerden der Gemeinden nicht eintritt,
führt dies zum unbefriedigenden Resultat, dass die Legitimation der Gemeinde
nach kantonalem Recht enger definiert wird als auf Bundesebene. Die Gemeinde
kann den Entscheid der Baurekurskommission nicht ans Verwaltungsgericht, wohl
aber ans Bundesgericht weiterziehen (Autonomiebeschwerde gemäss Art. 189 Abs. 1
Bst. b der Bundesverfassung vom 18. April 1999). – Im zuletzt erwähnten
Verfahren (VGr, 28. Oktober 1994, VB 94/0068) war dies denn auch der Fall: Das
Bundesgericht trat auf eine gegen den Nichteintretensentscheid des
Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ein. Die im angefochtenen Urteil
vertretene restriktive Auffassung hält gemäss dem Bundesgerichtsentscheid zwar
vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) stand. Insofern sei es zwar unzweckmässig,
aber zulässig, die Legitimation der Gemeinde im kantonalen Verfahren enger zu
fassen als vor Bundesgericht. Mangels entsprechender Rügen liess das
Bundesgericht jedoch ausdrücklich offen, "ob diese restriktive Handhabung
der Legitimationsregeln gegen zürcherisches Gesetzes- oder Verfassungsrecht
verstösst" (BGr, 5. Dezember 1995, ZBl 98/1997, S. 260, 265 E. 3c). –
In Verfahren, in denen es wie hier nur um die Auslegung kantonalen Rechts geht,
besteht zwar keine Verpflichtung, die Legitimation im gleichen Umfang zu
gewährleisten wie vor Bundesgericht (vgl. Art. 98a Abs. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; OG). Im Hinblick auf die geplante
Einführung der Einheitsbeschwerde erscheint es jedoch als unbefriedigend, wenn
der Entscheid einer Rekurskommission nicht an ein kantonales Gericht, wohl aber
ans Bundesgericht weitergezogen werden kann.
c) Für die Legitimation der
Gemeinde spricht jedoch auch, dass § 357 Abs. 1 PBG der örtlichen Baubehörde
einen beträchtlichen Entscheidungsspielraum einräumt. Danach wird eine
Bewilligung für den Umbau einer baurechtswidrigen Baute erteilt, sofern keine
überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Diese
unbestimmten Rechtsbegriffe sind in hohem Masse konkretisierungsbedürftig und
müssen gegeneinander abgewogen werden (BGr, 5. Dezember 1995, ZBl 98/1997, S.
260, 263, auch zum Folgenden). Zudem durchbricht die Erteilung einer
Änderungsbewilligung gemäss § 357 Abs. 1 PBG die kommunale Bau- und
Zonenordnung und berührt insofern die Planungsautonomie der Gemeinde (so E. 1b
der Minderheitsmeinung in VGr, 28. Oktober 1994, VB 94/0068, unpubliziert;
teilweise wiedergegeben in Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 65 und 71).
Schliesslich dient der Vorbehalt überwiegender öffentlicher Interessen
(§ 357 Abs. 1 PBG) auch der Berücksichtigung spezifischer örtlicher
Verhältnisse sowie dem Schutz der Planungsinteressen der Gemeinde. Insgesamt
kommt der Gemeinde bei der Anwendung von kantonalem Recht somit eine
qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu, die für die Begründung
der Legitimation gemäss § 21 lit. b (in Verbindung mit § 70) VRG ausreicht.
An der im erwähnten Entscheid (VGr,
28. Oktober 1994, VB 94/0068) vertretenen Auffassung kann nach dem Gesagten
nicht mehr festgehalten werden. Eine Gemeinde ist vielmehr zur Rüge
legitimiert, die Baurekurskommission habe die Vorschrift über die Änderung an
vorschriftswidrigen Bauten (§ 357 Abs. 1 PBG) falsch ausgelegt. Auf die Beschwerde
der Gemeinde ist daher einzutreten.
3. Dem Streit liegt gemäss der
unbestritten gebliebenen Darstellung der Baurekurskommission folgender
Sachverhalt zu Grunde (E. 2 des vorinstanzlichen Entscheids): "Das
streitbetroffene Gebäude an der L-Strasse steht traufständig in einer
strassenseitig geschlossenen Häuserzeile. Südlich (genauer: südwestlich;
nachfolgend werden die Himmelsrichtungen vereinfachend bezeichnet) ist das
Gebäude über seine ganze Tiefe an das Nachbargebäude an der L-Strasse 2 auf
dem Grundstück Kat.Nr. 6 angebaut. Nördlich ist das streitbetroffene
Gebäude über eine Tiefe von 6,3 m mit dem auf dem Eckgrundstück Kat.Nr. 7
stehenden rekurrentischen Gebäude an der M-Strasse zusammengebaut; hinter
dieser Tiefe verläuft die auf die Grenze zum Grundstück Kat.Nr. 7
gestellte rückwärtige Fläche des rekurrentischen Gebäudes zunächst um 2,8 m
nach Süden und hernach rechtwinklig nach Osten. Diese Gebäudeflucht ist mit
anderen Worten hinter der zusammengebauten Tiefe seitlich eingerückt. – Das
streitbetroffene Gebäude weist über dem 3. Obergeschoss ein über seine ganze
Tiefe von rund 6 m angebautes 4. Obergeschoss unter einem Satteldach
(Zinnendach) auf. Dieses Geschoss soll auf der durch die Decke des 3. Obergeschosses
gebildeten hofseitigen (ostseitigen) Flachdachterrasse um einen seinerseits ein
Flachdach aufweisenden Anbau erweitert werden. Auf der Südseite soll dieser
Anbau an die Brandmauer des Nachbargebäudes an der L-Strasse 2 gestellt werden;
nördlich, d.h. gegen das Grundstück der Rekurrenten hin, würde der gegenüber
der darunter liegenden Fassade zurückversetzt gestellte Anbau frei
stehen." Unbestritten ist ferner, dass bei dieser Sachlage dort, wo das
streitbetroffene Gebäude mit demjenigen der anfechtenden Nachbarn nicht zusammengebaut
ist, von den bereits bestehenden Bauten der gebotene Abstand nicht eingehalten
wird.
4. Im Rekursverfahren haben die
Nachbarn unter anderem geltend gemacht, durch die Erweiterung verliere das
vierte Geschoss seine Qualität als Dachgeschoss, was zu einer
Ausnützungsüberschreitung führe. Die Baurekurskommission hat diesen Einwand mit
der Begründung verworfen, der aus dem bisherigen Dachgeschoss und der
projektierten Erweiterung gebildete Geschosskörper liege vollständig unter
dem auf der West- und der Ostseite (Strassen- und Hofseite) des bestehenden
Gebäudes je mit einer Neigung von 45% angesetzten Satteldachprofil, weshalb es
auch in der geplanten erweiterten Form als Dachgeschoss im Sinn von § 275 Abs.
2 PBG einzustufen sei.
Dieser Betrachtungsweise ist
insofern beizupflichten, als sie die Auffassung der Bauherrschaft und der
Baubewilligungsbehörde verwirft, das streitbetroffene Gebäude weise eine
besondere Form auf, die es erlaube, zwei Firstrichtungen zu bestimmen, nämlich
im Bereich des bisherigen Dachgeschosses eine längs zur L-Strasse und im Bereich
des geplanten Anbaus eine quer dazu verlaufende. Abgesehen davon wären bei
einer angenommenen Firstrichtung quer zur L-Strasse die Profillinien nicht nur
an der Süd-, sondern auch an der Nordseite anzulegen, wo das für das
Dachgeschoss zulässige Profil durch die geplante Erweiterung offenkundig
verletzt wird. Dass dort an das Nachbarhaus angebaut werden kann, vermag daran
nichts zu ändern. Sodann ist es jedenfalls im vorliegenden Fall nicht
unzulässig, den First des für die Bestimmung des zulässigen Profils massgeblichen
Schrägdachs quer zur grösseren Gebäudelänge anzusetzen. Diese Dachausrichtung
drängt sich angesichts des Zusammenbaus mit der Häuserzeile L-Strasse 2 und 3,
welche ebenfalls traufseitig an der L-Strasse steht, und der Ausrichtung des
bestehenden Dachgeschosses geradezu auf. Ob die vom Beschwerdegegner
angerufene Praxis der Baurekurskommissionen (BEZ 2001 Nr. 40), wonach bei
Grundrissen in Form eines mehr oder weniger lang gezogenen Rechtecks das
Profil des Schrägdachs unter Zugrundelegung der Gebäudelängsseite als
Trauffassade zu bilden ist, dann gerechtfertigt ist, wenn keine solchen
Umstände vorliegen, kann offen bleiben.
Allerdings hat die
Baurekurskommission übersehen, dass die Gebäudetiefe von 15,5 m dazu führt,
dass der Schnittpunkt der an der Ost- und der Westseite angelegten Profillinien
über der gemäss § 281 Abs. 1 lit. b PBG zulässigen Höhe von 7 m liegt, was dazu
führt, dass die hofseitig anzulegende Profillinie einen geringeren Winkel als
45° aufweisen muss. Das verkleinert das für das Attikageschoss zur Verfügung
stehende Profil, so dass das Attikageschoss zur Hofseite hin (Osten) um rund
einen Meter verkürzt werden muss. Diesem Mangel kann gestützt auf § 321 Abs. 1
PBG mit einer Nebenbestimmung Rechnung getragen werden.
5. Die Baurekurskommission hat
jedoch die Baubewilligung für die Erweiterung des Dachgeschosses vollständig
aufgehoben, weil das streitbetroffene Gebäude den erforderlichen Abstand zum Nachbargebäude
verletze und die geplante Dachgeschosserweiterung eine weiter gehende
Regelverletzung beinhalte, was gemäss § 357 Abs. 1 PBG unzulässig bzw. nur
aufgrund einer Ausnahmebewilligung zulässig sei.
Diese Auffassung ist in zweifacher
Hinsicht falsch. Zunächst wird der Grenz- und entsprechend auch der
Gebäudeabstand (§ 271 PBG) gemäss § 22 Abs. 2 der Allgemeinen Bauverordnung vom
22. Juni 1977 (ABauV) rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die
Gebäudeecken gemessen, in keiner Weise aber zum Dach. Daran ändert sich auch
dann nichts, wenn statt eines Dachgeschosses unter einem Schrägdach ein
Attikageschoss erstellt wird. Schon aus diesem Grund führt der umstrittene
Ausbau des Dachgeschosses nicht zu einer weiter gehenden Verletzung der durch
die bestehenden Bauten nicht eingehaltenen Abstandsvorschriften. Sodann hat das
Verwaltungsgericht sich in RB 2002 Nr. 81 = BEZ 2002 Nr. 20 mit der Frage
der Aufstockung abstandswidriger Bauten eingehend auseinander gesetzt,
insbesondere auch mit der Auffassung der Baurekurskommissionen, wonach eine
solche jedenfalls als unzulässige weiter gehende Abweichung einzustufen sei.
Das Verwaltungsgericht hat diese Auffassung mit eingehender Begründung
verworfen, und der neue Entscheid der Baurekurskommission I bietet keine
Veranlassung, diese Praxis in Frage zu stellen. Zwar bietet der Wortlaut der
Bestimmung Raum für die eine oder die andere Auslegung, doch trägt die
Auffassung des Verwaltungsgerichts den Intentionen des Gesetzgebers besser
Rechnung, der die Änderung vorschriftswidriger Bauten ausdrücklich hat
erleichtern wollen.
Damit ist gemäss § 357 Abs. 1 PBG
zu prüfen, ob dem Bauvorhaben keine überwiegenden öffentlichen oder
nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Die Baurekurskommission hat die
einzig in Betracht fallenden entgegenstehenden privaten Interessen angesichts
des Ausmasses ohne weiteres als überwiegend eingestuft. Eine solche schematische
Betrachtungsweise wird jedoch der gebotenen einzelfallbezogenen Interessenabwägung
nicht gerecht. Insbesondere hat sie ausser Acht gelassen, dass die an die weit
höhere Brandmauer des angrenzenden Gebäudes L-Strasse 2 angelehnte
Dachgeschosserweiterung nur eine unbedeutende Beeinträchtigung der Besonnungs-
und Belichtungsverhältnisse bewirkt, die sich durch die gebotene Verkürzung des
Anbaus noch verringert. Für die Bewohner der tiefer liegenden Geschosse der
Liegenschaft der Beschwerdegegner wird das umstrittene Bauvorhaben deshalb nur
geringfügige Auswirkungen haben. Hingegen entstehen für die Bewohner des 3. und
4. Obergeschosses insofern Nachteile, als sie nicht mehr nur auf die
Dachterrasse und die dahinter liegende, mindestens 9,5 m entfernte Brandmauer,
sondern auf den nur noch mindestens 5 m entfernten Anbau blicken und ihnen neu
in relativ geringem Abstand die Fensteröffnungen bewohnter Räume
gegenüberliegen werden. Diese Nachteile werden allerdings dadurch abgeschwächt,
dass sich dort, wo der Abstand am geringsten ist, sich im Haus der
Beschwerdegegner das Treppenhaus und Sanitärräume befinden. Die Möglichkeit,
die angrenzende, bereits etwas weiter entfernte Küche auch als Wohnküche zu
nutzen, wird durch den umstrittenen Ausbau ebenfalls nicht wesentlich
beeinträchtigt. Auf der anderen Seite machen die privaten Beschwerdeführer zu
Recht geltend, dass das streitbetroffene Gebäude auch nach dem geplanten Ausbau
immer noch weit geringere vertikale Ausmasse aufweisen würde als die
angrenzenden Nachbarbauten. Die Baubehörde konnte deshalb ohne Rechtsverletzung
davon ausgehen, dass dem Bauvorhaben jedenfalls keine überwiegenden
nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Anzumerken ist, dass unter dem
Gesichtswinkel der Schonung der nachbarlichen Interessen die gebotene
Projektänderung (E. 4) nicht zu geringeren Abständen zum Nachbargebäude führen
darf, denn die Grenze der zulässigen Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen
ist mit dem bisher geplanten Abstand zum Nachbargebäude bereits erreicht. Aus
demselben Grund werden auch keine Vorsprünge im Sinne von § 292 Abs. 1 lit. b
PBG zu bewilligen sein.
6. Damit erweist sich die
Beschwerde der Bauherrschaft als teilweise begründet. Der Rekursentscheid ist
aufzuheben und die Baubewilligung wieder herzustellen, jedoch mit der
Nebenbestimmung zu verbinden, wonach der Dachgeschossanbau so zu verkürzen ist,
dass er innerhalb der gemäss § 281 Abs. 1 lit. a und b PBG ost- und westseitig
angelegten Profillinien Platz findet.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind gemäss § 13 Abs. 2 VRG die Rekurskosten zu je 1/6 den Nachbarn unter
solidarischer Haftung für 2/3 der Gesamtkosten und zu je 1/6 den Bauherren
unter solidarischer Haftung für 1/3 der Gesamtkosten aufzuerlegen. Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind zu je 1/12 den solidarisch haftenden privaten Beschwerdeführern,
zu 1/6 der Stadt Zürich und zu je 1/6 den solidarisch haftenden Beschwerdegegnern
aufzuerlegen. Da keine der privaten Parteien vollständig obsiegt hat, sind
keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Die Beschwerdeverfahren
VB.2003.00196 und VB.2003.00230 werden vereinigt;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerden der Bausektion der Stadt Zürich und von B und C werden
teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden der Rekursentscheid vom 24. April
2003 aufgehoben und die angefochtene Bewilligung der Bausektion der Stadt Zürich
vom 11. September 2002 wieder hergestellt, jedoch mit folgender Nebenbestimmung
verbunden:
Der ostseitig des bestehenden
Dachgeschosses projektierte, mit einem Flachdach versehene Anbau ist so zu
verkürzen, dass er innerhalb der gemäss § 281 Abs. 1 lit. a und b PBG ost- und
westseitig angelegten Profillinien Platz findet.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden zu je 1/6 den Nachbarn unter
solidarischer Haftung für 2/3 der Gesamtkosten und zu je 1/6 den Bauherren
unter solidarischer Haftung für 1/3 der Gesamtkosten auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden zu
je 1/12 den privaten Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung für 1/6 des
Gesamtbetrags), zu 1/6 der Stadt Zürich und zu je 1/6 den Beschwerdegegnern
(unter solidarischer Haftung für 2/3 des Gesamtbetrags) auferlegt.
5. Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
6. …