I. Am 20. August 2002 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich
der B AG und A die baurechtliche Bewilligung für drei Wohn- und
Geschäftshäuser mit Unterniveaugarage auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1–4
und 5–6 im Geviert Badenerstrasse/Ankerstrasse/Wyssgasse/Grüngasse in Zürich 4-Aussersihl.
II. Den hiergegen von der Zürcherischen Vereinigung für
Heimatschutz erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission I am 24. April 2003
ab, soweit sie darauf eintrat.
III. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2003 liess die Zürcherische
Vereinigung für Heimatschutz dem Verwaltungsgericht beantragen, die Beschlüsse
der Baurekurskommission und der Bausektion unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bauherrschaft aufzuheben; eventuell seien
die Akten zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie ein Gutachten
der kantonalen Denkmalpflegekommission einzuholen. Zur Begründung wurde in
erster Linie geltend gemacht, die Rekurskommission sei auf den Rekurs zu
unrecht insoweit nicht eingetreten, als er sich gegen den Abbruch der
spätklassizistischen Vorstadthäuser Badenerstrasse 97,
Ankerstrasse 38 sowie Wyssgasse 9 richte. Sodann verstosse die
Bewilligung gegen § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG) über die Selbstbindung des Gemeinwesens sowie
gegen § 238 Abs. 2 PBG über die Gestaltung insofern, als die
Neubauten auf die benachbarten Schutzobjekte Bezirksgebäude und Kino Plaza
nicht die gebotene Rücksicht nähmen.
Die Bausektion der Stadt Zürich am 26. Juni und die Vorinstanz
am 1. Juli 2003 beantragten Abweisung der Beschwerde. Die private
Beschwerdegegnerschaft schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2003 wurde den privaten
Parteien Gelegenheit gegeben, um zur Beschwerdeantwort der Bausektion Stellung
zu nehmen, insbesondere zu den Darlegungen betreffend die Inventaraufnahme der
Liegenschaften Badenerstrasse 97 und 101 sowie Ankerstrasse 38.
Die Kammer
zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
Beschwerde zuständig, und die Beschwerdeführerin ist als durch den
Rekursentscheid beschwerte Partei zur Erhebung des Rechtsmittels ohne weiteres
legitimiert; ob bzw. inwiefern die Beschwerdeführerin zum Rekurs legitimiert
war, ist im Beschwerdeverfahren eine Frage der materiellen Prüfung.
2. Während die Rekurskommission die Legitimation der
Beschwerdeführerin zur Rüge, das Bauvorhaben verstosse bezüglich des
Bezirksgebäudes und des Kinos Plaza gegen § 238 Abs. 2 PBG, anerkannt
hat, ist sie auf die Rüge, es handle sich bei den abzubrechenden Liegenschaften
Badenerstrasse 97, Ankerstrasse 38 sowie Wyssgasse 9 um
Schutzobjekte, mit der Begründung nicht eingetreten, diese Gebäude seien nicht
im Inventar der Schutzobjekte vertreten und die Beschwerdeführerin deshalb
nicht zur Anfechtung einer Baubewilligung legitimiert, welche den Abbruch
dieser Gebäude voraussetze.
a) Wie das Verwaltungsgericht im Entscheid RB 1990 Nr. 10
erkannt hat, verschafft die blosse Behauptung, ein nicht inventarisiertes
Objekt sei dennoch schutzwürdig, den Natur- und Heimatschutzverbänden keinen
Zugang zum Rekursverfahren. In RB 1990 Nr. 11 (= BEZ 1990
Nr. 11) hat das Gericht ferner festgehalten, dass § 338a Abs. 2
PBG nicht rein prozessual betrachtet werden dürfe, so dass schon die Berufung
auf eine Missachtung des III. Gesetzestitels bzw. von § 238
Abs. 2 PBG legitimationsbegründend sei. Denn so gesehen könnten diese
Verbände praktisch gegen jede Anordnung rekurrieren, was der Absicht des
Gesetzgebers (Prot. KR 1983-87, S. 8132 f.) offensichtlich
zuwiderliefe. Die Verbandsbeschwerde komme nur dort zum Zug, wo die Behörde ihren
Entscheid auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stütze bzw.
aufgrund eines Inventareintrags darauf hätte stützen sollen. In neueren
Entscheiden hat das Gericht die Legitimation der Verbände aber auch in Fällen
anerkannt, in denen das zuständige Gemeinwesen seiner Pflicht zur
Inventarisierung nicht nachgekommen war und die Schutzwürdigkeit als glaubhaft
dargetan und wahrscheinlich erschien (RB 1996 Nr. 6, 1997 Nr. 2).
Legitimiert sind die Verbände des Natur- und Heimatschutzes insbesondere auch
dann, wenn die Baubewilligung für einen Neubau den Abbruch eines
inventarisierten Gebäudes miteinschliesst (RB 1996 Nr. 13).
b) Ein Säumnis bei der Inventarerstellung, wie es in den
Fällen vorlag, wo das Verwaltungsgericht trotz fehlendem Inventareintrag die
Befugnis zur Verbandsbeschwerde anerkannt hat (RB 1996 Nr. 6, 1997
Nr. 2), liegt hier nicht vor. Die Stadt Zürich hat ihre Inventare seit
langem erstellt, und sie nimmt, wie sie in der Beschwerdeantwort unwidersprochen
dargelegt hat, auch immer wieder Ergänzungen vor. Es geht auch um einen anderen
Sachverhalt, als er im Entscheid RB 1991 Nr. 9 (= BEZ 1991
Nr. 23) zu beurteilen war, wo ein Inventareintrag mangels rechtzeitiger
Entdeckung des Schutzobjekts nicht vorliegen konnte und zudem die
Schutzfähigkeit des neu entdeckten Objekts unbestritten war.
Die Beschwerdeführerin will ihre Legitimation vielmehr daraus
ableiten, dass einzelne Fachleute diese Liegenschaften für schutzwürdig halten
und dass auf ihre Inventarisierung nicht bewusst verzichtet, sondern die
Inventaraufnahme "vergessen" worden sei. Der für die
Beschwerdeführerin an der Augenscheinsverhandlung der Rekurskommission
anwesende ehemalige Stadtarchäologe D habe an der nur unvollständig
protokollierten Augenscheinsverhandlung ausgeführt, es sei unverständlich, dass
die Gebäude Badenerstrasse 97 und 101 nicht ins Inventar aufgenommen
worden seien, da sie als Einzelobjekte und als Teil einer auch das ehemalige
Schul- und Gemeindehaus und den Rosengarten umfassenden Kette von Zeugen aus
der Frühzeit des Quartiers Aussersihl grosse Bedeutung hätten; ihr Fehlen im
Inventar könne deshalb nicht gewollt sein, sondern müsse auf einem Versehen
beruhen. Laut den Unterlagen von D, der bei der Überarbeitung des Inventars in
den 1980er und 1990er Jahren den Bereich "Ländliche Bauten" geleitet
habe, seien die fraglichen Bauten als "Ergänzungsvorschläge für das
Inventar F" aufgeführt, was bedeute, dass sie von der
Denkmalpflegekommission, welche die Sache eingehend überprüft habe, als
wichtige Zeugen anerkannt worden seien, aber dem Stadtrat nicht zusammen mit
der Ergänzungsliste der "Ländlichen Bauten" sondern mit weiteren
Bauten vorstädtischen Charakters zur formellen Inventaraufnahme vorgeschlagen
werden sollten; das sei offensichtlich vergessen worden. Auch F habe am Augenschein
ausgeführt, er könne sich nicht erklären, warum die Aufnahme ins Inventar
damals nicht vorgenommen worden sei. Das Protokoll der Baurekurskommission sei
auch insofern unvollständig und die Beschwerdeführerin habe bei der
Baurekurskommission ein Protokollberichtigungsbegehren gestellt.
Die Bausektion räumt in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass D
bei seinen Vorarbeiten zur Ergänzung des Inventars "Ländliche Bauten"
auf Objekte gestossen sei, welche nicht als ländlich einzustufen, sondern der
Vorstadtarchitektur des 19. Jahrhunderts zuzuordnen waren und dass er eine
entsprechende Liste führte. Ob die strittigen Objekte an der Badener- und
Ankerstrasse darin aufgeführt gewesen seien und mit einem entsprechenden
Vermerk zu Handen von F versehen waren, könne nicht beantwortet werden, sei
aber nicht relevant, da diese Objekte in der Folge nie ins Inventar aufgenommen
worden seien. Aus welchen Gründen die Inventaraufnahme unterblieben sei, könne
im Nachhinein kaum rekonstruiert werden.
c) Wie im Protokoll der Baurekurskommission festgehalten wird
(S. 7), hat F namens der Denkmalpflege am Augenschein vom 14. März 2003
ausgeführt, dass die abzubrechenden Gebäude weder ins Inventar 1986 aufgenommen
noch später hinzugekommen seien; die Vorstadtbauten in einfacher
Baumeisterarchitektur seien im Jahr 1992 vergleichend überprüft und die
schutzwürdigen ins Inventar aufgenommen worden. Die Protokollierung dieser
Aussage wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Erst nach diesem Votum
machte D (im Protokoll unrichtig als Herr "X" bezeichnet) seine von
der Rekurskommission im Protokoll auf den Kerngehalt reduzierten Ausführungen,
wonach die Aufnahme der fraglichen Bauten ins Inventar "vergessen"
worden sei. Darauf soll F – ohne dass dies protokolliert worden sei – geantwortet
haben, dass er sich auch nicht erklären könne, weshalb damals die Aufnahme ins
Inventar nicht vorgenommen worden sei.
Selbst wenn das Protokoll in der von der Beschwerdeführerin
gewünschten Weise berichtigt würde, lassen die Ausführungen der Beteiligten
nicht den Schluss zu, die Nichtaufnahme der zum Abbruch vorgesehenen Bauten ins
Inventar beruhe auf einem Versehen. Wie F ausgeführt hat, wurden die
Vorstadtbauten in einfacher Baumeisterarchitektur, zu denen die
streitbetroffenen Liegenschaften gehören, vergleichend überprüft und die schutzwürdigen
ins Inventar aufgenommen. Wenn F nach dem Votum von D ausgeführt haben soll, er
könne sich auch nicht erklären, weshalb damals keine Inventaraufnahme erfolgt
sei, so liegt darin kein Widerspruch zur vorangehenden Aussage. Jedenfalls
weist dies nicht nach, dass die Nichtaufnahme auf einem Versehen beruht. Gerade
der Umstand, dass der von D ebenfalls erwähnte Rosengarten ins Inventar aufgenommen
wurde, zeigt, dass die von F erwähnte Prüfung vorgenommen wurde, was gegen ein
Versehen spricht. Zudem behauptet auch die Beschwerdeführerin lediglich, die
fraglichen Bauten seien in einem von D verfassten Text, der die Unterlage für
die Ergänzung des Inventars 1991 gebildet habe, als "Ergänzungsvorschläge für
das Inventar F" aufgeführt worden; entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin lässt sich aus einem solchen Text, den sie nicht einmal eingereicht
hat, nicht der Schluss ziehen, dass die strittigen Objekte an der Badener- und
Ankerstrasse von der Denkmalpflegekommission als wichtige Zeugen anerkannt
worden seien. Auch das Protokoll der Sitzung der Denkmalpflegekommission vom
1. Juli 1991, an welcher die Ergänzungen des Inventars im Bereich
"Ländliche Bauten" zu Handen des Stadtrats verabschiedet wurden, lässt
einen solchen Schluss nicht zu.
Damit liegt jedenfalls kein Versehen in dem Sinne vor, dass
eine von der Denkmalpflegekommission in Bezug auf ihre Schutzwürdigkeit
gewürdigte und dem Stadtrat zur Inventarisierung vorgeschlagene Baute
unabsichtlich nicht in den Beschluss des Stadtrats betreffend die
Inventarergänzung aufgenommen worden ist.
d) Besondere Gründe, welche es rechtfertigen, die
Beschwerdeführerin auch dann zur Anfechtung einer Bewilligung zuzulassen, wenn
diese keine inventarisierte Baute betrifft, bestehen deshalb nicht. Anders als
im Fall RB 1996 Nr. 6 stellt das Beharren auf dem Inventareintrag nicht
einen blossen Formalismus dar. Abgesehen davon, dass in jenem Fall die Gemeinde
die Frist zur Festsetzung des Inventars versäumt hatte, war dort das Objekt in
einer von der Natur- und Heimatschutzkommission beschlossenen Liste enthalten,
welche diese dem für die Inventarfestsetzung zuständigen Gemeinderat bereits
eingereicht, dieser aber aus formellen Gründen zur Überarbeitung zurückgewiesen
hatte. Damit lag eine klare Meinungsäusserung der antragstellenden Kommission
vor und nicht bloss wie hier diejenige eines einzelnen Mitarbeiters der
Verwaltung.
Die Anerkennung der Rekurslegitimation der Verbände aufgrund
einer solchen verwaltungsinternen Stellungnahme, die in keinem formellen
Beschluss ihren Niederschlag gefunden hat, würde auch dem Gebot der
Rechtssicherheit widersprechen. Ist wie in der Stadt Zürich ein Inventar
festgesetzt worden, das zudem laufend ergänzt wird, dann sind aufgrund sachlicher
Kriterien die nicht schützenswerten von den zu schützenden Objekten bereits
getrennt worden. Es ist nicht mit dem Gebot der Rechtssicherheit zu
vereinbaren, wenn diese Abgrenzung im Rechtsmittelverfahren gegen eine
Baubewilligung, die im Vertrauen auf den fehlenden Inventareintrag erwirkt
worden ist, ohne weiteres wieder in Frage gestellt werden kann (vgl. BGE 117 Ia
13 E. 3 d/cc). Auch aus dieser Sicht ist es gerechtfertigt, die
Rekurslegitimation der Verbände bei nicht inventarisierten Objekten wie bisher
nur in besonderen Fällen anzuerkennen. In besonderem Mass wäre die
Rechtssicherheit im hier zu beurteilenden Fall in Frage gestellt, wo erst am 7.
Juni 2000 das Geviert Badenerstrasse/Ankerstrasse/Wyssgasse/Grüngasse einer
Quartiererhaltungszone I/5b zugewiesen worden ist, welche eine Hofrandbebauung
mit 5 Vollgeschossen zulässt.
Der Beschluss der Baurekurskommission, auf den Rekurs der
Beschwerdeführerin insoweit nicht einzutreten, als die Schutzwürdigkeit der
abzubrechenden Liegenschaften Badenerstrasse 97, Ankerstrasse 38 und Wyssgasse
9 geltend gemacht wird, erweist sich damit als rechtens. Aus den nämlichen
Gründen ist auch auf die Rüge nicht einzutreten, die Gemeinde habe mit der
Bewilligungserteilung § 204 PBG über die Selbstbindung des Gemeinwesens
verletzt. Zudem handelt es sich ohnehin nicht um Liegenschaften im Eigentum des
Gemeinwesens, weshalb diese Bestimmung zum vornherein nicht zur Anwendung
kommt.
3. a) Gemäss § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung
für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (Abs. 1); auf Objekte des Natur-
und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2,
1. Halbsatz). Die Baurekurskommission hat die zu dieser Bestimmung
entwickelten und hier massgebenden Grundsätze zutreffend dargelegt. Auf die
entsprechenden Erwägungen kann daher verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Rekurskommission hat
insbesondere zu Recht erwogen, dass der örtlichen Baubewilligungsbehörde
bezüglich Einordnungsfragen eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit
zusteht und sich die Rekursbehörde bei der Überprüfung solcher Entscheide
Zurückhaltung auferlegt (RB 1981 Nr. 20, 1984 Nr. 106; vgl. auch
BGE 115 Ia 363 E. 3b). Die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 50 Abs. 2 lit. c VRG – abgesehen vom hier nicht eingreifenden
§ 50 Abs. 3 VRG – auf blosse Rechtskontrolle beschränkt.
b) Die Bausektion, die ein erstes Projekt am 4. Dezember 2001
unter anderem wegen Gestaltungsmängeln nicht bewilligt hat, hat sich in der
angefochtenen Bewilligung vom 20. August 2002 mit der Gestaltung des Bauvorhabens
und seiner Einordnung in die bauliche Umgebung eingehend befasst. Die
Baurekurskommission hat einen Augenschein vorgenommen und sich in ihren
Erwägungen mit den Rekursvorbringen zur Einordnung des Bauvorhabens,
insbesondere zur gebotenen Rücksichtnahme auf die Schutzobjekte Bezirksgebäude
und Kino Plaza auseinander gesetzt. Bezüglich des Bezirksgebäudes hat sie
erwogen, das markante Gebäude sei bei seiner Erstellung in den Jahren 1914–1916
in eine städtische Überbauung eingefügt worden, die weitgehend aus vier- bis
fünfgeschossigen, höhenmässig keineswegs untergeordneten Bauten bestanden habe.
Diesem Umstand sei auch mit der heutigen Zonierung der umliegenden Grundstücke
Rechnung getragen worden. Es wirke deshalb gesucht, wenn die beiden
kleinteiligen Bauten Badenerstrasse 97 und 101 als wichtiges
Charakteristikum der baulichen Umgebung bezeichnet würden. Dass diese
gefälligen Vorstadtbauten der Hauptfassade des Bezirksgebäudes gegenüberlägen,
sei nicht von Bedeutung, da bereits die breite Platzanlage vor dem
Bezirksgebäude sicherstelle, dass dessen Dominanz gewahrt bleibe. Werde im Zuge
der Neuüberbauung nun auch im Geviert
Badenerstrasse/Ankerstrasse/Wyssgasse/Grüngasse das rundum vorherrschende
Überbauungsmuster übernommen, volumenmässig ein Schwerpunkt gesetzt und ein
Bezug zum Bezirksgebäude hergestellt, so sei dies städtebaulich sogar
erwünscht. Der Neubau entwickle mit der dem baulichen Umfeld angepassten
Geschossigkeit und der zurückhaltenden Gestaltung auch der Nordfassade keine
monumentale Wirkung und trete nicht in Konkurrenz zum Schutzobjekt, weshalb dem
Projekt keine mangelnde Rücksichtnahme auf das Bezirksgebäude vorgeworfen
werden könne. Genauso verhalte es sich mit dem westlichen Neubau im Verhältnis
zum gegenüberliegenden Kino Plaza. Dieser neuklassizistische, 1923 bewilligte
Bau mit dreieckförmigem, in den Ecken gerundetem Grundriss, sei nicht nur wegen
der roten Färbung der Fassaden einzigartig. Der Neubau an der Ankerstrasse
übernehme mit einer Traufhöhe von 13,33 m diejenige des Kinogebäudes. Von einer
erdrückenden Wirkung auf das Kinogebäude und seiner Degradierung zu einer
Nebenbaute, wie sie die Rekurrentin befürchte, könne keine Rede sein. Der
Aufbau eines Attikageschosses ändere daran nichts, da dieses gemäss wohl
begründeter Auflage der Baubehörde auf der gesamten Länge zurückzunehmen sei
und dadurch der Einfluss auf das Kinogebäude relativiert werde. Dass der Bezug
zum bestehenden Vorstadthaus Ankerstrasse 38 verloren gehe, könne nicht
dem Neubau angelastet werden, sondern sei eine Folge davon, dass der nicht
inventarisierte Altbau abgebrochen werden dürfe.
Diese übereinstimmenden Würdigungen der Einordnungsfrage durch
die Vorinstanzen beruhen auf zutreffender und vollständiger Feststellung des
massgeblichen Sachverhalts und sind jedenfalls nicht rechtsverletzend. Da der
hohe Wert der beiden in Frage stehenden Baudenkmäler unbestritten ist, konnte
die Baurekurskommission auf den Beizug eines Gutachtens verzichten, und auch
das Verwaltungsgericht braucht keines einzuholen. Ihre Würdigung der
städtebaulich-architektonischen Verhältnisse und ihrer Veränderung durch die
geplanten Neubauten ist nachvollziehbar und sachlich vertretbar. Die Beschwerde
beschränkt sich insoweit auf eine Wiederholung der bereits im Rekursverfahren
vorgetragenen Einwände und vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanzen mit
ihrer ästhetischen Würdigung des Neubaus in seinem Bezug zu den benachbarten
Schutzobjekten das ihnen bei der Beurteilung dieser Fragen zustehende weite
Ermessen überschritten hätten. Die Beschwerde erweist sich auch insofern als
unbegründet.
4. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten hat bei
diesem Ausgang die Beschwerdeführerin zu tragen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), die zudem zu einer
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die
Bauherrschaft zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellungskosten,
Fr. 8'130.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die private
Beschwerdegegnerschaft verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Entscheids.
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