I. Am 19. August 2002 erteilte die Baukommission der Gemeinde
X der A AG die baurechtliche Bewilligung für ein Einfamilienhaus an der
L-Strasse Nr. 1; gleichzeitig verweigerte sie die Bewilligung für eine
massive, seitlich jedoch weitgehend offene, hallenartige Konstruktion von 13 m
Länge, 2,5 m Tiefe und 3 m Höhe, die als Sitzplatzüberdachung in einem Abstand
von 0,5 m vor die Südfassade des geplanten Einfamilienhauses gestellt werden
sollte. Dieses Gebilde sei als Teil des Hauptgebäudes und nicht als Besonderes
Gebäude zu qualifizieren, was zur Überschreitung der zulässigen Baumasse für
Hauptgebäude führe. Ebenfalls nicht bewilligt wurden drei an der L-Strasse
geplante Abstellplätze.
II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission II am 6. Mai 2003 ab.
III. Mit Beschwerde vom 10. Juni 2003 liess die A AG dem
Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid insoweit aufzuheben, als
damit die Bewilligungsverweigerung für den gedeckten Gartensitzplatz bestätigt
worden sei, und ihr diese Bewilligung zu erteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen für die Rechtsmittelverfahren vor beiden Instanzen.
Die Baurekurskommission II am 1. Juli und die
Baukommission der Gemeinde X am 25. August 2003 beantragten Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge; Letztere verlangte zudem die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in
Erwägung:
1. Gemäss Baubewilligung vom 19. August 2002 ist die
Zustellung des baurechtlichen Entscheids auch von D als Eigentümer der
Grundstücke L-Strasse Nr. 2 und Nr. 3 verlangt worden. Da die
umstrittene Gartenhalle auf der von diesen Liegenschaften abgewandten Seite des
bewilligten Einfamilienhauses geplant ist, so dass eine
legitimationsbegründende Betroffenheit ausgeschlossen werden kann, ist auf den
Einbezug dieser Eigentümerin ins Beschwerdeverfahren zu verzichten.
2. Streitig ist einzig, ob die vor der Südfassade des
Einfamilienhauses geplante Sitzplatzüberdachung auf die Baumasse für
Hauptgebäude oder auf diejenige für Besondere Gebäude gemäss Ziffer 2.1
der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X vom 4. April 1995
anzurechnen ist. Ist dieses Bauvolumen entsprechend der Auffassung der
Beschwerdegegnerin den Hauptbauten zuzurechnen, wird die für solche Gebäude
zulässige Baumassenziffer unbestrittenermassen überschritten.
a) Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X verwendet den
Begriff des Besonderen Gebäudes, ohne ihn näher zu bestimmen. Es ist deshalb
mit den Parteien davon auszugehen, dass die Begriffsumschreibung des kantonalen
Rechts massgeblich ist. Laut § 273 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975 (PBG) gelten als Besondere Gebäude Bauten, die nicht für den
dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei
Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt. In § 49 Abs. 3 PBG, wonach für
solche Bauten in der Bau- und Zonenordnung von den kantonalen Mindestabständen
abgewichen oder der Grenzbau erleichtert werden kann, ist von Gebäuden und
Gebäudeteilen die Rede.
Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Begriff der Besonderen
Gebäude schon verschiedentlich befasst und seine Rechtsprechung in RB 2000
Nr. 100 = BEZ 2001 Nr. 4 zusammenfassend festgehalten. Diese
Rechtsprechung geht entsprechend dem Wortlaut von § 49 Abs. 3 PBG
ohne weiteres davon aus, dass Besondere Gebäude, sofern die Bau- und
Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt, an Hauptgebäude angebaut werden
können (so letztmals VGr, 7. Mai 2003, VB.2003.00069, www.vgrzh.ch).
Entscheidend ist, dass die Verbindung oder die Nähe zu einem Hauptgebäude
zusammen mit der Beschaffenheit des Gebäudes (Befensterung, Isolation, Heizung
und dergleichen) nicht dazu führt, dass in einer als Besonderes Gebäude
deklarierten Baute Räume entstehen, die bei objektiver Betrachtungsweise zum
dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind; eine weitergehende funktionale
Selbständigkeit des Besonderen Gebäudes wird nicht verlangt. Dagegen dürfen
nicht blosse Bestandteile von Hauptgebäuden willkürlich zu An- und Nebenbauten
erklärt werden. Deshalb ist in Anlehnung an die zur Abgrenzung zwischen
Hauptgebäuden auf der einen und An- und Nebenbauten auf der anderen Seite
entwickelte Rechtsprechung eine gewisse konstruktive und architektonische
Selbständigkeit des Besonderen Gebäudes erforderlich (vgl. RB 1984
Nr. 111; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,
2. A., Wädenswil 2000, S. 318). In der Regel ergibt sich diese bereits
aufgrund der gegenüber Hauptgebäuden geringeren Gebäudehöhe. In Übereinstimmung
mit dieser Rechtsprechung werden als Beispiele für Besondere Gebäude auch
geschlossene Gartenhallen genannt, sofern sie unbeheizt und nicht direkt mit
Wohnräumen verbunden sind, sowie seitlich vollständig oder teilweise offene
Gebäude (Fritzsche/Bösch S. 318).
b) Die umstrittene Sitzplatzüberdachung oder Gartenhalle entspricht
den kantonalen Massvorschriften für Besondere Gebäude. Sie ist konstruktiv und
architektonisch deutlich abgesetzt und erscheint nicht bloss als Bestandteil
des Hauptgebäudes. Dass sie in der Volumetrie und Materialisierung auf dieses
abgestimmt ist, ändert daran nichts, sondern ist gemäss § 238 Abs. 1
PBG über die Gestaltung sogar geboten. Sodann ist die Gartenhalle auf drei
Seiten fast vollständig offen und reicht nur auf der Westseite in den
gewachsenen Boden hinein; für den dauernden Aufenthalt von Menschen bleibt sie
damit auch dann ungeeignet, wenn sämtliche Befürchtungen über die
Klimaerwärmung zutreffen sollten. Trotz der Nähe zu den Wohnräumen im
Hauptgebäude kann die Gartenhalle nicht anders genützt werden, als wenn sie
weiter entfernt irgendwo auf dem Grundstück stehen würde.
Damit ist die umstrittene Gartenhalle als Besonderes Gebäude
zu qualifizieren. Der Entscheid der Baurekurskommission II vom 23. Mai
2000 (BEZ 2000 Nr. 33), auf den die Beschwerdegegnerin verweist, bezieht
sich auf eine Balkonüberdachung im ersten Dachgeschoss eines Hauptgebäudes und
gibt somit für die Qualifikation von Besonderen Gebäuden nichts her.
3. Da die Gartenhalle die
Baumassenziffer für Besondere Gebäude unbestrittenermassen einhält und von der
Beschwerdegegnerin keine anderen Regelverstösse geltend gemacht werden, ist die
Beschwerde gutzuheissen. Demgemäss sind der Entscheid der Baurekurskommission II
und der Beschluss der Baukommission der Gemeinde X im angefochtenen Umfang
aufzuheben, und ist Letztere einzuladen, der Beschwerdeführerin die Bewilligung
für die Gartenhalle zu erteilen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor der
Rekurskommission teilweise und diejenigen des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgericht vollständig der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), die zudem zu einer
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an
die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden der Entscheid der
Baurekurskommission II vom 6. Mai 2003 und der Beschluss der Baukommission
der Gemeinde X vom 19. August 2002 bezüglich der Bauverweigerung für die
Überdachung des Gartensitzplatzes aufgehoben und wird die Baukommission zur
Erteilung der entsprechenden Bewilligung eingeladen.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden je zur Hälfte der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdeführerin verpflichtet, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils.
6. ...