I. Mit Beschluss vom 7. Oktober
2002 verweigerte der Gemeinderat X der Firma E die baurechtliche
Bewilligung für die Erstellung von zwei frei stehenden Plakatwerbeträgern im
Format B12 (284 cm x 130 cm), einseitig unbeleuchtet mit wechselnder Fremdwerbung,
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in X. Zur Begründung führte
die Gemeinde X einerseits eine Verletzung der Einordnungsvorschriften gemäss § 238
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und andererseits eine
erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit an.
II. Gegen diesen Beschluss liess
die Firma E am 14. November 2002 Rekurs an die Baurekurskommission II
erheben und beantragen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei
ihr die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gemeinde X.
Die Baurekurskommission II
führte am 11. März 2003 einen Augenschein durch. Am 6. Mai 2003 wies sie den
Rekurs mit der Begründung ab, dass die vorgesehenen Plakatwerbestellen den
Anforderungen an eine rechtsgenügende Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1
PBG nicht gerecht würden. Damit erübrige sich die Klärung der Frage, ob sich
die Plakatwerbestelle im Hinblick auf die Verkehrssicherheit als
bewilligungsfähig erweisen würde.
III. Mit Beschwerde vom 10. Juni
2003 gelangte die Firma E rechtzeitig an das Verwaltungsgericht und stellte die
folgenden Anträge:
"1.
Der Entscheid der Baurekurskommission II des Kantons Zürich vom 6. Mai
2003 (Nr. 0078/2003) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
die ersuchte Baubewilligung bezüglich der beiden Plakatwerbeträger zu erteilen.
2.
Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
zulasten der Rekurs- und Beschwerdegegnerin."
Mit
Beschwerdeantwort vom 18. August 2003 beantragte der Gemeinderat X Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Die Baurekurskommission II beantragte am 1. Juli 2003 ohne weitere Bemerkungen
ebenfalls Abweisung der Beschwerde.
Auf die Vorbringen der Parteien
sowie die Erwägungen der Vorinstanz wird – soweit für die Entscheidungsfindung
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1. Im Streit
steht die Frage der Einordnung der geplanten Plakatwerbeträger im Sinne von § 238
Abs. 1 PBG. Der Gemeinderat X ist in dieser Frage entsprechend § 21 lit. b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beschwerde legitimiert
(RB 1979 Nr. 10; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 21 N. 67, mit Hinweisen).
2. Nach § 238 Abs. 1 PBG
sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen
so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.
a) Bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften
von § 238 PBG steht der örtlichen Baubehörde ein besonderer
Ermessensspielraum zu. Lässt sich der Entscheid der kommunalen
Bewilligungsbehörde auf vernünftige Gründe stützen, schreitet die Rechtsmittelinstanz
auch dann nicht ein, wenn andere, ebenfalls vertretbare Lösungen, denkbar sind.
Sie setzt in solchen Fällen ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der
örtlichen Baubehörde (RB 1991 Nr. 2, 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 20 N. 19). Dagegen hat die Rechtsmittelinstanz dann einzugreifen,
wenn die örtliche Baubehörde ihr Ermessen missbraucht, überschritten oder
sonstwie rechtsverletzend gehandhabt hat.
b) Die Baurekurskommission II
hat in ihrem Entscheid die zu § 238 Abs. 1 PBG entwickelten
Grundsätze hinsichtlich der konkreten Einordnung zutreffend dargelegt. Auf
diese Ausführungen ist zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
Der Abwägung, ob eine geplante
Reklameanlage im Sinne von § 238 PBG so gestaltet ist, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist eine objektive Betrachtungsweise
zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa, auch
zum Folgenden). Dabei sind mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie die sich
gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.
Auch wenn den kommunalen Behörden bei der Anwendung von § 238 PBG ein
besonderer Ermessensspielraum zusteht, hat der Ermessensentscheid nicht nach
subjektivem Empfinden, sondern nach objektivierbaren Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen.
3.a) Die Vorinstanz machte
zusammengefasst geltend, die Plakatwerbestellen würden in gestalterischer
Hinsicht keinerlei Rücksicht auf ihr Umfeld nehmen und mangels eines
Hintergrundes eine das Grundstück prägende Dominanz erlangen. Zusätzlich würde
das prächtige Panorama verdeckt. Dass das Baugrundstück dabei als Lastwagenparkplatz
genutzt werde und darauf auch Schiffscontainer abgestellt würden, führe nicht
zu einer besseren Einordnung der Plakatwerbestellen.
b) Zur Begründung ihres Rechtsmittels
an das Verwaltungsgericht führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die
Behauptung, das Panorama werde durch die Plakatwerbeträger verdeckt, decke sich
weder mit der Aktenlage noch mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen.
Dadurch, dass das Grundstück hinter den geplanten Werbeträgern als
Lastwagenparkplatz und als Lagerplatz für Schiffscontainer genutzt werde, könne
nicht von einem unüberbauten Grundstück, welches freie Sicht gewähre, ausgegangen
werden, zumal dieser Platz ständig belegt sei. Die beantragten Plakatstellen
würden höhenmässig weder einen Schiffscontainer, einen Lastwagen, die den
Lastwagenparkplatz begrenzende Grünzone noch die im Bau begriffene Lagerhalle
überragen. Damit seien sie von vornherein nicht geeignet, die freie Sicht auf
das angebliche prächtige Panorama zu beeinträchtigen. Somit habe die Vorinstanz
den Sachverhalt im Sinne von § 51 VRG unrichtig festgestellt.
Der Standort der geplanten
Plakatstellen befinde sich in einer reinen Gewerbezone und die gesamte Umgebung
weise einen ausgeprägten Gewerbecharakter auf. Abgerundet werde dieses Bild
durch die L-Strasse selber mit ihrem ausserordentlich hohen Verkehrsaufkommen
von täglich über 16'000 Motorfahrzeugen, wobei der Lastwagenanteil 8,2 %
betrage. Die vom Gewerbecharakter geprägte Umgebung mit Tankstelle, Occasionshandel
sowie Lastwagenparkplatz müsse gestalterisch zweifelsohne als anspruchslos bezeichnet
werden. Gleiches sei vom Strassenkörper zu behaupten, welcher das Umgebungsbild
insbesondere aufgrund des ausserordentlich hohen Verkehrsaufkommens entscheidend
präge. Je uneinheitlicher und unausgeglichener das sich dem Betrachter bietende
Bild jedoch sei, desto minder seien die Anforderungen an die Einordnung. So sei
namentlich in einer reinen Gewerbezone ein weniger strenger Massstab
anzusetzen. Mit der Abweisung des Rekurses habe die Vorinstanz das ihr
zustehende Ermessen überschritten bzw. dieses in unvertretbarer und
willkürlicher Weise angewandt. Die willkürliche Ermessensausübung werde erst
recht offenbar, wenn man die Bewilligungspraxis des Beschwerdegegners in
anderen Fällen berücksichtige. So habe der Gemeinderat X – wie aktenkundig – eingangs
Dorf (von Y her kommend) mitten in einer unüberbauten Wiese und damit an einem
weitaus heikleren Standort einen Werbeträger in derselben Grösse bewilligt.
Wenn die Vorinstanz unbesehen darüber hinweggehe, missachte sie das Verbot der
rechtsungleichen Behandlung.
Nachdem die Vorinstanz die Frage,
ob sich die Plakatwerbeträger im Hinblick auf die Verkehrssicherheit als
bewilligungsfähig erweisen würden, offen gelassen habe, müsse davon ausgegangen
werden, dass diesbezüglich keine Bedenken vorliegen würden. Wie eventualiter
beantragt, wäre allenfalls eine Rückweisung zwecks Abklärung dieser Frage
vorzunehmen.
c) In seiner Beschwerdeantwort
führt der Gemeinderat X aus, der Vorwurf der Beschwerdeführerin betreffend
unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sei unverständlich und auch nicht
nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe zu Recht von einem prächtigen Panorama
gesprochen, denn die Gesamtansicht – unüberbaute Natur, Grünhecken, Bäume und
dahinter die saftigen Wiesen, Hügel (Moränen) und letztlich die Voralpen –
würde durch die beiden standortfremden und massig wirkenden Plakatwerbetafeln
in erheblichem Masse beeinträchtigt, womit auch das Fehlen einer befriedigenden
Gesamtwirkung zweifellos belegt und für jedermann nachvollziehbar sei.
Richtig sei, dass sich der
unmittelbare Standort der Plakatwerbeträger in einer Gewerbezone befinde.
Allerdings seien die angrenzenden Gebiete der Wohn- und Gewerbezone zugeteilt,
wo ein Wohnanteil von mindestens 40 % vorgeschrieben sei. So gesehen schiesse
die Behauptung der Beschwerdeführerin, die gesamte Umgebung weise einen
ausgeprägten Gewerbecharakter auf, über das Ziel hinaus, zumal in der
unmittelbaren Umgebung nicht nur Gewerbebetriebe, sondern auch Bauten mit einem
erheblichen Anteil von Wohnnutzung stehen würden. Unbestritten sei auch, dass
die L-Strasse ein sehr hohes Verkehrsaufkommen habe, was nicht der
Baubewilligungsbehörde angelastet werden könne, sondern im Zusammenhang mit der
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit geprüft werden müsse. Wenn die
Beschwerdeführerin eine Dominanz der Plakatträger in Abrede stelle, verkenne
sie die Tatsache, dass die Werbefläche alle übrigen ersichtlichen Reklameflächen
übertreffe und im Vergleich zu den bereits bestehenden unscheinbaren Firmenreklamen
keinen Bezug zur Umgebung herstelle. Wegen ihrer Einzigartigkeit, Grösse und
ihrer exponierten Lage würde sie die Aufmerksamkeit auf sich ziehen und als
Fremdkörper auffallen. Die empfindliche bauliche und landschaftliche Situation
würde somit wesentlich gestört und ergäbe keine befriedigende Gesamtwirkung.
Weder die Baubewilligungsbehörde noch die Vorinstanz habe sich
rechtsverletzende Ermessensfehler vorwerfen zu lassen.
Was die Verkehrssicherheit
betreffe, so werde dieser Aspekt von der Beschwerdeführerin sehr geringschätzig
behandelt. Die Vorinstanz habe sich nur deswegen nicht dazu geäussert, weil die
mangelnde Einordnung von ihr klar bejaht worden sei, was zur Abweisung des
Rekurses geführt habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei belegt,
dass die beabsichtigten Plakatwerbeträger – wie in der Vernehmlassungsschrift
vom 31. Januar 2003 an die Vorinstanz dargelegt – aus Gründen der
Verkehrssicherheit als unzulässig zu beurteilen seien.
4.a) Der geplante Standort der
Plakatstellen an der L-Strasse in X liegt in der Gewerbezone vor einem
Parkplatz, auf dem Lastwagen und Schiffscontainer abgestellt sind. Auf der
gegenüber liegenden Strassenseite befindet sich ein Verkaufsplatz für Occasionsautos.
Die nächste und nähere Umgebung der vorgesehenen Plakatwerbeträger kann somit
nicht als sehr ansprechend bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz in diesem
Zusammenhang ausführt, die Plakatwerbestellen würden in gestalterischer
Hinsicht auf ihr Umfeld keinerlei Rücksicht nehmen, dann ist diese Feststellung
insofern zu pauschal, als davon die nächste und nähere Umgebung ausgeschlossen
ist. Der Baurekurskommission II und auch dem Gemeinderat X ist
zuzustimmen, wenn diese ausführen, mangels eines Hintergrundes würden die
Plakatstellen eine das Grundstück prägende Dominanz erlangen, und zusätzlich
werde die prächtige Aussicht verdeckt. Aus den bei den Akten liegenden
Fotografien ist ersichtlich, dass das unbestrittenermassen schöne Panorama
durch die Plakatstellen massiv gestört würde. Auch der Feststellung der
Vorinstanz, dass die Plakatstellen von je 3,7 m² Grösse am geplanten Standort
sehr dominant in Erscheinung treten würden, kann zugestimmt werden. Ob sie
höhenmässig die Lastwagen und Container nicht überragen würden, spielt an sich
keine Rolle, da sie sich absolut nicht befriedigend in die Umgebung einordnen.
Bei dieser Betrachtungsweise ist auch nicht relevant, ob sich der vorgesehene
Standort in der Gewerbezone befindet. Dass die L-Strasse mit ihrem hohen
Verkehrsaufkommen das nähere Umgebungsbild nicht positiv zu beeinflussen mag,
ist Tatsache; ändert aber nichts daran, dass die Einordnung der Plakatwerbeträger
eben nicht befriedigend ist.
Das Ergebnis der von der Vorinstanz
vorgenommenen Einordnungsprüfung gemäss § 238 Abs. 1 PBG ist demnach
nachvollziehbar und vertretbar. Der Beschwerdegegner hat seinen
Ermessensspielraum weder überschritten noch missbraucht.
b) Die Beschwerdeführerin rügt eine
rechtsungleiche Behandlung, weil der Beschwerdegegner mitten in einer
unüberbauten Wiese eine gleichartige Plakatwerbestelle bewilligt habe. Dieser
Einwand ist unbehelflich. Entscheidend ist stets die konkrete Einordnungssituation.
Das Plakat auf der besagten Wiese eingangs Dorf stammt vom Komitee "Pro D"
und stellt eine Eigenwerbung des Beschwerdegegners dar, indem für einen Tunnel
als Entlastung der Gemeinde X vom Durchgangsverkehr geworben wird. Aus dieser Eigenwerbung
der Gemeinde X kann die Beschwerdeführerin keine Rechte zu ihren Gunsten
ableiten.
c) Ist die Bewilligung schon
aufgrund ungenügender Einordnung zu verweigern, muss die Frage der
Verkehrssicherheit mangels Rechtsschutzinteresses nicht mehr geprüft werden.
Damit erweist sich die Beschwerde
als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss wird die
unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 70 VRG) und bleibt ihr eine Parteientschädigung
versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. …