I.
Die Stadt Zürich eröffnete mit einer
Ausschreibung vom 10. Januar 2003 die Submission im offenen Verfahren für die
im Zusammenhang mit dem Ausbau bzw. der Reparatur und Sanierung des
Fernwärmenetzes im Gebiet Zürich Nord und Industrie während der Jahre 2003
bis 2005 zu erwartenden Tiefbauarbeiten. Innert der Angebotsfrist wurden 14 Offerten
mit bereinigten Angebotssummen von Fr. 2'756'827.80 bis Fr. 3'892'681.65
eingereicht. Mit Beschluss vom 21. Mai 2003 erteilte der Stadtrat von
Zürich den Zuschlag zu gleichen Teilen an die Firmen C AG, D AG sowie
E AG, was die ERZ, Entsorgung + Recycling Zürich, eine
Verwaltungsabteilung der Stadt Zürich, den abgewiesenen Anbietenden mit
Schreiben vom 6. Juni 2003 mitteilte.
II.
Am 20. Juni 2003 erhob die Firma A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Stadtrates Zürich. Er
beantragte, es sei der angefochtene Vergabebeschluss aufzuheben und die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese erneut über den Zuschlag
befinde; eventuell sei festzustellen, dass der Vergabebeschluss rechtswidrig
sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
In ihrer
Beschwerdeantwort vom 11. August 2003 stellte die Stadt Zürich den Antrag, die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Ausserdem teilte die Stadt
Zürich mit Eingabe vom 22. August 2003 mit, dass zwischenzeitlich mit der C AG,
der D AG sowie der E AG entsprechend dem Vergabebeschluss vom 21. Mai
2003 Verträge abgeschlossen worden seien.
Mit Replik vom 29. September 2003 und
Duplik vom 19. November 2003 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Die Mitbeteiligten nahmen zur Beschwerde keine Stellung.
Die Ausführungen der Parteien werden,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372;
vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Mit Gesetz vom 15. September 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2004) ist
der Kanton Zürich der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 beigetreten. Da gemäss deren
Übergangsrecht (Art. 22 Abs. 1) die revidierte Vereinbarung für die Vergabe von
Aufträgen gilt, welche nach Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder
vergeben wurden, gelangen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren noch die Art.
15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
in der Fassung vom 25. November 1994 (aIVöB) sowie die § 3 ff. des
Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung
vom 22. September 1996 (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. In gleicher Weise
beurteilt sich die Streitsache in Bezug auf das anwendbare materielle Recht
nach der im Zeitpunkt der Submissionseröffnung und des Vergabeentscheides
geltenden Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) und nicht nach der
am 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten Submissionsverordnung vom 23. Juli
2003 (SubmV).
1.2
Ein nicht berücksichtigter Anbieter ist zur
Beschwerde gegen den Vergabeentscheid unter anderem dann legitimiert, wenn er
im Fall der Gutheissung der Beschwerde eine realistische Chance hat, mit dem
eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung zu einer
Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem er ein neues Angebot
einreichen kann (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Andernfalls fehlt ihm das
schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (§ 21 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist die
Legitimation des Beschwerdeführers gegeben, hat sie doch das zweittiefste
Angebot eingereicht und macht geltend, bei richtiger Bewertung zumindest vor
zwei der drei Mitbeteiligten zu rangieren. Wäre der Vertrag mit den drei
Mitbeteiligten noch nicht abgeschlossen, so wäre bei Gutheissung der Beschwerde
eine Zuschlagserteilung an den Beschwerdeführer in Betracht zu ziehen. Dass dies
infolge des Vertragsschlusses nicht mehr möglich ist, ändert an der
Legitimation nichts, da die Submissionsbeschwerde auch dafür zur Verfügung
steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung
feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 aIVöB).
2.
Vorweg abzuweisen ist der Hauptantrag des
Beschwerdeführers, worin dieser um Aufhebung des Vergabebeschlusses und
Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ersucht. Da vorliegend mit den drei
Mitbeteiligten bereits ein Vertrag abgeschlossen wurde, käme auch bei
Gutheissung der Beschwerde eine Aufhebung des Vergabebeschlusses nicht mehr in
Frage. Der Beschwerdeentscheid könnte lediglich noch auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses lauten. In Frage kommt daher nur
noch eine Gutheissung des Eventualantrags (vgl. Art. 18 Abs. 2
aIVöB).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, als einziger
Ausschlussgrund nenne die Beschwerdegegnerin vorliegend die fehlende Angabe von
Referenzen. Diesbezüglich habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass
die Einreichung einer Referenzliste in seinem Fall nicht erforderlich sei, da er
allen Auftraggebern der öffentlichen Hand im Kanton Zürich seit vielen Jahren
bestens bekannt sei und die Stadt Zürich aus anderen Submissionsverfahren bereits
über Referenzlisten verfüge. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin die Eignung
der Bewerber in der Vergangenheit in konstanter Praxis von Amtes wegen geprüft
und diese Prüfung auf diejenigen Bewerber beschränkt, welche preislich für die
Vergabe in Frage kamen. Das Vorgehen der Stadt, welche dem Beschwerdeführer
nicht wenigstens die Gelegenheit eingeräumt habe, die Referenzangaben
nachzureichen, sei überspitzt formalistisch und daher rechtswidrig. Dies gelte
umso mehr, als aus der Ausschreibung nicht klar hervorgehe, dass die Referenzen
bereits mit dem Angebot eingereicht werden müssten. Immerhin hätten vier von
insgesamt vierzehn Bewerbern keine Referenzliste eingereicht. Diese Unklarheit
dürfe nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.
3.2
Im Submissionsverfahren wird zwischen Eignungs-
und Zuschlagskriterien unterschieden. Eignungskriterien umschreiben die
Anforderungen, welche an die Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten,
dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (vgl. Peter
Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen
1999, Freiburg 1999, Ziff. 10). Gemäss § 22 aSubmV betreffen sie insbesondere
die finanzielle, wirtschaftliche, fachliche und organisatorische
Leistungsfähigkeit. Die Vergabebehörde legt die für den betreffenden Auftrag
erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale fest und bestimmt
die zu erbringenden Nachweise (§ 22 aSubmV). Wie bei der Festlegung der
Zuschlagskriterien (RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999,
S. 381 f.) steht ihr dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung.
Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise sind in der Ausschreibung
und den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (vgl. § 16 Abs. 3
lit. f und § 17 Abs. 1 lit. g aSubmV). Zuschlagskriterien dienen
demgegenüber der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf
die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 31 aSubmV). Sie
werden von der Vergabebehörde ebenfalls entsprechend den Anforderungen des
jeweiligen Auftrags festgelegt und in den Ausschreibungsunterlagen bekannt
gegeben (§ 17 Abs. 1 lit. i aSubmV; vgl. RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13
E. 3b = ZBl 100/1999, S. 381 f.; VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 5a = ZBl
101/2000, S. 273).
Eignungskriterien sind im Normalfall
Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt oder nicht erfüllt sind; das
Vorliegen der geforderten Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum
Ausschluss vom Verfahren (§ 26 Abs. 1 lit. a aSubmV). Demgegenüber handelt
es sich bei den Zuschlagskriterien um Merkmale, die ein Angebot in mehr oder
minder hohem Masse besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen Werts
ermöglichen. Eine schlechte Bewertung bei einem Kriterium führt – anders als
bei den Eignungskriterien – nicht zum Ausschluss des Angebots, sondern kann
durch gute Bewertungen bei anderen Kriterien ausgeglichen werden. Ob ein
bestimmtes Merkmal als Eignungs- oder als Zuschlagskriterium behandelt wird,
ergibt sich aus dessen Verwendung in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen.
Auch bei dieser Zuordnung besteht eine gewisse Wahlfreiheit.
Neben der Nichterfüllung eines
Eignungskriteriums stellt auch die Einreichung eines unvollständigen Angebots
einen Ausschlussgrund dar (vgl. § 26 Abs. 1 lit. d aSubmV). Der
Ausschluss aus dem Verfahren ist in diesem Fall allerdings nur bei einem wesentlichen
Mangel gerechtfertigt, was dem Verbot eines überspritzten Formalismus
entspricht. Untergeordnete Mängel berechtigten nicht zum Ausschluss von der Teilnahme
(vgl. RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000, S. 266 f.; VGr, 17.
Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 8b).
3.3
In Ziffer 7.2 der vorliegenden Ausschreibung hat
die Beschwerdegegnerin die Kriterien "Erfahrung; Leistungsausweis für die
letzten fünf Jahre für gleiche oder vergleichbare Projekte in Bezug auf Art und
Umfang" einerseits sowie "Preis" anderseits genannt, wobei sie
die Erfahrung als "Eignungskriterium" und den Preis als "Zuschlagskriterium"
bezeichnet hat. Gleichzeitig hat sie die Gewichtung der beiden Kriterien mit je
50 % bekannt gegeben. Das Kriterium "Erfahrung" wird ausserdem unter
dem Titel "Nachweis" mit dem Hinweis ergänzt, dass das Vorliegen
dieses Eignungskriteriums anhand von Referenzen nachzuweisen sei, welche in
Bezug auf Einhaltung der Kosten, Termintreue, Projektabwicklung, Umfang der
erforderlichen Gewährleistungsarbeiten (z.B. Nachbesserung und/oder Minderung)
bewertet würden.
3.4
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden
Submissionsverfahren unbestrittenermassen keine Referenzangaben eingereicht.
Die Frage, ob er deshalb gestützt auf den Ausschlussgrund des unvollständigen
Angebots gemäss § 26 Abs. 1 lit. d aSubmV von der Teilnahme am
Submissionsverfahren hätte ausgeschlossen werden können, kann vorliegend offen
bleiben. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist nämlich darauf
hinzuweisen, dass vorliegend gar kein Ausschluss erfolgt ist. Vielmehr wurde der
Beschwerdeführer mit sämtlichen anderen Anbietern in die Bewertung der Offerten
einbezogen.
3.5
Nicht zu beanstanden ist, dass das Kriterium "Erfahrung"
beim Beschwerdeführer schlecht bzw. mit 0 Punkten bewertet wurde. Das Fehlen
einer Referenzliste hat der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung selbst
zu vertreten. Zwar ist die Ausschreibung insofern widersprüchlich, als das
Kriterium "Erfahrung" formell als Eignungskriterium bezeichnet wird,
obwohl es genau genommen als Zuschlagskriterium behandelt wird, indem die
Ausschreibung ankündet, dass die Erfahrung – zusammen mit dem Preis – in die
Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots einbezogen und zu 50 %
gewichtet wird. Dieser Mangel, den der Beschwerdeführer im Übrigen nicht rügt,
ist vorliegend indessen nicht von Bedeutung. Wesentlich ist einzig, dass die
Ausschreibung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Zuschlag
gestützt auf zwei Kriterien, nämlich die Erfahrung des Anbieters sowie den
Preis erfolgen soll, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die
Erfahrung des Anbieters "anhand von Referenzen" nachzuweisen sei.
Klar ersichtlich wird auch der Stellenwert des Kriteriums "Erfahrung".
Dieser ergibt sich einerseits aus der 50-prozentigen Gewichtung und anderseits
aus den beigefügten Erläuterungen, wonach die Referenzprojekte "in Bezug
auf Einhaltung der Kosten, Termintreue, Projektabwicklung, Umfang der
erforderlichen Gewährleistungsarbeiten" bewertet werden sollen. Der
Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Frage, dass das Kriterium "Erfahrung"
tauglich und im vorliegenden Fall auch sachgerecht ist. So soll ein Vertrag für
die Ausführung der Tiefbauarbeiten für die Dauer von zwei Jahren fest
abgeschlossen werden, wobei der zu erwartende Leistungsumfang noch nicht
feststeht. Zusätzlich zu den geplanten Tiefbauarbeiten soll der Anbieter auch
Reparaturarbeiten ausführen, wobei er diese in dringenden Fällen innerhalb von
24 Stunden seit einer Avisierung durch die Behörde auszuführen hat. Es handelt
sich damit um einen Vertrag mit Dienstleistungskomponente, bei welchem die
Fachkompetenz des Anbieters eine grosse Rolle spielt. Es musste auch dem
Beschwerdeführer klar sein, dass es der Vergabebehörde nicht möglich ist, das
Kriterium "Erfahrung" ohne Referenzen der Anbietenden zu bewerten.
Immerhin haben denn auch 10 von insgesamt 14 Anbietern die Ausschreibung
richtig verstanden und Referenzlisten eingereicht.
3.6
Da eine Referenzliste fehlt, entspricht das Angebot
des Beschwerdeführers nicht den gestellten Anforderungen. Es ist der
auftraggebenden Behörde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
zumutbar, die Referenzen eines Anbieters innerhalb der Stadtverwaltung
zusammenzusuchen (vgl. auch VGr, 23. April 2003, VB.2002.00352, www.vgrzh.ch).
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der
Beschwerdeführer ausserdem aus dem Umstand, dass andere auftraggebende Behörden
der Stadt Zürich Anbietenden in anderen Submissionsverfahren offenbar auch
schon Gelegenheit eingeräumt hatten, Referenzlisten nach Einreichung der
Angebote nachzureichen. Eine solche Verpflichtung der Vergabebehörde besteht
nur, wenn es sich lediglich um einen untergeordneten Mangel handelt und nicht,
wenn ein wesentlicher Bestandteil des Angebots fehlt (vgl. VGr, 17. Februar
2000, VB.1999.00212, www.vgrzh.ch). Es liegt auf der Hand, dass es der
Vergabebehörde bei der im vorliegenden Fall starken Gewichtung des Kriteriums
Erfahrung nicht möglich ist, die qualitative Bewertung eines Angebots ohne die
Prüfung von Referenzen vorzunehmen. Insbesondere fällt eine blosse Erläuterung
im Sinn von § 28 aSubmV ausser Betracht. Die Vergabebehörde wäre daher
wohl auch berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer aufgrund seines
unvollständigen Angebots aus dem Verfahren auszuschliessen. Wie bereits ausgeführt
wurde (E. 3.4), braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden, da gar
kein Ausschluss des Beschwerdeführers erfolgte.
Zusammenfassend erweisen sich die
Einwände des Beschwerdeführers damit als unberechtigt.
4.
4.1
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, das
vorliegende Submissionsverfahren sei von verschiedenen fragwürdigen
Begleitumständen gekennzeichnet. So habe sich die Beschwerdegegnerin geweigert,
dem Beschwerdeführer Einblick in das Offertöffnungsprotokoll zu gewähren.
Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Wie die Beschwerdegegnerin geltend macht und
im Übrigen aktenmässig belegt ist, wurde das Offertöffnungsprotokoll dem Beschwerdeführer
am 11. Juni 2003 per Telefax zugestellt, nachdem die Vergabe mit Stadtratsbeschluss
vom 21. Mai 2003 erfolgt war. Zutreffend ist ausserdem, dass die Submissionsverordnung
vom 18. Juni 1997 keine Regelung hinsichtlich des Zeitpunkts der Einsichtnahme
in das Offertöffnungsprotokoll enthielt (vgl. § 25 aSubmV). Demgegenüber
wird diese Frage in der neuen Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 ausdrücklich
geregelt. Gemäss § 27 Abs. 4 SubmV wird allen Anbietenden spätestens
nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll
gewährt. Die Anbietenden haben keinen Anspruch darauf, zu einem früheren
Zeitpunkt Auskunft zu erhalten (vgl. Weisung des Regierungsrats, ABl 2003, 1446).
4.2
Der Beschwerdeführer beanstandet ausserdem, die
Regiearbeiten seien ungeachtet der verschieden offerierten Ansätze auf Fr. 1
Mio. plafoniert worden.
Diesbezüglich macht die Vergabebehörde
geltend, die Anbieter seien in den Ausschreibungsunterlagen deutlich darauf
hingewiesen worden, dass sie ihren Angeboten einheitliche Regietarife, nämlich
diejenigen des Schweizerischen Baumeisterverbandes zu Grunde zu legen hätten.
Ausserdem sei bereits im Leistungsverzeichnis klar gemacht worden, dass eine
Plafonierung der Regieleistungen auf Fr. 1 Mio. erfolgen werde.
Schliesslich ergebe sich bereits aus den Ausschreibungsunterlagen, dass ein
Rabatt erst auf dem Bruttoangebotspreis und nicht auf den Regieleistungen
gewährt werden könne. Für die einheitliche Festlegung der Regieleistungen habe
die Vergabebehörde sachliche Gründe. So solle die Vergleichbarkeit der Angebote
sichergestellt und insbesondere vermieden werden, dass ein Anbieter durch die
Gewährung eines hohen Rabatts auf den Regieleistungen einen tiefen Preis
erziele und so den Zuschlag erhalte, um danach möglichst umfangreiche Regieleistungen
in Rechnung zu stellen. Mit dem gewählten Vorgehen könnten Angebote mit verzerrten
Preisen vermieden werden.
Die Frage nach der Zulässigkeit der
Plafonierung der Regiearbeiten auf Fr. 1 Mio. kann vorliegend offen
bleiben. Am Umstand, dass die Offerte des Beschwerdeführers punktemässig nicht
unter den ersten drei Angeboten rangiert, würde sich nämlich auch ohne die
gerügte Plafonierung des für Regiearbeiten offerierten Betrages auf Fr. 1
Mio. nichts ändern. Zwar wirkt sich die Plafonierung insofern zu Ungunsten des
Beschwerdeführers aus, als dieser seinem Angebot Regieleistungen von Fr. 910'000.-,
d.h. weniger als Fr. 1 Mio. zu Grunde legte. Dies wiederum bedeutet,
dass er ursprünglich eine um Fr. 90'000.- tiefere Eingabesumme von lediglich
Fr. 2'698'175.15 offeriert hatte, anstelle des der Submissionsbewertung zu
Grunde gelegten Nettoangebotspreises von Fr. 2'786'435.10. Aber selbst
wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers vom tieferen Nettoangebotspreis
ausgegangen würde, resultierte ein Punktetotal von lediglich 51 Punkten und
damit eine nur geringfügig höhere Punktzahl als in der Submissionsbewertung (49
Punkte).
4.3
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend,
die Mitbeteiligten 1 und 3 würden absolut unübliche Rabatte von 17 % bzw. 15 % ausweisen.
Die Mitbeteiligte 1 offeriere zudem einen Pauschalrabatt, was bei einer
Aufteilung der Vergabe auf drei Anbieter gar nicht möglich sei.
Auch diese Einwände erweisen sich als
unbegründet. Es ist unbestrittenermassen zulässig, einem offerierten Rabatt bei
der Beurteilung des Angebotspreises im Rahmen der Zuschlagserteilung Rechnung
zu tragen. Es bestehen keine Vorschriften über die maximal zulässige Höhe von
Rabatten. Dass es sich bei den Angeboten der Mitbeteiligten um ungewöhnlich
niedrige Angebote im Sinne von § 30 aSubmV handle, wird vom Beschwerdeführer
zu Recht nicht geltend gemacht.
Wie die Beschwerdegegnerin schliesslich
in ihrer Beschwerdeantwort hinsichtlich des Einwandes eines Pauschalrabatts
richtig stellt, hat die Mitbeteiligte 1 gar keinen Pauschalrabatt, sondern
einen prozentualen Rabatt von insgesamt 17 % offeriert. Dieser Betrag von Fr. 586'343.95
wurde offenbar lediglich irrtümlich zusätzlich in der Zeile "Pauschalrabatt"
aufgeführt.
5.
Nicht einzutreten ist schliesslich auf die
erstmals in der Replik erhobenen Einwände, das bei der Auswertung der
Referenzen angewandte Punktesystem sei unsinnig, und die gewählte
Bewertungsmethode, welche den Preis nur zu 50 % werte, sei nicht sachgerecht
und willkürlich in ihrer Handhabung.
Beschwerdeanträge sowie deren Begründung
müssen grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden. In submissionsrechtlichen
Beschwerdeverfahren ordnet das Verwaltungsgericht zwar regelmässig einen
zweiten Schriftenwechsel an. Aber auch in diesem Fall darf die Begründung der
Beschwerde mit der Replik nur so weit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort
dazu Anlass gibt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 8), weil wesentliche neue
Gesichtspunkte vorgebracht werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
die massgebliche Begründung des angefochtenen Entscheids erst in der Beschwerdeantwort
dargelegt wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 10; Alfred Kölz/Isabelle
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,
Zürich 1998, Rz. 672; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss,
Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt
a.M. 1996, Rz. 847, 1345).
Den Einwand, die Bewertung des Preises zu
lediglich 50 % sei nicht sachgerecht, hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres
bereits in der Beschwerdeschrift erheben können, ergab sich die Gewichtung der
beiden genannten Kriterien "Erfahrung" einerseits sowie "Preis"
anderseits doch bereits aus der Ausschreibung. Ebenfalls bereits in der
Ausschreibung bekannt gegeben wurde das für den Preisvergleich gewählte
Punktesystem. Nicht bekannt war dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung lediglich das für die Auswertung der Referenzen angewandte
Punktesystem. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeantwort
zu dieser Rüge hätte Anlass geben sollen. Die Beschwerdegegnerin äussert sich
darin ausschliesslich zu den in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwänden. Das
gewählte Punktesystem ist weder direkt Gegenstand der Beschwerdeantwort, noch
wird es indirekt durch dortige Ausführungen angesprochen.
Im Ergebnis sind die erstmals in der
Replik erhobenen Einwände verspätet.
Im Übrigen erweist sich vorliegend die
Bewertung des Preises mit lediglich 50 % angesichts der Art und Dauer der
gestellten baulichen Aufgaben, bei denen die Erfahrung des Anbieters von
grosser Bedeutung ist, als vertretbar; sie liegt im Rahmen des der Vergabebehörde
zustehenden Ermessens.
6.
Zusammenfassend haben sich die Einwände
des Beschwerdeführers als unbegründet erwiesen, weshalb die angefochtene
Vergabe nicht zu beanstanden ist. Demzufolge ist die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden
Partei von vornherein nicht zu. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer zu
verpflichten, der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweisen sich Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer eingeschlossen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 350.-- Zustellungskosten,
Fr. 8'350.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
5. …