I.
Im Rahmen eines selektiven Vergabeverfahrens lud die Stadt
Zürich nach Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens mit Verfügung vom
19. März 2003 fünf Bewerber ein, für die Sanitäringenieurleistungen (BKP
295) bei der Innenerneuerung und den Wohnungszusammenlegungen in der
Wohnsiedlung M Angebote einzureichen.
Alle eingeladenen Bewerber reichten hierauf Offerten ein.
Mit Beschluss vom 11. Juni 2003 vergab die Vorsteherin des
Hochbaudepartementes der Stadt Zürich die Sanitäringenieurarbeiten für die erwähnte
Sanierung der Wohnsiedlung M zum Betrag von Fr. 354'500.- das Büro B AG
aus U. Dieses Ergebnis wurde den nicht berücksichtigten Anbietern mit Schreiben
vom 12. Juni 2003 mitgeteilt.
II.
Gegen den Vergabeentscheid erhob die A AG am
26. Juni 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den
angefochtenen Vergabeentscheid aufzuheben und die Sanitäringenieurarbeiten ihr
zu vergeben, eventualiter die Streitsache an die Vorinstanz zur Neuvergabe
zurückzuweisen. Zudem verlangte die Beschwerdeführerin, ihrem Rechtsmittel sei
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich erstattete am
12. August 2003 die Beschwerdeantwort mit den Anträgen, die
Beschwerde abzuweisen und dieser keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Das
Büro B AG reichte keine Vernehmlassung ein.
In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren
Anträgen fest.
Nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels wurde der
Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2003 die am
1. Juli 2003 einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung entzogen.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
werden – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Mit Gesetz vom 15. September 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2004)
ist der Kanton Zürich der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 beigetreten. Da gemäss deren Übergangsrecht
(Art. 22 Abs. 1) die revidierte Vereinbarung für die Vergabe von
Aufträgen gilt, welche nach Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder
vergeben wurden, gelangen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren noch die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen in der
Fassung vom 25. November 1994 (aIVöB) sowie die §§ 3 ff. des
Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung
vom 22. September 1996 (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. In gleicher Weise
beurteilt sich die Streitsache in Bezug auf das anwendbare materielle Recht
nach der im Zeitpunkt der Submissionseröffnung und des Vergabeentscheides geltenden
Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) und nicht nach der am 1.
Januar 2004 in Kraft gesetzten Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (vgl.
VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 2 = ZBl 101/2000, S. 271 E. 2).
1.2
Die Beschwerdeführerin beantragt die prozessuale
Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren
VB.2003.00237 betreffend der Vergabe der Heizungs- und
Lüftungsingenieurarbeiten für das gleiche Bauobjekt. Da in den beiden Verfahren
aber verschiedene Parteien (mit-)beteiligt sind und die sich stellenden
Rechtsfragen nur teilweise decken, sind die beiden Verfahren nicht zu
vereinigen.
1.3
Ein nicht berücksichtigter Anbieter ist zur
Beschwerde gegen den Vergabeentscheid unter anderem dann legitimiert, wenn er
im Fall der Gutheissung der Beschwerde eine realistische Chance hat, mit dem
eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung zu einer
Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem er ein neues Angebot
einreichen kann (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 10). Andernfalls
fehlt ihm das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (§ 21 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Vorliegend
ist die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben, macht sie doch geltend,
bei richtiger Bewertung vor der Mitbeteiligten zu rangieren. Sofern der Vertrag
mit der Mitbeteiligten noch nicht abgeschlossen ist, ist bei Gutheissung der
Beschwerde eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin in Betracht zu
ziehen. Falls dies infolge des Vertragsschlusses nicht mehr möglich ist, ändert
dies an der Legitimation nichts, da die Submissionsbeschwerde auch dafür zur
Verfügung steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer
Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 aIVöB).
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer
Beschwerdeschrift, die Mitteilung des Zuschlages sei ungenügend begründet
gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann indessen eine
allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge Fehlens einer
ausreichenden Begründung durch die im Rahmen der Beschwerdeantwort
nachgereichte Begründung sowie die einem Beschwerdeführenden eingeräumte
Gelegenheit, mittels Replik zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, geheilt
werden. Eine weitere Ergänzung im Rahmen eines vom Gericht angeordneten zweiten
Schriftenwechsels ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig (VGr, 19. Juni
2002, VB.2001.00360, E. 5d, www.vgrzh.ch).
Vorliegend fand nach Eröffnung des Vergabeentscheides am
18. Juni 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Amt für Hochbauten
der Stadt Zürich eine Besprechung statt. Gleichentags bedankte sich die
Beschwerdeführerin schriftlich für das "freundliche Gespräch" und
verlangte Einsicht in die Vergabeunterlagen, was das Hochbauamt ablehnte. Ob
anlässlich dieses Gesprächs der Beschwerdeführerin entgegen § 33 Abs. 2
aSubmV die "wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung" nicht
bekannt gegeben wurden, wie diese behauptet, kann offen bleiben. Die
Beschwerdegegnerin hat mit der Beschwerdeantwort die Bewertungsmatrix
eingereicht und die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien begründet.
Damit ist sie ihrer Begründungspflicht im Rahmen der Beschwerdeantwort
nachgekommen. Auch wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung – unter
Wahrung von vertraulichen Geschäftsinformationen der Mitbeteiligten –
Einsicht in die für die Würdigung des Vergabeentscheides relevanten Akten
gewährt. Diese konnte zur Begründung und zur Akteneinsicht in ihrer Replik
Stellung nehmen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde damit
geheilt.
2.2
Zum Vergabeverfahren bringt die Beschwerdeführerin
in ihrer Replik vor, die Mitbeteiligte sei nicht zur Offerteingabe eingeladen
worden und habe daher zu Unrecht ein Angebot eingereicht. Eingeladen sei gemäss
der Verfügung des Hochbauamtes vom 11. Juni 2003 vielmehr die "ARGE C
AG und ARGE D/A AG", nicht jedoch das Büro A AG.
Die Mitbeteiligte reichte eine selbständige Bewerbung für
die vorliegend strittigen Sanitäringenieurleistungen ein. Auf ihrer
Selbstdeklaration vom 3. Februar 2003 bemerkte sie: "Die A AG
bearbeitet den Sanitär-Teil in der ARGE C und ARGE D". Wenn die Vorsteherin
des Hochbaudepartementes mit Verfügung vom 19. März 2003 fünf Sanitärbüros
zu einer Angebotsabgabe einlud, darunter die "ARGE C und ARGE D/A AG
…", so richtete sich diese Einladung trotz der etwas ungenauen Bezeichnung
an die Mitbeteiligte und war diese zur Abgabe einer Offerte für die
Sanitäringenieurleistungen berechtigt.
3.
3.1
Hinsichtlich der Zuschlagskriterien und deren
Gewichtung wendet die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe die
Offertsumme mit nur 11,1 % bewertet. Das einzig messbare Kriterium sei
jedoch der Preis; bei den anderen Kriterien wandle sich das
Submissionsverfahren "von der reinen Beliebigkeit zur organisierten
Willkür". Zudem sei das Gewicht der Honorarsumme durch das gewählte
Verfahren weiter abgeschwächt worden, indem es für das höchste Angebot die
Note 1 nur dann gegeben habe, wenn das höchste Angebot 50 % über dem
tiefsten gelegen sei. Auf diese Weise sei vermieden worden, dem höchsten
Angebot die Bewertung 1 oder null zu geben. Schliesslich falle ins
Gewicht, dass sich die Unternehmer über die entsprechende Eignung in einem
Präqualifikationsverfahren auszuweisen hatten. Ihre Eignung sei daher nicht
mehr zu prüfen.
3.2
Im Projektbeschrieb für die 2. Stufe, welcher
allen zugelassenen Bewerbern zugestellt wurde, wurden folgende Zuschlagskriterien
angegeben:
"– Referenzen über Sanierungen in vergleichbaren, bewohnten
Wohngebäuden
– Referenzen über Inline-Sanierungen von Rohrleitungen
– Referenzen und Fachkompetenzen der/des vorgesehenen
Projektleiterin bzw. Projektleiters
– Referenzen über Zusammenarbeit mit
Generalunternehmern
– Wirtschaftlichkeit des Angebotes (Honorarofferte)
– Gesamteindruck der Offertstellung"
Diesen Zuschlagskriterien wurde bei der Bewertung gemäss
der Reihenfolge eine Gewichtung von 25 %, 25 %, 22,2 %,
11,1 % 11,1 % und 5,6 % zugemessen. Die Bewertung erfolgte mit
ganzen Noten von 1 bis 4 entsprechend den Qualifikationen ungenügend/nicht
vorhanden (nicht erfüllt; Note 1), genügend (knapp erfüllt; Note 2),
gut (erfüllt; Note 3) und sehr gut (erfüllt; Note 4). Beim
Zuschlagskriterium des Preises wurde dem günstigsten Angebot die Note 4
beigemessen. Dem höchsten Angebot wurde hierauf, je nachdem ob dieses
10 %, 30 % oder 50 % höher als das tiefste Angebot war, die
Noten 3 bis 1 zugeordnet. Die errechneten Noten wurden schliesslich
mit der prozentualen Gewichtung multipliziert und das Total errechnet.
3.3
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
besteht keine Pflicht der vergebenden Behörde, in den Ausschreibungsunterlagen
die Gewichtung der Zuschlagskriterien bekannt zu geben (VGr, 18. Dezember 2002,
VB.2001.00095 E. 3f, www.vgrzh.ch = BEZ 2003 Nr. 13). Hingegen müssen
die Zuschlagskriterien (vgl. § 17 Abs. 1 lit. i SubmV) in der
Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt gegeben werden (RB 1999 Nr. 62 = ZBl
100/1999, S. 372 E. 3b = BEZ 1999 Nr. 13). Diesem Erfordernis
ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen.
Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen
Zuschlagskriterien und deren Gewichtung werden von der Vergabebehörde im
Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt, wobei ihr ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (RB 1999 Nr. 67). In dieses
Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit
des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 aIVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3
VRG), nicht ein. Dass die oben genannten Zuschlagskriterien teilweise auch
Eignungskriterien bei der Präqualifikation waren, ist nicht zu beanstanden. Bei
der Präqualifikation geht es darum, nicht geeignete Anbieter vom weiteren
Verfahren auszuschliessen und allenfalls die Zahl der zur Offertstellung
einzuladenden Bewerber zu beschränken (vgl. hierzu RB 1999 Nr. 54 = BEZ
1999 Nr. 14; Peter Gauch/Hubert Stöckli, Vergabethesen 1999, Thesen zum
neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Ziff. 16 ff.). Die bei
der Präqualifikation zu prüfenden Eignungskriterien dürfen im Rahmen des
Zuschlages als Zuschlagskriterien dienen, wenn sie – wie hier –
sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität der offerierten Leistung
sind (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
Zürich/etc. 2003, Rz. 299).
Die Wohnsiedlung M umfasst rund 605 Wohnungen. Die
vorgesehene Innensanierung mit Wohnungszusammenlegung der Bauten soll im
bewohnten Zustand erfolgen. Die Planung und Ausführung dieser Arbeiten ist
technisch, organisatorisch und baulich äusserst anforderungsvoll. Für die
Sanierung der Sanitäranlagen allein sind rund 7 Mio. Franken vorgesehen.
Wenn die Beschwerdegegnerin bei der Vergabe der Sanitäringenieurarbeiten der
Qualitätssicherung sehr hohe Bedeutung beimass und der Erfahrung mit
vergleichbaren bewohnten Bauvorhaben, der Erfahrung mit Inline-Sanierungen von
Rohrleitungen und der Erfahrung und Fachkompetenz des vorgesehenen
Projektleiters mehr Gewicht und der Erfahrung in der Zusammenarbeit mit
Generalunternehmern gleichviel Gewicht beimass wie dem Preis als solchem, hat
sie das ihr bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien zustehende Ermessen nicht
überschritten oder missbraucht (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a aIVöB
sowie § 50 Abs. 2 lit. c VRG). In diesem Zusammenhang gilt es
auch zu beachten, dass es im hier zu entscheidenden Fall um Ingenieurleistungen
geht, die einen relativ grossen Teil der voraussichtlichen Ausführungskosten
(rund 7 Mio. Franken) ausmachen. Bei den Ingenieurleistungen ist eine hohe
Bewertung qualitativer Gesichtspunkte umso mehr gerechtfertigt, als sich die
Qualität auch auf die Höhe der Gesamtkosten auswirkt.
4.
Das Angebot der Mitbeteiligten für die
Sanitäringenieurleistung beläuft sich auf Fr. 354'500.-, jenes der
Beschwerdeführerin auf Fr. 364'700.-, je inkl. MWSt, bzw. auf Fr. 329'478.-
und Fr. 338'891.-, je exkl. MWSt. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin
ein Gesamtangebot für die Ingenieurleistungen Heizung/Lüftung einerseits und
Sanitär anderseits eingereicht für Fr. 623'800.-; im Rahmen dieses
Gesamtauftrages würde auf die Sanitäringenieurleistungen ein Honorar von Fr. 335'800.-
(inkl. MWSt) entfallen. Schliesslich hat sie eine dritte Offerte eingereicht
mit einem zusätzlichen Rabatt von 3 % für den Gesamtauftrag, falls die
Elektroingenieurarbeiten der Firma F vergeben würden.
Die Beschwerdegegnerin hat die Ingenieurleistungen für Heizung/Lüftung
einerseits und Sanitär anderseits getrennt ausgeschrieben. Dies ist durchaus
sachgerecht, werden doch auf diese Weise spezialisierte Planungsbüros, welche
nur entweder Heizung/Lüftung oder Sanitär anbieten, nicht vom Wettbewerb
ausgeschlossen. Aus den Ausschreibungsunterlagen ergibt sich nicht, dass auch
ein sowohl die Sanitäringenieur- als auch die Heizungs-/Lüftungsingenieurleistung
umfassendes Gesamtangebot zulässig war. Das zweite tiefere Angebot der
Beschwerdeführerin für die Sanitäringenieurleistungen erfolgte mithin unter der
Bedingung, dass ihr auch die Ingenieurleistungen Heizung/Lüftung übertragen
werden, und das dritte Angebot, dass die Elektroingenieurarbeiten an eine
bestimmte Drittfirma vergeben werden. Ob diese Zusatzangebote als unzulässige
Änderung des Angebotstextes zu qualifizieren sind und daher vom
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen, kann vorliegend offen bleiben.
Denn wie sich nachfolgend ergibt, rangiert das Angebot der Beschwerdeführerin
auch bei Berücksichtigung ihres lediglich im Rahmen eines Gesamtauftrages
gültigen tieferen Angebotes hinter jenem der Mitbeteiligten.
5.
Gemäss Bewertungstabelle vom 26. Mai 2003 erzielte
die Mitbeteiligte mit 114 Punkten den ersten, die Beschwerdeführerin mit
93,6 Punkten, mithin 20,4 Punkten weniger, den zweiten Rang. Entscheidend
für die Rangierung war in erster Linie die Bewertung des zweiten
Zuschlagskriteriums "Referenzen über Inline-Sanierungen von Rohrleitungen".
Hier wurde das Angebot der Mitbeteiligten mit der Note 3 (gut), jenes der
Beschwerdeführerin mit 1 (ungenügend) bewertet; entsprechend der
Gewichtung ergab diese Bewertung 27 Punkte für die Mitbeteiligte und
9 Punkte für die Beschwerdeführerin, also eine Differenz von
18 Punkten. Bei den übrigen Zuschlagskriterien erzielten die Mitbeteiligte
und die Beschwerdeführerin beim ersten, dritten und vierten Zuschlagskriterium
die gleiche Punktzahl; beim fünften und sechsten Kriterium besteht eine minime
Bewertungsdifferenz von insgesamt 2,4 Punkte.
5.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Bewertung des
Angebotes der Beschwerdeführerin beim zweiten Zuschlagskriterium damit, dass
eine detaillierte Dokumentation über mindestens eine ausgeführte
Inline-Sanierung von Rohrleitungen gefehlt habe. Dementsprechend habe die
Beschwerdeführerin hierfür keine Referenz vorweisen können. Aufgrund der
Ausschreibungsunterlagen sei aber klar gewesen, dass Referenzen anzugeben
waren. Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin entgegen, bereits im
Präqualifikationsverfahren sei das Referenzobjekt 3 "(Reha Klinik W)"
abgegeben worden. Dort sei
ausdrücklich aufgeführt, dass die Leitungssanierung im
"Inlining"-Verfahren durchgeführt worden sei. Sodann fänden sich Hinweise
auf weitere Arbeiten im Inlining-Verfahren für das "Einkaufszentrum V und
weitere Sanierungen". Wenn die Unterlagen aus dem
Präqualifikationsverfahren nicht erneut eingereicht worden seien, könnte die
Beschwerdegegnerin daraus nichts ableiten. Vielmehr wäre eine solche
Beurteilung überspitzt formalistisch.
Gemäss Projektbeschrieb vom 24. März 2003,
2. Stufe des selektiven Verfahrens, wurden die zur Offertstellung
eingeladenen Ingenieurbüros aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen,
so eine
"– detaillierte Dokumentation über mindestens eine
ausgeführte Sanierung in einem vergleichbaren bewohnten Wohngebäude;
– detaillierte Dokumentation über mindestens eine
ausgeführte Inline-Sanierung von Rohrleitungen;
– Dokumentation über Zusammenarbeit mit
Generalunternehmern in den letzten drei Jahren."
Diese Unterlagen dienten als Grundlage für die Bewertung
der entsprechenden drei Zuschlagskriterien (Referenzen).
Die Honorarofferte der Beschwerdeführerin vom 24. März
2003 enthält verschiedene Unterlagen, u.a. (gemäss Inhaltsverzeichnis) eine
"1. Dokumentation über Sanierung vergleichbares Objekt", eine
"2. Dokumentation über die Zusammenarbeit mit Generalunternehmer"
sowie weitere Unterlagen. Es fehlt indessen eine Dokumentation über eine
ausgeführte Inline-Sanierung von Rohrleitungen. Die Offerteingabe enthält auch
keinen Verweis auf im Präqualifikationsverfahren eingereichte Unterlagen. Unter
diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, die Unterlagen der
Präqualifikation zu überprüfen, sondern durfte zur Beurteilung und Bewertung
des Angebotes auf dieses abstellen. Da die Beschwerdeführerin mit der Offertstellung
die verlangte Dokumentation betreffend Inline-Sanierung von Rohren nicht
einreichte, ist die Bewertung des entsprechenden Zuschlagskriteriums mit der
Note 1 (nicht erfüllt) korrekt und damit auch die Zuteilung von
9 Punkten. Als sachgerecht erweist sich auch die Bewertung des Angebotes
der Mitbeteiligten bezüglich dieses Zuschlagskriteriums mit der Note 3 und
damit als gut. Deren Angebot umfasst eine umfangreiche Dokumentation über die
sanitäre Sanierung einschliesslich Rohrinnensanierung von zwei Objekten in Y
und Z.
5.2
Eine Bewertungsdifferenz zwischen dem Angebot der Beschwerdeführerin
und jenem der Mitbeteiligten besteht weiter beim Zuschlagskriterium
"Gesamteindruck der Offertstellung". Das Angebot der
Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich mit der Note 3 (6 Punkte),
jenes der Mitbeteiligten mit der Note 4 (8 Punkte) bewertet. Diese
Bewertungsdifferenz ist sachlich gerechtfertigt. Das Angebot der Mitbeteiligten
umfasst eine umfangreiche Dokumentation über verschiedene Referenzobjekte mit
Plänen, Aufgabenstellung, Lösungsbeschreibungen mit Varianten, Leistungen der
Anbieterin, Kosten, Fotos usw. Demgegenüber dokumentiert die Beschwerdeführerin
die Referenzobjekte äusserst summarisch auf gerade nur 2 Seiten. Selbst
eine tiefere Benotung ihres Angebotes wäre noch durchaus vertretbar gewesen.
5.3
Streitig ist schliesslich die Bewertung der
Offerten hinsichtlich des Preises. Für dieses Kriterium kann maximal die
Benotung 4 und die Punktzahl 16 erreicht werden. Da die
Beschwerdeführerin nach dem Gesagten (E. 5a und b) hinsichtlich der
beiden Zuschlagskriterien "Referenzen über Inline-Sanierungen von
Rohrleitungen" und "Gesamteindruck der Offertstellung" zu Recht
insgesamt 18 Punkte schlechter als die Mitbeteiligte bewertet wurde,
bleibt die Beschwerdeführerin auf jeden Fall und unabhängig von der Bewertung
des Preises hinter der Mitbeteiligten rangiert. Unter diesen Umständen kann
offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände gegen die
Bewertung des Preises, insbesondere die von der Beschwerdegegnerin angewandte
Skala, begründet sind.
6.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Einwände der
Beschwerdeführerin nicht zu einer Änderung der Rangierung führen. Der Zuschlag
erfolgte zu Recht an die auf Rang 1 klassierte Mitbeteiligte. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Indessen
ist eine solche auch nicht der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Denn es ist zu
berücksichtigen, dass vorliegend mit der Beschwerdeantwort der Vergabeentscheid
erstmals rechtsgenügend begründet wurde (vgl. RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25);
für diesen Aufwand steht der Beschwerdegegnerin keine Umtriebsentschädigung zu.
Die Ausarbeitung der Duplik schliesslich erforderte keinen besonderen Aufwand
im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG, so dass die Voraussetzungen
für eine Parteientschädigung auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sind.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'770.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. …