I.
Im Rahmen eines selektiven Vergabeverfahrens lud die Stadt
Zürich nach Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens mit Verfügung vom
19. März 2003 fünf Bewerber ein, für die Heizungs- und
Lüftungsingenieurleistungen (BKP 294) bei der Innenerneuerung und den
Wohnungszusammenlegungen in der Wohnsiedlung D Angebote einzureichen.
Alle eingeladenen Bewerber reichten hierauf Offerten ein.
Mit Beschluss vom 11. Juni 2003 vergab die Vorsteherin des
Hochbaudepartementes der Stadt Zürich die Heizungs- und Lüftungsingenieurarbeiten
für die erwähnte Sanierung der Wohnsiedlung D zum Betrag von Fr. 377'400.-
der Firma B. Dieses Ergebnis wurde den nicht berücksichtigten Anbietern mit
Schreiben vom 12. Juni 2003 mitgeteilt.
II.
Gegen den Vergabeentscheid erhob die A AG am 26. Juni
2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den angefochtenen
Vergabeentscheid aufzuheben und die Heizungs- und Lüftungsingenieurarbeiten ihr
zu vergeben, evtualiter die Streitsache an die Vorinstanz zur Neuvergabe
zurückzuweisen. Zudem verlangte die Beschwerdeführerin, ihrem Rechtsmittel sei
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihr sei eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich erstattete die
Beschwerdeantwort am 12. August 2003 mit den Anträgen, die Beschwerde
abzuweisen und dieser keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Firma B
reichte keine Vernehmlassung ein.
In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen
fest.
Nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels wurde der
Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2003 die am 1. Juli
2003 einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung entzogen.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden
– soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Mit Gesetz vom 15. September 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2004) ist
der Kanton Zürich der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 beigetreten. Da gemäss deren
Übergangsrecht (Art. 22 Abs. 1) die revidierte Vereinbarung für die
Vergabe von Aufträgen gilt, welche nach Inkrafttreten der Vereinbarung
ausgeschrieben oder vergeben wurden, gelangen auf das vorliegende
Beschwerdeverfahren noch die Art. 15 ff. der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen in der Fassung vom
25. November 1994 (aIVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über
den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom
22. September 1996 (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. In gleicher Weise beurteilt
sich die Streitsache in Bezug auf das anwendbare materielle Recht nach der im
Zeitpunkt der Submissionseröffnung und des Vergabeentscheides geltenden
Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) und nicht nach der am 1.
Januar 2004 in Kraft gesetzten Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (vgl.
VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 2 = ZBl 101/2000, S. 271 E. 2).
1.2
Die Beschwerdeführerin beantragt die prozessuale
Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren
VB.2003.00236 betreffend der Vergabe der Sanitäringenieurarbeiten für das
gleiche Bauobjekt. Da in den beiden Verfahren aber verschiedene Parteien (mit-)beteiligt
sind und die sich stellenden Rechtsfragen nur teilweise decken, sind die beiden
Verfahren nicht zu vereinigen.
1.3
Ein nicht berücksichtigter Anbieter ist zur
Beschwerde gegen den Vergabeentscheid unter anderem dann legitimiert, wenn er
im Fall der Gutheissung der Beschwerde eine realistische Chance hat, mit dem
eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung zu einer
Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem er ein neues Angebot
einreichen kann (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 10). Andernfalls
fehlt ihm das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (§ 21 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Vorliegend
ist die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben, hat sie doch das tiefste
Angebot eingereicht und macht geltend, bei richtiger Bewertung vor der
Mitbeteiligten zu rangieren. Sofern der Vertrag mit der Mitbeteiligten noch
nicht abgeschlossen ist, ist bei Gutheissung der Beschwerde eine Zuschlagserteilung
an die Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Falls dies infolge des Vertragsschlusses
nicht mehr möglich ist, ändert an der Legitimation nichts, zumal die Submissionsbeschwerde
auch dafür zur Verfügung steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer
Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 aIVöB).
2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer
Beschwerdeschrift, die Mitteilung des Zuschlages sei ungenügend begründet
gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann indessen eine
allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge Fehlens einer
ausreichenden Begründung durch die im Rahmen der Beschwerdeantwort
nachgereichte Begründung sowie die einem Beschwerdeführenden eingeräumte Gelegenheit,
mittels Replik zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, geheilt werden. Eine
weitere Ergänzung im Rahmen eines vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels
ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig (VGr, 19. Juni 2002, VB.2001.00360,
E. 5d, www.vgrzh.ch).
Vorliegend fand nach Eröffnung des Vergabeentscheides am
18. Juni 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Amt für Hochbauten
der Stadt Zürich eine Besprechung statt. Gleichentags bedankte sich die
Beschwerdeführerin schriftlich für das "freundliche Gespräch" und
verlangte Einsicht in die Vergabeunterlagen, was das Hochbauamt ablehnte. Ob
anlässlich dieses Gesprächs der Beschwerdeführerin entgegen § 33 Abs. 2
aSubmV die "wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung" nicht
bekannt gegeben wurden, wie diese behauptet, kann offen bleiben. Die
Beschwerdegegnerin hat mit der Beschwerdeantwort die Bewertungsmatrix
eingereicht und die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien begründet.
Damit ist sie ihrer Begründungspflicht im Rahmen der Beschwerdeantwort
nachgekommen. Auch wurden der Beschwerdeführerin im Verfahren vor
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung – unter Wahrung von
vertraulichen Geschäftsinformationen der Mitbeteiligten – Einsicht in die
für die Würdigung des Vergabeentscheides relevanten Akten gewährt. Die
Beschwerdeführerin konnte zur Begründung und zur Akteneinsicht in ihrer Replik
Stellung nehmen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde damit
geheilt.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Mitbeteiligte sei vorbefasst gewesen und verlangt sinngemäss deren Ausschluss.
Zur Begründung dieses Einwandes bringt sie in der Beschwerdeschrift vor,
anlässlich der Begehung habe sie festgestellt, dass die Firma B die
zentrale Heizanlage am fraglichen Objekt erstellt habe, da in der Heizzentrale
Pläne und Prinzipschematas dieser Firma aufgehängt gewesen seien. In der Replik
verweist sie zusätzlich auf einen Vermerk auf dem Bewertungsblatt, diese Firma
habe "umfangreiche Gebäudekenntnisse".
3.2
Die Frage der Vorbefassung ist eng mit jener der
Ausstandspflicht verwandt. Ausstandsgründe im Sinn von § 5a VRG sind
umgehend geltend zu machen. Ein Untätigbleiben oder Einlassen in ein Verfahren
im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen gilt als Verzicht auf deren
Geltendmachung und führt zum Verwirken dieses Anspruchs (VGr, 12. März 2003,
VB.2002.00281, www.vgrzh.ch, E. 2b/bb = BEZ 2003 Nr. 27, mit
Hinweisen, auch zum folgenden). Die Rüge der Vorbefassung ist, wie der Einwand
der Befangenheit, grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorzubringen, zu welchem der
Betroffene Kenntnis der für eine Vorbefassung sprechenden Tatsachen erhält.
Mit Schreiben vom 21. März 2003 hat die Beschwerdegegnerin
den zugelassenen Bewerbern, und damit auch der Beschwerdeführerin, das Ergebnis
der Präqualifikation mitgeteilt und die zur Angebotsabgabe eingeladenen
Unternehmen namentlich aufgelistet. Anlässlich der Begehung vom 10. April 2003
wusste daher die Beschwerdeführerin, dass die Mitbeteiligte, deren Pläne und
Prinzipschematas sie in der Heizzentrale gesehen haben will, zur Offertstellung
eingeladen worden war. Der Einwand, die Mitbeteiligte sei vorbefasst, hätte
daher bereits zu jenem Zeitpunkt geltend gemacht werden müssen. Es geht nicht
an, im Wissen um die Vorbefassung eines Mitbewerbers das Ergebnis des Vergabeverfahrens
abzuwarten, um anschliessend – je nach Ergebnis des Verfahrens – den Einwand
der Vorbefassung zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist mithin mit diesem
Einwand nicht zu hören.
4.
4.1
Hinsichtlich der Zuschlagskriterien und deren
Gewichtung wendet die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe die
Offertsumme mit nur 16 % bewertet. Das einzig messbare Kriterium sei
jedoch der Preis, der vorliegend nach Durchführung einer Präqualifikation bei
mindestens 50 % liegen müsste; bei den anderen Kriterien wandle sich das
Submissionsverfahren "von der reinen Beliebigkeit zur organisierten
Willkür". Zudem sei das Gewicht der Honorarsumme durch das gewählte
Verfahren weiter abgeschwächt worden, indem es für das höchste Angebot die
Note 1 nur dann gegeben habe, wenn das höchste Angebot 50 % über dem
tiefsten gelegen sei. Auf diese Weise sei vermieden worden, dem höchsten
Angebot die Bewertung 1 oder null zu geben. Schliesslich hatten sich die
Unternehmer über ihre Eignung in einem Präqualifikationsverfahren auszuweisen.
Ihre Eignung sei daher nicht mehr zu prüfen.
4.2
Im Projektbeschrieb für die 2. Stufe, welcher
allen zugelassenen Bewerbern zugestellt wurde, wurden folgende Zuschlagskriterien
angegeben:
"– Referenzen über Sanierungen in vergleichbaren, bewohnten
Wohngebäuden
– Referenzen und Fachkompetenzen der/des vorgesehenen
Projektleiterin bzw. Projektleiters
– Referenzen über Zusammenarbeit mit
Generalunternehmern
– Wirtschaftlichkeit des Angebotes (Honorarofferte)
– Gesamteindruck der Offertstellung"
Diesen Zuschlagskriterien wurde bei der Bewertung gemäss
der Reihenfolge eine Gewichtung von 32 %, 28 %, 16 %, 16 %
und 8 % zugemessen. Die Bewertung erfolgte mit ganzen Noten von 1 bis 4
entsprechend den Qualifikationen ungenügend/nicht vorhanden (nicht erfüllt;
Note 1), genügend (knapp erfüllt; Note 2), gut (erfüllt; Note 3)
und sehr gut (erfüllt; Note 4). Beim Zuschlagskriterium des Preises wurde
dem günstigsten Angebot die Note 4 beigemessen. Dem höchsten Angebot wurde
hierauf, je nachdem ob dieses 10 %, 30 % oder 50 % höher als das
tiefste Angebot war, die Noten 3 bis 1 zugeordnet. Die errechneten
Noten wurden schliesslich mit der prozentualen Gewichtung multipliziert und das
Total errechnet.
4.3
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
besteht keine Pflicht der vergebenden Behörde, in den Ausschreibungsunterlagen
die Gewichtung der Zuschlagskriterien bekannt zu geben (VGr, 18. Dezember 2002,
VB.2001.00095 E. 3f, www.vgrzh.ch = BEZ 2003 Nr. 13). Hingegen müssen
die Zuschlagskriterien (vgl. § 17 Abs. 1 lit. i SubmV) in der
Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt gegeben werden (RB 1999 Nr. 62 = ZBl
100/1999, S. 372 E. 3b = BEZ 1999 Nr. 13). Diesem Erfordernis
ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen.
Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen
Zuschlagskriterien und deren Gewichtung werden von der Vergabebehörde im
Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt, wobei ihr ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (RB 1999 Nr. 67). In dieses
Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 aIVöB; vgl.
auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Dass die oben genannten
Zuschlagskriterien teilweise auch Eignungskriterien bei der Präqualifikation waren,
ist nicht zu beanstanden. Bei der Präqualifikation geht es darum, nicht
geeignete Anbieter vom weiteren Verfahren auszuschliessen und allenfalls die
Zahl der zur Offertstellung einzuladenden Bewerber zu beschränken (vgl. hierzu
RB 1999 Nr. 54 = BEZ 1999 Nr. 14; Peter Gauch/Hubert Stöckli,
Vergabethesen 1999, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Ziff. 16 ff.).
Die bei der Präqualifikation zu prüfenden Eignungskriterien dürfen im Rahmen
des Zuschlages als Zuschlagskriterien dienen, wenn sie – wie hier –
sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität der offerierten Leistung sind
(vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, Zürich/etc. 2003, Rz. 299).
Die Siedlung D umfasst rund 605 Wohnungen. Die
vorgesehene Innensanierung mit Wohnungszusammenlegung der Bauten soll im
bewohnten Zustand erfolgen. Die Planung und Ausführung dieser Arbeiten ist
technisch, organisatorisch und baulich äusserst anforderungsvoll. Für die
Sanierung der Heizungs- und Lüftungsanlagen allein sind rund 6 Mio.
Franken vorgesehen. Wenn die Beschwerdegegnerin bei der Vergabe der Heizungs-
und Lüftungsingenieurarbeiten der Qualitätssicherung sehr hohe Bedeutung
beimass und der Erfahrung mit vergleichbaren bewohnten Bauvorhaben sowie der
Erfahrung und Fachkompetenz des vorgesehenen Projektleiters mehr Gewicht und
der Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Generalunternehmern gleichviel Gewicht
beimass wie dem Preis als solchem, hat sie das ihr bei der Gewichtung der
Zuschlagskriterien zustehende Ermessen nicht überschritten oder missbraucht (vgl.
Art. 16 Abs. 1 lit. a aIVöB sowie § 50 Abs. 2 lit. c
VRG). In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass es im hier zu
entscheidenden Fall um Ingenieurleistungen geht, die einen relativ grossen Teil
der voraussichtlichen Ausführungskosten (rund 7 Mio. Franken) ausmachen. Bei
den Ingenieurleistungen ist eine hohe Bewertung qualitativer Gesichtspunkte
umso mehr gerechtfertigt, als sich die Qualität auch auf die Höhe der Gesamtkosten
auswirkt.
5.
Das Angebot der Beschwerdeführerin für die
Ingenieurleistungen Heizung und Lüftung beläuft sich auf Fr. 296'968.-,
jenes der Mitbeteiligten auf Fr. 350'793.-, je exkl. MWSt, bzw. auf Fr. 319'500.-
und Fr. 377'400.-, je inkl. MWSt. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin
ein Gesamtangebot für die Ingenieurleistungen Heizung/Lüftung einerseits und
Sanitär anderseits eingereicht für Fr. 623'800.-; im Rahmen dieses
Gesamtauftrages würde auf die Heizung- und Lüftungsingenieurleistungen ein Honorar
von Fr. 288'000.- (inkl. MWSt) entfallen. Schliesslich hat sie eine dritte
Offerte eingereicht mit einem zusätzlichen Rabatt von 3 % für den
Gesamtauftrag, falls die Elektroingenieurarbeiten der Firma F vergeben
würden.
Die Beschwerdegegnerin hat die Ingenieurleistungen für
Heizung/Lüftung einerseits und Sanitär anderseits getrennt ausgeschrieben. Dies
ist durchaus sachgerecht, werden doch auf diese Weise spezialisierte
Planungsbüros, welche nur entweder Heizung/Lüftung oder Sanitär anbieten, nicht
vom Wettbewerb ausgeschlossen. Aus den Ausschreibungsunterlagen ergibt sich
nicht, dass auch ein sowohl die Sanitäringenieur- als auch die Heizungs-/Lüftungsingenieurleistung
umfassendes Gesamtangebot zulässig war. Das zweite tiefere Angebot der
Beschwerdeführerin für die Ingenieurleistungen Heizung/Lüftung erfolgte mithin
unter der Bedingung, dass ihr auch die Sanitäringenieurleistungen übertragen
werden, und das dritte Angebot, dass die Elektoringenieurarbeiten an eine
bestimmte Drittfirma vergeben werden. Ob derartige "kombinierte"
bzw. bedingte Angebote als unzulässige Änderung des Angebotstextes zu
qualifizieren sind und daher vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden
müssen, kann vorliegend offen bleiben. Denn wie sich nachfolgend ergibt,
rangiert das Angebot der Beschwerdeführerin auch bei Berücksichtigung ihres
lediglich im Rahmen eines Gesamtauftrages gültigen tieferen Angebotes hinter
jenem der Mitbeteiligten.
6.
Gemäss Bewertungstabelle vom 26. Mai 2003 erzielte
die Mitbeteiligte mit 89,5 Punkten den ersten, die Beschwerdeführerin mit 86
Punkten den zweiten Rang. Beim Preis wurden der Beschwerdeführerin das Maximum
von 16 Punkten, der Mitbeteiligten 11,5 Punkte zugeteilt. Entscheidend für die
schlechtere Rangierung der Beschwerdeführerin war die Bewertung des ersten
Zuschlagskriteriums "Referenzen über Sanierungen in vergleichbaren,
bewohnten Wohngebäuden". Hier wurde das Angebot der Mitbeteiligten mit der
Note 4 (sehr gut) und – entsprechend der Gewichtung – mit 32 Punkten,
jenes der Beschwerdeführerin mit 3 (gut) und 24 Punkten bewertet. Bei den
übrigen Zuschlagskriterien erzielten die Mitbeteiligte und die
Beschwerdeführerin die gleiche Punktzahl.
6.1
Beim Zuschlagskriterium des Preises lag das höchste
Angebot 32 % über dem tiefsten Angebot der Beschwerdeführerin. Entsprechend der
vorn erwähnten Bewertungsskala wurde demgemäss dem höchsten Angebot die Note 2
(Punktzahl 8), dem tiefsten Angebot (der Beschwerdeführerin) die Note 4
(Punktzahl 16) zugeteilt und die übrigen Offerten interpoliert, was bei der
Mitbeteiligten die Note 2,9 und eine Punktzahl von 11,5 ergab.
Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend mithin beim Preis
die zur Verfügung stehende Bewertungsskala zwischen 4 und 1 zu 2/3 ausgenützt.
Bei gleicher Berechnungsart würde damit die Bewertungsspanne bei einer 48 %
über dem tiefsten Preisangebot liegenden Offerte voll ausgenützt. Diese
Preisspanne erscheint bei einem Ingenieurauftrag mit Honorierung nach
Kostentarif als relativ hoch, doch liegt diese Einschätzung noch innerhalb des
der Beschwerdegegnerin bei der Bewertung der Zuschlagskriterien zustehenden Ermessens.
6.2
Die Beschwerdegegnerin begründet die Bewertung des
Angebotes der Beschwerdeführerin beim ersten Zuschlagskriterium
"Referenzen über Sanierungen in vergleichbaren, bewohnten Wohngebäuden"
damit, das Angebot der Beschwerdeführerin verweise auf die Sanierung einer
Mehrfamilienhausüberbauung. Diese Überbauung umfasse keine Hochhäuser, die
Wohnsiedlung D dagegen eine bestimmte Anzahl. Ein weiteres Referenzobjekt
der Beschwerdeführerin sei noch nicht realisiert worden. Weiter beinhalte der
Auftrag der Vergabebehörde gemäss Projektbeschrieb die "Überprüfung der
Lüftungsanlagen und Steuerungen bezüglich des Brandschutzes und der
Feuerwehraufzüge. Die Beschwerdeführerin erwähne in ihren Referenzangaben
jedoch keine derartige Sanierung, während die Mitbeteiligte eine solche
Referenz nachweise.
Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin entgegen,
die Technik bei bewohnten Hochhäusern und bewohnten Mehrfamilienhäusern sei
identisch. Bei den Aufträgen in L und Y handle es sich um Folgeaufträge, was
auf eine hohe Zufriedenheit schliessen lasse; aus diesem Grund wäre es
notwendig gewesen, dass die Submissionsbehörde Referenzen auch einhole. Es
komme hinzu, dass die Sanierung der Mehrfamilienhausüberbauung M-Strasse in Z
auch bewohnte Hochhäuser umfasst habe. Die Rüge, sie habe in ihren Referenzen
keine Angaben betreffend Überprüfung der Lüftungsanlagen und Steuerungen
bezüglich des Brandschutzes und der Feuerwehraufzüge gemacht, sei überspitzt formalistisch.
Es sei amtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin die aufgeführten Referenzobjekte
nicht hätte durchführen können, wenn die feuerpolizeilichen Bestimmungen
betreffend Brandschutz und Feuerwehraufzüge nicht eingehalten worden wären.
Diese bildeten einen notwendigen Bestandteil derartiger Aufgaben. Schliesslich
habe sie beim Referenzobjekt 1 darauf verwiesen, dass bei diesem Objekt die
Steigezonen in allen drei Geschossen abgeschottet und in jedem fünften Geschoss
Brandschutzklappen eingebaut wurden und auch eine Brandfallsteuerung über die
Brandmeldeanlage realisiert worden sei.
Gemäss Projektbeschrieb vom 24. März 2003,
2. Stufe des selektiven Verfahrens, wurden die zur Offertstellung
eingeladenen Ingenieurbüros aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen,
so eine "detaillierte Dokumentation über mindestens eine ausgeführte
Sanierung in einem vergleichbaren bewohnten Wohngebäude".
Die Honorarofferte der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2003
über die Heizungs- und Lüftungsingenieurarbeiten (BKP 294) enthält verschiedene
Unterlagen, u.a. (gemäss Inhaltsverzeichnis) eine "1. Dokumentation
über Sanierung vergleichbares Objekt". Diese "Dokumentation" auf
einer A4-Seite verweist vorab auf die Sanierung "der Mehrfamilienhaussiedlung
M-Strasse in Z". Im "Projektbeschrieb" zu diesem Umbau wird
ausgeführt, es habe sich um die Sanierung der haustechnischen Anlagen einer
Überbauung mit verschiedenen Mehrfamilienhaussiedlungen und Hochhäusern
gehandelt. Hinsichtlich der Heizungs- und Lüftungsanlagen verweist die
Beschwerdeführerin im Projektbeschrieb weiter auf Ausführungen einer
vereinfachten kontrollierten Wohnungslüftung sowie auf Arbeiten im Bereich der
Heizzentrale und Fernleitungen mit Dezentralisierung der
Warmwasseraufbereitung. Weiter weist die Beschwerdeführerin auf drei weitere
"ähnlich gelagerte Objekte" hin, ohne die dort ausgeführten Arbeiten
näher zu umschreiben. Demgegenüber umfasst das Angebot der Mitbeteiligten eine
umfangreiche Dokumentation der Sanierung einer Hochhausüberbauungen (Wohnsiedlung
W) mit Ausführungen über Aufgabenstellung, Ist-Zustand, getroffene Massnahmen,
Bauetappen sowie Fotos, Schematas usw. Kurz vorgestellt werden zwei weitere
Hochhaussanierungen. Wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund der eher dürftigen
und wenig aussagekräftigen "Dokumentation" der Beschwerdeführerin das
erste Zuschlagskriterium "Referenzen über Sanierungen in vergleichbaren,
bewohnten Wohngebäuden" mit der Note 3 (gut), jenes der Mitbeteiligte
aber mit der Note 4 (sehr gut) bewertete, hat sie das ihr bei der
Bewertung der Zuschlagskriterien zustehende Ermessen auf keinen Fall
überschritten, und zwar unabhängig davon, ob die "Dokumentation" der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der zu treffenden feuerpolizeilichen
Massnahmen aussagekräftig war oder nicht.
7.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Einwände der
Beschwerdeführerin nicht zu einer Änderung der Rangierung führen. Dies trifft
auch auf die Bewertung zu, in welcher das lediglich im Rahmen eines
Gesamtauftrages gültige Angebot der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde und
die Beschwerdeführerin ebenfalls hinter der Mitbeteiligten den zweiten Rang
belegt. Der Zuschlag erfolgte somit zu Recht an die auf Rang 1 klassierte
Mitbeteiligte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht der
unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu. Indessen ist eine solche auch
nicht der obsiegenden Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Denn es ist zu
berücksichtigen, dass vorliegend mit der Beschwerdeantwort der Vergabeentscheid
erstmals rechtsgenügend begründet wurde (vgl. RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25);
für diesen Aufwand steht der Beschwerdegegnerin von vornherein keine
Umtriebsentschädigung zu. Die Ausarbeitung der Duplik schliesslich erforderte
keinen besonderen Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG,
sodass die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung auch seitens der
Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sind.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'270.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. …