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Geschäftsnummer: VB.2003.00238  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.10.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Nichteintreten? Korrigierter Preis? Falsche Beurteilung der Kriterien. Bei Submissionsbeschwerden von Laien werden die Anforderungen an die Beschwerdeschrift gemäss § 54 VRG nicht streng gehandhabt. Es genügt, dass die Rügen der Beschwerdeführerin als sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Vergabeentscheids gewertet werden können. Abweisung des Nichteintretensantrags (E. 2). Die Differenz zwischen dem Angebot der privaten Beschwerdegegnerin laut Offertöffnungsprotokoll und dem im Zuschlagsentscheid genannten Betrag ist auf eine ohne weiteres nachvollziehbare und nach § 27 Abs. 2 aSubmV zulässige Korrektur eines offensichtlichen Fehlers zurückzuführen (E. 3). Überprüfung der Angebotsbewertung unter den Kriterien "sichere Abfuhr" (E. 4.2), "Ökologie Luft" (E. 4.3) und "stationäre Presse" (E. 4.4): Die Vergabebehörde trifft keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter Unterkriterien (E. 4.2.3). Die Weglassung eines bekanntgegebenen Zuschlagskriteriums bei der Bewertung ist nicht zulässig (E. 4.4.3). Trotz der von der Vergabebehörde während des Verfahrens zugestandenen zusätzlichen Punkte vermag die Beschwerdeführerin nicht zu obsiegen (E. 4.5). Abweisung.
 
Stichworte:
FEHLER
KORREKTUR
MISSVERSTÄNDNIS
SUBMISSIONSRECHT
UNTERKRITERIEN
ZERTIFIZIERUNG
Rechtsnormen:
§ 27 Abs. II SubmV
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Am 17. April 2003 liess die Stadt B durch die Gesundheitsabteilung den Abfuhrauftrag (kombinierte Hauskehricht- und Sperrgutabfuhr/Betriebskehrichtabfuhr sowie Grüngutabfuhr) im offenen Verfahren neu ausschreiben. Mit Vergabeentscheid der Kommission für Gesundheitswesen und Umweltschutz vom 19. Juni 2003 erhielt das mit 79 Punkten bewertete Angebot der D AG den Zuschlag für die Arbeitsvergabe "Sammeldienst Kehricht Los B". Das Ergebnis wurde den beteiligten Anbietenden mit Schreiben vom 20. Juni 2003 mitgeteilt.

II.  

Gegen diesen Submissionsentscheid gelangte die mit 69,3 Punkten an siebter Stelle rangierende A AG mit Beschwerde vom 27. Juni 2003 an das Verwaltungsgericht.

Nachdem in einem andern, gegen dieselbe Arbeitsvergabe laufenden Beschwerdeverfahren das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 14. August 2003 abgelehnt worden war, teilte die Stadt B am 2. September 2003 mit, dass die Verträge mit der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) K und mit der D AG unterzeichnet worden seien.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. September 2003 schloss die Stadt B auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die D AG beantragte am 24. September 2003, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen oder sub­eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Replik vom 16. Oktober 2003 beantragte die A AG eine Neubeurteilung und
-rangierung der Angebote, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Die D AG verzichtete am 1. Dezember 2003 auf Duplik; die Stadt B hielt gleichentags in der Duplik an ihren Anträgen fest.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit diese rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen in der vorliegend noch anwendbaren Fassung vom 25. November 1994 (aIVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes vom 22. September 1996 über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2003 keine Anträge, sondern begründet lediglich, weshalb sie Beschwerde gegen den Vergabeentscheid führe. – Die private Beschwerdegegnerin wendet dagegen vorab ein, die Beschwerdeschrift enthalte keinen rechtsgenügenden Antrag, sondern es ergebe sich daraus nur, dass die Beschwerdeführerin die Bewertung ihrer Offerte in einigen Punkten als nicht korrekt betrachte. Die Aufhebung des Vergabeentscheids werde nicht beantragt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

2.2 Die Beschwerdeschrift muss nach § 54 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse der Beschwerde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 1–6, auch zum Folgenden). Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, wie die angefochtene Verfügung zu ändern ist. In der Begründung hat die Beschwerdeführerin darzutun, inwiefern nach ihrer Auffassung die angefochtene Verfügung an einem Rechtsmangel im Sinn von § 50 oder 51 VRG leidet.

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden die dargestellten Anforderungen bei Beschwerden von Laien nicht streng gehandhabt (VGr, 9. Juli 2003, VB.2002.00397, E. 3). Die vorliegende Laienbeschwerde vermag diesen Anforderungen zu genügen, da die Rügen der Beschwerdeführerin als sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Vergabeentscheids gewertet werden müssen. Die Beschwerdeführerin, welche die Bewertung ihres Angebots in verschiedener Hinsicht rügt, hatte eine Chance auf Erteilung des Zuschlags und ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Der Nichteintretensantrag der privaten Beschwerdegegnerin ist abzuweisen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, dass das Angebot der privaten Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Offertöffnung bestätigtermassen Fr. 1'455'744.- betragen habe, im Zuschlagsentscheid jedoch nur noch mit Fr. 1'123'290.20 beziffert worden sei. Ein korrigiertes Offertöffnungsprotokoll sei den Anbietenden nie zugestellt worden. – Die Beschwerdegegnerschaft macht dagegen im Wesentlichen geltend, es handle sich hierbei um die zulässige Korrektur eines offensichtlichen Fehlers.

3.2 Gemäss § 27 der Submissionsverordnung in der auf diesen Fall noch anwendbaren Fassung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) werden die Angebote nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch geprüft (Abs. 1). Offensichtliche Fehler, wie Rechnungs- und Schreibfehler, werden berichtigt (Abs. 2). Danach wird eine objektive Vergleichstabelle über die Angebote erstellt (Abs. 3). Nach § 28 aSubmV kann die Auftraggeberin Erläuterungen bezüglich eines Angebots einholen. Verhandlungen über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhalts sind nicht zulässig (§ 29 aSubmV). Diese Vorschriften sind darauf ausgerichtet, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten und insbesondere eine nachträgliche Reduktion der Angebotspreise zu verhindern (VGr, 20. August 1999, BEZ 1999 Nr. 27, E. 3).

3.3 Die private Beschwerdegegnerin hat ursprünglich ein Angebot eingereicht, das mit Fr. 1'455'744.- deutlich über demjenigen der Beschwerdeführerin von Fr. 1'307'878.- lag. Die Angebote wurden mit den genannten Beträgen im Offertöffnungsprotokoll vom
30. Mai 2003 festgehalten.

In den Ausschreibungsunterlagen wurde das Kriterium "Wirtschaftlichkeit" wie folgt erläutert:

"Die Verbrennungskosten, die Sammeldienst- und Transportkosten für den Kehricht, franko in den Bunker gekippt, die Kosten des Bahntransportes und die Wiegekosten pro Jahr werden addiert und mit den zu sammelnden Tonnen multipliziert. Die offerierten Sammelkosten pro Tonne werden gemittelt über die anzubietenden drei Preise. Beim Grüngut wird der Preis pro Tonne ebenfalls gemittelt und mit den zu sammelnden Mengen multipliziert."

 

Im Anhang 2 ("Preisangaben") enthielten die Ausschreibungsunterlagen eine Berechnungstabelle. Dieses führte bei der Preisberechnung für die Kehricht-/Sperrgutabfuhr eine bereits ausgefüllte Zeile "Verbrennungspreis" sowie eine leere Zeile "Sammeldienst und Transport bis in Bunker" auf, deren Summe den Preis pro Tonne für das Sammeln und die Entsorgung ergab. Für die Grüngutabfuhr war lediglich eine Zeile "Preis pro Tonne" vorgesehen.

3.4 Nach Darstellung der Vergabebehörde hätten alle Anbietenden ausser der privaten Beschwerdegegnerin diesen Passus dahingehend verstanden, dass bei der Grüngutabfuhr nur der Sammeldienst zu offerieren war. Die private Beschwerdegegnerin habe neben den Kosten für den Sammeldienst auch diejenigen für die Verwertung eingerechnet. Diese zusätzlich eingerechneten Kosten seien jedoch klar ausgewiesen. Die private Beschwerdegegnerin selber führt dazu aus, dass sie nicht nur die Kosten für den Sammeldienst und den Transport, sondern auch die Kosten für die eigentliche Entsorgung im Kompostierwerk in ihre Berechnung habe einfliessen lassen, weil sie der Auffassung gewesen sei, die Grüngutabfuhr habe analog der in der gleichen Berechnungstabelle aufgeführten Kehrichtabfuhr offeriert werden müssen.

3.5 Die Preiskalkulation der privaten Beschwerdegegnerin weist für die Grüngutabfuhr zur Verwertung in L neben den Kosten für den Sammeldienst und den Transport eine zusätzliche Kostenspalte auf. Die zuviel eingerechneten Kosten betragen – für die Jahrestonnage von 2575 Tonnen Grüngut, wie sie von der Vergabebehörde bei der Angebotsbewertung zugrunde gelegt wurde – Fr. 381'100.-. Die Vergabebehörde hat in ihrer Auswertungstabelle zur Wirtschaftlichkeit beim Angebot der privaten Beschwerdegegnerin mit einer Randbemerkung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – ausgehend vom ursprünglichen Angebot von Fr. 1'425'050.- ohne Mehrwertsteuer für die Wegführung zur KVA K – der Betrag von Fr. 381'100.- (= 2575 Tonnen x Fr. 148.-) nicht berücksichtigt wurde. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 % (Fr. 79'340.20) ergibt sich der berichtigte Angebotspreis von Fr. 1'123'290.20.

Diese ohne weiteres überprüfbare Korrektur unter Weglassung der Kosten für die Entsorgung des Grünguts ist nicht zu beanstanden, handelte es sich doch um die Berichtigung eines offensichtlichen und aufgrund der Umstände nachvollziehbaren Missverständnisses. Der Wettbewerb wurde dadurch nicht verfälscht. Zu Recht wurde bei der Bewertung das korrigierte Angebot der privaten Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1'123'290.20 berücksichtigt. Im Ergebnis ändert sich somit an der Bewertung unter dem Kriterium "Wirtschaftlichkeit" nichts: Die Beschwerdeführerin behält 41,3 Punkte, die private Beschwerdegegnerin 48,1 Punkte.

3.6 Nach § 25 Abs. 2 aSubmV wird über die Öffnung der Angebote ein Protokoll erstellt, worin unter anderem die Gesamtpreise der Angebote festzuhalten sind. Das ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen geschehen. Die Korrektur einer Offerte im Rahmen der Prüfung der Angebote gemäss § 27 aSubmV ist hingegen nicht mehr Gegenstand des Offertöffnungsprotokolls, weshalb dessen Berichtigung nicht nötig ist. Vom korrigierten Angebot der privaten Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit der Zustellung des Vergabeentscheids erfahren, und die Begründung für die Korrektur hat sie spätestens mit der Beschwerdeantwort der Vergabebehörde erhalten. Das Vorgehen der Vergabebehörde ist damit nicht zu beanstanden.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Bewertung ihres Angebots bezüglich der Zuschlagskriterien "sichere Abfuhr", "Ökologie Luft" und "stationäre Presse".

Der Vergabebehörde steht beim Urteil darüber, welches Angebot gemessen an den Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist, ein erheblicher Ermessensspielraum offen (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 101/2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26, E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 aIVöB; vgl. § 50 Abs. 3 VRG) nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a aIVöB; § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

4.2 Unter dem Kriterium "sichere Abfuhr" wurden die Offerten unter anderem hinsichtlich folgender Unterkriterien beurteilt und benotet: "Qualitätsmanagement", "Umweltmanagement", "SUVA-Vorgaben (EKAS [Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit]-Richtlinien)" sowie "Erfüllung von Fahrzeugzulassungskriterien (Unterfahrschutz)". Bei den genannten Unterkriterien hat die Beschwerdeführerin keine Punkte erhalten. Für das Hauptkriterium hat sie insgesamt von zehn möglichen Punkten nur vier erhalten.

4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie besitze zwar noch keine ISO-Zertifizierung, habe sich jedoch schon detailliert damit befasst und werde ihren Betrieb in absehbarer Zeit zertifizieren lassen. Sie arbeite jetzt schon nach einem anerkannten Managementsystem und verfüge über eine entsprechend ausgebildete Mitarbeiterin. Bezüglich der SUVA-Vorgaben (EKAS-Richtlinien) sei eine Person als Kontaktperson für Arbeitssicherheit ausgebildet. Die entsprechende Bestätigung sei bei der Offerte aus Versehen nicht beigelegt worden. Alle Fahrzeuge, die in der Offerte aufgeführt seien, würden über Unterfahrschutz-Vorrichtungen verfügen. Gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge müssten Lastwagen ab 1998 mit einem Unterfahrschutz ausgerüstet sein. Die in der Offerte aufgeführten Fahrzeuge seien nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gesetzt worden. Überdies gehe aus den Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig hervor, welche Unterkriterien beurteilt würden, insbesondere werde nicht erwähnt, dass irgendwelche Zertifizierungen mitbeurteilt werden.

4.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt ihrerseits aus, dass die Offerte der Beschwerdeführerin keinen Hinweis auf irgendwelche Anstrengungen für ein Qualitäts- oder ein Umweltmanagement, insbesondere für eine baldige ISO-Zertifizierung enthalten habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer jetzigen Belegschaft den Abfuhrauftrag sicher ausführe. Es gehe jedoch um die Sicherstellung einer anforderungsgerechten Durchführung während der ganzen Vertragsdauer. Sodann genüge es für eine Punktvergabe beim Unterkriterium "SUVA-Vorgaben (EKAS-Richtlinien)" nicht, dass ein Anbieter die gesetzlichen Vorschriften kenne und deren Beachtung zusichere. Vielmehr sei ein Überwachungskonzept mit der Bezeichnung einer verantwortlichen Person erwartet worden, welche die Durchsetzung des Konzepts überwache. Die Offerte der Beschwerdeführerin habe auch diesbezüglich keine Angaben enthalten. In Anbetracht der Zulassungsdaten der Fahrzeuge sei höchstens ein Punkt für den Unterfahrschutz diskutabel.

4.2.3 Eine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter Unterkriterien trifft die Vergabebehörde nicht (VGr, 24. September 2003, VB.2003.00106, E. 5c, www.vgrzh.ch). Wenn diese somit zur Beurteilung des Zuschlagskriteriums "sichere Abfuhr", an welches sie gemäss den Ausschreibungsunterlagen die Anforderungen "zuverlässig, sorgfältig, sicher und sauber" stellt, unter anderem auf einschlägige Zertifikate für Qualitäts- und Umweltmanagements abstellt, liegt dies grundsätzlich in dem ihr zustehenden Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Die Zahl der gestützt auf diese Zertifikate erteilten Punkte ist denn auch eher gering. Der vorliegende Fall unterscheidet sich diesbezüglich von demjenigen, welchen das Verwaltungsgericht am 30. Juni 2004 (VB.2004.00095, E. 3.1, www.vgrzh.ch) zu entscheiden hatte. Dort hatte das Gericht beanstandet, dass das hoch gewichtete Zuschlagskriterium "Qualität" zu einem wesentlichen Teil aufgrund einer entsprechenden ISO-Zertifizierung bewertet wurde, ohne dass aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgegangen wäre, welche Belege für den Nachweis der Qualität einzureichen waren.

Da die Offertunterlagen der Beschwerdeführerin keinen Hinweis auf eine entsprechende Zertifizierung liefern, ist gegen die Bewertung der Unterkriterien "Qualitäts- und Umweltmanagement" mit null Punkten nichts einzuwenden.

Hinsichtlich des erwarteten Überwachungskonzepts für die Umsetzung der EKAS-Richtlinien wurde in den Ausschreibungsunterlagen sogar auf eine Mitberücksichtigung hingewiesen. Ein solches Konzept legte die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte jedoch nicht vor, und die Ausbildungsbestätigung der Kontaktperson für Arbeitssicherheit im Betrieb reichte sie verspätet ein. Die interne Auswertungstabelle zur sicheren Abfuhr enthält denn auch die Randbemerkung, dass die Punkte im Unterkriterium "SUVA (EKAS-Richtlinien)" nur vergeben werden könnten, wenn nachgewiesen werde, wie die Umsetzung der Richtlinien erfolge. Die Tatsache, dass diese zwei Punkte an keinen Anbieter vergeben wurden, deutet allerdings darauf hin, dass sich die Vergabebehörde aufgrund der eingereichten Offertunterlagen kein klares Bild über die jeweilige betriebliche Umsetzung der Richtlinien machen konnte.

Der von der Beschwerdegegnerin zur Diskussion gestellte Punkt für den Unterfahrschutz steht der Beschwerdeführerin zweifellos zu. Alle ihre in der Offerte vorgesehenen Fahrzeuge wurden nach 1998 in Verkehr gesetzt. Die Bewertung der Beschwerdeführerin verbessert sich damit auf 70,3 Punkte.

4.3 Beim Kriterium "Ökologie Luft", unter welchem der Abtransport per Bahn oder der Einsatz von emissionsärmeren Motoren bei den Transportfahrzeugen bewertet wurde, erhielt die Beschwerdeführerin drei von acht Punkten. Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Klageantwort, dass der angebotene Abtransport per Bahn bei der Beschwerdeführerin nicht bewertet worden sei, weshalb der Beschwerdeführerin vier zusätzliche Punkte zuzugestehen seien.

4.3.1 Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin jedoch geltend, das von ihr für die Grüngutabfuhr vorgesehene Fahrzeug mit Gasmotor der Euro-Norm IV sei nicht berücksichtigt worden. Dies habe man ihr anlässlich der Besprechung vom 27. Juni 2003 mündlich mitgeteilt. Sie habe dieses Fahrzeug – was von der privaten Beschwerdegegnerin bezweifelt worden war – verbindlich offeriert, und es stehe bereits im Einsatz. Hingegen seien die Gasfahrzeuge der privaten Beschwerdegegnerin bis zum Beginn des Abfuhrauftrags am 1. Januar 2004 nicht einsatzbereit. Sie habe diese Fahrzeuge ebenfalls evaluiert, jedoch aufgrund der langen Lieferfristen von 9 bis 11 Monaten bis zur Auslieferung davon abgesehen. Sie verlange deshalb bei diesem Kriterium zum einen fünf zusätzliche Punkte und zum andern eine neue und korrekte Bewertung der Fahrzeuge der privaten Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Einsatzbereitschaft am 1. Januar 2004.

4.3.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die von der Beschwerdeführerin genannte Lieferfrist nicht belegt sei. Ohnehin würde sich am Endresultat nur wenig ändern. Selbst wenn die Gasfahrzeuge auf den 1. Januar 2004 nicht einsatzbereit sein sollten, liesse sich deswegen eine gänzliche Streichung aller dafür vergebenen Punkte bei der privaten Beschwerdegegnerin nicht rechtfertigen. Der Vertrag werde für die Dauer von acht Jahren abgeschlossen, was eine anteilsmässige Berücksichtigung des verspäteten Einsatzes erlaube.

4.3.3 In den Ausschreibungsunterlagen wird das Kriterium "Ökologie Luft" wie folgt erläutert:

"Die wesentlichen Transportmittel sind aufzuzeigen. Der Abtransport per Bahn oder der Einsatz von Motoren besserer Norm als Euro II und kurze Sammelrouten führen zum Maximum von 8 Punkten für den Teilbereich Luftbelastung. Euro III wird besser bewertet als Euro II."

 

Die Ausschreibungsunterlagen enthielten zudem eine Musterliste mit den notwendigen Angaben zu den Kehrichtfahrzeugen, die für den Einsatz vorgesehen wurden. Falls ein Anbieter plante, für diesen Auftrag ein Fahrzeug zu beschaffen, so war dieses ebenfalls mit Datum der Inverkehrsetzung aufzulisten. Das Bewertungsschema der Vergabebehörde sah folgende Benotung vor:

Euro kleiner 3

0.00

Euro 3

2.00

Euro 4 + CRT-Filter

3.00

Bahn

4.00

Gas

4.00

 

Wie eine Prüfung der Offerten hinsichtlich der Fahrzeuge für die Durchführung der Abfuhr ergibt, hat die Beschwerdeführerin zwei Dieselfahrzeuge mit Motoren der Euro-Norm III und ein Fahrzeug mit einem Gasmotor der Euro-Norm IV aufgeführt. Dafür erhielt sie gemäss Auswertungsblatt zum Kriterium "Ökologie Luft/Bahn" drei Punkte – einen unter "Euro 3" und zwei unter "Gas" – mit der Bemerkung "gemischter Fuhrpark: Gas und Euro 3/4; PS: nur ein Fahrzeug wird für Bahntransport aufgeführt".

Die private Beschwerdegegnerin hat in ihrem zum Einsatz gelangenden Fahrzeugpark folgende Fahrzeuge mit Dieselmotoren aufgeführt: Sechs Kehrichtfahrzeuge der Euro-Norm 0 und I, ein Fahrzeug der Euro-Norm II sowie zwei der Euro-Norm III. Sodann hat sie zwei Fahrzeuge mit Gasmotoren vorgesehen, deren Erstinverkehrsetzung sie für einen unbestimmten Monat im Jahr 2004 ("xx.04") angegeben hat. Für diese wurde sie mit vier Punkten unter "Gas" benotet.

4.3.4 Die Bewertung der Kehrichtfahrzeuge der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden. Für die Durchführung des Sammeldiensts setzt sie – wie die Vergabebehörde richtig bemerkt – einen gemischten Fuhrpark ein: Ein Kehrichtfahrzeug mit einem Motor der Euro-Norm III sowie ein gasgetriebenes Fahrzeug. Dafür erhält sie die durchschnittliche Punktzahl, der für den jeweiligen Motortypus vorgesehenen Maximalpunktzahl. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr Gasfahrzeug sei nicht gewertet worden, bestätigt sich also nicht. Mit der zusätzlichen Bemerkung, dass nur ein Fahrzeug für den Bahntransport aufgeführt werde, wird wahrscheinlich lediglich zum Ausdruck gebracht, dass für den kombinierten Abtransport kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht.

Ob die Punktzahl der privaten Beschwerdegegnerin – wie die Vergabebehörde selbst in Betracht zieht – für die beiden gasgetriebenen Abfuhrfahrzeuge im gleichen Verhältnis zu reduzieren ist, wie deren Fahrzeuge während der achtjährigen Vertragsdauer aufgrund der Lieferfrist nicht zur Verfügung stehen, kann offen gelassen werden, da die kleine Reduktion von maximal 0,5 Punkten bei einer Verzögerung von einem Jahr angesichts des insgesamt verbleibenden Punkteunterschieds (vgl. nachfolgend, E. 4.4) nicht ins Gewicht fällt. Hinzu kommt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Lieferfrist nicht belegt ist. Eine vollständige Streichung der Punkte lässt sich jedenfalls nicht rechtfertigen, zumal es die Vergabebehörde ausdrücklich zugelassen hat, dass für diese Vergabe neue Fahrzeuge beschafft werden.

Im Ergebnis verbessert sich die Benotung der Beschwerdeführerin um die vier von der Beschwerdegegnerin nachträglich zugestandenen Punkte auf insgesamt 74,3 Punkte, womit sich die Punktedifferenz zur Zuschlagsempfängerin auf 4,7 Punkte verringert.

4.4 Unter dem Kriterium "stationäre Presse" erhielt keines der Angebote Punkte. Vorgesehen waren gemäss Ausschreibungsunterlagen zehn Punkte für Systeme, bei denen ACTS [Abroll-Container-Transport-System]-konforme Container zum Einsatz kommen, die sich mit stationären (Abfall-)Pressen bei Entsorgungsstellen sowie Gewerbe- und Industriebetrieben befüllen lassen.

4.4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass beim Kriterium "stationäre Presse" keine Punkte vergeben worden seien. Sie habe ein Sammelfahrzeug mit Seitenlader und ACTS-Containern vorgesehen, welche austauschbar seien und auf die Bahn verladen werden könnten. Für B seien von ihr zehn ACTS-Container inklusive Reservecontainer eingeplant worden. Die gleiche Containergrösse werde auch für stationäre Pressen hergestellt und könne auch von ihrem Kehrichtfahrzeug aufgenommen werden. Die Container seien austauschbar. Gemäss Begleitbrief vom 20. Juni 2004 zum Vergabeentscheid seien alle Kriterien berücksichtigt worden. Tatsächlich habe sie jedoch keine Punkte erhalten. Ihre Offerte basiere jedoch auf diesem System, und wenn diese Punkte ohne Begründung gestrichen würden, so stimme die Kalkulation nicht mehr. Sie verlangt deshalb für das von ihr offerierte System zehn Punkte.

4.4.2 Die Vergabebehörde begründet ihren Verzicht auf dieses Kriterium wie folgt: Sie sei bei der Auswertung der Offerten zum Schluss gekommen, dass die Offertunterlagen ihre Vorstellung nicht mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck brächten. So seien auch die unterschiedlichsten Systeme angeboten worden, die zwar die Ausschreibungsunterlagen, aber nicht die Vorstellungen der Vergabebehörde erfüllt hätten. Deshalb habe sie beschlossen, für dieses Kriterium keine Punkte zuzusprechen. Dieses Vorgehen sei sehr wahrscheinlich nicht "de lege artis" gewesen. Vielmehr hätten die Offerten auf ihre Übereinstimmung mit der tatsächlich vorgenommenen  Ausschreibung überprüft werden müssen. Die Vergabebehörde bestreitet nicht, dass das von der Beschwerdeführerin angebotene System die Anforderungen gemäss Ausschreibung erfülle. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass auch die private Beschwerdegegnerin ein äquivalentes ACTS-taugliches Angebot eingereicht habe und demzufolge ebenfalls zehn Punkte erhalten müsse. Unterschiede würden nur bezüglich der in der Ausschreibung nicht ausdrücklich verlangten Verwendbarkeit derselben Container an der stationären Presse vor Ort und an der mobilen Presse auf dem Sammelfahrzeug bestehen. Das Angebot der Beschwerdeführerin erfülle die Anforderungen des Kriteriums "stationäre Presse" nicht besser als das Angebot der Zuschlagsempfängerin. Die Punktedifferenz würde somit gleich bleiben.

4.4.3 Wie die Beschwerdegegnerin selbst einräumt, war die nachträgliche Weglassung des Kriteriums "stationäre Presse" aus submissionsrechtlicher Sicht nicht richtig. Eine Änderung der Zuschlagskriterien und damit auch der Verzicht auf ein solches während des Vergabeverfahrens ist dann nicht zu beanstanden, wenn die Anbieter diese Änderung ihn ihren Angeboten berücksichtigen können. Bei der Fällung des Zuschlagsentscheids ist es jedoch unzulässig, einzelne Kriterien ausser Acht zu lassen (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 402 f.).

Es ist deshalb zu prüfen, ob und wie weit die Angebote der Beschwerdeführerin und der privaten Beschwerdegegnerin die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen erfüllen. Verlangt waren Container, die durch ein System mit einer stationären Presse bei Entsorgungsstellen oder bei Gewerbe- und Industriebetrieben befüllbar sind.

"Das verwendete Presssystem ist vorteilhafterweise auch kompatibel zu einer stationären Presse. Im Rahmen der notwendigen Container ist es sinnvoll, dass die Container auch zwischen Firmen austauschbar sind, falls bei der Rückführung durch die SBB Schwierigkeiten auftreten."

 

Die Vergabebehörde anerkennt zwar, dass das von der Beschwerdeführerin angebotene System diese Anforderungen erfülle. Darauf ist sie zu behaften und der Beschwerdeführerin sind unter diesem Kriterium zehn Punkte zuzusprechen. Die Vergabebehörde stellt sich jedoch auf den Standpunkt, auch das Angebot der privaten Beschwerdegegnerin würde diese Anforderungen genau gleich gut erfüllen, weshalb keine Punktedifferenz resultiere. Zum offerierten System der privaten Beschwerdegegnerin bemerkte sie in der Bewertung allerdings, dass aus den Offertunterlagen nicht ersichtlich sei, ob das ACTS-kompatible System auch auf dem Gasfahrzeug zum Einsatz kommen könne. Jedenfalls lassen die Bilder der für den Abtransport der Container vorgesehenen Fahrzeuge den Schluss zu, dass es sich hierbei nicht um Gasfahrzeuge handelt. Aufgrund des ACTS-tauglichen Angebots sind der privaten Beschwerdegegnerin ebenfalls 10 Punkte zuzusprechen. Da sie jedoch für die Durchführung des Sammeldiensts ebenfalls einen gemischten Fuhrpark einsetzt, rechtfertigt sich eine weitere Reduktion der Punkte beim Kriterium "Ökologie Luft" (vgl. vorn, E. 4.3.4). Da nicht feststeht, ob dieses Fahrzeug mit Wechselgerät einen Motor der Euro-Norm 0, I, II oder gar III hat, kann der Abzug nicht abschliessend ermittelt werden. Er liegt unter Zugrundelegung des Bewertungsschemas der Vergabebehörde bei 1 oder 2 Punkten. Zuzüglich des allfälligen Abzugs von 0,5 Punkten für den verspäteten Einsatz der Gasfahrzeuge verringert sich der Vorsprung der privaten Beschwerdegegnerin auf 2,2 oder 3,2 Punkte.

4.5 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, liegt das Angebot der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung aller berechtigten Einwände im Gesamtergebnis noch um mindestens 2,2 Punkte hinter jenem der privaten Beschwerdegegnerin zurück. Die Beschwerdeführerin vermag somit nicht zu obsiegen, weshalb sich ihre Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

5.  

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie ist überdies zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin, die als Partei am Beschwerdeverfahren teilgenommen hat, eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweisen sich im vorliegenden Fall Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Vergabebehörde ist dagegen nicht gerechtfertigt, da diese über die Begründung des Vergabeentscheids hinaus, zu der sie ohnehin verpflichtet war, nur wenig Aufwand für die Duplik getätigt und aufgrund ihrer eingestandenen Fehlbenotungen des Angebots der Beschwerdeführerin zumindest Anlass für die Beschwerde gegeben hat.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Mitteilung an…..