I.
Am 17. April 2003 liess die Stadt B
durch die Gesundheitsabteilung den Abfuhrauftrag (kombinierte Hauskehricht- und
Sperrgutabfuhr/Betriebskehrichtabfuhr sowie Grüngutabfuhr) im offenen Verfahren
neu ausschreiben. Mit Vergabeentscheid der Kommission für Gesundheitswesen und
Umweltschutz vom 19. Juni 2003 erhielt das mit 79 Punkten bewertete
Angebot der D AG den Zuschlag für die Arbeitsvergabe "Sammeldienst Kehricht
Los B". Das Ergebnis wurde den beteiligten Anbietenden mit Schreiben vom
20. Juni 2003 mitgeteilt.
II.
Gegen diesen Submissionsentscheid
gelangte die mit 69,3 Punkten an siebter Stelle rangierende A AG mit Beschwerde
vom 27. Juni 2003 an das Verwaltungsgericht.
Nachdem in einem andern, gegen dieselbe
Arbeitsvergabe laufenden Beschwerdeverfahren das Gesuch um aufschiebende
Wirkung mit Präsidialverfügung vom 14. August 2003 abgelehnt worden war, teilte
die Stadt B am 2. September 2003 mit, dass die Verträge mit der
Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) K und mit der D AG unterzeichnet worden seien.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 3.
September 2003 schloss die Stadt B auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die D AG beantragte
am 24. September 2003, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter
sei die Beschwerde abzuweisen oder subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit Replik vom 16. Oktober 2003
beantragte die A AG eine Neubeurteilung und
-rangierung der Angebote, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die D AG verzichtete am 1. Dezember 2003 auf Duplik; die Stadt B hielt
gleichentags in der Duplik an ihren Anträgen fest.
Die Ausführungen der Parteien werden,
soweit diese rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren
gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen in der vorliegend noch anwendbaren Fassung vom
25. November 1994 (aIVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes vom 22.
September 1996 über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer
Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2003 keine Anträge, sondern begründet lediglich,
weshalb sie Beschwerde gegen den Vergabeentscheid führe. – Die private
Beschwerdegegnerin wendet dagegen vorab ein, die Beschwerdeschrift enthalte
keinen rechtsgenügenden Antrag, sondern es ergebe sich daraus nur, dass die Beschwerdeführerin
die Bewertung ihrer Offerte in einigen Punkten als nicht korrekt betrachte. Die
Aufhebung des Vergabeentscheids werde nicht beantragt, weshalb auf die Beschwerde
nicht einzutreten sei.
2.2
Die Beschwerdeschrift muss nach § 54 Satz 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse der
Beschwerde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 1–6, auch zum Folgenden). Aus dem
Antrag muss ersichtlich sein, wie die angefochtene Verfügung zu ändern ist. In
der Begründung hat die Beschwerdeführerin darzutun, inwiefern nach ihrer
Auffassung die angefochtene Verfügung an einem Rechtsmangel im Sinn von § 50
oder 51 VRG leidet.
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
werden die dargestellten Anforderungen bei Beschwerden von Laien nicht streng
gehandhabt (VGr, 9. Juli 2003, VB.2002.00397, E. 3). Die vorliegende
Laienbeschwerde vermag diesen Anforderungen zu genügen, da die Rügen der
Beschwerdeführerin als sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Vergabeentscheids
gewertet werden müssen. Die Beschwerdeführerin, welche die Bewertung ihres
Angebots in verschiedener Hinsicht rügt, hatte eine Chance auf Erteilung des Zuschlags
und ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999
Nr. 11). Der Nichteintretensantrag der privaten Beschwerdegegnerin ist
abzuweisen.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, dass
das Angebot der privaten Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Offertöffnung
bestätigtermassen Fr. 1'455'744.- betragen habe, im Zuschlagsentscheid jedoch
nur noch mit Fr. 1'123'290.20 beziffert worden sei. Ein korrigiertes
Offertöffnungsprotokoll sei den Anbietenden nie zugestellt worden. – Die
Beschwerdegegnerschaft macht dagegen im Wesentlichen geltend, es handle sich
hierbei um die zulässige Korrektur eines offensichtlichen Fehlers.
3.2
Gemäss § 27 der Submissionsverordnung in der
auf diesen Fall noch anwendbaren Fassung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) werden die
Angebote nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch geprüft
(Abs. 1). Offensichtliche Fehler, wie Rechnungs- und Schreibfehler, werden
berichtigt (Abs. 2). Danach wird eine objektive Vergleichstabelle über die
Angebote erstellt (Abs. 3). Nach § 28 aSubmV kann die Auftraggeberin
Erläuterungen bezüglich eines Angebots einholen. Verhandlungen über Preise,
Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhalts sind nicht zulässig
(§ 29 aSubmV). Diese Vorschriften sind darauf ausgerichtet, einen
unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten und insbesondere eine nachträgliche
Reduktion der Angebotspreise zu verhindern (VGr, 20. August 1999, BEZ 1999 Nr.
27, E. 3).
3.3
Die private Beschwerdegegnerin hat ursprünglich ein
Angebot eingereicht, das mit Fr. 1'455'744.- deutlich über demjenigen der
Beschwerdeführerin von Fr. 1'307'878.- lag. Die Angebote wurden mit den
genannten Beträgen im Offertöffnungsprotokoll vom
30. Mai 2003 festgehalten.
In den Ausschreibungsunterlagen wurde das Kriterium
"Wirtschaftlichkeit" wie folgt erläutert:
"Die Verbrennungskosten, die Sammeldienst- und Transportkosten für
den Kehricht, franko in den Bunker gekippt, die Kosten des Bahntransportes und
die Wiegekosten pro Jahr werden addiert und mit den zu sammelnden Tonnen
multipliziert. Die offerierten Sammelkosten pro Tonne werden gemittelt über die
anzubietenden drei Preise. Beim Grüngut wird der Preis pro Tonne ebenfalls
gemittelt und mit den zu sammelnden Mengen multipliziert."
Im Anhang 2 ("Preisangaben") enthielten
die Ausschreibungsunterlagen eine Berechnungstabelle. Dieses führte bei der
Preisberechnung für die Kehricht-/Sperrgutabfuhr eine bereits ausgefüllte Zeile
"Verbrennungspreis" sowie eine leere Zeile "Sammeldienst und
Transport bis in Bunker" auf, deren Summe den Preis pro Tonne für das
Sammeln und die Entsorgung ergab. Für die Grüngutabfuhr war lediglich eine
Zeile "Preis pro Tonne" vorgesehen.
3.4
Nach Darstellung der Vergabebehörde hätten alle
Anbietenden ausser der privaten Beschwerdegegnerin diesen Passus dahingehend
verstanden, dass bei der Grüngutabfuhr nur der Sammeldienst zu offerieren war.
Die private Beschwerdegegnerin habe neben den Kosten für den Sammeldienst auch
diejenigen für die Verwertung eingerechnet. Diese zusätzlich eingerechneten
Kosten seien jedoch klar ausgewiesen. Die private Beschwerdegegnerin selber führt
dazu aus, dass sie nicht nur die Kosten für den Sammeldienst und den Transport,
sondern auch die Kosten für die eigentliche Entsorgung im Kompostierwerk in
ihre Berechnung habe einfliessen lassen, weil sie der Auffassung gewesen sei,
die Grüngutabfuhr habe analog der in der gleichen Berechnungstabelle aufgeführten
Kehrichtabfuhr offeriert werden müssen.
3.5
Die Preiskalkulation der privaten
Beschwerdegegnerin weist für die Grüngutabfuhr zur Verwertung in L neben den
Kosten für den Sammeldienst und den Transport eine zusätzliche Kostenspalte auf.
Die zuviel eingerechneten Kosten betragen – für die Jahrestonnage von 2575
Tonnen Grüngut, wie sie von der Vergabebehörde bei der Angebotsbewertung
zugrunde gelegt wurde – Fr. 381'100.-. Die Vergabebehörde hat in ihrer
Auswertungstabelle zur Wirtschaftlichkeit beim Angebot der privaten
Beschwerdegegnerin mit einer Randbemerkung ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass – ausgehend vom ursprünglichen Angebot von Fr. 1'425'050.- ohne Mehrwertsteuer
für die Wegführung zur KVA K – der Betrag von Fr. 381'100.- (= 2575
Tonnen x Fr. 148.-) nicht berücksichtigt wurde. Zuzüglich Mehrwertsteuer von
7,6 % (Fr. 79'340.20) ergibt sich der berichtigte Angebotspreis von
Fr. 1'123'290.20.
Diese ohne weiteres überprüfbare
Korrektur unter Weglassung der Kosten für die Entsorgung des Grünguts ist nicht
zu beanstanden, handelte es sich doch um die Berichtigung eines offensichtlichen
und aufgrund der Umstände nachvollziehbaren Missverständnisses. Der Wettbewerb
wurde dadurch nicht verfälscht. Zu Recht wurde bei der Bewertung das korrigierte
Angebot der privaten Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1'123'290.20
berücksichtigt. Im Ergebnis ändert sich somit an der Bewertung unter dem
Kriterium "Wirtschaftlichkeit" nichts: Die Beschwerdeführerin behält
41,3 Punkte, die private Beschwerdegegnerin 48,1 Punkte.
3.6
Nach § 25 Abs. 2 aSubmV wird über die Öffnung der
Angebote ein Protokoll erstellt, worin unter anderem die Gesamtpreise der
Angebote festzuhalten sind. Das ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen
geschehen. Die Korrektur einer Offerte im Rahmen der Prüfung der Angebote
gemäss § 27 aSubmV ist hingegen nicht mehr Gegenstand des Offertöffnungsprotokolls,
weshalb dessen Berichtigung nicht nötig ist. Vom korrigierten Angebot der
privaten Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit der Zustellung des
Vergabeentscheids erfahren, und die Begründung für die Korrektur hat sie
spätestens mit der Beschwerdeantwort der Vergabebehörde erhalten. Das Vorgehen
der Vergabebehörde ist damit nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Bewertung
ihres Angebots bezüglich der Zuschlagskriterien "sichere Abfuhr",
"Ökologie Luft" und "stationäre Presse".
Der Vergabebehörde steht beim Urteil
darüber, welches Angebot gemessen an den Zuschlagskriterien das wirtschaftlich
günstigste ist, ein erheblicher Ermessensspielraum offen (VGr, 7. Juli
1999, ZBl 101/2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26, E. 6a, mit Hinweisen).
In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 aIVöB; vgl.
§ 50 Abs. 3 VRG) nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige
Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1
lit. a aIVöB; § 50 Abs. 2 lit. c VRG).
4.2
Unter dem Kriterium "sichere Abfuhr"
wurden die Offerten unter anderem hinsichtlich folgender Unterkriterien
beurteilt und benotet: "Qualitätsmanagement", "Umweltmanagement",
"SUVA-Vorgaben (EKAS [Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit]-Richtlinien)"
sowie "Erfüllung von Fahrzeugzulassungskriterien (Unterfahrschutz)".
Bei den genannten Unterkriterien hat die Beschwerdeführerin keine Punkte erhalten.
Für das Hauptkriterium hat sie insgesamt von zehn möglichen Punkten nur vier
erhalten.
4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend,
sie besitze zwar noch keine ISO-Zertifizierung, habe sich jedoch schon
detailliert damit befasst und werde ihren Betrieb in absehbarer Zeit
zertifizieren lassen. Sie arbeite jetzt schon nach einem anerkannten Managementsystem
und verfüge über eine entsprechend ausgebildete Mitarbeiterin. Bezüglich der
SUVA-Vorgaben (EKAS-Richtlinien) sei eine Person als Kontaktperson für Arbeitssicherheit
ausgebildet. Die entsprechende Bestätigung sei bei der Offerte aus Versehen
nicht beigelegt worden. Alle Fahrzeuge, die in der Offerte aufgeführt seien,
würden über Unterfahrschutz-Vorrichtungen verfügen. Gemäss der eidgenössischen
Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an
Strassenfahrzeuge müssten Lastwagen ab 1998 mit einem Unterfahrschutz ausgerüstet
sein. Die in der Offerte aufgeführten Fahrzeuge seien nach diesem Zeitpunkt in
Verkehr gesetzt worden. Überdies gehe aus den Ausschreibungsunterlagen nicht
eindeutig hervor, welche Unterkriterien beurteilt würden, insbesondere werde
nicht erwähnt, dass irgendwelche Zertifizierungen mitbeurteilt werden.
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt
ihrerseits aus, dass die Offerte der Beschwerdeführerin keinen Hinweis auf
irgendwelche Anstrengungen für ein Qualitäts- oder ein Umweltmanagement,
insbesondere für eine baldige ISO-Zertifizierung enthalten habe. Es sei nicht
ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer jetzigen Belegschaft den
Abfuhrauftrag sicher ausführe. Es gehe jedoch um die Sicherstellung einer
anforderungsgerechten Durchführung während der ganzen Vertragsdauer. Sodann
genüge es für eine Punktvergabe beim Unterkriterium "SUVA-Vorgaben
(EKAS-Richtlinien)" nicht, dass ein Anbieter die gesetzlichen Vorschriften
kenne und deren Beachtung zusichere. Vielmehr sei ein Überwachungskonzept mit der
Bezeichnung einer verantwortlichen Person erwartet worden, welche die
Durchsetzung des Konzepts überwache. Die Offerte der Beschwerdeführerin habe
auch diesbezüglich keine Angaben enthalten. In Anbetracht der Zulassungsdaten
der Fahrzeuge sei höchstens ein Punkt für den Unterfahrschutz diskutabel.
4.2.3 Eine Pflicht zur Bekanntgabe
detaillierter Unterkriterien trifft die Vergabebehörde nicht (VGr, 24.
September 2003, VB.2003.00106, E. 5c, www.vgrzh.ch). Wenn diese somit zur
Beurteilung des Zuschlagskriteriums "sichere Abfuhr", an welches sie
gemäss den Ausschreibungsunterlagen die Anforderungen "zuverlässig,
sorgfältig, sicher und sauber" stellt, unter anderem auf einschlägige Zertifikate
für Qualitäts- und Umweltmanagements abstellt, liegt dies grundsätzlich in
dem ihr zustehenden Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Die Zahl der
gestützt auf diese Zertifikate erteilten Punkte ist denn auch eher gering. Der
vorliegende Fall unterscheidet sich diesbezüglich von demjenigen, welchen das
Verwaltungsgericht am 30. Juni 2004 (VB.2004.00095, E. 3.1, www.vgrzh.ch) zu entscheiden
hatte. Dort hatte das Gericht beanstandet, dass das hoch gewichtete Zuschlagskriterium
"Qualität" zu einem wesentlichen Teil aufgrund einer entsprechenden
ISO-Zertifizierung bewertet wurde, ohne dass aus den Ausschreibungsunterlagen
hervorgegangen wäre, welche Belege für den Nachweis der Qualität einzureichen waren.
Da die Offertunterlagen der
Beschwerdeführerin keinen Hinweis auf eine entsprechende Zertifizierung
liefern, ist gegen die Bewertung der Unterkriterien "Qualitäts- und Umweltmanagement"
mit null Punkten nichts einzuwenden.
Hinsichtlich des erwarteten
Überwachungskonzepts für die Umsetzung der EKAS-Richtlinien wurde in den
Ausschreibungsunterlagen sogar auf eine Mitberücksichtigung hingewiesen. Ein
solches Konzept legte die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte jedoch nicht vor,
und die Ausbildungsbestätigung der Kontaktperson für Arbeitssicherheit im Betrieb
reichte sie verspätet ein. Die interne Auswertungstabelle zur sicheren Abfuhr
enthält denn auch die Randbemerkung, dass die Punkte im Unterkriterium
"SUVA (EKAS-Richtlinien)" nur vergeben werden könnten, wenn
nachgewiesen werde, wie die Umsetzung der Richtlinien erfolge. Die Tatsache,
dass diese zwei Punkte an keinen Anbieter vergeben wurden, deutet allerdings darauf
hin, dass sich die Vergabebehörde aufgrund der eingereichten Offertunterlagen
kein klares Bild über die jeweilige betriebliche Umsetzung der Richtlinien
machen konnte.
Der von der Beschwerdegegnerin zur
Diskussion gestellte Punkt für den Unterfahrschutz steht der
Beschwerdeführerin zweifellos zu. Alle ihre in der Offerte vorgesehenen Fahrzeuge
wurden nach 1998 in Verkehr gesetzt. Die Bewertung der Beschwerdeführerin verbessert
sich damit auf 70,3 Punkte.
4.3
Beim Kriterium "Ökologie Luft",
unter welchem der Abtransport per Bahn oder der Einsatz von emissionsärmeren
Motoren bei den Transportfahrzeugen bewertet wurde, erhielt die
Beschwerdeführerin drei von acht Punkten. Die Beschwerdegegnerin anerkennt in
ihrer Klageantwort, dass der angebotene Abtransport per Bahn bei der Beschwerdeführerin
nicht bewertet worden sei, weshalb der Beschwerdeführerin vier zusätzliche
Punkte zuzugestehen seien.
4.3.1 Darüber hinaus macht die
Beschwerdeführerin jedoch geltend, das von ihr für die Grüngutabfuhr vorgesehene
Fahrzeug mit Gasmotor der Euro-Norm IV sei nicht berücksichtigt worden. Dies
habe man ihr anlässlich der Besprechung vom 27. Juni 2003 mündlich mitgeteilt.
Sie habe dieses Fahrzeug – was von der privaten Beschwerdegegnerin bezweifelt
worden war – verbindlich offeriert, und es stehe bereits im Einsatz. Hingegen
seien die Gasfahrzeuge der privaten Beschwerdegegnerin bis zum Beginn des
Abfuhrauftrags am 1. Januar 2004 nicht einsatzbereit. Sie habe diese Fahrzeuge
ebenfalls evaluiert, jedoch aufgrund der langen Lieferfristen von 9 bis 11
Monaten bis zur Auslieferung davon abgesehen. Sie verlange deshalb bei diesem
Kriterium zum einen fünf zusätzliche Punkte und zum andern eine neue und
korrekte Bewertung der Fahrzeuge der privaten Beschwerdegegnerin unter
Berücksichtigung der Einsatzbereitschaft am 1. Januar 2004.
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem
entgegen, dass die von der Beschwerdeführerin genannte Lieferfrist nicht belegt
sei. Ohnehin würde sich am Endresultat nur wenig ändern. Selbst wenn die Gasfahrzeuge
auf den 1. Januar 2004 nicht einsatzbereit sein sollten, liesse sich deswegen
eine gänzliche Streichung aller dafür vergebenen Punkte bei der privaten Beschwerdegegnerin
nicht rechtfertigen. Der Vertrag werde für die Dauer von acht Jahren abgeschlossen,
was eine anteilsmässige Berücksichtigung des verspäteten Einsatzes erlaube.
4.3.3
In den Ausschreibungsunterlagen wird das Kriterium
"Ökologie Luft" wie folgt erläutert:
"Die wesentlichen Transportmittel sind aufzuzeigen. Der Abtransport
per Bahn oder der Einsatz von Motoren besserer Norm als Euro II und kurze
Sammelrouten führen zum Maximum von 8 Punkten für den Teilbereich
Luftbelastung. Euro III wird besser bewertet als Euro II."
Die Ausschreibungsunterlagen enthielten
zudem eine Musterliste mit den notwendigen Angaben zu den Kehrichtfahrzeugen,
die für den Einsatz vorgesehen wurden. Falls ein Anbieter plante, für diesen
Auftrag ein Fahrzeug zu beschaffen, so war dieses ebenfalls mit Datum der
Inverkehrsetzung aufzulisten. Das Bewertungsschema der Vergabebehörde sah
folgende Benotung vor:
|
Euro kleiner 3
|
0.00
|
|
Euro 3
|
2.00
|
|
Euro 4 + CRT-Filter
|
3.00
|
|
Bahn
|
4.00
|
|
Gas
|
4.00
|
Wie eine Prüfung der Offerten
hinsichtlich der Fahrzeuge für die Durchführung der Abfuhr ergibt, hat die Beschwerdeführerin
zwei Dieselfahrzeuge mit Motoren der Euro-Norm III und ein Fahrzeug mit einem
Gasmotor der Euro-Norm IV aufgeführt. Dafür erhielt sie gemäss Auswertungsblatt
zum Kriterium "Ökologie Luft/Bahn" drei Punkte – einen unter
"Euro 3" und zwei unter "Gas" – mit der Bemerkung "gemischter
Fuhrpark: Gas und Euro 3/4; PS: nur ein Fahrzeug wird für Bahntransport aufgeführt".
Die private Beschwerdegegnerin hat in
ihrem zum Einsatz gelangenden Fahrzeugpark folgende Fahrzeuge mit Dieselmotoren
aufgeführt: Sechs Kehrichtfahrzeuge der Euro-Norm 0 und I, ein Fahrzeug der
Euro-Norm II sowie zwei der Euro-Norm III. Sodann hat sie zwei Fahrzeuge mit
Gasmotoren vorgesehen, deren Erstinverkehrsetzung sie für einen unbestimmten
Monat im Jahr 2004 ("xx.04") angegeben hat. Für diese wurde sie mit vier
Punkten unter "Gas" benotet.
4.3.4 Die Bewertung der
Kehrichtfahrzeuge der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden. Für die
Durchführung des Sammeldiensts setzt sie – wie die Vergabebehörde richtig
bemerkt – einen gemischten Fuhrpark ein: Ein Kehrichtfahrzeug mit einem Motor
der Euro-Norm III sowie ein gasgetriebenes Fahrzeug. Dafür erhält sie die durchschnittliche
Punktzahl, der für den jeweiligen Motortypus vorgesehenen Maximalpunktzahl. Der
Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr Gasfahrzeug sei nicht gewertet worden,
bestätigt sich also nicht. Mit der zusätzlichen Bemerkung, dass nur ein
Fahrzeug für den Bahntransport aufgeführt werde, wird wahrscheinlich lediglich
zum Ausdruck gebracht, dass für den kombinierten Abtransport kein
Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht.
Ob die Punktzahl der privaten
Beschwerdegegnerin – wie die Vergabebehörde selbst in Betracht zieht – für die
beiden gasgetriebenen Abfuhrfahrzeuge im gleichen Verhältnis zu reduzieren ist,
wie deren Fahrzeuge während der achtjährigen Vertragsdauer aufgrund der
Lieferfrist nicht zur Verfügung stehen, kann offen gelassen werden, da die
kleine Reduktion von maximal 0,5 Punkten bei einer Verzögerung von einem Jahr
angesichts des insgesamt verbleibenden Punkteunterschieds (vgl. nachfolgend, E.
4.4) nicht ins Gewicht fällt. Hinzu kommt, dass die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Lieferfrist nicht belegt ist. Eine vollständige Streichung der
Punkte lässt sich jedenfalls nicht rechtfertigen, zumal es die Vergabebehörde
ausdrücklich zugelassen hat, dass für diese Vergabe neue Fahrzeuge beschafft
werden.
Im Ergebnis verbessert sich die Benotung
der Beschwerdeführerin um die vier von der Beschwerdegegnerin nachträglich
zugestandenen Punkte auf insgesamt 74,3 Punkte, womit sich die Punktedifferenz
zur Zuschlagsempfängerin auf 4,7 Punkte verringert.
4.4
Unter dem Kriterium "stationäre
Presse" erhielt keines der Angebote Punkte. Vorgesehen waren gemäss
Ausschreibungsunterlagen zehn Punkte für Systeme, bei denen ACTS
[Abroll-Container-Transport-System]-konforme Container zum Einsatz kommen, die
sich mit stationären (Abfall-)Pressen bei Entsorgungsstellen sowie Gewerbe- und
Industriebetrieben befüllen lassen.
4.4.1 Die Beschwerdeführerin
beanstandet, dass beim Kriterium "stationäre Presse" keine Punkte
vergeben worden seien. Sie habe ein Sammelfahrzeug mit Seitenlader und
ACTS-Containern vorgesehen, welche austauschbar seien und auf die Bahn verladen
werden könnten. Für B seien von ihr zehn ACTS-Container inklusive Reservecontainer
eingeplant worden. Die gleiche Containergrösse werde auch für stationäre
Pressen hergestellt und könne auch von ihrem Kehrichtfahrzeug aufgenommen
werden. Die Container seien austauschbar. Gemäss Begleitbrief vom 20. Juni 2004
zum Vergabeentscheid seien alle Kriterien berücksichtigt worden. Tatsächlich
habe sie jedoch keine Punkte erhalten. Ihre Offerte basiere jedoch auf diesem
System, und wenn diese Punkte ohne Begründung gestrichen würden, so stimme die
Kalkulation nicht mehr. Sie verlangt deshalb für das von ihr offerierte System
zehn Punkte.
4.4.2 Die Vergabebehörde begründet ihren
Verzicht auf dieses Kriterium wie folgt: Sie sei bei der Auswertung der
Offerten zum Schluss gekommen, dass die Offertunterlagen ihre Vorstellung nicht
mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck brächten. So seien auch die
unterschiedlichsten Systeme angeboten worden, die zwar die Ausschreibungsunterlagen,
aber nicht die Vorstellungen der Vergabebehörde erfüllt hätten. Deshalb habe
sie beschlossen, für dieses Kriterium keine Punkte zuzusprechen. Dieses
Vorgehen sei sehr wahrscheinlich nicht "de lege artis" gewesen.
Vielmehr hätten die Offerten auf ihre Übereinstimmung mit der tatsächlich
vorgenommenen Ausschreibung überprüft werden müssen. Die Vergabebehörde
bestreitet nicht, dass das von der Beschwerdeführerin angebotene System die
Anforderungen gemäss Ausschreibung erfülle. Sie stellt sich jedoch auf den
Standpunkt, dass auch die private Beschwerdegegnerin ein äquivalentes
ACTS-taugliches Angebot eingereicht habe und demzufolge ebenfalls zehn Punkte
erhalten müsse. Unterschiede würden nur bezüglich der in der Ausschreibung
nicht ausdrücklich verlangten Verwendbarkeit derselben Container an der
stationären Presse vor Ort und an der mobilen Presse auf dem Sammelfahrzeug
bestehen. Das Angebot der Beschwerdeführerin erfülle die Anforderungen des
Kriteriums "stationäre Presse" nicht besser als das Angebot der
Zuschlagsempfängerin. Die Punktedifferenz würde somit gleich bleiben.
4.4.3 Wie die Beschwerdegegnerin selbst
einräumt, war die nachträgliche Weglassung des Kriteriums "stationäre
Presse" aus submissionsrechtlicher Sicht nicht richtig. Eine Änderung der
Zuschlagskriterien und damit auch der Verzicht auf ein solches während des Vergabeverfahrens
ist dann nicht zu beanstanden, wenn die Anbieter diese Änderung ihn ihren
Angeboten berücksichtigen können. Bei der Fällung des Zuschlagsentscheids ist
es jedoch unzulässig, einzelne Kriterien ausser Acht zu lassen (Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf
2003, Rz. 402 f.).
Es ist
deshalb zu prüfen, ob und wie weit die Angebote der Beschwerdeführerin und der
privaten Beschwerdegegnerin die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen
erfüllen. Verlangt waren Container, die durch ein System mit einer stationären
Presse bei Entsorgungsstellen oder bei Gewerbe- und Industriebetrieben
befüllbar sind.
"Das verwendete Presssystem ist vorteilhafterweise auch kompatibel zu
einer stationären Presse. Im Rahmen der notwendigen Container ist es sinnvoll,
dass die Container auch zwischen Firmen austauschbar sind, falls bei der
Rückführung durch die SBB Schwierigkeiten auftreten."
Die Vergabebehörde anerkennt zwar, dass
das von der Beschwerdeführerin angebotene System diese Anforderungen erfülle.
Darauf ist sie zu behaften und der Beschwerdeführerin sind unter diesem
Kriterium zehn Punkte zuzusprechen. Die Vergabebehörde stellt sich jedoch auf
den Standpunkt, auch das Angebot der privaten Beschwerdegegnerin würde diese
Anforderungen genau gleich gut erfüllen, weshalb keine Punktedifferenz resultiere.
Zum offerierten System der privaten Beschwerdegegnerin bemerkte sie in der Bewertung
allerdings, dass aus den Offertunterlagen nicht ersichtlich sei, ob das
ACTS-kompatible System auch auf dem Gasfahrzeug zum Einsatz kommen könne.
Jedenfalls lassen die Bilder der für den Abtransport der Container vorgesehenen
Fahrzeuge den Schluss zu, dass es sich hierbei nicht um Gasfahrzeuge handelt.
Aufgrund des ACTS-tauglichen Angebots sind der privaten Beschwerdegegnerin ebenfalls
10 Punkte zuzusprechen. Da sie jedoch für die Durchführung des Sammeldiensts
ebenfalls einen gemischten Fuhrpark einsetzt, rechtfertigt sich eine weitere
Reduktion der Punkte beim Kriterium "Ökologie Luft" (vgl.
vorn, E. 4.3.4). Da nicht feststeht, ob dieses Fahrzeug mit Wechselgerät einen
Motor der Euro-Norm 0, I, II oder gar III hat, kann der Abzug nicht
abschliessend ermittelt werden. Er liegt unter Zugrundelegung des
Bewertungsschemas der Vergabebehörde bei 1 oder 2 Punkten. Zuzüglich des
allfälligen Abzugs von 0,5 Punkten für den verspäteten Einsatz der Gasfahrzeuge
verringert sich der Vorsprung der privaten Beschwerdegegnerin auf 2,2 oder 3,2
Punkte.
4.5
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, liegt das
Angebot der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung aller berechtigten
Einwände im Gesamtergebnis noch um mindestens 2,2 Punkte hinter jenem der
privaten Beschwerdegegnerin zurück. Die Beschwerdeführerin vermag somit nicht
zu obsiegen, weshalb sich ihre Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen
ist.
5.
Ausgangsgemäss wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. § 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie ist überdies zu verpflichten, der privaten
Beschwerdegegnerin, die als Partei am Beschwerdeverfahren teilgenommen hat,
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG). Als angemessen erweisen sich im vorliegenden Fall
Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen). Die Zusprechung einer Parteientschädigung
an die Vergabebehörde ist dagegen nicht gerechtfertigt, da diese über die Begründung
des Vergabeentscheids hinaus, zu der sie ohnehin verpflichtet war, nur wenig
Aufwand für die Duplik getätigt und aufgrund ihrer eingestandenen
Fehlbenotungen des Angebots der Beschwerdeführerin zumindest Anlass für die Beschwerde
gegeben hat.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'210.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30
Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Mitteilung an…..