I. A trat am 22. Dezember 1997 zur
Behandlung einer chronischen Entzündung der Bauspeicheldrüse ins Kantonsspital N
ein. Dabei gab er an, bei der X-Krankenversicherung grundversichert und bei der
Y-Krankenversicherung zusatzversichert zu sein, und wünschte eine halbprivate
Behandlung. Er verpflichtete sich unterschriftlich, für die Kosten des
Spitalaufenthaltes aufzukommen, sofern keine vollumfängliche Gutsprache einer
Krankenkasse oder Versicherung vorliege. Die X-Krankenversicherung leistete in
der Folge am 5. Januar 1998 eine Kostengutsprache für die Allgemeine Abteilung.
Mit gleichem Datum erfolgte auch eine Kostengutsprache von Seiten der Y-Krankenversicherung
für die halbprivate Behandlung. Da A die Zusatzversicherung jedoch per 31. Dezember
1997 gekündigt hatte, war diese Kostengutsprache bis Ende des Jahres limitiert.
Nach der Operation am 23. Dezember
1997 traten Komplikationen auf, so dass A am 31. Dezember 1997 erneut operiert
werden musste. Infolge eines anschliessenden längeren Komas konnte er erst am
13. Januar 1998 von der Intensivstation auf die Halbprivat-Abteilung verlegt
werden. Am 9. März 1998 wurde er schliesslich aus dem Spital entlassen.
Von den insgesamt aufgelaufenen
Spitalkosten über Fr. 134'114.65 stellte das Kantonsspital N dem Patienten A
für die Zeit vom 1. Januar bis zum 9. März 1998 direkt Rechnung über Fr.
60'368.85 und verpflichtete ihn nach erfolgloser Mahnung und Betreibung am 5.
August 2002 förmlich zur Bezahlung dieses Betrages zuzüglich 5 % Zins seit dem
10. September 1999.
II. Den gegen diese Verfügung
erhobenen Rekurs hiess die Gesundheitsdirektion am 22. Mai 2003 und
anschliessend in korrigierter Version (betreffend Zustellung an den
Rechtsvertreter) am 30. Mai 2003 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung
auf und wies die Sache an das Kantonsspital N zur Korrektur der Rechnung
zurück. Sie wies das Spital an, die Forderung um die Arzthonorare, welche auf
dem Zivilweg geltend zu machen seien, zu kürzen. Im Übrigen wies sie den Rekurs
ab.
III. Gegen diesen Rekursentscheid
erhob A am 30. Juni 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,
es sei in Aufhebung der Verfügung des Kantonsspitals N festzustellen,
dass er den Betrag von Fr. 60'368.85 nicht zu bezahlen habe, eventuell sei die
Taxforderung angemessen zu reduzieren.
Das Kantonsspital N beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 11. August 2003 die Abweisung der Beschwerde. Den
gleichen Antrag stellte die Gesundheitsdirektion in ihrer Vernehmlassung vom
18. August 2003.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.a) Das Verwaltungsgericht ist
nach § 19 Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Aufgrund des Streitwerts ist die Beschwerde durch die Kammer zu
behandeln (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
b) Die Gesundheitsdirektion hat
ihre ursprünglich am 22. Mai 2003 getroffene Verfügung dem Rekurrenten
persönlich zugestellt, obwohl dieser durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
Auf diesen Zustellungsfehlers aufmerksam gemacht, korrigierte sie die Verfügung
am 30. Mai 2003 durch Änderung des Mitteilungssatzes in Disp.-Ziff. VII,
setzte ein neues Verfügungsdatum ein und stellte die neue Verfügung nunmehr dem
Rechtsvertreter zu. Bezogen auf diese korrigierte Verfügung ist die
Beschwerdefrist von 30 Tagen gewahrt. Da die Gesundheitsdirektion ihre
ursprünglich getroffene Verfügung mit ihrem Vorgehen ersetzte, kann offen
bleiben, ob die Beschwerdefrist auch bezogen auf die Verfügung vom 22. Mai 2003
gewahrt gewesen wäre.
c) Mit dem angefochtenen
Rekursentscheid wurde die Sache zur korrigierten Rechnungsstellung
zurückgewiesen. Der darin liegende Zwischenentscheid kann nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts wie ein Endentscheid angefochten werden (vgl. Alfred Kölz/ Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 48 N. 16 mit Hinweisen).
2. a) Der Beschwerdeführer hat
während des fraglichen Zeitraums vom 1. Januar bis 9. März 1998 taxpflichtige
Leistungen des Kantonsspitals N empfangen. Aufgrund seiner bei Spitaleintritt
abgegebenen Erklärung wurde er als Halbprivat-Patient behandelt und
untergebracht. Die erhobenen Taxen stützen sich auf die massgebende Taxordnung
der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992 (TaxO).
Gegen die erhobenen Spitaltaxen
wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe infolge ungenügender
Aufklärung durch das Spital nicht damit rechnen müssen, dass ihm aus der
Behandlung als Halbprivat-Patient Kosten im gegebenen Umfang erwachsen würden. Das
Spital habe von der ab 1. Januar 1998 fehlenden Versicherungsdeckung für die
halbprivate Behandlung gewusst oder zumindest wissen müssen. Man hätte daher
bei seiner Ehefrau anfragen müssen, ob dennoch eine halbprivate Behandlung erwünscht
sein.
b) Bei den strittigen Spitaltaxen
handelt es sich um die für die Nutzung einer
öffentlich-rechtlichen Anstalt geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines
öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnisses ohne vertragliche Komponente
(vgl. Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz. 105 ff.;
Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 3122 ff.;
RB 1982 Nr. 161; Klaus A. Vallender, Grundzüge des
Kausalabgabenrechts, Bern 1976, S. 55; VGr, 8. Dezember 2000,
VB.2000.00250 E. 3b; 14. Dezember 2001, VB.2001.00322 E. 2 f.;
beide unter www.vgrzh.ch). Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der
Gebührenschuld ist daher im Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung
bzw. Inanspruchnahme der Spitalleistung eine gesetzliche Grundlage für die
Gebühr, ein (bei Spitaltaxen ohne weiteres zu bejahendes) öffentliches
Interesse und die Einhaltung des Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzips.
Die Verletzung spitalseitiger
Pflichten kann die Gebührenschuld gemäss TaxO ganz oder teilweise in Frage
stellen. Die für öffentlichrechtliche Spitäler massgebenden Gebührenordnungen
definieren nämlich von vornherein nur die für mängelfrei erbrachte Leistungen
geschuldeten Gebühren. Daher kann argumentiert werden, es fehle an einer gesetzlichen
Grundlage für die Verrechnung nur mangelhaft erbrachter Leistungen oder Teilleistungen.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Gebührenpflicht entstünde vorerst unabhängig
von der Qualität der Spitalleistungen aufgrund der Taxordnung, hielte eine
formal der Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur mangelhaft erbrachte Leistung
infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gebühr letztlich vor dem
Äquivalenzprinzip nicht stand. Insofern lässt sich das Verhältnis zwischen
öffentlichrechtlichem Spital und Patient durchaus mit der Situation im
privatrechtlichen Arztvertrag vergleichen, wo der Honoraranspruch des
Beauftragten bei Schlechterfüllung seines Auftrags ebenfalls ganz oder
teilweise entfällt (BGE 124 III 423 = Pra 88/1999 Nr. 22). Diese Auffassung
liegt auch verschiedenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts zugrunde, in denen
die Reduktion einer Spitaltaxforderung wegen mangelhafter Spitalleistung
geprüft und teilweise bejaht wurde (VGr, 5. Februar 2003, VB.2002.00308; 16.
November 2001, VB.2001.00199; 29. Mai 2001, VB.2001.00119, alle unter www.vgrzh.ch;
VGr, 27. Januar 2003, VB.2002.00080; VGr, 23. September 1997, VB.1996.00214).
Soweit die Pflichtverletzungen
eines Spitals jedoch neben der Reduktion bzw. dem Verlust von
Gebührenansprüchen auch einen Schadenersatzanspruch begründen, vergleichbar
etwa dem privatrechtlichen Ersatzanspruch nach Art. 97 oder 398 des
Obligationenrechts (OR) wegen eines Kunstfehlers, ist dieser nach § 19 Abs. 1
des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG) und § 2 VRG nicht
im Verwaltungsprozess, sondern beim Zivilrichter geltend zu machen (vgl. Jaag, Rz. 2113
und 3137; BGE 115 Ib 175 E. 2; vgl. auch VGr, 14. Dezember 2001, VB.2001.00322,
www.vgrzh.ch). Auch eine diesbezügliche Verrechnung mit der Taxforderung ist
gemäss Art. 125 Ziff. 3 OR ohne Zustimmung des Spitals nicht
zulässig.
c) Die Pflicht des Arztes, den
Patienten vor einem ärztlichen Eingriff in angemessener Weise aufzuklären,
gehört zu den allgemeinen Berufspflichten des Arztes unabhängig davon, ob er im
Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses oder als Angestellter des
Staates handelt (BGE 117 Ib 197 E. 2a; Antoine Roggo, Aufklärung des Patienten,
Bern 2002, S. 75). Diese Aufklärung beinhaltet auch eine minimale
wirtschaftliche Aufklärung. Es obliegt daher dem Arzt oder Spital, den
Patienten über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung aufzuklären und
ihn insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wenn keine ausreichende
Versicherungsdeckung besteht oder darüber zumindest Zweifel herrscht (BGE 119
II 456 E. 2 = Pra 84/1995 Nr. 72; Roggo, S. 118 ff.). Auch
nach § 4 Abs. 2 der kantonalen Patientenrechtverordnung vom 28. August
1991 (PRV) sind die Patienten in geeigneter Weise über ihre Rechte und
Pflichten zu orientieren. Inhalt und Form der (wirtschaftlichen) Aufklärung
hängen jedoch vom Einzelfall ab, so etwa von der Dringlichkeit des Eingriffs
oder der Höhe der mutmasslichen Kosten und haben dem Bildungsgrad und der
Erfahrung des Adressaten zu entsprechen.
Auf der anderen Seite trifft den
Patienten gemäss § 8 Abs. 2 PRV die Pflicht, auf Verlangen
wahrheitsgemäss die für die Untersuchung und Behandlung notwendigen oder
nützlichen Angaben über seine Person, seine Familie und seine Umgebung zu machen.
Dazu gehört grundsätzlich auch die Pflicht, über bestehende
Versicherungsverträge wahrheitsgemäss Auskunft zu geben. Auch im
privatrechtlichen Verhältnis hat der Patient die Pflicht, die Fragen des Arztes
vollständig und gewissenhaft zu beantworten und bei der Wahl der richtigen
Behandlung, welche auch unter wirtschaftlichen bzw. versicherungsrechtlichen
Aspekten angemessen ist, zu kooperieren (vgl. Christian Conti, Die Pflichten
des Patienten im Behandlungsvertrag, Bern 2000, S. 124 f. und 130 f.).
d) Die wirtschaftliche Aufklärung
bildet nicht Hauptpflicht des Spitals, sondern
lediglich eine leistungsbegleitende Nebenpflicht. Inwieweit die Verletzung
einer derartigen Nebenpflicht die Spitalgebühr zu reduzieren vermag, ist
fraglich. Soweit die massgebende Taxordnung einen bestimmten Leistungsteil
separat erfasst, kommt bei Mangelhaftigkeit der Teilleistung ein vollständiger
Verlust der diesbezüglichen Taxe in Frage. Soweit jedoch ein Leistungsteil
nicht separat, sondern nur über andere, für Hauptleistungen des Spitals
geschuldete Gebühren gedeckt wird, beschränkt sich die mögliche Gebührenreduktion
von vornherein auf den zu bestimmenden Anteil, den die Nebenleistung an der
gebührenpflichtigen Gesamtleistung einnimmt. Bezogen auf die Verletzung der wirtschaftlichen
Aufklärungspflicht, welcher sich keine einzelne Taxposition zuordnen lässt, bedeutet
dies, dass deren Verletzung letztlich nur eine relativ geringfügige Reduktion
der hauptsächlich für die einwandfrei erbrachten Pflegeleistungen des Spitals geschuldeten
Gebühren zur Folge haben kann. Einer derart reduzierten Gebühr könnte aber
allenfalls ein Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe entgegen gehalten werden.
Dieser Anspruch wäre jedoch, wie dargelegt, grundsätzlich vor den Zivilgerichten
zu erstreiten.
3. a) Der Beschwerdeführer gab bei
Spitaleintritt an, über eine Grund- und eine Zusatzversicherung für die
halbprivate Behandlung zu verfügen. Bezüglich letzterer machte er keinerlei
Einschränkungen hinsichtlich des Versicherungszeitraums, obwohl er selber die
Versicherung auf Ende Jahr gekündigt hatte. Aufgrund dieser Angaben durfte das
Spital davon ausgehen, die halbprivate Behandlung werde von der Grund- und
Zusatzversicherung des Patienten voll gedeckt, und es hatte vorerst gar keinen
Anlass dazu, Berechnungen über mutmassliche Behandlungskosten anzustellen oder
ein Depot vom Beschwerdeführer zu verlangen. Dennoch wies die vom
Beschwerdeführer unterschriebene Erklärung auf die Bestandteile der Mehrkosten
der Halbprivat-Behandlung (Zusatztaxe, diagnostische, therapeutische und
ärztliche Leistungen sowie Medikamente und Materialien) hin und war mit einem
Auszug aus der Taxordnung versehen. Damit kam der Beschwerdegegner seiner
wirtschaftlichen Aufklärungspflicht vorerst genügend nach.
Die Begründung des
Beschwerdeführers, weshalb er selber die Kündigung nicht erwähnt habe,
rechtfertigt keinen anderen Schluss. Zu Unrecht bringt er hierzu vor, die Informationen
des Spitals über die Behandlungsdauer hätten seine Annahme bestätigt, dass
diese noch im Jahr 1997 abgeschlossen sein würde. Nach dem Aufklärungsprotokoll
vom 22. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er
nach der Operation vom 23. Dezember 1997 vorerst in der Intensivstation
überwacht und anschliessend voraussichtlich 10 Tage auf der Abteilung behandelt
werden müsse. Bei dieser Planung wäre daher eine Spitalentlassung im aller
günstigsten Fall erst am 3. Januar 1998 in Frage gekommen. Bereits dieser
Umstand hätte den Beschwerdeführer dazu veranlassen müssen, die zeitliche
Beschränkung der Versicherungsdeckung beim Spitaleintritt zu erwähnen. Um so
mehr hat dies zu gelten, als der Beschwerdeführer im gleichen Gespräch auch
darüber aufgeklärt wurde, dass bei Komplikationen eine erneute Operation
notwendig werden könnte, wodurch sich die mutmassliche Behandlungsdauer
selbstverständlich wesentlich verlängert hätte.
Soweit der Beschwerdeführer
glaubte, infolge eines geschätzten minimalen Spitalaufenthalts die beschränkten
Kosten für die Zeit nach dem 1. Januar 1998 selber tragen zu können, kann er
den ungünstigen Verlauf der Behandlung nicht dem Spital anlasten. Hätte er
selber von Anfang an pflichtgemäss über die Kündigung informiert, so wäre von
ihm vermutlich ein Depot für die Mehrkosten des Klassenwechsels ab 1. Januar 1998
verlangt worden. Als sich in der Folge noch im Verlaufe des Dezembers 1997 abzeichnete,
dass ein erneutes Öffnen der Bauchhöhle notwendig war, musste dem
Beschwerdeführer bewusst sein, dass die Spitalbehandlung tatsächlich bis weit
ins Jahr 1998 hinein fortdauern werde. Er hätte daher noch vor dem zweiten
operativen Eingriff auf das Fehlen einer Zusatzversicherung ab 1998 hinweisen
können und müssen, um damit den Entscheid über einen allfälligen Klassenwechsel
nach bester Abschätzung der möglichen wirtschaftlichen Folgen treffen zu können.
b) Entgegen dem Dafürhalten des
Beschwerdeführers enthalten die Akten keine Hinweise darauf, dass der
Beschwerdegegner von der Kündigung der Zusatzversicherung bzw. von der ab 1.
Januar 1998 ungenügenden Versicherungsdeckung tatsächlich wusste. Im Gegenteil
ging das Spital noch bei der Rechnung vom 15. Juli 1998 davon aus, die
Y-Krankenversicherung werde die Zusatzkosten der halbprivaten Behandlung ganz
übernehmen. Auch aus der vom Beschwerdeführer angerufenen handschriftlichen
Notiz auf der Kostengutsprache der X-Krankenversicherung vom 5. Januar 1998
ergibt sich nichts anderes. Gemäss dieser Notiz informierte die X-Krankenversicherung
darüber, dass der Patient nur allgemein versichert sei, und zwar seit dem 1.
Juli 1997. Die derart wiedergegebene Auskunft kann sich aber naturgemäss nur
auf die Versicherungsdeckung bei der
X-Krankenversicherung selber beziehen, ansonsten der Zusatz "seit 1. Juli
1997" auch keinen Sinn ergäbe. Zudem datiert die Notiz ohnehin erst vom 24.
Juli 1998 und war
offenbar auf das Schreiben der Y-Krankenversicherung vom 21. Juli 1998 hin
veranlasst worden, wo diese erstmals über die Kündigung der Zusatzversicherung
auf Ende 1997 informiert hatte. Infolge dieses zeitlichen Ablaufs lässt sich
aus dieser Notiz jedenfalls nichts über das Wissen des Spitals im massgeblichen
Zeitraum der Spitalbehandlung ableiten.
c) Der Beschwerdeführer bringt
schliesslich vor, der Beschwerdegegner hätte aufgrund der limitierten
Kostengutsprache der Y-Krankenversicherung vom 5. Januar 1998 von der Kündigung
wissen bzw. zumindest Zweifel über die Versicherungsdeckung haben müssen. Der
Beschwerdegegner macht dazu geltend, dass zeitliche Limitierungen von
Kostengutsprachen aufgrund einer mutmasslichen Behandlungsdauer auch ohne das
Vorliegen einer Kündigung durchaus üblich seien.
Am 23. Dezember 1997 ersuchte das
Spital die Y-Krankenversicherung um Kostengutsprache und gab als
voraussichtliche Dauer der Hospitalisierung den Zeitraum von zwei bis vier Wochen
an, was – ausgehend vom ebenfalls genannten Spitaleintritt am 22. Dezember
1997 – einem Spitalaufenthalt bis zum 5. bzw. 19. Januar 1998 entsprochen hätte.
Am 5. Januar 1998 (Eingang am 7. Januar 1998) gab die Y-Krankenversicherung
die ersuchte Kostengutsprache mit einer Gültigkeit bis 31. Dezember 1997 ab.
Auch wenn Limitierungen von Kostengutsprachen der Krankenversicherer im Allgemeinen
nicht ungewöhnlich sein mögen, so konnte diese Limitierung auf einen Zeitpunkt
vor Ablauf der kürzest möglichen Behandlungsdauer entgegen dem Dafürhalten des
Beschwerdegegners nicht mit dem blossen Hinweis auf die mutmassliche
Behandlungsdauer erklärt werden. Trotz dieser Ungereimtheit nahm der
Beschwerdegegner jedoch keine weitere diesbezügliche Abklärung vor, noch wurde
je um eine Verlängerung der Kostengutsprache bei der
Y-Krankenversicherung ersucht.
Es ist fraglich, ob zur
spitalärztlichen Aufklärungspflicht auch die Pflicht gehört, allfälligen erst
während einer Behandlung auftretenden Zweifeln am Fortbestand einer
Versicherungsdeckung nachzugehen. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Wenn der
Beschwerdeführer die ihn treffenden wirtschaftlichen Folgen des
Spitalaufenthaltes bzw. des Klassenwechsels nicht realistisch eingeschätzt hat,
so ist dies weit weniger auf die Unterlassung des Spitals, als auf das eigene
Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Er selber hat eine
Kostenabschätzung und Depotforderung von Seiten des Spitals durch seine
unvollständigen Angaben bei Spitaleintritt verhindert. Im Gegensatz zum Spital
wusste er von der eigenen Kündigung und musste daher von Anfang an mit der
zeitlichen Limitierung der Kostengutsprache durch die Y-Krankenversicherung
rechnen. Er macht denn auch nicht etwa einen Irrtum über den Umfang der
tatsächlichen Versicherungsdeckung geltend. Schliesslich hätte es der
Beschwerdeführer auch nach dem voraussehbaren Ablauf der Versicherungsdeckung
jederzeit in der Hand gehabt, selber oder mittels seiner Ehefrau genauere
Auskünfte über mutmassliche Mehrkosten einzuholen und allenfalls die Verlegung
in die allgemeine Abteilung zu verlangen.
Unter diesen Umständen kann dem
Beschwerdegegner keine Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht
vorgeworfen werden.
4. a) Der Beschwerdeführer bringt
sodann vor, bei der Unterschrift der Erklärung vom 22. Dezember 1997 nicht im
vollem Besitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte gewesen zu sein. Damit
bezweifelt er offenbar seine eigene Urteilsfähigkeit bei der Abgabe der
Erklärung und bestreitet damit deren Massgeblichkeit.
Der Einwand ist unbegründet. Der
Beschwerdeführer hatte bei seinem Spitaleintritt zwar offensichtlich zunehmende
Beschwerden, weshalb auch die ursprünglich erst auf den 8. Januar 1997
vorgesehene Operation vorverlegt werden musste. Jedoch war er am 22. Dezember
1997 bei vollem Bewusstsein und entschied sich durchaus in Kenntnis seiner
Versicherungsverhältnisse für die Halbprivat-Behandlung. So führt er selber
aus, er habe sich bei Spitaleintritt zu Recht als Halbprivat-Patient gemeldet,
im Wissen, dass eine Operation/Hospitalisation bis Ende 1997 beendet sein würde.
Demgemäss bestehen keine Anhaltspunkte dafür, weshalb die grundsätzlich zu
vermutende Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der fraglichen
Erklärung nicht vorhanden gewesen sein sollte.
b) Gegen den Rechnungsbetrag als
solchen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, auf der Intensivstation sei ihm
die gleiche Behandlung zuteil geworden wie den in der Allgemein-Abteilung
behandelten Patienten, weshalb er für diese Zeit keine zusätzlichen Kosten übernehmen
müsse. Der Einwand geht fehlt.
Die TaxO unterscheidet weder bei
den je nach Behandlungsart (allgemein, halbprivat oder privat) differenzierten
Grundtaxen noch bei den Zusatztaxen danach, ob ein Patient in der
Intensivstation oder in einer Abteilung behandelt wird. Halbprivat-Patienten haben
im Unterschied zu allgemein versichterten Patienten nicht nur Anspruch auf Unterbringung
in der Halbprivat-Abteilung sondern auch auf Behandlung durch den Chefarzt oder
dessen Stellvertreter. Da sie von diesem Vorteil auch bei der Operation und der
nachfolgenden Betreuung in der Intensivstation profitieren, sind höhere Grund-
und Zusatztaxen für die gesamte Dauer des Spitalaufenthaltes gerechtfertigt.
Zwar mag es zutreffen, dass ein Chefarzt bei einem besonders schwierigen
Eingriff auch einen allgemein versicherten Patienten behandelt, jedoch besteht
bei dieser Versicherung eben kein Anspruch auf eine solche Behandlung.
Bereits im Rekursverfahren hatte
der Beschwerdegegner dargetan, dass alle Untersuchungen, Operationen sowie
täglichen Besuche und Verordnungen während des gesamten Spitalaufenthaltes
durch Chefärzte oder leitende Ärzte des Spitals erbracht worden seien. Diese
besondere Behandlung bestreitet der Beschwerdeführer, indem er erstmals im
Beschwerdeverfahren das Fehlen von Protokollen der angeblich durch Chef- oder
Oberärzte erfolgten Besuche auf der Intensivabteilung beklagt. Diese Rüge erscheint
als reine Schutzbehauptung und verdient mangels näherer Substanziierung keiner
weiteren Abklärung. Der Beschwerdeführer bzw. während dessen Bewusstlosigkeit seine
Ehefrau hatten ohne Zweifel Kenntnis davon, wer den Patienten während des rund
zwei Wochen dauernden Aufenthalts auf der Intensivstation tatsächlich betreute.
Träfe die Behauptung des Spitals zur Betreuung nicht zu, so hätte der
Beschwerdeführer sicherlich schon im Rekursverfahren substanziiert vorgebracht,
welcher Arzt die Betreuung in der Intensivstation seines Wissens nach
tatsächlich besorgt hat, zumal ihm auch jederzeit das Recht zustand, Einsicht
in die zur Krankengeschichte gehörenden Unterlagen zu verlangen (§ 14
PRV). Diese Substanziierung hat der Beschwerdeführer aber nicht einmal im
Beschwerdeverfahren vorgenommen.
Demgemäss ist die Beschwerde
abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm daher von vornherein nicht
zu. Der Beschwerdegegner seinerseits hat keine solche verlangt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. …