I. A, geboren am 1. Juli 1940, ist
seit mehreren Jahren arbeitslos und auch ausgesteuert. Per 1. Februar 2003 zog
er von Y nach X um. Nachdem die bisherige Wohngemeinde die Kosten für den
Lebensunterhalt noch einen Monat lang getragen hatte, beschloss die Sozialbehörde
der Gemeinde X am 13. März 2003, A ab 1. März 2003 wirtschaftliche Hilfe in der
Höhe von Fr. 2'700.- (zuzüglich Krankenkassenprämien nach KVG) zu gewähren
(Dispositiv-Ziffer 1). Sie befristete die wirtschaftliche Hilfe bis Ende Juni
2003 (Dispositiv-Ziffer 2) und forderte A auf, sich – in Anbetracht dessen,
dass er am 1. Juli 2003 63 Jahre alt werde – für den AHV-Vorbezug bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu melden (Dispositiv-Ziffer 3).
II. Gegen den Beschluss der Sozialbehörde
X erhob A rechtzeitig Rekurs beim Bezirksrat Z und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses. Der
Bezirksrat hiess den Rekurs am 11. Juni 2003 gut und hob die
Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses auf.
III. Die Sozialbehörde X reichte am
1. Juli 2003 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte den
Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des
Beschlusses der Sozialbehörde X vom 13. März 2003 wieder herzustellen, unter
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Der Bezirksrat Z verzichtete am 9.
Juli 2003 auf eine Stellungnahme. A beantragte am 25. August 2003 Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung des bezirksrätlichen Entscheids.
Die Kammer zieht in
Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen
Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig.
b) Im vorliegenden Verfahren geht
es in erster Linie um die an den Beschwerdegegner gerichtete Weisung, sich für
den AHV-Vorbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu
melden. Die Weisung hat jedoch einen sehr engen finanziellen Bezug, da die
Sozialbehörde diese mit einer Befristung der wirtschaftlichen Hilfe verbunden
hat. Die vorliegende Streitigkeit hat somit einen Streitwert. In der Regel
berechnet sich dieser in Sozialhilfeangelegenheiten aufgrund der Summe der
periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Im
vorliegenden Fall steht von vornherein fest, dass die Gewährung der wirtschaftlichen
Hilfe für die Zeitdauer von zwei Jahren (Juli 2003 bis Juni 2005) umstritten
ist. Damit übersteigt der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- bei weitem, weshalb
die Behandlung der Beschwerde in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38
Abs. 1 und Abs. 2 VRG).
2. a) Wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das
soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für
den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§
15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002
(SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Gemäss § 2 SHG richtet sich die
Hilfe nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den
örtlichen Verhältnissen. Sie berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen wie
zum Beispiel solche der Sozialversicherungen (AHV) sowie die Leistungen Dritter
und sozialer Institutionen. Die öffentliche Fürsorge hat somit ergänzenden
Charakter. Wegen des sekundären Charakters der öffentlichen Fürsorge kommt sie
vor allem dann zum Tragen, wenn andere öffentliche oder private Hilfeleistungen
zur Behebung der Notlage nicht ausreichen. Dass der Sozialhilfebezüger alle ihm
zustehenden Ansprüche auf Leistungen der primären sozialen Sicherheit (mithilfe
der Fürsorgebehörde) geltend macht, wird von ihm erwartet
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2003, herausgegeben vom
Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.3/§ 2/2 SHG/S. 1).
b) Seit 1. Januar 1997 können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für
den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei
Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am
ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen
am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Dabei
werden die vorbezogenen Altersrenten gekürzt (Art. 40 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenversicherung [AHVG]). Da
vorbezogene Renten lebenslange Leistungskürzungen zur Folge haben, sollten
unterstützte Personen gemäss SKOS-Richtlinien E.2.4 nur ausnahmsweise und nach
sorgfältiger Abwägung aller Umstände von dieser Möglichkeit Gebrauch machen
müssen. Mit Bezug auf ein BVG-Guthaben konkretisierte das Verwaltungsgericht
die genannte Richtlinie dahingehend, dass eine Ausnahme dann gegeben sei, wenn
zu erwarten sei, dass ein Sozialhilfeempfänger jedenfalls im Zeitpunkt des
BVG-Rücktrittsalters über hinreichende finanzielle Mittel verfügen werde oder
dass er infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht mehr erreichen dürfte
(VGr, 12. April 2001, VB.2000.00411, E. 2d, www.vgrzh.ch).
c)
Ein weiterer Ausnahmefall ist nun dann gegeben, wenn die durch den Vorbezug der
AHV-Rente ausgelöste Rentenkürzung nicht ins Gewicht fällt, weil die
Alterssicherung durch den Rentenvorbezug nicht geschmälert wird. Dieser Fall
tritt ein, wenn der Sozialhilfeempfänger sowohl mit gekürzter als auch mit
ordentlicher Rente Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV hat, da er
ungeachtet der Höhe seiner Rente aufgrund der ihm ausgerichteten Ergänzungsleistungen
über die gleichen finanziellen Mitteln verfügen wird. Vorbehalten bleiben
besondere Umstände des konkreten Falls, die einen Rentenvorbezug als
unverhältnismässig bzw. unzumutbar erscheinen lassen. Hierüber ist aufgrund
einer Interessenabwägung zu entscheiden.
3.
a) Der Beschwerdegegner hätte bei einem zweijährigen Vorbezug seiner AHV-Rente
eine Jahresrente von Fr. 15'768.- (bei einem monatlichen Rentenbetrag von Fr. 1'314.-), bei einem einjährigen Vorbezug eine Jahresrente von Fr. 16'704.-
(bei einem monatlichen Rentenbetrag von Fr.
1'392.-) und bei einem ordentlichen
Bezug im Alter von 65 Jahren eine Jahresrente von Fr. 17'928.- (bei einem monatlichen Rentenbetrag von
Fr. 1'494.-). Da die
Ergänzungsleistungen nach unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin im
Rekursverfahren ein jährliches Minimum von Fr. 33'812.- garantieren – nämlich
Fr. 17'300.- für den Lebensunterhalt, Fr. 3'312.- für die Krankenkassenprämien
und Fr. 13'200.- für die Wohnungsmiete –, hätte der Beschwerdegegner sowohl
bei einer AHV-Jahresrente von Fr. 15'768.-, Fr. 16'704.- oder Fr. 17'928.- Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Er würde
somit in allen drei Fällen über ein Jahreseinkommen von Fr. 33'812.- verfügen,
ungeachtet dessen, ob er eine gekürzte oder eine ordentliche Rente bezieht. Es
liegt somit prinzipiell eine Ausnahmesituation vor, in welcher der Beschwerdegegner
vom Vorbezug einer Rente Gebrauch machen müsste.
b)
Der Beschwerdegegner macht indes geltend, dass die Möglichkeit bestehe, dass er
seinen Lebensabend im Ausland verbringen würde. Da er im Ausland keinen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben würde, würde er bei einem Vorbezug der
AHV finanziell schlechter da stehen. Anstelle einer Jahresrente von Fr. 17'928.- hätte er dann nur eine Jahresrente von Fr.
15'768.- und somit eine finanzielle Einbusse von Fr. 2'160.- pro Jahr zu
gewärtigen. Es wäre dem Beschwerdegegner obgelegen, diese Möglichkeit eines
Auslandaufenthalts näher zu substanziieren. Indes räumt er selber ein, dass
zurzeit noch keine konkreten Pläne für einen Aufenthalt im Ausland beständen. Es
besteht daher kein Anlass, bei der gebotenen Interessenabwägung davon
auszugehen, das der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit seinen
Wohnsitz ins Ausland verlegen werde. Angesichts dieser Sachlage sowie der Subsidiarität
der Sozialhilfe, welche beinhaltet, dass ein Sozialhilfebezüger alle ihm
zustehenden Ansprüche auf Leistungen der primären sozialen Sicherheit geltend
macht, rechtfertigt es sich, vom Beschwerdegegner den Vorbezug der AHV zu verlangen.
c) Gemäss Art. 40 AHVG kann die
AHV-Rente um ein oder zwei ganze Jahre vorbezogen werden. Ein Vorbezug für
einzelne Monate ist nicht möglich (SVA Zürich, Flexibles Rentenalter, S. 1;
vgl. Merkblatt 3.04 [Flexibles Rentenalter], herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem
Bundesamt für Sozialversicherung in der Fassung vom November 2002, Pkt. 3, zu finden auf www.ahv.ch/ Home-D/allgemeines/MEMENTOS/3.04-D.pdf). Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag
des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht
werden. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem
nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung
ist ausgeschlossen (SVA Zürich, Flexibles Rentenalter, S. 2; vgl. Merkblatt 3.04, Pkt. 13; vgl. auch Art. 67 der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenversicherung). Da
der Beschwerdegegner seit den Beschlüssen der Sozialbehörde vom 13. März 2003
und des Bezirksrats vom 11. Juni 2003 am 1. Juli 2003 63 Jahre alt geworden
ist, ist ein zweijähriger Rentenvorbezug nicht mehr möglich. Es ist demnach
nicht möglich, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 – wie von der Beschwerdeführerin
beantragt – wieder herzustellen. Vielmehr ist die wirtschaftliche Hilfe bis
Ende Juni 2004 zu befristen und der Beschwerdegegner aufzufordern, sich für den
einjährigen AHV-Vorbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
zu melden.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei die Gerichtsgebühr in Sozialhilfeangelegenheiten
praxisgemäss niedrig angesetzt wird. Das Gemeinwesen besitzt in der Regel
keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Denn die Erhebung und Beantwortung von
Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Schliesslich
übersteigt der in einem Rechtsmittelverfahren erforderliche Behördenaufwand
vielfach jenen Aufwand nicht wesentlich, den das betreffende Gemeinwesen im
vorangehenden nicht streitigen Verfahren ohnehin zu erbringen hatte
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Der vorliegende Sachverhalt war nicht
besonders kompliziert, und die Darlegung der zu lösenden Rechtsfragen
erforderte ebenfalls keinen besonderen Aufwand. Ausserdem zeigt die Eingabe der
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren, dass sie durchaus in der Lage gewesen
wäre, ihre Beschwerde an das Verwaltungsgericht selbst zu verfassen, weshalb
ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinne
der Erwägungen gutgeheissen. Die dem Beschwerdegegner seit 1. März 2003
gewährte wirtschaftliche Hilfe wird bis Ende Juni 2004 befristet. Der
Beschwerdegegner wird aufgefordert, sich für den einjährigen AHV-Vorbezug bei
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu melden.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5. …