{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00241_2003-11-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=203797&W10_KEY=13823298&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "34ed24138a910c899ad56726061075ec"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2003.00241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.11.2003  VB.2003.00241"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.11.2003  VB.2003.00241"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.11.2003  VB.2003.00241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Weisung, sich zum AHV-Vorbezug anzumelden: Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Es wird vom Sozialhilfebez\u00fcger erwartet, dass er alle ihm zustehenden Anspr\u00fcche auf Leistungen der prim\u00e4ren sozialen Sicherheit geltend macht (E. 2a). Da vorbezogene Renten lebenslange Leistungsk\u00fcrzungen zur Folge haben, sollen unterst\u00fctzte Personen nur ausnahmsweise und nach sorgf\u00e4ltiger Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch machen m\u00fcssen (E. 2b). Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn die Rentenk\u00fcrzung nicht ins Gewicht f\u00e4llt. Dieser Fall tritt ein, wenn der Sozialhilfeempf\u00e4nger sowohl mit gek\u00fcrzter als auch mit ordentlicher Rente Anspruch auf Erg\u00e4nzungsleistungen zur AHV hat, da er ungeachtet der H\u00f6he seiner Rente aufgrund der ihm ausgerichteten Erg\u00e4nzungsleistungen \u00fcber die gleichen finanziellen Mitteln verf\u00fcgen wird (E. 2c). Vorliegend liegt eine solche Ausnahme vor. Der Beschwerdegegner h\u00e4tte auf jeden Fall Anspruch auf Erg\u00e4nzungsleistungen (E. 3a). Der Beschwerdegegner wendet ein, dass er, sollte er die Schweiz verlassen, die Rentenk\u00fcrzung zu gew\u00e4rtigen habe, da er dann keinen Anspruch auf Erg\u00e4nzungsleistungen habe. Der m\u00f6gliche Auslandaufenthalt wurde jedoch vom Beschwerdegegner nicht gen\u00fcgend substanziiert (E. 3b). Die Beschwerde der beschwerdef\u00fchrenden Gemeinde wird gutgeheissen (E. 3c). Kostenfolge (E. 4)"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:24:17", "Checksum": "9600908b438e5091bb65eb7b71948087"}