I.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 verweigerte der
Bauausschuss der Stadt Winterthur B die nachträgliche baurechtliche Bewilligung
für einen Teil der eigenmächtig vorgenommenen Umbau- und Renovationsarbeiten am
Gebäude an der Unteren Hohlgasse, Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
in der Kernzone Oberwinterthur. Demzufolge wurde er zu folgenden baulichen
Vorkehren verpflichtet:
"- sämtliche unbewilligt eingebauten
Kunststofffenster (auch frühere) sind zu entfernen und im Einvernehmen mit der
Abteilung Denkmalpflege durch kernzonentypische Holzfenster (mit
flügelrahmenbündigen Sprossen und Zwischenglassprossen) zu ersetzen;
- sämtliche unbewilligt montierten Metallläden
sind zu entfernen und im Einvernehmen mit der Abteilung Denkmalpflege durch
kernzonentypische Holzläden (mit beweglichen Jalousien) zu ersetzen;
- die beiden Haustüren sind zu entfernen und im
Einvernehmen mit der Abteilung Denkmalpflege durch kernzonentypische Türen zu
ersetzen;
- die gewählte Fassadenfarbe ist bei der
nächsten Fassadensanierung im Einvernehmen mit der Abteilung Denkmalpflege
durch eine kernzonentypische Farbe zu ersetzen."
II.
Der von B am
7. November 2002 hiergegen erhobene Rekurs wurde von der Baurekurskommission IV
nach Durchführung eines Kommissionsaugenscheins (gemäss Protokoll der Baurekurskommission
waren alle Mitglieder der Kommission anwesend) am 5. Juni 2003 teilweise
gutgeheissen. Demgemäss wurde Dispositivziffer II des angefochtenen Beschlusses
des Bauausschusses Winterthur bezüglich der Kunststofffenster aufgehoben und
wurde dieser eingeladen, die entsprechende Bewilligung zu erteilen. Sodann
wurde Dispositivziffer III des angefochtenen Beschlusses bezüglich der
Kunststofffenster und der Haustüren aufgehoben. Im Weitern wurde Dispositivziffer
III des angefochtenen Beschlusses wie folgt geändert und ergänzt:
"- Im Rahmen der nächsten Auswechslung der
Fensterläden sind im Einvernehmen mit der Abteilung der Denkmalpflege die
bestehenden Metallläden durch kernzonentypische Fensterläden zu ersetzen.
- Innert 30 Tagen vom Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteiles an gerechnet sind die Fenster mit Sprossen zu versehen."
Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wurde.
III.
Mit
Beschwerde vom 8. Juli 2003 beantragte die Stadt Winterthur, vertreten durch
den Bauausschuss der Stadt, dem Verwaltungsgericht, den Entscheid der Baurekurskommission
IV vom 5. Juni 2003 insofern aufzuheben, als damit in Ziffer I des Dispositivs der
Rekurs teilweise gutgeheissen wurde (Bauverweigerung für die Kunststofffenster,
Ersetzen der Kunststofffenster und der Haustüren, Frist zum Auswechseln der
Aluminiumfensterläden).
Die Baurekurskommission beantragte am 22.
Juli 2003 Abweisung. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2003 liess B
beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, und es sei ihm eine angemessene
Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Die Begründung der Parteistandpunkte wird,
soweit nötig, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Streitig sind die gestalterischen
Anordnungen, welche ein Gebäude in der Kernzone Oberwinterthur KIII betreffen
und sich auf Art. 3 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober
2000 (BZO) stützen. Die Kernzone Oberwinterthur ist ein schutzwürdiges Ortsbild
von überkommunaler Bedeutung. Gemäss Verfügung der Baudirektion des Kantons
Zürich wurde die Kompetenz zur alleinigen Erteilung von Baubewilligungen im
betreffenden Geltungsbereich an die Stadt Winterthur delegiert. Diese hat
gestützt auf § 50 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) in ihrer kommunalen Bauordnung detaillierte Kernzonenvorschriften
erlassen. Bei der Anwendung und Auslegung dieser Kernzonenvorschriften hat
daher die Stadt Winterthur einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, an
dessen Wahrung sie ein schützenswertes Interesse hat (§ 21 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Sie ist daher zur vorliegenden
Beschwerde legitimiert.
2.
Art. 3 der
allgemeinen Bestimmungen für die Kernzonen der BZO lautet wie folgt:
"1Bauten,
Anlagen und Umschwung sind im Ganzen wie in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute
Gesamtwirkung erzielt wird.
2Dies gilt insbesondere für
a) Kubaturen
(Grösse, Form, Stellung)
b Fassaden (Gliederung, Breite, Gestaltung, Riegel, Balkone und
Lauben)
c) Fenster und
Türen (Grösse, Teilung, Einfassung, Läden)
d) Dächer (Art und Neigung, Richtung, Vorsprünge, Dachaufbauten und
Dachflächenfenster)
e) Materialien
und Farben
f) Umgebung und
Hofraum (Einfriedigungen, Gestaltung)"
In dem die
Kernzone KIII betreffenden Art. 22 Abs. 2 BZO wird das Ortsbild von Oberwinterthur
wie folgt beschrieben:
"Oberwinterthur
ist ein Ortsbild von regionaler Bedeutung. Es ist durch die geschlossene
Bauweise mit platzartigen Ausweitungen beidseits der Römerstrasse
charakterisiert. Die Bauern-, Gewerbe- und Wohnhäuser, oft von Fachwerken
getragen, prägen das kleinstädtische Gassenbild. Ebenso bedeutsam sind die
Gärten und Freiräume auf der strassenabgewandten Seite der Hauptgebäude."
Bei der Anwendung solcher kommunaler Kernzonenvorschriften
wie auch der kantonalrechtlichen Einordnungsvorschrift von § 238 PBG kommt
der örtlichen Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Trotz
grundsätzlich umfassender Kognition (§ 20 VRG) hat sich die Baurekurskommission
bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist
der Entscheid einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, d.h. auf einer
vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruhend, so hat sie
diesen zu respektieren und darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen
der kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen,
wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar
erweist (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20
N.19).
3.
Wie im angefochtenen
Entscheid zutreffend festgehalten, weist die Kernzone von Oberwinterthur eine
gut erhaltene zusammenhängende Altbausubstanz auf. Zur malerischen Häuserzeile
aufgereihte Gebäude in kleinmassstäblicher Gliederung und platzartige Ausweitungen
prägen den Siedlungskern, wobei die mittelalterliche Struktur der Siedlung immer
noch deutlich erkennbar ist. Mit der Bauentwicklung in jüngerer Zeit haben
Ladeneinbauten in den Erdgeschossen der Gebäude Eingang gefunden.
Das streitbetroffene Wohnhaus an der Unteren
Hohlgasse, das nach Angaben der Denkmalpflege im 15. bis 17. Jahrhundert erbaut
worden sein könnte, befindet sich nahe der Strassenkreuzung Untere
Hohlgasse/Obere Hohlgasse und ist auf der Südseite seitlich mit dem
benachbarten Gebäude zusammengebaut. Das ausschliesslich Wohnzwecken dienende
Gebäude verfügt über drei Hauseingänge, die mit dunkelgrünen Türen versehen
sind. Zwei Hauseingänge befinden sich an der Ostfassade neben den Garagentoren,
der dritte an der Westfassade im zurückversetzten Fassadenabschnitt. Die
Fassade ist mit einem abgedunkelten lachsroten Putz versehen. Das erste
Obergeschoss verfügt an der Westfassade über ein Holzfenster, im Übrigen sind
Kunststofffenster angebracht. Alle Fensterrahmen sind aussen weiss, und bei
sämtlichen neuen Fenstern sind im oberen Drittel Sprossen angebracht. Die
Fensterläden sind aus Aluminium und haben die gleiche dunkelgrüne Farbe wie die
Türen.
4.
4.1 Das Gebäude ist nicht unter Schutz gestellt. Bei den ersetzten
Fenstern, Fensterläden und Türen handelte es sich nicht um Originalteile aus
der Erbauerzeit. Es geht somit nicht um die in Art. 4 BZO vorgesehene Erhaltung
von historisch wertvoller Bausubstanz. Mit den hier allein anzuwendenden
Kernzonenvorschriften kann und soll einzig das äussere Erscheinungsbild der
Gebäude geschützt werden (VGr, 28. August 1997, BEZ 1997 Nr. 21). Dass das
Gebäude – auch wenn selbst nicht Schutzobjekt – durch seine Lage an der Unteren
Hohlgasse den schutzwürdigen Ortskern von Oberwinterthur wesentlich mitprägt,
ist augenfällig (vgl. RB 1998 Nr. 109).
Wie in Art. 3
der BZO ausdrücklich festgehalten, sind insbesondere Fenster und Türen,
Materialien und Farben Gestaltungselemente, welche das Erscheinungsbild des
Gebäudes für sich und im Kontext mit dessen baulicher Umgebung prägen, das
Ortsbild mithin wesentlich beeinflussen. Wie das Bundesgericht im Urteil
betreffend die staatsrechtliche Beschwerde gegen den in BEZ Nr. 1997 Nr. 21
publizierten Entscheid des Verwaltungsgerichts ausführt, hängt die Wirkung
einer Hausfassade auf das Ortsbild unabdingbar von deren Ausgestaltung ab (BGr
1P.637/1997).
Die zur Erhaltung des Ortsbildes
anzuordnenden Massnahmen haben sich mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie am
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren (Art. 26 und Art. 36
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Die Massnahmen dürfen also die
Baufreiheit nicht weiter einschränken, als dies für die Wahrung des typischen Gebietscharakters
und die Erzielung einer guten Gesamtwirkung nötig und anderseits auch
wirtschaftlich tragbar ist.
4.2 Die Vorinstanz hat die nachträgliche Bauverweigerung für die Kunststofffenster
für nicht mehr vertretbar gehalten. Auf den Austausch der streitbetroffenen
Fenster sei zu verzichten, dagegen seien die fehlenden Fenstersprossen
anzubringen. Der Augenschein habe ergeben, dass die Kunststofffenster der
vorliegenden Konstruktionsart, die hinsichtlich Wind- und Wettereinflüssen
sowie Wärme- und Schalldämmung den herkömmlichen
Fenstern überlegen seien und geringere Unterhaltsarbeiten erforderten, weder
das optische Erscheinungsbild der Fassade beeinträchtigen noch im geschützten
Ortsbild einen störenden Akzent setzten. In Form und Farbe entsprächen sie dem
in Holz gefertigten Fenster im ersten Obergeschoss und seien von diesem kaum zu
unterscheiden. Erst bei gezielter Betrachtung aus kurzer Distanz könnten
Unterschiede ausgemacht werden, wobei selbst dann entsprechende Fachkenntnisse
erforderlich seien, um ein Kunststofffenster als solches erkennen zu können.
Daran ändere auch nichts, dass die Kunststofffenster über schwarze Dichtungsfugen
verfügten.
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass Kunststofffenster für die Kernzone
Oberwinterthur, wo Materialien wie Mauerwerk und Holz vorherrschend seien,
nicht typisch seien. Kunststofffenster seien optisch als solche erkennbar durch
ihre perfekte und flache Oberfläche und die meist breiteren Rahmen, ferner auch
aufgrund des durch die Konstruktion bedingten unterschiedlichen Fugenbildes
sowie insbesondere auch durch die schwarzen Gummidichtungen. Die heute noch
eher kleinen Unterschiede im Erscheinungsbild zu Holzfenstern würden grösser,
sobald sich die glänzende Oberfläche des Kunststoffes verliere. Dann könnten
die Fenster aus Kunststoff selbst von einem Laien ohne weiteres von denjenigen
aus Holz unterschieden werden. Das optische Erscheinungsbild werde dadurch
getrübt.
Auch wenn es
nicht um Substanzerhaltung am Gebäude geht, so ist die von der Beschwerdeführerin
verlangte Durchsetzung von Holzfenstern vertretbar. In dem durch Kleinmassstäblichkeit
bestimmten Ortsbild von Oberwinterthur genügt die Erkennbarkeit von untypischen
Gestaltungselementen auch auf geringe Distanz, um störend zu wirken. Den Kunststofffenstern
mit ihren zu breiten und flächigen Rahmen fehlt die Leichtigkeit von Holzfenstern,
deren Rahmengrösse den übrigen Gestaltungselementen der Fassade angepasst
werden kann. Auf einem Gebäude mit altem Mauerwerk wirken sie zudem tot. Es
kommt hinzu, dass Kunststofffenster erfahrungsgemäss infolge der für diese
typischen Abnutzungserscheinungen – sie werden porös und verschmutzt – mit der
Zeit noch mehr als Fremdkörper auffallen werden. Dass diese störende optische
Auswirkung nicht nur auf das Gebäude beschränkt bleibt, sondern das Gesamtbild
im fraglichen Bereich des alten Dorfkerns betrifft, lässt sich nachvollziehen.
Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Erhaltung des
Ortsbildes ist es daher nicht unverhältnismässig, das Anbringen von
Holzfenstern zu verlangen. Wer ein altes Gebäude in einer schützenswerten
Kernzone besitzt, der hat auch besondere bauliche Einschränkungen auf sich zu
nehmen. Hinsichtlich Lebensdauer und Witterungsresistenz sind Holzfenster nicht
derart schlechter und kostspieliger, als dass ein überwiegendes privates
Interesse zu Gunsten von Kunststofffenstern sprechen würde. Das Auswechseln der
Fenster zur Herstellung des Art. 3 BZO entsprechenden Zustands ist mit keinen
unzumutbaren bzw. unverhältnismässigen Arbeiten und Umtrieben verbunden. Was
die Kosten der nutzlos angebrachten Kunststofffenster im Betrag von rund
Fr. 12'000.- betrifft, so sind diese objektiv gesehen nicht unverhältnismässig,
und zudem hat der Beschwerdegegner diese sich selbst zuzuschreiben, da er die
Renovationsarbeiten ohne Baubewilligung vorgenommen hat.
Eine
Gutgläubigkeit aufseiten des Beschwerdegegners vermag denn auch nicht ins Gewicht
zu fallen. Seinem Vorbringen, dass im Toggenburg derartige Baurenovationen
nicht bewilligungspflichtig seien, ist entgegenzuhalten, dass im Kanton St.
Gallen nicht anders als im Kanton Zürich in Kernzonen für erhaltungswürdige
Altstadtgebiete und Dorfkerne Neu-, An- und Aufbauten jeder Art bewilligungspflichtig
sind (Art. 78 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Raumplanung und das
öffentliche Baurecht; sGS 731.1). Vom Durchschnittsbürger kann verlangt werden,
dass er wissen sollte, dass eine derartige, das Erscheinungsbild des Gebäudes
tangierende Hausrenovation im Bereich eines schützenswerten Ortsbildes
bewilligungspflichtig ist. Auch aus dem Umstand, dass an andern Gebäuden im
Bereich des Ortskerns Oberwinterthur Kunststofffenster vorzufinden sind,
schafft keinen Vertrauenstatbestand. Entscheidend ist das erforderliche
aktuelle Bewilligungsverfahren und nicht, was an andern Bauten allenfalls
früher einmal bewilligt wurde. Dafür, dass der Bauausschuss nicht gewillt sein
sollte, bei künftigen Renovationen im Ortskern Oberwinterthur das Anbringen
von Holzfenstern durchzusetzen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Gerade im
Hinblick auf die künftige konsequente Durchsetzung von Holzfenstern besteht ein
gewichtiges öffentliches Interesse daran, das im vorliegenden Fall die eigenmächtig
angebrachten Kunststofffenster entfernt werden.
Die Bauverweigerung lag daher im Rahmen des
der Beschwerdeführerin zustehenden Ermessens. Die Rekursinstanz hat mit ihrem
gegenteiligen Entscheid in rechtsverletzender Weise in den Ermessensspielraum
der kommunalen Behörde eingegriffen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
4.3 Die Bewilligungsfähigkeit der Aluminiumläden und der Eingangstüren
hat die Vorinstanz dagegen mit der kommunalen Baubehörde zurecht verneint.
4.3.1 Die Fensterläden sind ein weithin sichtbares Gestaltungselement
einer Fassade. Die Vorinstanz ist jedoch der Auffassung, dass die störende
Wirkung dieser Läden nicht derart gravierend sei, sodass aus Gründen der
Verhältnismässigkeit auf deren unmittelbaren Ersatz zu verzichten sei. Dem kann
nicht gefolgt werden. Angesichts der langen Lebensdauer der Aluminiumläden,
innert welcher infolge Verwitterung die störende Wirkung dieses nicht in die
Kernzone passenden Materials noch verstärkt hervortreten wird, käme dies einer
Duldung gleich. Abgesehen davon ist die Anordnung, die eigenmächtig
angebrachten Metallläden bei der nächsten Auswechslung durch kernzonentypische
Fensterläden zu ersetzen, grundsätzlich eine nutzlose Massnahme. Ist doch das Anbringen
anderer bzw. neuer Läden ohnehin eine nach Art. 3 BZO bewilligungspflichtige
bauliche Massnahme, sodass dannzumal auch ohne die von der Vorinstanz gemachte
Anordnung Holzläden vorgeschrieben werden könnten.
Die Anordnung der kommunalen Baubehörde, die
Metallläden innert 90 Tagen durch kernzonentypische Holzläden zu
ersetzen, liegt ohne weiteres im Rahmen ihres Ermessens. Der angefochtene
Aufschub der Herstellung des rechtmässigen Zustands ist daher aufzuheben.
4.3.2
Was die Eingangstüren betrifft, so hat sich die
Vorinstanz im Unterschied zu den Fensterläden jedoch nicht zur Frage eines
allfälligen Aufschubs geäussert. Für eine andere Behandlung der Eingangstüren besteht
jedoch kein Anlass, sodass es auch mit Bezug auf diese bei der Anordnung auf
Ersatz durch kernzonentypische Anfertigungen innert 90 Tagen bleibt.
4.4
Im Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich
gutzuheissen und der Entscheid der Baurekurskommission IV vom 5. Juni 2003 ist
aufzuheben.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten für dieses Verfahren dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen. (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu. Sodann sind ihm die
Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 3'552.- vollumfänglich aufzuerlegen.
Die
Beschwerdeführerin hat für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung
beantragt. Die vom Bauausschuss der Stadt Winterthur im erstinstanzlichen Verfahren
beantragte Parteientschädigung ist zu verweigern: Die Beantwortung von Rechtsmitteln
gehört grundsätzlich zu seinen angestammten Aufgaben, und der vorliegende Fall
stellte insofern keine besondern Anforderungen an die rechtsgenügende
Darstellung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Entscheid der Baurekurskommission IV vom 5. Juni 2003 wird aufgehoben, und der
Beschluss des Bauausschusses Winterthur vom 2. Oktober 2002 wird vollumfänglich
wieder hergestellt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4. Die Kosten
des Rekursverfahrens im Gesamtbetrag von Fr. 3'552.- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5. Parteientschädigungen werden nicht
zugesprochen.
6. …