I. A erhält seit August 2002 von der
Fürsorgebehörde der Stadt Zürich finanzielle Unterstützung. Unter anderem
beschloss die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde am 16. Juli 2002, dass
der Mietzins für die bisherige Wohnung an der N-Strasse, Stadtkreis Z, im
Betrage von Fr. 1'520.- brutto längstens bis zum 31. März 2003 in der
Bedarfsrechnung berücksichtigt werde und spätestens ab 1. April 2003 nur mehr
ein Mietzins in der Höhe von maximal Fr. 1'100.- brutto pro Monat in der
Bedarfsrechnung einbezogen werde.
II. Gegen diesen
Entscheid erhob A Einsprache bei der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
der Fürsorgebehörde, welche die Einsprache am 18. März 2003 abwies. Sie
beschloss, den Mietzins für die bisherige Wohnung, der am 1. Januar 2003
auf Fr. 1'492.50 gesenkt worden war, bis längstens Ende September 2003 zu berücksichtigen
und ab 1. Oktober 2003 nur noch Fr. 1'100.- in der Bedarfsrechnung einzubeziehen.
Einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der
Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ab.
IV. A reichte am 11. Juli 2003 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, den Entscheid des
Bezirksrats insofern aufzuheben, als dass der Mietzins für die bisherige
Wohnung solange in die Bedarfsrechnung einbezogen werde, bis ihr effektiv eine
zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht
begehrte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ausserdem
stellte sie ein Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Sowohl die Vorinstanz als auch die Stadt
Zürich beantragten in ihren Eingaben vom 23. Juli bzw. 18. August 2003
Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in
Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.
b) Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten
berechnet sich in der Regel aufgrund der Summe der periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Umstritten ist im vorliegenden
Verfahren eine wiederkehrende monatliche Sozialhilfeleistung in der Höhe von
Fr. 392.50, was pro Jahr Fr. 4'710.- ausmacht. Da der Streitwert Fr. 20'000.-
nicht übersteigt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).
2. a) Wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien
der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002
(SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach
den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus
der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I
und II für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen
Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu
übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (vgl. dazu
den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts: RB
2000 Nr. 84). Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die
Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum
aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen.
Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in
eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann
können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werde, der durch
die günstigere Wohnung entstanden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die
unterstützte Person den teueren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die
Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine
Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
b) Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass
ihre Wohnungskosten überhöht sind. Strittig ist somit nur die Frage, ob die
Fürsorgebehörde ihre Leistungen schon auf den 1. Oktober 2003 kürzen darf.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in
verfahrensrechtlicher Hinsicht das in § 24 SHG statuierte
Dreistufenprinzip nicht beachtet worden sei, wonach eine Leistungskürzung
zwingend in drei Schritten zu erfolgen habe: Weisung, Verwarnung und Kürzung.
Der Beschwerdeführerin scheint entgangen zu sein, dass am 1. Januar 2003 ein
neuer § 24 SHG in der Fassung vom 4. November 2002 in Kraft getreten ist:
”Wenn der
Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über
seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine
Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und
Weisungen missachtet und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung
schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden.
Ein solcher
Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden.”
Nach der neuen Gesetzesbestimmung ist es
demnach möglich, den Hinweis auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung bereits
mit der Anordnung der Fürsorgebehörde zu verbinden. Eine solche Anordnung – im
vorliegenden Fall die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen – samt
entsprechendem Hinweis auf die Leistungskürzung darf natürlich auch schon im
Entscheid über die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe enthalten sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch
in der Fassung vom Januar 2003, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich,
Ziff. 2.5.2/§ 24 SHG/S. 2). Es ist zwar zutreffend, dass zum
Zeitpunkt des Entscheids der Einzelfallkommission vom 16. Juli 2002 noch der
alte § 24 SHG galt, doch ist dies unbeachtlich, da die Einspracheinstanz
und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde am 18. März 2003, also
nachdem der neue § 24 SHG in Kraft getreten war, eine neue Anordnung
erlassen hat. Diese durfte ihre Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, mit
der Androhung einer Leistungskürzung verbinden, weshalb die am 1. Oktober 2003
eintretende Leistungskürzung in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden ist.
c) Unbehelflich ist der Einwand der
Beschwerdeführerin, dass die Weisung unzumutbar gewesen sei, weil ihr eine
Frist von nur 8 Monaten eingeräumt worden sei, um sich eine günstigere Wohnung
zu suchen. Diese Frist, mit der auch Rücksicht auf den ordentlichen
Kündigungstermin Ende März 2003 genommen wurde, ist vielmehr grosszügig bemessen.
Diese Frist wurde mit dem Entscheid der Einspracheinstanz sogar noch bis Ende
September 2003 verlängert, so dass die Beschwerdeführerin 14 Monate Zeit hatte,
sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Von einer unzumutbaren Weisung kann
deshalb keineswegs die Rede sein.
d) Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin
ein, dass gemäss § 24 Abs. 1 SHG Leistungen nur gekürzt werden
dürfen, wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt
habe. Das Verwaltungsgericht habe in VB.2002.00309, E. 3d festgestellt,
dass von der Missachtung einer Weisung nur dann gesprochen werden könne, wenn
der Betroffene sich nicht darum bemüht habe, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen.
Der Umstand alleine, dass er geraume Zeit nach erfolgter Auflage die als zu
teuer erachtete Wohnung immer noch nicht gekündigt habe, genüge nicht; dieser
Umstand könne auch darauf zurückzuführen sein, dass ernsthafte Bemühungen
erfolglos geblieben seien (VGr, 5. Dezember 2002, www.vgrzh.ch). Das sei auch
bei der Beschwerdeführerin der Fall. Trotz intensiver Suche habe sie bis zum
jetzigen Zeitpunkt keine zumutbare günstigere Wohnung gefunden. Auch habe sie
von der Fürsorgebehörde kein einziges Wohnungsangebot erhalten.
Der Darstellung der Beschwerdeführerin kann
nicht gefolgt werden. Weder in ihrer Rekursschrift an den Bezirksrat vom 2. Mai
2003 noch in ihrer Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht vom 11. Juli
2003 hat die Beschwerdeführerin auch nur einen Nachweis dafür eingereicht, dass
sie sich um eine günstigere Wohnung beworben hat. Spätestens seit dem
Entscheid der Einspracheinstanz vom 18. März 2003 weiss die Beschwerdeführerin,
dass sie keinen Anspruch auf ein drittes Zimmer hat. Trotzdem brachte sie in
ihrer Rekursschrift vom 2. Mai 2003 vor, dass sie sich seit dem Entscheid der
Einzelfallkommission vom 16. Juli 2002 vergebens um eine günstige
3-Zimmer-Wohnung in den Stadtkreisen Y und Z bemüht habe. Wie der Bezirksrat zu
Recht ausgeführt hat, ist eine 3-Zimmer-Wohnung in der Stadt Zürich in der
Regel nicht für Fr. 1'100.- monatlich zu haben. Der Beschwerdeführerin hätte
aber klar sein müssen, dass sich ihre Suche nach dem Preis und nicht nach der
Anzahl Zimmer zu richten habe und dass sie sich demzufolge auch mit einer
kleineren Wohnung, allenfalls einer 1-Zimmer-Wohnung zu begnügen habe. Obwohl
der Beschwerdeführerin schon seit dem 16. Juli 2002 hätte bewusst sein müssen,
dass sie sich mit einer 1- oder 2-Zimmer-Wohnung zu begnügen habe, und obwohl
sie seit dem 18. März 2003 mit Sicherheit wusste, dass sie keinen Anspruch
auf eine 3-Zimmer-Wohnung hat, beschränkte sich ihre Suche bis zum Entscheid
des Bezirksrats auf eine günstige 3-Zimmer-Wohnung. Auch in ihrer Beschwerde
ans Verwaltungsgericht hat sie nicht dargelegt, dass sie ihre Suche in der
Zwischenzeit auf eine 1- oder 2-Zimmer-Wohnung ausgeweitet hat. Von einer
ernsthaften Wohnungssuche kann daher nicht die Rede sein. Insoweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie von der Fürsorgebehörde kein
einziges Wohnungsangebot erhalten habe, ist sie ebenfalls den Nachweis schuldig
geblieben, dass sie sich dahingehend einmal mit der Fürsorgebehörde in
Verbindung gesetzt habe. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3. Da hiermit schon ein Entscheid in der
Sache gefällt wird, ist das Begehren der Beschwerdeführerin auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
4. a) Die
Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 16 N. 32).
Vorliegend muss das Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos bezeichnet
werden. Damit ist eine Grundvoraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege
nicht erfüllt.
b) Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin
die Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG), wobei die Gerichtsgebühr praxisgemäss in Sozialhilfeangelegenheiten
niedrig angesetzt wird.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Gesuch auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird abgewiesen.
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4. ....