{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.12.2003", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00263_18-12-2003.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=203919&W10_KEY=4467142&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8b1fadda91024a68a97ba856a105af94"}, "Num": [" VB.2003.00263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03..2.18.1  VB.2003.00263"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03..2.18.1  VB.2003.00263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03..2.18.1  VB.2003.00263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | R\u00fcckerstattung von an eine unm\u00fcndige Person ausgerichtete Unterst\u00fctzungsleistungen nach Erbschaft: Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Trotz der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen neuen Fassung bleibt vorliegend das Sozialhilfegesetz in der alten Fassung anwendbar (E. 2). Die R\u00fcckerstattung von wirtschaftlicher Hilfe besteht gem\u00e4ss \u00a7 26 SHG und \u00a7 27 Abs. 1 aSHG in drei F\u00e4llen (E. 3). Wurde die wirtschaftliche Hilfe gest\u00fctzt auf \u00a7 20 SHG ausgerichtet, findet \u00a7 27 Abs. 3 aSHG keine Anwendung (E. 4). Die Beschwerdef\u00fchrerin verf\u00fcgte w\u00e4hrend der wirtschaftlichen Unterst\u00fctzung \u00fcber einen nicht realisierbaren erheblichen Verm\u00f6genswert in Form einer unverteilten Erbschaft (E. 5a). Im vorliegenden Fall war die unm\u00fcndige Beschwerdef\u00fchrerin Bez\u00fcgerin der wirtschaftlichen Hilfe (E. 5b/aa). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde die wirtschaftliche Hilfe unter Verzicht auf ein R\u00fcckforderungsrecht erbracht hat (E. 5b/bb). Zu Recht beanstandet die Beschwerdef\u00fchrerin, dass die F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde vor der R\u00fcckerstattungsverf\u00fcgung nicht die Zustimmung der Vormundschaftsbeh\u00f6rde zur Anzehrung des Kindesverm\u00f6gen eingeholt hat (E. 5b/cc und 5c). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdef\u00fchrerin mit dem Einwand, sie h\u00e4tte sich in guten Treuen darauf verlassen d\u00fcrfen, dass die wirtschaftliche Hilfe \u00e0 fonds perdu bezahlt wurde, zuzulassen (E. 6a). Die F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde erweckte anfangs tats\u00e4chlich den Eindruck, dass sie die wirtschatliche Hilfe \u00e0 fonds perdu leistete (E. 6b). Eine solche Vertrauensgrundlage besteht aber nicht f\u00fcr den gesamten Unterst\u00fctzungszeitraum (E. 6c und 6d). Eine R\u00fcckforderung scheidet ausserdem in dem Umfang aus, in welchem die Eltern zur Finanzierung h\u00e4tten herangezogen werden k\u00f6nnen (E. 7). Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und zur erg\u00e4nzenden Untersuchung und zum Neuentscheid an die F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde zur\u00fcckgewiesen (E. 8)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:22:47", "Checksum": "ab06521524298323e25eb93cb03d56c2"}