I. Die Familie A
bezieht seit 1997 mit Unterbrüchen wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde X
(vgl. Urteil VB.2002.00254 betreffend eine frühere Streitigkeit der gleichen
Parteien). Die Sozialbehörde verpflichtete die Eheleute A und B mit Präsidialverfügung
vom 19. November 2002 (Disp. Ziff. 2), das neu konzipierte Formular
"Gesuch zum Bezug von Sozialhilfeleistungen" auszufüllen und zu
unterzeichnen sowie das beigelegte Formular "Gesuch um Rentenauszahlung an
eine Drittperson oder Behörde" (mit der in Ziff. 6 als
Auszahlungsempfängerin vermerkten Gemeindeverwaltung X) zu unterzeichnen.
II. Dagegen erhob
A am 19. Dezember 2002 Rekurs. Der Bezirksrat Y entschied über das Rechtsmittel
am 22. Mai 2003. Laut Disp. Ziff. I wurde der Rekurs "gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird". Laut Disp. Ziff. II wurde die
angefochtene Weisung, das Formular "Gesuch zum Bezug von
Sozialhilfeleistungen" auszufüllen und zu unterzeichnen, mit Ausnahme von
Ziff. 7 dieses Formulars bestätigt; die ebenfalls angefochtene Weisung zur
Unterzeichnung des Formulars "Gesuch um Rentenauszahlung" wurde
aufgehoben.
Die Sozialbehörde
X stellte dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2003 ein neues Gesuchsformular zu,
worin entsprechend den Erwägungen des Bezirksrats Ziff. 7 gestrichen
wurde. Im Begleitschreiben wies sie ihn darauf hin, er müsse das ausgefüllte
und unterzeichnete Formular bis spätestens 20. Juni 2003 einreichen, sofern er
die für Juli 2003 fällige Unterstützung wie bisher auf sein Konto überwiesen
haben wolle; andernfalls werde die Auszahlung per Check vorgenommen, sobald er
das Formular überbracht habe. Am 17. Juli 2003 sprach A in dieser
Angelegenheit bei der Sekretärin der Sozialhilfebehörde vor.
III. Gegen den
erst nach dem zweiten Zustellungsversuch am 2. Juli 2003 abgeholten
Bezirksratsbeschluss erhob A am 31. Juli 2003 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Die Sozialbehörde der Gemeinde X beantragte am 9. September
2003 Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Y verzichtete auf Stellungnahme.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ist zur
Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Entgegen der
missverständlichen Formulierung in Disp. Ziff. I seines Beschlusses vom
22. Mai 2003 hat der Bezirksrat Y den Rekurs, soweit er darauf eingetreten ist,
nur teilweise gutgeheissen. Das ergibt sich aus Disp. Ziff. II des
Beschlusses sowie dessen Begründung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Erhebung der Beschwerde berechtigt.
b) Gemäss
§ 54 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Antrag und Begründung sind Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels. Diese
Voraussetzungen sind hier für sich genommen erfüllt, weshalb kein Anlass
bestand, dem Beschwerdeführer Frist für die Einreichung einer verbesserten
Beschwerdeschrift
– mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde – anzusetzen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, beziehen
sich jedoch die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Fragen, über welche
die Vorinstanzen nicht entschieden haben und nach dem damaligen Stand der Dinge
– im Zeitpunkt der Beschlussfassung – auch nicht entscheiden mussten.
2. Der Rekurs
richtete sich unter anderem gegen die dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau
erteilte Weisung, das Formular "Gesuch zum Bezug von Sozialhilfeleistungen"
ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen. Dieses Formular verlangt Angaben zu
den Personalien (Ziff. 1), über Verwandte (Ziff. 2), die Gründe der
finanziellen Notlage (Ziff. 3) sowie (mit verschiedenen Fragen) über die
finanziellen Verhältnisse (Ziff. 4); ferner führt es die Unterlagen an,
die gegebenenfalls (bei Vorliegen näher bezeichneter Umstände) einzureichen
sind (Ziff. 5); sodann legt es verschiedene Verpflichtungen des Hilfeempfängers
fest (Ziff. 6); schliesslich ermächtigt es die Sozialbehörde, bei näher
bezeichneten Stellen Auskünfte einzuholen und Akten einzusehen (Ziff. 7).
Gemäss § 19
Abs. 2 und § 48 Abs. 2 VRG sind verfahrensleitende Zwischenverfügungen
nur dann mit Rekurs und Beschwerde weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen
einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr
beheben lässt. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung trifft dies auf
verfahrensleitende Verfügungen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bei
der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse im Sinn von § 18
Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und § 28
Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) in der Regel
nicht zu (RB 1998 Nr. 35). Wenn der Bezirksrat im vorliegenden Verfahren
die dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau erteilte Weisung, das Formular
"Gesuch zum Bezug von Sozialhilfeleistungen" ausgefüllt und
unterzeichnet einzureichen, umfassend materiell überprüft hat, so war dies
unter den hier gegebenen Umständen nicht rechtsverletzend. Darin sind –
namentlich in Ziff. 6 – auch Verpflichtungen enthalten, welche über blosse
Mitwirkungspflichten verfahrensrechtlicher Natur hinausgehen. Wenn der
Bezirksrat davon abgesehen hat, die einzelnen Positionen des Formulars vorab
darauf hin zu überprüfen, ob die diesbezüglichen Obliegenheiten für den
Rekurrenten einen später nicht mehr zu beseitigenden Nachteil zur Folge hätten,
so war dieses Vorgehen vertretbar. Der vorliegenden Beschwerde lässt sich
deshalb nicht entgegenhalten, sie sei von vornherein deshalb erfolglos, weil
der Bezirksrat auf den vorangehenden Rekurs nicht hätte eintreten dürfen.
3. a) Bei der
Überprüfung der erwähnten Weisung ging der Bezirksrat von den gesetzlichen
Mitwirkungspflichten des Hilfeempfängers gemäss § 18 Abs. 1 SHG und
§ 28 Abs. 1 SHV aus (E. 3a). Er erwog sodann, die
Sozialhilfebehörde habe es im vorliegenden Fall offenbar versäumt, bei Beginn
der Unterstützung des Rekurrenten dessen finanzielle Situation eingehend
abzuklären; dass sie dies nun, nach einer Unterstützungsdauer von fünfeinhalb
Jahren, nachholen wolle, sei nicht zu beanstanden (E. 3b). Im Weiteren
setzte der Bezirksrat sich damit auseinander, ob die Beantwortung der in
Ziff. 1-4 gestellten Fragen, die Einreichung der in Ziff. 5
umschriebenen Unterlagen, die Abgabe der in Ziff. 6 enthaltenen Verpflichtungserklärungen
sowie die Erteilung der in Ziff. 7 bezeichneten Vollmachten rechtens
verlangt werden dürfe. Er bejahte dies mit Ausnahme der in Ziff. 7
verlangten Bevollmächtigungen zur Einholung von Auskünften und Einsicht von
Akten bei den dort bezeichneten Amtsstellen und Institutionen (E. 3c).
In der Beschwerde
wird einzig noch auf eine der in Ziff. 4 des Formulars (betreffend die
finanzielle Situation des Gesuchstellers) enthaltenen Positionen Bezug genommen.
Es betrifft dies die Position "Haben sie Schulden? Wenn ja: in welcher
Höhe, wer ist Gläubiger? (Belege einreichen)". Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe anlässlich seiner Vorsprache am 17. Juli 2003 die Sekretärin
der Sozialbehörde darauf angesprochen, ob er zur Beantwortung dieser Fragen
Betreibungsauszüge einreichen müsse und ob das Sozialamt die Kosten für solche
Auszüge übernehme. Die Sekretärin habe ihm hierauf keine klare Antwort gegeben,
sondern erklärt, die Behörde könne im weiteren Verlauf der Abklärungen immer
noch entscheiden, ob sie die Belege einfordern wolle oder nicht. Diese Antwort
sei für ihn "inakzeptabel" gewesen; somit habe er das verlangte
Formular, weil es "nicht vollständig ausgefüllt" sei, nicht abgeben
können. Zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde habe er sich einzig deswegen
veranlasst gesehen, weil ihm die Sekretärin erklärt habe, unter diesen
Umständen (mangels Abgabe des Formulars) könne sie ihm den Check für die
Einlösung der wirtschaftlichen Hilfe für den Monat Juli nur aushändigen, wenn
er gegen den bezirksrätlichen Rekursentscheid Beschwerde erhebe. Mit der vorliegenden
Beschwerde wolle er erreichen, dass er entsprechend den bezirksrätlichen Erwägungen
vollständige Auskünfte zu seinen Schulden – unter Beilage der erforderlichen
Betreibungsauszüge – erteilen könne, ohne die mit der Einholung der
Betreibungsauszüge verbunden Kosten tragen zu müssen. Entweder habe das
Sozialamt, die diesbezüglichen Auslagen im Voraus zu finanzieren oder dafür zu
sorgen, dass er diese Auszüge ohne Kostenbelastung des Beschwerdeführers beim
Betreibungsamt abholen könne.
In der
Beschwerdeantwort wird ausgeführt, anlässlich seiner Vorsprache am 17. Juli
2003 habe der Beschwerdeführer erklärt, er verfüge noch nicht über alle Angaben
betreffend seine Schulden; die Beschaffung von Betreibungsauszügen sei mit
Kosten verbunden. Darauf habe die Sekretärin des Sozialamts erwidert, dass er
das Formular mit den ihm zurzeit verfügbaren Angaben ausfüllen solle; es könne
immer noch später darüber befunden werden, ob sich die Kosten für die
Beschaffung weiterer Papiere und Details lohnen. Sie habe sodann betont, dass
das Formular auch von der Ehefrau unterzeichnet werden müsse. Sie habe ihm
abschliessend die Wahl gelassen, "das Gesuch nach bestem Wissen und Gewissen
ausgefüllt abzugeben ... oder aber Rekurs bei der oberen Instanz einzuleiten,
was eine aufschiebende Wirkung haben könne".
b)
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann einzig die Weisung
der Sozialbehörde gemäss Disp. Ziff. 2 der Präsidialverfügung vom 19. November
2002 sein, soweit sie mit Rekurs vom 19. Dezember 2002 angefochten wurde, und
zwar lediglich in dem Umfang, in dem sie auch mit der vorliegenden Beschwerde
noch angefochten wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 19-28 N. 86; § 52 N. 3 ff.). Wie erwähnt wird in der
Beschwerde einzig auf die in Ziff. 4 des Formulars enthaltenen Fragen
betreffend allfällige Schulden Bezug genommen. Dabei beanstandet jedoch der
Beschwerdeführer in keiner Weise, dass er entsprechend der Auffassung beider
Vorinstanzen auch diese Fragen beantworten muss. Er stellt sich vielmehr auf
den Standpunkt, die gehörige Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht bedinge, dass
er Betreibungsauszüge einhole und einreiche, weil es ihm nur auf diese Weise
möglich sei, Schuldbeträge und Gläubiger bis ins Jahr 1981 rückwirkend
festzustellen; zur Beschaffung dieser Auszüge sei er allerdings nur bereit,
wenn er die diesbezüglichen Kosten nicht übernehmen müsse. – Indessen hat weder
die Beschwerdegegnerin noch der Bezirksrat vom Beschwerdeführer die Einreichung
solcher Auszüge verlangt. Im streitbetroffenen Formular wird zwar unter
Ziff. 4 (Fragen zur finanziellen Situation) sowie unter Ziff. 5 (einzureichende
Unterlagen) darauf hingewiesen, dass allfällige Schulden zu belegen seien. In
welcher Weise der Beschwerdeführer diesem Erfordernis nachzukommen habe, ist
weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Bezirksrat verbindlich – mit einer
Sanktionsandrohung im Säumnisfall – festgelegt worden. Ebenso wenig haben sich
die Vorinstanzen dazu ausgesprochen, ob die Leistungen auch dann gekürzt werden
dürften, wenn der Beschwerdeführer mangels anderer Belege (als
Betreibungsauszüge) selber nicht in der Lage sei, seine Schulden und Gläubiger
vollständig anzuführen. Es handelt sich um Fragen, die erst nach Fällung des
Rekursentscheids vom Beschwerdeführer dadurch zum Thema gemacht wurden, dass er
anlässlich der Vorsprache bei der Sekretärin des Sozialamts am 17. Juli 2003
die geschilderte Haltung eingenommen hat. Mit der Beschwerde will er vorab
erreichen, dass er sämtliche im Formular gestellten Fragen erst dann
beantworten muss, wenn er zuvor in die Lage versetzt werde, kostenlos
Betreibungsauszüge einzuholen. Dieses Begehren, das ohnehin auf ein
trölerisches Verhalten schliessen lässt, kann nach dem Gesagten nicht Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden.
Gleiches gilt für
das weitere Begehren, das Verwaltungsgericht habe zu beurteilen, ob die Sekretärin
der Sozialbehörde anlässlich der Besprechung vom 17. Juli 2003 "korrekt
oder unkorrekt gehandelt" habe. Deren damaliges Verhalten bildete nicht
Gegenstand der Beurteilung durch den Bezirksrat. Im Übrigen ist nach der
insoweit übereinstimmen Darstellung beider Parteien davon auszugehen, dass die
Sekretärin anlässlich dieser Besprechung weder die Einreichung von
Betreibungsauszügen gefordert noch dem Beschwerdeführer nachteilige Folgen für
den Fall angedroht hat, dass er das Formular ohne solche Auszüge einreiche oder
mangels solcher Auszüge oder anderer Unterlagen nicht in der Lage sei, seine
Schulden vollständig darzulegen und zu belegen.
4. Nach dem
Gesagten bildet das spätere Vorgehen der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben
vom 12. Juni 2003 sowie anlässlich der Besprechung vom 17. Juli 2003 keinen
Anknüpfungspunkt, den angefochten Rekursentscheid vom 22. Mai 2003 materiell zu
überprüfen, weshalb auf die Beschwerde, die ausschliesslich auf dieses spätere
Vorgehen Bezug nimmt, nicht einzutreten ist. Hingegen ist dieses Vorgehen bei
der Verlegung der Gerichtskosten zu berücksichtigen:
Gemäss § 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten
den Verfahrensbeteiligten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen
aufzuerlegen; die Bestimmung sieht damit für den Regelfall die Beachtung des
sogenannten Unterliegerprinzips vor. Nach der Gerichtspraxis kann von dieser
Regel insbesondere dann abgewichen werden, wenn nach den jeweiligen Umständen
aufgrund des Verursacherprinzips eine Kostenbelastung der obsiegenden Partei
als gerechtfertigt erscheint (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20 f.).
Mit ihrem
Schreiben vom 12. Juni 2003 an den Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin
die massgebende Rechtslage in zweierlei Hinsicht verkannt: Zum einen war die
Androhung, die Sozialhilfe ab Juli 2003 erst auszuzahlen, wenn der Beschwerdeführer
das fragliche Formular ausgefüllt und unterzeichnet eingereicht haben werde, verfrüht,
weil damals der Rekursentscheid des Bezirksrats noch nicht in Rechtskraft erwachsen
war. Zum anderen ging diese Androhung inhaltlich zu weit, indem gemäss
§ 24 SHG (sowohl in der ursprünglichen Fassung wie auch in der auf 1.
Januar 2003 in Kraft getretenen Neufassung) die Leistungen an den
Beschwerdeführer nicht vollständig eingestellt, sondern lediglich gekürzt
werden durften. Sodann hat die Sekretärin der Sozialbehörde anlässlich der
Besprechung vom 17. Juli 2003 verkannt, dass nach § 55 VRG nicht nur der
Einreichung der Beschwerde, sondern schon dem Lauf der Beschwerdefrist
aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sie die Aushändigung des Checks für die
wirtschaftliche Unterstützung für den Monat Juli nicht davon abhängig hätte
machen dürfen, dass der Beschwerdeführer den Rekursentscheid an das
Verwaltungsgericht weiterziehe. Schliesslich erscheint es unter den
aufgezeigten Umständen als glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer vorab
Beschwerde erhoben hat, um die ihm in Aussicht gestellte Einstellung der Leistungen
zu verhindern. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten
den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. ….