I. Mit der Erteilung der
Baubewilligung für zwei Einfamilienhäuser am 19. November 1991
verpflichtete der Gemeinderat von X den Bauherrn A, Fr. 17'120.- für Kanalisations-
und Wasseranschlussgebühren sicherzustellen, und wies darauf hin, dass diese
Depositen mit den endgültigen Gebühren nach Bauvollendung verrechnet würden. A
leistete in der Folge das verlangte Depot. Die beiden Häuser wurden im Verlaufe
des Jahres 1992 errichtet und von der Gemeinde abgenommen. Am 4. November 1992
erfolgten die Gebäudeschätzungen durch die Gebäudeversicherung; diese wurden
dem Bauherrn rund eine Woche später angezeigt. Die Gemeinde macht geltend, in
jener Zeit nur eine der Schätzungsanzeigen erhalten zu haben, die zweite sei
ihr erst im Mai 1994 zugestellt worden.
Am 12. August 1994 liess die
Finanzverwaltung von X A eine Abrechnung zukommen, mit der sie – unter
Berücksichtigung der seinerzeit geleisteten Depositen – offene
Anschlussgebühren in der Höhe von Fr. 6'966.90 in Rechnung stellte. A beanstandete
diese Abrechnung am 17. Oktober 1994 als verspätet, worauf das Bausekretariat
am 7. November 1994 den Eingang der Reklamation bestätigte und in Aussicht
stellte, die zuständige Behörde werde zu gegebener Zeit darauf zurückkommen. Am
26. Januar 1998 erinnerte die Finanzverwaltung von X A an den Ausstand, ohne zu
dessen Schreiben vom 17. Oktober 1994 Stellung zu nehmen. In der Folge entspann
sich zwischen A und der Baukommission der Gemeinde ein Schriftenwechsel über
die Frage, ob die noch ausstehenden Gebühren zu bezahlen seien oder nicht. Am
1. April 1998 erklärte der nunmehr anwaltlich vertretene A, er halte die
Forderung für verjährt, und ersuchte für den Fall, dass sich die Baukommission
dem nicht anschliessen könne, um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2002
verpflichtete die Werkkommission von X A zur Bezahlung ausstehender Bau- und
Anschlussgebühren im Betrag von Fr. 6'966.90 für die zwei Einfamilienhäuser
Kat.-Nr. 1 und 2.
II. Gegen diese Verfügung gelangte A
an den Bezirksrat Y, welcher den Rekurs am 1. Juli 2003 im Sinne der Erwägungen
guthiess und den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Gebührenauflage
aufhob. Er erwog, die umstrittene Forderung sei wegen Zeitablauf verwirkt.
III. Die Werkkommission von X hat
gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats am 12. August 2003 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und die Bestätigung ihres Gebührenentscheides vom 11. Februar 2002.
Der Bezirksrat Y erklärte den Verzicht
auf eine Vernehmlassung. A beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss § 41 in Verbindung mit
§ 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni
1997 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung des vorliegenden
Gebührenstreits zuständig. Nach ihrem Streitwert läge die Sache zwar im
Kompetenzbereich des Einzelrichters (§ 38 Abs. 2 VRG). Der Fall
wirft jedoch hinsichtlich der massgebenden Verwirkungsfrist Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf und ist deshalb durch die Kammer zu beurteilen
(§ 38 Abs. 3 VRG).
b) Der Beschwerdegegner bestreitet
die Parteifähigkeit der Werkkommission von X. Dieser Einwand ist an sich
berechtigt, hat indessen nicht zur Folge, dass auf die Beschwerde nicht
einzutreten wäre. Die Werkkommission vertritt bei richtiger Betrachtungsweise
die Gemeinde X, welche als – gemäss § 21 VRG legitimierte – Partei anzusehen
ist.
2. a) Der Bezirksrat hat erwogen,
gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verwirke eine Behörde das
Recht zur Veranlagung von Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren innert
zehn Jahren seit Eintreten der massgebenden Veranlagungsvoraussetzungen. Dabei
sei zu beachten, dass innert der Frist von zehn Jahren nicht bloss erstinstanzlich
verfügt worden, sondern dass die Verfügung auch rechtskräftig geworden sein
müsse. Im konkreten Fall habe diese Veranlagungsfrist mit dem Anschluss der Leitungen
bzw. spätestens mit dem Vorliegen der Schätzungsergebnisse durch die
Gebäudeversicherung zu laufen begonnen und sei daher spätestens Ende November
2002 abgelaufen gewesen. Der Bezirksrat fragte sich zudem, ob in Analogie zur
im kantonalen Steuergesetz vom 8. Juni 1997 neu auf 15 Jahre festgesetzten
(absoluten) Veranlagungsverjährung auch vorliegend von einer längeren
Verwirkungsfrist auszugehen sei, was er verneinte, weil darin eine unzulässige
Rückwirkung läge.
Die Beschwerdeführerin anerkennt
grundsätzlich die Verwirkungsfrist von 10 Jahren für die Veranlagung von
Anschlussgebühren. Sie macht jedoch geltend, ihre Veranlagungsverfügung vom 11.
Februar 2002 sei innert dieser Frist ergangen. Es sei nicht ihre Schuld, dass
der Bezirksrat fünf viertel Jahre gebraucht habe, um über den Rekurs in dieser
Sache zu entscheiden. Es erscheine unbillig, den Untergang ihrer Forderung von
der zufälligen Überlastung einer Rechtsmittelinstanz abhängig zu machen.
Der Beschwerdegegner schliesst sich
im Wesentlichen den Erwägungen der Vorinstanz an.
b) Wie die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat, enthält weder das kommunale noch das kantonale Recht eine
ausdrückliche Vorschrift über die Verjährung der umstrittenen Gebühr. Indessen
verjähren gemäss herrschender Lehre und feststehender Rechtsprechung
öffentlichrechtliche Ansprüche im Interesse der Rechtssicherheit auch ohne
entsprechende gesetzliche Anordnung durch Zeitablauf (BGE 98 Ib 351 E. 2, 124 I
247 E. 5, je mit Hinweisen). Bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen
Regelung sind Beginn und Dauer der Verjährungsfrist in Anlehnung an diejenige
Ordnung zu bestimmen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt
hat. Ist eine solche öffentlichrechtliche Ordnung nicht vorhanden, ist die
Verjährungsfrist analog zu privatrechtlichen Bestimmungen bzw. nach allgemeinen
Grundsätzen festzulegen (BGE 112 Ia 260 E. 5 mit Hinweisen; Max Imboden/René A.
Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt
a.M. 19876/1990, Nr. 34 B I und B III; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 790).
In diesem Sinn hat das
Verwaltungsgericht in RB 1976 Nr. 109 festgehalten, das Recht zur Veranlagung
von Strassen- und Trottoirbeiträgen verwirke innert 10 Jahren.. Diese Frist
wurde in Analogie zu § 104 des damaligen Steuergesetzes bestimmt, wonach
Nachsteueransprüche zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres verjährten, für das
der Steuerpflichtige nicht richtig oder unvollständig eingeschätzt worden war.
In RB 1985 Nr. 121 urteilte das Verwaltungsgericht, dass die
Verwirkungsfrist von 10 Jahren auch für die Veranlagung von Kanalisations- und
Wasseranschlussgebühren gelte. Ausdrücklich wiederholte das Verwaltungsgericht,
dass die fraglichen Gebühren innert dieser Frist rechtskräftig veranlagt
sein müssten. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde gegen dieses Urteil ab
(BGE 112 Ia 260). In der Erwägung 5d bestätigte es die zürcherische Praxis, diese
Frist von 10 Jahren als Verwirkungsfrist zu betrachten, und verwarf
ausdrücklich den Einwand, der Gebührenpflichtige habe es in der Hand, durch
Ergreifen von Rechtsmitteln die rechtzeitig erhobenen und geforderten Gebühren
verwirken zu lassen. In der Regel werde nämlich die zehnjährige Frist bei
rechtzeitiger Vornahme der Veranlagung auch bei exzessivem Gebrauch der
Rechtsmittel genügen, um vor Ablauf der Verwirkungsfrist eine rechtskräftige
Veranlagung zu erreichen. Diese Praxis wurde in der Folge mehrfach bestätigt
(RB 1987 Nr. 88, 1992 Nr. 88 [betr. Gebühren für Stromlieferung], 1997 Nr. 59
und 116).
Der Standpunkt der
Beschwerdeführerin, es müsse genügen, dass sie innert 10 Jahren erstinstanzlich
eine Veranlagung vorgenommen habe, ist angesichts dieser Rechtsprechung klar
verfehlt; sie bringt auch nichts vor, was Anlass zu einer abweichenden Beurteilung
gäbe. Namentlich wirft sie dem Beschwerdegegner ganz zu Unrecht Trölerei vor.
Die Akten zeigen, dass es die Beschwerdeführerin selbst war, die das Verfahren
zweimal ohne ersichtlichen Grund verschleppt hat: zunächst zwischen Ende 1994
und Anfang 1998,
sodann zwischen dem 1. April 1998 und dem Erlass der Veranlagungsverfügung im
Februar 2002.
3. a) Am 1. Januar 1999 ist das total
revidierte Zürcher Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG) in Kraft getreten.
Es berücksichtigt namentlich die Vorgaben des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(StHG). Entsprechend Art. 47 StHG normiert das Zürcher Steuergesetz eine
relative Veranlagungsverjährung von fünf und eine absolute Verjährung (Verwirkung)
von 15 Jahren (siehe § 130 StG für die periodischen Steuern und § 215 StG für
die Grundsteuern). Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.
Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt gemäss § 161 Abs. 1 StG
zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Einschätzung zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist. Gemäss §
161 Abs. 2 StG erlischt das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, 15 Jahre nach
Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
Der Bezirksrat hat die Frage
aufgeworfen (und für den konkreten Fall verneint), ob diese revidierte
Gesetzgebung Anlass dazu bietet, die Frist für die Veranlagung von Anschlussgebühren
und ähnlichen Kausalabgaben anzupassen. Das Verwaltungsgericht konnte diese
Frage bisher offen lassen, da in den zu beurteilenden Fällen auch die bisher
massgebliche Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen war (VGr, 14. Juni 1999,
VB.1999.00160, E. 2c; VGr, 24. Januar 2001, VB.2000.00368, E. 4; der zweite
Entscheid ist einsehbar unter www.vgrzh.ch). Daher lässt sich aus dem zuletzt
genannten Urteil auch nicht ableiten, das Verwaltungsgericht halte eine
Anpassung für nicht erforderlich. Vorliegend kann die Frage nicht offen
bleiben, da die Verwirkungsfrist während des Rechtsmittelverfahrens abgelaufen
ist. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob eine Anpassung grundsätzlich erforderlich
erscheint (E. b) und wie sich dies im konkreten Fall auswirkt (E. c).
b) Wie erwähnt ist bei Fehlen einer
ausdrücklichen Verjährungsregelung wenn möglich auf eine Regelung
zurückzugreifen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat.
Obwohl dies kaum je ausdrücklich erwähnt wird, besteht die innere Rechtfertigung
für diesen Grundsatz in der Überlegung, dass auf diese Weise eine sachgerechte
Lösung erreicht wird (vgl. BGE 93 I 390 E. 3 S. 398), die dem mutmasslichen
Willen des (inaktiven) Gesetzgebers am Ehesten entspricht. In diesem Sinn hielt
das Bundesgericht in BGE 98 Ib 351 E. 2b fest, die analoge Anwendung
von Verjährungsbestimmungen über verwandte Ansprüche setze voraus, dass der
Gesetzgeber, wenn er die Verjährung für den fraglichen Anspruch geregelt hätte,
sich für die Lösung entschieden hätte, deren analoge Anwendung in Aussicht
genommen wird, und ausserdem, dass der Gläubiger diese Lösung erwarten durfte
bzw. musste, wenn er sich Gedanken über die Verjährung seines Anspruches
gemacht hätte.
Nachdem der Gesetzgeber – zunächst
der eidgenössische durch das Steuerharmonisierungsgesetz und in der Folge auch
der kantonale – klar zum Ausdruck gebracht hat, dass an die Stelle einer
einzigen Veranlagungsverjährung von mittlerer Dauer eine kürzere relative und
eine längere absolute Verjährung bzw. Verwirkung treten sollen, drängt es sich
auf, diesen Schritt auch hinsichtlich der Veranlagung von
Wasseranschlussgebühren und vergleichbaren Kausalabgaben vorzunehmen. Dabei ist
nicht die Verjährungsregelung bei den Nachsteuern, sondern jene bei den
ordentlichen Steuern heranzuziehen. Die hier infrage stehenden Gebühren lassen
sich in erster Linie mit den Grundsteuern (Handänderungs- und
Grundstückgewinnsteuer) vergleichen, die ebenfalls nicht periodisch, sondern
nur aus konkretem Anlass erhoben werden. Es liegt nichts vor, was zur Annahme
führen könnte, eine solche Analogie würde dem mutmasslichen Willen des
Gesetzgebers und den berechtigten Erwartungen eines Gläubigers nicht
entsprechen. Sodann erscheint sie auch als sachgerecht. Einerseits führt sie
dazu, dass ein Schuldner nach fünfjähriger Untätigkeit des Gemeinwesens von
dessen Desinteresse ausgehen und die Schuld als erledigt ansehen kann. Diese
kürzere relative Verjährungsfrist rechtfertigt sich namentlich deshalb, weil
die hier interessierenden Gebühren vielfach im Rahmen von Neu- und
Umbauprojekten zu entrichten sind, deren Kosten nicht beim Bauherrn verbleiben,
sondern von diesem – an den Käufer oder Mieter – weiterverrechnet werden. Er
hat daher ein gerechtfertigtes Interesse an einer baldigen Klärung der
ausstehenden Gebühren. Die relative Frist trägt auch dem Umstand Rechnung, dass
das Gemeinwesen zur wirtschaftlichen Betriebsführung seiner produktiven
Unternehmen verpflichtet ist (§ 139 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
in Verbindung mit § 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 1979) und somit
darauf bedacht sein muss, die dafür notwendigen öffentlichen Abgaben möglichst
ohne Verzug einzufordern und wenn nötig rechtskräftig zu veranlagen (RB 1985
Nr. 121 E. c). Andererseits verlängert sich die absolute Verwirkungsfrist,
womit der vor allem in komplexeren Fällen allenfalls längeren Bearbeitungsdauer
sowohl bei der ersten Instanz als auch im Rechtsmittelverfahren auf jeden Fall
Rechnung getragen werden kann.
In Abänderung der Rechtsprechung
ist daher festzuhalten, dass für Strassen- und Trottoirbeiträge, Kanalisations-
und Wasseranschlussgebühren und vergleichbare Kausalabgaben in Analogie zu §
215 und § 130 StG eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren und eine
absolute Verwirkungsfrist von 15 Jahren zu beachten sind.
c) Die Frage, welche Auswirkungen
diese Praxisänderung auf den vorliegenden Fall hat, ist gleich bedeutend mit
der Frage der massgeblichen Übergangsregelung. Auch hier drängt es sich auf,
grundsätzlich von der Übergangsregelung des § 269 StG auszugehen. Nach dessen
Abs. 1 findet das neue Recht erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 1999 zu
Ende gehende Steuerperiode. Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 1998 werden
nach altem Recht vorgenommen. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über Straf- und
Nachsteuern, die vorliegend jedoch nicht von Interesse sind.
Die Veranlagungsverjährung ist ein
Institut des materiellen, nicht des formellen Rechts (BGE 126 II 1 E. 2a; BGr,
20. Februar 2001, Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis
[BStPra] XV (2000/2001) S. 373 E. 3a; RB 2000 Nr. 128). Eine rückwirkende
Inkraftsetzung verbietet sich daher. Somit ist die Frage nach der massgeblichen
Verjährungsfrist bei Gebühren auslösenden Sachverhalten, die sich vor dem 1.
Januar 1999 vollendet haben, nach bisheriger Praxis zu entscheiden, während auf
jüngere Sachverhalte grundsätzlich die neue Praxis anzuwenden ist. Das würde
bedeuten, dass auf solche jüngere Sachverhalte die relative Verjährungsfrist
allerfrühestens im Januar 2004, die absolute frühestens im Januar 2014 abläuft.
Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die hiermit beschlossene Praxisänderung
den Gemeinden eine angemessene Reaktionszeit belassen muss, ist indessen für
die relative Verjährung übergangsweise ein zusätzliches Jahr vorzusehen. Das
bedeutet konkret, dass die relative Veranlagungsfrist für im Jahr 1999 verwirklichte
gebührenpflichtige Sachverhalte erst am 1. Januar 2000 zu laufen beginnt und
somit erst am 1. Januar 2005 abläuft.
Der streitbetroffene Sachverhalt
hat sich längst vor dem 1. Januar 1999 verwirklicht. Massgeblich ist daher die
bisherige Praxis, wonach die Gebühr innert einer Verwirkungsfrist von 10 Jahren
rechtskräftig veranlagt sein muss. Diese Frist ist abgelaufen, ohne dass die
Veranlagungsverfügung rechtskräftig wurde. Damit ist die Gebührenforderung der
Beschwerdeführerin verwirkt.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese hat zudem den Beschwerdegegner für
dessen Aufwand im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(inkl. MwSt) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen seit Zustellung dieses
Urteils.
5. …