{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00273_2003-11-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=203787&W10_KEY=13823298&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b71a4753d982c6bcfa414d316d896b28"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2003.00273"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.11.2003  VB.2003.00273"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.11.2003  VB.2003.00273"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.11.2003  VB.2003.00273"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisations- und Wasseranschlussgeb\u00fchren | Praxis\u00e4nderung zu den Verwirkungsfristen von diversen Kausalabgaben inkl. \u00dcbergangsregelung: Da der vorliegende Fall von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist, wird er durch die Kammer beurteilt (E. 1a). Die Werkkommission vertritt die Gemeinde, welche parteif\u00e4hig ist (E. 1b). Vorinstanz und beschwerdef\u00fchrende Gemeinde stimmen darin \u00fcberein, dass die Verwirkungsfrist f\u00fcr die Veranlagung von Anschlussgeb\u00fchren 10 Jahren betr\u00e4gt. Umstritten ist, ob innert dieser Frist nur erstinstanzlich verf\u00fcgt oder die Verf\u00fcgung auch rechtskr\u00e4ftig geworden sein muss (E. 2a). \u00d6ffentlichrechtliche Anspr\u00fcche verj\u00e4hren auch ohne entsprechende gesetzliche Anordnung durch Zeitablauf. Die Verwirkungsfrist von 10 Jahren f\u00fcr Anschlussgeb\u00fchren bestimmte das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung in Analogie zum alten Steuergesetz. Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigt seine Rechtsprechung, dass innert der Frist von 10 Jahren rechtskr\u00e4ftig veranlagt werden muss (E. 2b). Das neue Steuergesetz vom 8. Juni 1997, welches am 1. Januar 1999 in Kraft trat, normiert f\u00fcr periodische Steuern und Grundsteuern neu eine relative Verj\u00e4hrung von f\u00fcnf und eine absolute Verj\u00e4hrung von f\u00fcnfzehn Jahren. Es stellt sich die Frage, ob die Frist f\u00fcr die Veranlagung von Anschlussgeb\u00fchren und \u00e4hnlichen Kausalabgaben anzupassen ist (E. 3a). In Ab\u00e4nderung seiner Rechtsprechung stellt das Verwaltungsgericht fest, dass f\u00fcr Strassen- und Trottoirbeitr\u00e4ge, Kanalisations- und Wasseranschlussgeb\u00fchren und vergleichbare Kausalabgaben in Analogie zu \u00a7 215 und \u00a7 130 StG eine relative Verj\u00e4hrungsfrist von f\u00fcnf Jahren und eine absolute Verwirkungsfrist von 15 Jahren zu beachten sind (E. 3b). \u00dcbergangsregelung: Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 1999 vollendet haben, sind nach bisheriger Praxis, j\u00fcngere Sachverhalte nach neuer Praxis zu entscheiden. Um den Gemeinden eine angemessene Reaktionszeit zu belassen, ist f\u00fcr die relative Verj\u00e4hrung \u00fcbergangsweise ein zus\u00e4tzliches Jahr vorzusehen. Konkret: F\u00fcr im Jahr 1999 verwirklichte geb\u00fchrenpflichtige Sachverhalte beginnt die relative Veranlagungsfrist erst am 1. Januar 2000 zu laufen und l\u00e4uft erst am 1. Januar 2005 ab. Der streitbetroffene Sachverhalt hat sich vor dem 1. Januar 1999 verwirklicht. Die Frist von 10 Jahren ist abgelaufen, ohne dass die Geb\u00fchr rechtskr\u00e4ftig veranlagt wurde (E. 3c). Abweisung der Beschwerde (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:24:14", "Checksum": "f47b57ac32feb3458409a1e403cd2cc0"}