I. C ist Eigentümer der Liegenschaft an der L-Strasse in X.
Das Grundstück liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X in der
Kernzone G und ist mit einem zweigeschossigen (aufgrund des Niveauunterschieds
jedoch auf der Westseite dreigeschossig in Erscheinung tretenden) Wohnhaus mit
Giebeldach sowie einem rund fünf Meter breiten, zweigeschossigen Anbau auf der
Westseite überbaut. Das gesamte Gebäude ist inventarisiert und im Kernzonenplan
schwarz umrandet; dies hat zur Folge, dass Gebäudeprofil und Erscheinungsbild
beizubehalten sind. Der Eigentümer plant, den Anbau leicht zu erhöhen und ihn
anstelle des Giebeldachs mit einem Flachdach zu versehen, das zugleich als
begehbare, vom Obergeschoss des Hauptgebäudes aus zugängliche Terrasse dienen
soll.
Gegen die für dieses Bauvorhaben von der Baubehörde X am 3.
September 2001 erteilte Bewilligung gelangte der Nachbar A zunächst erfolglos
an die Baurekurskommission II und hernach ans Verwaltungsgericht, welches seine
Beschwerde am 2. September 2002 teilweise guthiess; der Rekursentscheid wurde
aufgehoben, soweit damit auf die Rüge nicht eingetreten worden war, der
geplante Umbau des inventarisierten Objekts beeinträchtige schutzwürdige
Bausubstanz, und die Akten wurden zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen
an die Baubehörde X zurückgewiesen. Diese habe entweder das
Baubewilligungsverfahren zu sistieren, bis ein Entscheid des zuständigen
Gemeinderats über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang der
inventarisierten Liegenschaft an der L-Strasse vorliege, oder es seien die
beiden Verfahren koordiniert zu entscheiden. Die weiteren vom Beschwerdeführer
erhobenen Rügen verwarf das Verwaltungsgericht.
Im zweiten Rechtsgang bewilligte die Baubehörde X am 9.
Dezember 2002 das Bauvorhaben erneut, wobei in den Erwägungen darauf
hingewiesen wurde, dass über die Frage, ob durch das Bauvorhaben schutzwürdige
Bauteile tangiert würden, der Gemeinderat zu entscheiden habe. Dieser
Beschluss des Gemeinderats erging am 8. Januar 2003. Unter Hinweis auf den
projektierten Umbau stellte der Gemeinderat fest, dass das Bauvorhaben keine
erhaltenswürdigen Bauteile der Liegenschaft an der L-Strasse tangiere. Zur
Begründung wurde ausgeführt, der vom Umbau betroffene östliche Anbau stamme aus
dem Jahr 1907 und verfüge über keine besonderen Qualitäten; er gehöre nicht zur
ursprünglichen Bausubstanz, und der Ausbruch der Fenstertüre beim Hauptgebäude
bedeute einen Eingriff von untergeordneter Bedeutung.
II. Gegen die beiden gleichzeitig eröffneten Beschlüsse liess
A am 12. Februar 2003 Rekurs an die Baurekurskommission II erheben, welche die
Verfahren am 10. Juni 2003 vereinigte und den Rekurs abwies, soweit sie darauf
eintrat. Obwohl die Baubewilligung erteilt worden sei, bevor der Gemeinderat
seinen Feststellungsentscheid getroffen habe, sei die vom Verwaltungsgericht
angeordnete Koordination der beiden Verfahren beachtet worden. Der Beschluss
des Gemeinderats sei hinreichend begründet und habe sich zulässigerweise damit
begnügt festzustellen, dass das Bauvorhaben keine schutzwürdigen Teile des
inventarisierten Objekts beeinträchtige. Soweit der Rekurs jedoch auf eine
materielle Überprüfung des Unterschutzstellungsentscheids abziele, sei darauf
nicht einzutreten. Vom Verzicht auf eine Unterschutzstellung und der damit
zulässigen Beseitigung einer inventarisierten Baute könnten naturgemäss keine
unzulässigen Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück ausgehen, welche die
Legitimation des Nachbarn im Sinn von § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) begründen könnten. Nicht mehr zu prüfen
seien sodann die im ersten Rechtsgang abgehandelten Rügen betreffend Verletzung
der Kernzonenvorschriften und von § 238 Abs. 2 PBG.
III. Gegen den Rekursentscheid liess A am 18. August 2003
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem Hauptantrag, diesen
aufzuheben und die Angelegenheit zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen; eventuell seien der Rekursentscheid und die beiden kommunalen
Beschlüsse aufzuheben und die Bewilligung des geplanten Umbaus zu verweigern;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerschaft. Gerügt wurde in erster Linie die Verneinung der
Legitimation in Bezug auf die Feststellung des Schutzumfangs der
inventarisierten Baute. Sodann wurde geltend gemacht, die Abfolge der beiden
kommunalen Beschlüsse verstosse gegen die Anordnungen des
verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids und das Koordinationsgebot,
mit dem angefochtenen Feststellungsbeschluss sei der Gemeinderat der
Verpflichtung nicht nachgekommen, über das inventarisierte Objekt einen
Schutzentscheid zu treffen, und schliesslich sei eine allfällige Inventarentlassung
zu Unrecht erfolgt, das heisst insbesondere unter ungenügender und unrichtiger
Abklärung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Anbaus.
Die Baurekurskommission II schloss am 2. September 2003 auf
Abweisung des Rechtsmittels. Der Gemeinderat X am 18. und C am 22. September
2003 beantragten, soweit darauf einzutreten sei, Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1. Soweit die Rekurskommission auf sein Rechtsmittel
eingetreten ist, erneuert der Beschwerdeführer seine Rügen, die Baubehörde habe
die Baubewilligung unzulässigerweise vor dem Entscheid des Gemeinderats über
den Schutzumfang erteilt, und bei diesem Entscheid habe sich der Gemeinderat,
statt umfassend über die Unterschutzstellung zu befinden, auf die Feststellung
beschränkt, das Bauvorhaben betreffe keine schutzwürdigen Bauteile. Beide
Einwände sind unbegründet:
Das Verwaltungsgericht hat im ersten Rechtsgang (VGr, 2.
September 2002, VB.2002.00172, www.vgrzh.ch) die Akten an die Gemeinde
zurückgewiesen mit der in den Erwägungen festgehaltenen Anweisung, der
Gemeinderat habe "vorgängig oder koordiniert mit der Erteilung der
Baubewilligung durch die Baubehörde über die Schutzwürdigkeit und den
Schutzumfang der inventarisierten Liegenschaft an der L-Strasse einen Entscheid
zu treffen". Diesen verfahrensmässigen Anweisungen ist der Gemeinderat im
zweiten Rechtsgang in jeder Hinsicht nachgekommen. Indem die Baubehörde zwar
nicht im Dispositiv, jedoch in den Erwägungen den Entscheid des Gemeinderats
über die Beeinträchtigung schutzwürdiger Bauteile vorbehalten hat, und durch
die gleichzeitige Eröffnung der beiden Anordnungen, ist dem Koordinationsgebot
im Sinn von Art. 25 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979
hinreichend Rechnung getragen worden: Die beiden Anordnungen sind inhaltlich
abgestimmt sowie widerspruchsfrei, und sie sind gleichzeitig eröffnet worden.
Mehr ist nicht erforderlich und hat auch das Verwaltungsgericht in seinem
Entscheid vom 2. September 2002 nicht verlangt, wo neben einem vorgängigen
Entscheid des Gemeinderats ausdrücklich auch ein mit der Baubewilligung
koordinierter als zulässig bezeichnet wurde. Sodann hat das Gericht lediglich
einen Entscheid des Gemeinderats über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang
der inventarisierten Liegenschaft verlangt, ohne dem Gemeinderat weitere
Anweisungen zur Art einer solchen Verfügung zu erteilen. Vielmehr hat das
Verwaltungsgericht unter Verweis auf seine bisherige Praxis ausdrücklich
erwogen, dass, falls ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt betreffe, das
Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, "d.h. Schutzmassnahmen
anzuordnen oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten" habe. Die
Feststellung des Gemeinderats, das umstrittene Bauvorhaben berühre keine
erhaltenswürdigen Teile des inventarisierten Objekts, verbunden mit den
Erwägungen, der mit dem Inventareintrag angestrebte Schutz gelte nur dem
ursprünglichen Hauptgebäude und nicht auch dem später errichteten Anbau, und
durch den Türausbruch werde der Hauptbau nicht beeinträchtigt, entspricht
diesen Anweisungen. Damit wird für einen Teil des inventarisierten Objekts,
nämlich für den Anbau, auf eine Unterschutzstellung ganz und bezüglich des
Hauptgebäudes auf eine Unterschutzstellung insofern verzichtet, als mit der
Bewilligung des Türausbruchs keine integrale Erhaltung der betreffenden Fassade
verlangt wird. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche einer solchen
teilweisen Konkretisierung des Schutzumfangs im Wege stehen würden.
2. Das Verwaltungsgericht hat im
ersten Rechtsgang unter Hinweis auf die zu § 338a Abs. 1 PBG entwickelte
Rechtsprechung eingehend dargelegt, dass der Nachbar, der auf Grund seiner
besonderen Betroffenheit Zugang zum Rekursverfahren gefunden hat, alle Mängel
der angefochtenen Verfügung rügen kann, die im Ergebnis seine Beeinträchtigung
abzuwenden vermögen. Die Baurekurskommission hätte sich deshalb auch mit der im
Rekursverfahren erhobenen Rüge befassen müssen, das Bauvorhaben verstosse gegen
den mit der Inventarisation verfolgten Schutzzweck.
Anders als die Baurekurskommission im zweiten Rechtsgang
angenommen hat, können diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nur so
verstanden werden, dass der Nachbar im Baubewilligungsverfahren auch geltend
machen kann, ein für ihn nachteiliger Neu- oder Umbau sei deshalb unzulässig,
weil er den Abbruch eines Schutzobjekts voraussetze oder ein solches
beeinträchtige. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, auf diese
Rechtsauffassung zurückzukommen, die es seither bestätigt hat (VGr, 23. Juni
2003, VB.2002.00157 bzw. VB.2002.00158, www.vgrzh.ch). Der
Nichteintretensentscheid der Baurekurskommission ist demnach aufzuheben.
3. Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf,
so entscheidet es gemäss § 63 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) selbst; auf die laut § 64 Abs. 1 VRG insbesondere bei
Nichteintretensentscheiden zulässige Rückweisung ist zu verzichten, da ein
dritter Rechtsgang mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung
innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) nicht mehr vereinbar wäre
und die Sach- und Rechtslage eine materielle Beurteilung durch das
Verwaltungsgericht ohne weiteres zulässt.
4. Bezüglich der von der Baurekurskommission nicht geprüften
Frage der Schutzwürdigkeit der vom Umbau betroffenen Liegenschaft rügt der
Beschwerdeführer zunächst eine ungenügende Begründung der angefochtenen
Verfügung vom 8. Januar 2002. Der Gemeinderat hat darin erwogen, laut dem im
Inventareintrag genannten Schutzzweck für die Liegenschaft an der L-Strasse sei
die äussere, ursprüngliche Substanz des Gebäudes zu erhalten. Diese umfasse das
Hauptgebäude, das bereits im Schwendenhaurodel von 1547 erwähnt sei. Der Anbau
auf der Ostseite hingegen stamme aus dem Jahr 1907 und verfüge über keine
besonderen Qualitäten; er gehöre nicht zur ursprünglichen Bausubstanz. Der
Ausbruch der Fenstertüre stelle einen Eingriff von untergeordneter Bedeutung
dar.
Bereits mit diesen Erwägungen wird dem Begründungserfordernis
gemäss § 10 Abs. 2 VRG im Rahmen einer erstinstanzlichen Anordnung hinreichend
Rechnung getragen. Sie lässt die Überlegungen erkennen, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, und sie erlaubt
damit dem Betroffenen, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu
geben und in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu erheben (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §
10 N. 39). Im Übrigen hat der Gemeinderat diese Begründung in der Rekursantwort
vom 24. März 2003 präzisiert und erweitert, und der Beschwerdeführer hat im
Rahmen der Beschwerde zu diesen nachgeschobenen Gründen Stellung nehmen können.
Insbesondere hat der Gemeinderat hervorgehoben, dass das Schutzinventar die
Dorfkerne des ursprünglichen Weinbauerndorfs umfasse; spätere Anbauten, das
heisst solche, die erst ab ca. Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden seien,
würden nicht als erhaltenswert gelten, weil sie nicht mehr als Zeugen der
agrarisch geprägten Geschichte der Gemeinde X gelten könnten.
5. a) Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG sind
Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie
Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind
oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre
Wirkung wesentlichen Umgebung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die
verfügende Behörde zunächst die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe
auszulegen, und es obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung
der denkmalpflegerischen Bedeutung des in Frage stehenden Objekts. Insofern
kann und soll sie nötigenfalls Expertisen oder Stellungnahmen von Fachgremien
einholen, wenn die Beurteilung dieser Bedeutung besondere Fachkenntnisse
erfordert. Anschliessend hat die Behörde zu prüfen, ob die denkmalpflegerische
Bedeutung das Objekt zum "wichtigen Zeugen" oder zu einem wesentlich
prägenden Teil einer Siedlung oder Landschaft im Sinn von § 203
Abs. 1 lit. c PBG macht; das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung –
und mithin auch die Stellungnahmen von Fachleuten und -gremien – würdigen die
rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG).
Eine Unterschutzstellung setzt voraus, dass die
rechtsanwendende Behörde auf Grund der denkmalpflegerischen Bedeutung des
betreffenden Objekts zur Überzeugung gelangt, bei diesem handle es sich um
einen "wichtigen Zeugen". Dazu bedarf es der Auslegung dieses
unbestimmten Rechtsbegriffs. Dabei geht es zwar um die Beurteilung einer
Rechtsfrage (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 448), die gemäss § 50
Abs. 1 VRG der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich ist.
Jedoch ist zu beachten, dass der für die Unterschutzstellung zuständigen
Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob die wichtige
Zeugeneigenschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG gegeben
sei, eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen
Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zukommt (vgl. BGE 115 Ib 131
E. 3), deren Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen
können (RB 1982 Nr. 37).
b) Die Liegenschaft an der L-Strasse umfasst das Hauptgebäude
und zwei Anbauten. Während das Hauptgebäude bereits 1547 im Schwendenhaurodel
erwähnt worden ist, stammt laut Inventareintrag der ostseitige Waschhausanbau
von 1883. Ob damals bereits der Anbau in seiner heutigen Form bestand oder
lediglich ein Werkstattanbau, der, wie Gemeinderat und Baubehörde in der
Rekursantwort vom 24. März 2003 (S. 6) geltend machen, erst 1907 seine heutige
Form erhielt, kann offen bleiben. So oder anders ist nichts ersichtlich, was
den Anbau zu einem wichtigen Zeugen im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG machen
würde. Als Waschhausanbau zeugt er jedenfalls nicht für die agrarisch geprägte
Geschichte der Gemeinde X als früheres Weinbauerndorf, und er weist auch keine
besonderen Merkmale auf, die ihn als Zeuge einer baukünstlerischen Epoche
erhaltenswürdig machen. Diese Feststellung durfte der Gemeinderat gestützt auf
seinen eigenen Sachverstand fällen und brauchte dazu kein Gutachten einzuholen.
Es ist ihm weder eine ungenügende oder wesentlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts noch eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen. Zwar trifft es zu,
dass gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG ein Objekt, ohne dass ihm selber besondere
Zeugeneigenschaft zukommt, auch als Teil einer Gebäudegruppe schützenswert sein
kann. Diesem Anliegen ist hier mit der Zuweisung des Dorfteils G zur Kernzone,
was eine gemäss § 205 lit. a PBG zulässige Schutzmassnahme darstellt, genügend
Rechnung getragen worden; eine integrale Erhaltung sämtlicher Bauten oder
Bauteile ist zur Erreichung des Schutzziels nicht erforderlich.
Das Hauptgebäude selber ist gemäss Inventareintrag
verschiedentlich verändert worden, und das im Inventar genannte Schutzziel
verlangt lediglich die Erhaltung der äusseren, ursprünglichen Substanz. Der
Würdigung des Gemeinderats, der Ausbruch der Fenstertür sei geringfügig und
stelle keinen Eingriff in die schutzwürdige Substanz dar, ist deshalb
vertretbar und keinesfalls rechtsverletzend.
6. Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als
unbegründet und ist abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 70 VRG), der überdies zu einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) an den privaten Beschwerdegegner zu verpflichten
ist (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an den privaten Beschwerdegegner
verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.