I.
Mit Verfügung
vom 25. Juli 2002 verweigerte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich der
A AG die baurechtliche Bewilligung von vier Plakatstellen im Format von
170 cm x 130 cm x 8 cm (einseitig, unbeleuchtet und jeweils in Zweiergruppen
aufgestellt) auf dem Grundstück Kat.-Nr. WD4742 an der Albisriederstrasse 108
in Zürich. Hiergegen erhob die A AG am 28. August 2002 Rekurs.
Mit Verfügung
vom 21. August 2002 verweigerte das Amt für Städtebau der A AG die
baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von insgesamt neun Plakatstellen
im Format von 170 cm x 130 cm x 8 cm (einseitig, unbeleuchtet) auf den
Grundstücken Kat.-Nrn. WD6592, WD6590, WD6588, WD6586 an der Albisriederstrasse 110
bis 156 in Zürich 3. Diesen Entscheid focht die A AG am 23. September 2002
an.
II.
Mit Entscheid
vom 6. Juni 2003, in welchem die beiden Verfahren vereinigt wurden, hiess die
Baurekurskommission I nach Durchführung eines Kommissionsaugenscheins den Rekurs
betreffend die Plakatstellen auf Kat.-Nr. WD4742 an der Albisriederstrasse 108
ganz und denjenigen betreffend die Plakatstellen auf den Grundstücken Albisriederstrasse 110
bis 156 teilweise gut; eine befriedigende Einordnung sei hier ohne weiteres
gegeben. Demnach wurde das Amt für Städtebau eingeladen, die nachgesuchten
Baubewilligungen für die Plakatwerbestellen auf Kat.-Nr. 4742 an der
Albisriederstrasse 108 (zwei Zweiergruppen) sowie für diejenigen auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 6592 an der Albisriederstrasse 156 (eine
Dreiergruppe) zu erteilen.
III.
Mit Beschwerde
vom 20. August 2003 beantragte die Stadt Zürich, vertreten durch das Amt für
Städtebau, den angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission I vom 6. Juni
2003 insoweit aufzuheben, als sie damit eingeladen wurde, die umstrittenen
Reklameanlagen zu bewilligen.
Die
Baurekurskommission I beantragte am 28. August 2003 Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2003 liess die A AG beantragen,
die Beschwerde abzuweisen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die
Albisriederstrasse weist im Bereich zwischen Aemtlerstrasse und Gutstrasse eine
rund 11 m breite Fahrbahn auf, in deren Mitte zwei Tramspuren verlaufen.
Die beidseitigen Trottoirs von je rund 3 m Breite sind in regelmässigen
Abständen mit hohen Bäumen bestückt. So ist das Strassenbild auf einer Länge
von über 500 m durch eine Allee geprägt. Auf der Südseite verläuft die
Mauer des kunst- und kulturhistorisch wertvollen Friedhofs Sihlfeld. Die
Häuserzeile auf der Nordseite besteht aus sechs rechtwinklig zur Strasse orientierten
Wohnhäuserreihen. Es handelt sich um einheitlich gestaltete und sehr gut erhaltene
Wohnhäuser aus den Jahren 1935 bis 1946. Die im Vorgartenbereich der
Grundstücke Kat.-Nrn. WD6586 bis WD6592 befindlichen Grünstreifen von ca.
3.5 m sind durch eine ca. 30 cm hohe Stützmauer vom Trottoir getrennt.
Eine dahinter verlaufende Hecke verstärkt die optische Trennung des
Wohnbereichs von der Strasse. Die aus der Flucht vortretenden Stirnfassaden der
Häuser Nr. 156 bis 132 (Kat.-Nrn. WD6588 bis WD6592), verbunden mit
den begrünten Eingangsbereichen und nach hinten verlaufenden Gärten, unterstreichen
den Wohncharakter der Überbauung. Einzig der auf dem Grundstück Kat.-Nr. WD4742
befindliche Hausteil Albisriederstrasse 108 weist auf seiner Ostseite
einen Anbau auf, in der sich ein Kleingewerbegeschäft befindet. Der
Vorgartenbereich besteht aus einer Rabatte. Alle Gebäude auf diesen in der
Wohnzone W4 gelegenen Baugrundstücken dienen ausschliesslich Wohnzwecken, mit
Ausnahme des genannten Anbaus mit dem Kleingewerbegeschäft.
Anlässlich des
Augenscheins hat die Vorinstanz festgestellt, dass es sich wegen der Baumallee
und der stark begrünten Vorgärten um einen anspruchsvoll gestalteten Strassenzug
handelt, woran das hohe Verkehrsaufkommen zum vornherein nichts zu ändern vermöge.
Diese Würdigung wird auch durch die bei den Akten liegenden Fotografien bestätigt
und mit Recht von keiner Seite in Frage gestellt.
2.
Die im
vorliegenden Verfahren noch umstrittenen Plakatwerbestellen befinden sich auf
den Grundstücken Kat.-Nr. WD4742 an der Albisriederstrasse 108 (vier
Plakatwerbestellen) und Kat.-Nr. WD6592 an der Albisriederstrasse 156
(eine Dreiergruppe). Mit der Bauverweigerung für die dazwischen projektierten
sechs Plakatwerbestellen, die auch von der Vorinstanz mangels befriedigender
Einordnung für nicht bewilligungsfähig gehalten werden, hat sich die Beschwerdegegnerin
abgefunden.
3.
Der kommunalen
Baubehörde steht bei der Anwendung der Ästhetik-Vorschrift von § 238 PBG
ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Trotz grundsätzlich umfassender
Kognition (§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]) hat sich die Baurekurskommission bei der Überprüfung solcher
Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Einordnungsentscheid
einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, d.h. auf einer vertretbaren Würdigung
der massgebenden Sachumstände beruhend, so hat sie diesen zu respektieren und
darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle der kommunalen Behörde setzen.
Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche
Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N.19).
Es geht also
um die Frage, ob die Baurekurskommission die von der Beschwerdeführerin
vorgenommene ästhetische Würdigung der zwei noch streitigen Plakatgruppen in
ihrem baulichen Umfeld, die zur Verweigerung der Bewilligung führte, für
offensichtlich nicht mehr vertretbar halten und damit ohne Rechtsverletzung in
den Ermessensspielraum der kommunalen Behörde eingreifen durfte.
4.
Nach
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
Der Abwägung,
ob eine geplante Reklameanlage im Sinn von § 238 PBG so gestaltet ist,
dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist eine objektive Betrachtungsweise
zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23
E. 4b/aa). Auch wenn den kommunalen Behörden bei der Anwendung von
§ 238 PBG ein besonderer Ermessensspielraum zusteht, hat der
Ermessensentscheid nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach
objektivierbaren Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen.
5.
Die in zwei
Zweiergruppen projektierten vier Plakatwerbestellen vor dem Haus Albisriederstrasse 108
wurden vom Amt für Städtebau verweigert, weil sie die vorherrschende Ordnung
der Strassenflucht mit klarer und einfacher Gliederung der Stirnfassaden der
Wohnbauten und der beidseitigen alleeartigen Baumreihen nicht respektierten. In
Missachtung insbesondere auch der Dimensionen der Fensteröffnungen der Gebäude
ignorierten sie die das Quartier prägende Massstäblichkeit. Die bepflanzten
Zwischenräume, die Einblick in die Häuserzeilen gewährleisten, würden
verstellt, wodurch der Rhythmus der Häuserreihen verloren gehe. Dadurch werde
die städtebauliche Gesamtheit der Wohnsiedlung massiv beeinträchtigt. Die neun
Plakatwerbestellen in Zweier- und Dreiergruppen, gruppenweise freistehend auf
dem Trottoirrand zwischen Albisriederstrasse 110 und 156, wurden
verweigert, weil sie in baurechtlicher Hinsicht als nutzungsfremde Elemente
mehrheitlich keinen klaren Bezug zur Strasse hätten und auf den starken
Rhythmus der städtebaulichen Figur der Häuserreihe entlang der Allee keinerlei
Rücksicht nähmen. Zudem würden sie den verkehrs- und sicherheitspolizeilichen
Anforderungen nicht genügen.
Die Vorinstanz
ist dieser Würdigung grösstenteils gefolgt. Während sie die vorgesehene hohe
Anzahl von 13 Plakatstandorten auf einer vergleichsweise kurzen Distanz von
200 m als für diesen Strassenzug äusserst störend beurteilt, hält sie jedoch
dafür, dass die zwei Zweiergruppen von Plakatträgern vor dem Haus Albisriederstrasse 108
(Kat.-Nr. WD4742) sowie die vor dem Wohnhaus Albisriederstrasse 156
(Kat.-Nr. WD6592) vorgesehene Dreiergruppe zugelassen werden müssen. Diese
Standorte befänden sich je am Anfang und Ende der Überbauung. Dass diese sich
in einer gestalterischen Übergangszone befänden, zeige sich daran, dass das
sich vor den Gebäuden Albisriederstrasse 144 bis 110 hinziehende Mäuerchen
auf dem Grundstück Kat.-Nr. WD4742 nicht weitergeführt werde. Auf diesem
Grundstück weise der Vorgarten vielmehr lediglich eine kaum erkennbare tiefe
Hecke und mehrere etwa 3 m hohe Bäume auf. Die östlich des Wohnhauses Albisriederstrasse 108
befindlichen Gebäude wiesen einen nur sehr spärlichen oder gar keinen Vorgarten
auf, und das Wohnhaus Nr. 108 vollziehe diesen Übergang mit einem ein Kleingewerbegeschäft
beherbergenden Anbau. Die sich westlich des Baugrundstücks Kat.-Nr. WD6592
befindlichen Grundstücke wiesen sodann befestigte Vorplätze auf, und das
zunächst anschliessende Grundstück sei mit einem mehrgeschossigen Bürogebäude
überstellt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn den Plakattafeln auf den
am westlichen und östlichen Ende der Überbauung befindlichen Grundstücken
Kat.-Nr. 6592 und Kat.-Nr. 4742 eine befriedigende Gesamtwirkung
abgesprochen werde.
6.
Der Auffassung
der Vorinstanz, dass das als äusserst störend qualifizierte gesamte Bauvorhaben
mit 13 Plakatwerbestellen durch Weglassen der mittleren sechs Plakatwerbestellen
zu einem noch befriedenden Erscheinungsbild führen könne, kann kaum gefolgt
werden. Auch mit je drei bzw. vier Plakatwerbestellen am westlichen und
östlichen Rand der Überbauung bleibt die Beeinträchtigung der baulichen
Umgebung mit Bezug auf die Wohnhäuser und das Strassenbild erheblich.
Ein Grund, der
bezüglich der Grundstücke Kat.-Nr. WD4742 und Kat.-Nr. 6592 im Hinblick
auf die Einordnung eine Bewilligung geradezu aufdrängen würde, lässt sich nicht
ausmachen. Der mit Alleebäumen anspruchsvoll gestaltete Strassenraum in dem den
Friedhof Sihlfeld begleitenden Teilstück erfährt bei den Häusern Albisriederstrasse 108
und 156 keinen derartigen gestalterischen Einbruch, dass sich hier die
Plakatwerbestellen nicht mehr störend auswirken würden. Auch der Vorgartenbereich
auf Kat.-Nr. WD4742 beim Haus Nr. 108 ist noch begrünt, wenn auch
nicht im gleichen Stil und weniger gepflegt als bei der Häuserzeile 110 bis 156.
Dass der Anbau des Hauses Nr. 108 ein Kleingewerbegeschäft beherbergt,
mindert den Wohncharakter der Überbauung nicht. Hinzu kommt, dass dieses Haus
bereits das zweite Haus der einheitlichen Gesamtüberbauung ist.
Was die
Situation am westlichen Rand der Überbauung betrifft, so weisen die an das Baugrundstück
Kat.-Nr. WD6592 anschliessenden Grundstücke befestigte Vorplätze auf und
grenzt ein mehrgeschossiges Geschäftshaus an. Die streitige Plakatwerbestelle
steht jedoch räumlich und optisch nicht in Bezug zu diesem anschliessenden
Geschäftshaus, sondern zur Überbauung Albisriederstrasse 156 bis 108. Die
projektierte Dreiergruppe von Plakatständern steht im Vorgarten des Hauses vor
dem Hintergrund des privaten Aussensitzplatzes der Parterrewohnung. Dass damit
das nähere bauliche Umfeld der gut gestalteten Überbauung und deren
Wohncharakter empfindlich gestört wird, ist augenfällig.
Aber auch
unter dem Aspekt der Gesamtwirkung dieses von Alleebäumen, der Friedhofmauer
und der gut gestalteten Wohnüberbauung geprägten Strassenzugs, der mit Ausnahme
einer auf dem Trottoir zwischen den Bäumen stehenden dreieckigen Reklameanlage
für kulturelle Plakate frei von Plakatwerbestellen ist, lässt sich die
Würdigung der Beschwerdeführerin, dass sich auch die drei bzw. vier
Plakatwerbestellen am westlichen und östlichen Rand der Überbauung nicht
befriedigend einordnen, vertreten. Die Bauverweigerung lag im Rahmen ihres Ermessens.
Deren Aufhebung durch die Rekursinstanz ist daher rechtsverletzend. Die Beschwerde
ist gutzuheissen.
7.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine
Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde
wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom 6. Juni
2003 wird insoweit aufgehoben, als damit die Beschwerdeführerin unter Kostenfolgen
eingeladen wurde, die Bewilligungen für die verweigerten Plakatwerbestellen auf
den Grundstücken Kat.-Nr. WD4742 und Kat.-Nr. WD6592 zu erteilen.
Demgemäss
werden die Verfügungen des Amts für Städtebau vom 25. Juli 2002 und vom 21.
August 2002 vollumfänglich wieder hergestellt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten
des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. …