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I. Mit Verfügungen vom 31. Januar 2001 entzog das Strassenverkehrsamt (Direktion für Soziales und Sicherheit) A vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine amtsärztliche Untersuchung an. Die Verfügungen konnten A zunächst nicht zugestellt werden, weshalb das Strassenverkehrsamt die Zustellung am 18. Februar 2003 wiederholte. Einem allfälligen Rekurs gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. II. A beantragte mit Rekurs an den Regierungsrat die Aufhebung der genannten Verfügungen und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 4. Juni 2003 ab und entzog einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung. III. Am 21. August 2003 erhob A gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Der Entscheid sei aufzuheben und der Führerausweis unverzüglich wieder auszuhändigen; weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu geben und das Strassenverkehrsamt zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Das Strassenverkehrsamt und der Regierungsrat beantragten am 8. September bzw. 17. September 2003 die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. – Am 24. September 2003 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz erwog (E. 1), der Streitgegenstand könne anhand der Rekursanträge nicht klar bestimmt werden. Dies ist nicht der Fall. Aus Antrag und Begründung des Rekurses ergibt sich klar, dass sich der Beschwerdeführer sowohl gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug als auch gegen die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Wehr setzte – Bei den angefochtenen Verfügungen handelt es sich um Zwischenschritte auf dem Weg zur Endverfügung (einem allfälligen Führerausweisentzug), die letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden können (Art. 101 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, OG; Art. 24 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, SVG). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 98a Abs. 1 OG; VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 1, www.vgrzh.ch). 1.2 Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzuges stellt einen solchen Nachteil dar (BGE 122 II 359 E. 1a), ebenso die angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung (VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 2b, www.vgrzh.ch = RB 2002 Nr. 16; vgl. auch BGr, 27. November 2002, 6A.65/2002, www.bger.ch). 2. Zustellung der Verfügungen Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Verfügungen 31. Januar 2001 seien ihm nicht zugestellt worden. Das trifft nicht zu. Die Verfügungen wurden seinem Rechtsvertreter am 18. Februar 2003 eröffnet. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 3. Vorsorglicher Sicherungsentzug 3.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass seine Fahrfähigkeit nicht beeinträchtigt sei. Ein vorsorglicher Führerausweisentzug sei folglich unverhältnismässig. – Gemäss Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) kann die Behörde bis zur Abklärung von Ausschlussgründen einen vorsorglichen Sicherungsentzug anordnen. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon blosse Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die andern Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die mangelnde Fahreignung ist dabei nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste vielmehr von vornherein ein (definitiver) Sicherungsentzug verfügt werden (BGE 122 II 359 E. 3a). 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den vorsorglichen Sicherungsentzug zunächst mit Zweifeln an der Fahreignung in medizinischer Hinsicht (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Ihre Bedenken entstanden aufgrund eines Rapports der Kantonspolizei Zug. Danach brachte der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2000 auf der Autobahn A4 sein Fahrzeug auf der Normalspur zum Stillstand. Das Fahrzeug wurde daraufhin von anderen Autofahrern auf den Pannenstreifen geschoben. – Ohne triftigen Grund darf auf der Normalspur der Autobahn unter keinen Umständen gehalten werden (Art. 37 Abs. 2 SVG). Für Nothalte ist der Pannenstreifen zu benützen (Art. 36 Abs. 3 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV). Weshalb der Beschwerdeführer diese Vorschriften missachtete, konnte er den herbeigerufenen Polizeibeamten nicht erklären. Laut Polizeirapport sprach er verwirrt, ein französisches Wörterbuch in der Hand haltend. Die Beamten brachten den Beschwerdeführer deshalb ins Kantonsspital Zug. Gemäss dem Bericht des behandelnden Arztes litt der Beschwerdeführer unter Zuckungen und war zu Beginn der Untersuchung zeitlich und örtlich desorientiert. An den Stopp auf der Autobahn konnte er sich nicht erinnern. Am darauf folgenden Tag wurde ein subakutes Subduralhämatom diagnostiziert, weshalb der Beschwerdeführer in die neurochirurgische Klinik des Universitätsspitals Zürich verlegt wurde. Der behandelnde Arzt bestätigte die Diagnose und untersagte dem Beschwerdeführer für einen Zeitraum von drei Monaten, Auto zu fahren. Die Beschwerdegegnerin durfte aufgrund dieser Befunde ernsthafte Zweifel an der medizinischen Fahreignung des Beschwerdeführers haben. Ob der Beschwerdeführer auf der Autobahn tatsächlich einen epileptischen Anfall hatte, konnten die behandelnden Ärzte nicht mit Sicherheit feststellen; sie hielten in den erwähnten Berichten jedoch einen entsprechenden Verdacht fest. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Führerausweis nicht weiter belassen. Das unerklärt gebliebene Anhalten auf der Autobahn war ein klarer Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Risiko für die anderen Fahrzeugteilnehmer darstellt. Die Vorinstanz hat den vorsorglichen Führerausweisentzug somit zu Recht bestätigt. Im Übrigen kann auf ihre zutreffenden Erwägungen (E. 5a und 5b) verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). 4. Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Beschwerdegegnerin keine amtsärztliche Untersuchung hätte anordnen dürfen. – Die Anordnung einer Untersuchung ist dann gerechtfertigt, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen (analog Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1 VZV; VGr, 19. November 2003, VB.2003.00311, www.vgrzh.ch, E. 2.1). Solche Zweifel sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Fahrzeuglenker mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGr, 27. November 2002, 6A.65/2002, E. 5.2, www.bger.ch). Die Schwelle zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung ist damit tiefer angesetzt als jene zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises (dort müssen im Gegensatz zu hier ernsthafte Bedenken bestehen; E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin war nach dem Gesagten (E. 3.2) nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen (vgl. BGE 125 II 492 E. 2a am Ende). Nachdem die Beschwerdegegnerin die erwähnte Verfügung bereits erlassen hatte, empfahl das Institut für Rechtsmedizin die Abklärung der Fahreignung. Die Bindungswirkung des vergleichsweise kurzen ärztlichen Berichts ist zwar nicht mit jener eines ausführlicheren Gutachtens gleichzusetzen (VGr, 19. November 2003, VB.2003.00311, www.vgrzh.ch, E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hatte aufgrund des Gutachtens jedoch auch bei der erneuten Zustellung vom 18. Februar 2003 allen Grund, an ihrer Verfügung vom 31. Januar 2001 festzuhalten. Inwiefern das Gutachten widersprüchlich sein sollte, ist aufgrund des Gesagten (E. 3.2) nicht zu erkennen. Der angefochtene Entscheid ist somit auch in dieser Hinsicht zu bestätigen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und der Antrag auf eine Parteientschädigung abzuweisen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beträgt nach dem Gesagten (E. 1.1) 10 Tage (Art. 106 Abs. 1 OG; vgl. auch Art. 111 OG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 10 Tagen ab dessen Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben werden.
6. … |