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Geschäftsnummer: VB.2003.00286  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.12.2003
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 13.05.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Berücksichtigung des BVG-Guthabens bei der Ausrichtung von Sozialhilfe: Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Grundsätze der Sozialhilfe (E. 2.1). Unterstützte Personen sollen nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände von der Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung des BVG-Guthabens Gebrauch machen müssen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer könnte sich aufgrund seines Alters sein Freizügigkeitskonto auszahlen lassen (E. 2.3). Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Sozialhilfeempfönger im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittalters über hinreichend finanzielle Mittel verfügt oder es infolge einer unheilbaren Krankheit nicht mehr erreichen dürfte (E. 2.4). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 3.1). Die Zusatzleistungen für Invalide zugunsten des Beschwerdeführers wurde so bemessen, dass ihm zugemutet wurde, von seinem Vermögen jährlich Fr. 9'699.- zu verzehren. (E. 3.2). Bei der Ausrichtung der Ergänzungsleistung wird dem Bezüger ein teilweiser Vermögensverzehr zugemutet (E. 4.1). Der Beschwerdeführer kann über sein BVG-Guthaben verfügen. Ein vorzeitiger Bezug hätte keine Leistungskürzung zur Folge (E. 4.3). Deshalb ist dem Beschwerdeführer ein anteilsmässiger Verzehr seines Vermögens zuzumuten. Die Frage nach einem Ausnahmefall stellt sich gar nicht. (E. 4.4). Kostenfolge (E. 5).
 
Stichworte:
BVG
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
FREIZÜGIGKEITSKONTO
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
VORBEZUG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.

A, geboren 1941, bezieht seit dem 1. August 1995 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56 % eine halbe Invalidenrente von aktuell Fr. 1'055.- monatlich. Das Dienstverhältnis bei seiner Arbeitsstelle wurde am 31. August 2001 beendet und ihm ein Anspruch auf Austrittsleistung von rund Fr. 170'000.- zuerkannt. Seit dem 1. September 2001 ist A arbeitslos, seit dem 31. Dezember 2001 ausgesteuert. Bis zum 2. April 2002 erhielt er von der SUVA wegen eines nicht näher beschriebenen Unfalls noch Taggelder, danach wurden diese Zahlungen eingestellt, weil er wieder zu 50 % und damit (angesichts des Invaliditätsgrades von 50 %) als voll arbeits- und erwerbsfähig galt. Eine Arbeitsstelle hat er seither nicht gefunden. Sein Vorsorgekapital belief sich per 31. Januar 2003 auf insgesamt Fr. 171'429.40.

 

Am 11. Februar 2002 reichte A bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV das Gesuch um Unterstützung ein. Mit Entscheid vom 5. September 2002 wurden ihm rückwirkend ab April 2002 Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 1'135.- monatlich zugesprochen, die seither auf Fr. 1'207.- erhöht wurden.

 

Da sich das Verfahren um Ausrichtung von Zusatzleistungen wie dargestellt von Februar bis Oktober 2002 hinzog, beschloss die Fürsorgebehörde X am 26. August 2002 die subsidiäre Übernahme des Lebensunterhalts von A ab dem 1. Mai 2002 im Umfang von Fr. 2'342.- monatlich unter Anrechnung sämtlichen Einkommens in der Unterstützungsperiode. Mit Erklärungen vom 2. und 6. Mai 2002 verpflichtete sich A, seine Forderungen aus Zusatz- und BVG-Leistungen ab 1. Mai 2002 der Fürsorgebehörde X abzutreten. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 legte die Fürsorgebehörde X den Unterstützungsbedarf von A ab 1. Dezember 2002 bis 30. April 2003 auf monatlich Fr. 2'561.- fest und beschloss, die Unterstützung per 30. April 2003 einzustellen; sie verwies ihn zur Deckung der Lebenshaltungskosten auf den Bezug des BVG-Vermögens. Per August 2003 wurde der Bedarf von A auf rund Fr. 2'598.- festgelegt.

II.

Gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2002 liess A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 14. Januar 2003 Rekurs beim Bezirksrat Y einreichen und im Wesentlichen beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihm Fürsorgeleistungen zuzusprechen, die ohne Berücksichtigung des Vorsorgevermögens berechnet würden. Der Bezirksrat Y wies mit Beschluss vom 16. April 2003 den Rekurs ab.

 

III.

Dagegen liess A am 18. August 2003 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid Rekurs (richtig: Beschwerde) erheben und die folgenden Anträge stellen:

"1.   Es sei der Beschluss des Bezirksrates Y vom 16. April 2003 aufzuheben.

 

2.    Es seien dem Rekurrenten Fürsorgeleistungen zuzusprechen, die ohne Berücksichtigung des Guthabens seines BVG Freizügigkeitskontos zu berechnen sind.

 

Eventualiter:

 

Es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Gemeinde X zurückzuweisen.

 

3.    Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

 

 

Ausserdem beantragte er die Bestellung von Rechtsanwältin C als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem Bezirksrat sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines derzeitigen Vertreters für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung der Beschwerde, die Vorinstanz enthielt sich einer Vernehmlassung.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1  Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid und den Ausführungen in der Rekursschrift handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, zu deren Beur­tei­lung das Verwaltungsgericht nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig ist (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 28, § 43 N. 9). Entsprechend sind die Parteien als Beschwerdeführer bzw. Beschwerdegegnerin zu bezeichnen.

1.2  Übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.-, befindet das Verwaltungsgericht laut § 38 Abs. 1 und 2 VRG in einer Sache in Dreierbesetzung. Der Streitwert bemisst sich bei periodisch wiederkehrenden Leistungen namentlich im Bereich der Sozialhilfe nach der Jah­res­summe der kontroversen Beträge (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Auf Basis des aktuell festgestellten monatlichen Bedarfs des Beschwerdeführers von rund Fr. 2'598.- und der monatlichen Einnahmen von Fr. 1'055.- (1/2 IV-Rente) und Fr. 1'207.- (Zusatzleistungen) ergibt sich eine Unterdeckung von Fr. 336.- monatlich, womit der Streit­wert unter Fr. 20'000.- bleibt. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Beschwerdeführer die Unterdeckung von monatlich Fr. 336.- bis zum Eintritt ins Rentenalter (September 2006) aus dem Vermögen kompensieren müsste. Da sich vorliegend auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

2.1  § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verleiht Personen, die für ihren Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. § 16 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) zählt zu den eigenen Mitteln auch das Vermögen der Hilfesuchenden sowie ihrer nicht getrennt lebenden Ehegatt(inn)en, erlaubt aber von dessen Verwen­dung abzusehen, soweit dadurch für die Hilfesuchenden und ihre Angehörigen eine Härte entstünde. Kraft § 2 Abs. 2 SHG berücksichtigt die Hilfe andere gesetzliche Leistungen sowie solche Dritter und sozialer Institutionen. Nach § 17 SHV trägt die wirt­schaftliche Hilfe den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und wird so bemessen, dass sie das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden gewährleistet. Basis der Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe bilden die Richtlinien der Schwei­zerischen Konferenz für Sozial­hilfe in der Fassung vom Dezember 2002 (fortan SKOS-Richtlinien), vorbehältlich begründeter Abweichungen im Einzelfall.

2.2 Nach Kap. E.2.1 der SKOS-Richtlinien ist in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten Voraus­setzung für die Gewährung von materieller Hilfe. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend.

Nach Kap. E.2.4 der SKOS-Richtlinien (Leistungen der primären sozialen Sicherung) sollten unterstützte Personen nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände von der Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung des BVG-Guthabens Gebrauch machen müssen, da vorbezogene Renten eine lebenslange Leistungskürzung zur Folge hätten und die Alterssicherung erheblich schmälerten. Ausnahmen sind nur dann angebracht, wenn auch sonst noch (völlig) ausreichende Mittel zur Altersvorsorge zur Verfügung stehen (dazu auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2003, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15 SHG/II/S. 7; ZeSo 2002, S. 28; VGr, 12. April 2001, VB.2000.00411, E. 2d, www.vgrzh.ch). Dabei geht es unter anderen um Personen, die höchstens fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung infolge Stellenverlustes bereits aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sind und deren Alterskapital deshalb auf einem Freizügigkeitskonto liegt (Kap. E.2.4 der SKOS-Richt­linien).

2.3 Nach Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (FZV) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und -konten frühestens fünf Jahre vor und spä­tes­tens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bun­desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt werden, das bei Männern mit zurückgelegtem 65. Altersjahr erreicht ist. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers steht einer vorzeitigen Aus­zahlung seines Guthabens nichts im Weg.

2.4  Die dargestellte Rechtslage zeigt zusammenfassend, dass es aus sozialhilferechtlicher Sicht einem Sozialhilfeempfänger nur ausnahmsweise zugemutet werden kann, sich das BVG-Guthaben vorzeitig auszahlen zu lassen. Ein solcher Ausnahmefall läge beispiels­weise vor, wenn zu erwarten ist, dass ein Sozialhilfeempfänger jedenfalls im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters über hinreichende finanzielle Mittel verfügen wird oder dass er infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht mehr erreichen dürfte.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung ihres Entscheids vom 16. Dezember 2002 grundsätzlich davon aus, dass BVG-Gelder auf einem Freizügigkeitskonto ein Vermögen darstellen, das bis zum maximalen Vermögensfreibetrag gemäss den SKOS-Richt­linien aufgebraucht werden müsse, und legte ihrem Entscheid damit die umgekehrte Betrachtungsweise zu Grunde, wonach im Normalfall ein Bezug von BVG-Guthaben zumutbar sei. Dem kann nach dem Ausgeführten nicht gefolgt werden, es sei denn, es liege eine Ausnahmesituation vor, wovon die Vorinstanz ausging. Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, welche die vorzeitige Auflösung des BVG-Guthabens für einen Sozialhilfeempfänger als zumutbar erscheinen lässt, ist eine Rechtsfrage, bei deren Beurteilung den Fürsorgebehörden ein erheblicher Ermessens­spielraum zukommt. Nach § 50 Abs. 2 lit. c VRG können vor Verwaltungsgericht nur Ermessensmissbrauch und -überschreitung als Rechtsverletzung geltend gemacht werden, nicht jedoch gewöhnliche Fehler in der Ausübung des Ermessens. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Verwaltung dort Ermessen übt, wo ihr nach dem Gesetz kein solches zukommt, wenn sie sich also eine Kompetenz ge­genüber dem Gesetzgeber anmasst. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler, der ebenfalls als Rechtsverletzung gilt. Die Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein, darf nicht auf sachfremden oder überhaupt fehlenden Motiven be­ruhen und hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grund­prinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (dazu Kölz/Boss­hart/Röhl, § 50 N. 70, 78 und 80; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 463, 467).

3.2 Mit Verfügung der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 5. September 2002 wurden dem Beschwerdeführer Zusatzleistungen für Invalide zugespro­chen. Bei deren Berechnung zählte die Durchführungsstelle 1,5 % Zins auf dem BVG-Guthaben des Beschwerdeführers von damals rund Fr. 170'500.- (Fr. 2'555.-) und jährlich 1/15 des um den Freibetrag von Fr. 25'000.- reduzierten Vermögens (somit 1/15 von Fr. 145'500.- bzw. Fr. 9'699.-) zum Einkommen, zudem die IV-Rente (zum Freibetrag vgl. Art. 3c Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Al­ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]). Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht angefochten. Inzwi­schen fanden je am 24. Ja­nuar 2003 zwei Revisionen statt, wobei die Ergänzungsleistungen zunächst für April bis Dezember 2002 auf Fr. 739.- und hernach ab Januar 2003 auf Fr. 778.- erhöht wurden. Zu den reinen Ergänzungsleistungen hinzuzuzählen sind jeweils Fr. 202.- Beihilfe, Fr. 202.- Gemeindezuschuss und Fr. 25.- Mietzinszuschuss, die den nunmehr aktuell geleisteten Betrag von total Fr. 1'207.- monatlich ergeben. Offensichtlich legte der Beschwerdeführer gegen keine dieser Verfügungen ein Rechtsmittel ein (wofür im Übrigen das Verwaltungsgericht auch nicht zuständig wäre, vgl. Art. 15 und 56 ff. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 2 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 mit dem Hinweis auf Art. 7 aELG). Es bleibt daher festzuhalten, dass ihm in allen diesen Entscheiden ein Verzehr seines Vermögens um jährlich Fr. 9'699.- zugemutet wurde, um den errechneten Bedarf zu decken (vgl. Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG).

4.  

4.1 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzmi­nimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (Art. 112 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 196 Ziff. 10 der Bundesverfassung [BV]). Mit den Leistungen gemäss ELG sollen somit der gegenwärtige Grundbedarf und die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden. Mit diesem Existenzbedarf ist mehr gemeint als das blosse Existenzminimum (Art. 112 Abs. 2 lit. b und Abs. 6, Art. 196 Ziff. 10 BV; Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, Art. 112 N. 7-9). Aus diesem Grund werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt, und es wird den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verwenden (Art. 3c Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 3 lit. b ELG; BGE 127 V 368 E. 5; BGE 122 V 19 E. 5a mit Hinweisen; BGr, 20. August 2001, P 48/00, E. 4b, www.bger.ch).

Grundsätzlich sind bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungs­ansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 115 V 352 E. 5c mit Hinweisen). Die vom Gesetzgeber gewählte Methode des teilweisen Vermögensverzehrs entspricht sodann einerseits dem Subsidiaritätsprinzip, wonach Leistungen der öffentlichen Hand grundsätzlich erst erbracht werden sollen, wenn der Leistungsansprecher seine eigenen Mittel im Wesentlichen aufgebraucht hat, und nimmt anderseits auf die Bedürfnisse des Betroffenen Rücksicht, nicht alle Vermögenswerte von vornherein gänzlich für die Existenzsicherung aufzubrauchen (BGr, 10. Mai 2001, P 68/00, E. 2a/bb mit Hinweisen, www.bger.ch).

4.2  Als Einkommen sind allerdings auch Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be­stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus­übung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGr, 7. Juli 2003, P 49/01, E. 3.5, www.bger.ch). Vermögenswerte, auf die in diesem Sinn verzichtet worden ist (sog. "Verzichtsvermögen"), sind gleichwohl in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzubeziehen (BGr, 11. März 2003, P 85/02, E. 3.2, www.bger.ch).

4.3  Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über sein Vermögen aus ehemaligen BVG-Guthaben, das auf einem Freizügigkeitskonto liegt, jederzeit und unbeschränkt verfügen kann, ohne dass der vorzeitige Bezug (das heisst vor Eintritt des Rentenalters) eine Leistungskürzung zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer gibt selber an, dass er sich sein Freizügigkeitsguthaben auszahlen lassen könnte, wobei er daraus zunächst verschiedene Schul­den begleichen würde (Steuerschulden, Rückzah­lung eines von der Gemeinde ge­währten Kredits, Rückerstattung von Fürsorgeleistungen). Ferner beabsichtigt er, eine Lebens­rentenversicherung für Fr. 150'000.- zu kaufen. Auch nach Ansicht des Beschwerdeführers kann er demnach über sein Vermögen frei verfügen, sobald es abgerufen wird. Dieses betrug per 31. Januar 2003 Fr. 171'429.40. Verzichtsvermögen ist keines auszumachen.

4.4  Der Beschwerdeführer ist allerdings nicht gewillt, sein Vermögen im Sinn der Berech­nung der Ergänzungsleistungen anzuzehren. Die daraus resultierende Unterdeckung seines fürsorgerechtlichen Existenzminimums (das etwas niedriger als dasjenige gemäss Berech­nungen der Ergänzungsleistungen ist) will er darum durch Fürsorgeleistungen gedeckt haben. Dazu besteht indessen kein Anlass.

Er beruft sich für seinen Standpunkt auf das vom Verwaltungsgericht beurteilte Verfahren VB.2000.00411, worin festgehalten wurde, dass es aus sozialhilferechtlicher Sicht einem Sozialhilfeempfänger nur ausnahmsweise zugemutet werden könne, sich das BVG-Gut­haben vorzeitig auszahlen zu lassen. In jenem Fall lagen die Verhältnisse jedoch gänz­lich an­ders. Die damalige Beschwerdeführerin (Jahrgang 1941) verfügte über ein Frei­zügig­keits­guthaben von Fr. 150'000.-, bezog im Übrigen aber keine Leistungen (z.B. Arbeits­losengeld, IV-Rente). Sie war vielmehr ausgesteuert und wurde seit 1998 von der Fürsorgebehörde unterstützt. Die beabsichtigte Einstellung der Fürsorgeleistungen ab Herbst 2000 hätte bewirkt, dass die damalige Beschwerdeführerin bis zum Eintritt ins Rentenalter von 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]), demnach während etwa 4 ½ Jahren, ihren gesamten Bedarf aus dem Vorsorgevermögen allein hätte decken müssen. Dieses wäre selbst bei zurückhaltender Bedarfsberechnung dabei weit gehend verbraucht worden. Entsprechend hielt das Verwaltungsgericht damals fest, dass es einem Sozialhilfe­empfän­ger nur ausnahmsweise zumutbar sei, sich sein BVG-Kapital vorzeitig auszahlen zu lassen.

4.4.1  Demgegenüber handelt es sich beim Beschwerdeführer grundsätzlich nicht um einen Sozialhilfeempfänger. Vielmehr erhält er neben seiner IV-Rente Ergänzungsleistungen und Beihilfen, die seinen Bedarf decken sollten, wozu er mit einem Anteil seines Vermögens beizutragen hätte. Schon insofern ist bei ihm von einer gänzlich anderen Situation auszu­ge­hen als in dem von ihm angerufenen Fall. Zusätzlich hat der Be­schwerdeführer als Bezüger von Ergänzungsleistungen die Möglichkeit, jährlich deren Neuberechnung unter Berücksichtigung des Vermögensverzehrs oder sonstiger Ände­rungen zu verlangen (Art. 25 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. c und Abs. 3 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]), worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist. Auch insofern ist nicht ersichtlich, welche Nachteile er durch den Vermögensverzehr erleiden könnte. Ein genereller Anspruch auf die Nichtantastbarkeit der BVG-Gelder vor Eintritt des AHV-Rentenalters besteht zudem nicht (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG).

4.4.2  Mindestens vorliegend, wo der Beschwerdeführer ausschliesslich Vermögens­werte sein eigen nennt, über die er frei verfügen kann, und ihm kein Verzichtsvermögen angerechnet wird, ist ihm zuzumuten, diese anteilsmässig (entsprechend der Berechnung der Ergänzungsleistungen) und ungeachtet ihrer Bestimmung zur Bestreitung des Lebens­unter­halts zu verwenden (BGE 127 V 368 E. 5a). Demnach stellt sich die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der im Zusammenhang mit der Zusprechung von Fürsorgeleistungen den vorzeitigen Bezug der BVG-Gelder des Beschwerdeführers rechtfertigen würde, gar nicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.5  Selbst wenn aber ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Fürsorgeleistungen zu prüfen wäre, wäre sein bestehendes Vermögen dabei jedenfalls zu berücksichtigen. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdegegnerin auf die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliege, in ihrem Entscheid vom 16. Dezember 2003 nicht einging. Dies wurde hinge­gen von der Rekursinstanz nachgeholt. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführer über ein Freizügig­keits­guthaben von gut Fr. 170'000.- verfüge und eine IV-Rente beziehe. Angesichts seines Alters und der schon länger dauernden Arbeits­losigkeit erachtete die Rekursinstanz die Rückkehr ins Arbeitsleben und damit die Veränderung der aktuellen Verhältnisse als wenig wahrscheinlich, weshalb ihm die vorzeitige Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens zumutbar sei.

4.5.1 Soweit der Beschwerdeführer erklärt, es sei nicht korrekt, von einem Freizügigkeitsguthaben von rund Fr. 171'500.- auszugehen, trifft dies nicht zu (vorne E. 4.1). Geht man von dafür zu entrichtenden Steuern von etwa Fr. 9'000.- aus (Art. 22 Abs. 1 und 2, 24 lit. b und 38 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]; § 37 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997), bleiben ihm noch rund Fr. 162'500.-, über die er ungeschmälert verfügen kann.

4.5.2 Weiter ist zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer aller Voraussicht nach bis zum Eintritt in die Rentenberechtigung Ergänzungsleistungen zukommen werden, die zur Deckung des Existenzbedarfs ausreichen sollen. Der Anspruch auf Invalidenrente erlöscht zwar mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). Bis dahin würden aber Ergänzungsleistungen erbracht, so­weit die Voraussetzungen dafür erfüllt bleiben, wovon beim heutigen Aktenstand und angesichts des Alters, der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und der bestehenden Ar­beitslosigkeit des Be­schwer­deführers auszugehen ist. Auch Bezüger von Renten der AHV haben zudem Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Insofern ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt des Rentenalters fürsorgebedürftig wird – immer vorausgesetzt, dass er sein Vermögen entsprechend den jeweiligen Berechnungen der Ergänzungsleistungen anzehrt.

4.5.3 Wie sich der Vermögensverbrauch des Beschwerdeführers entwickelt, wenn er dieses abruft, steht heute nicht fest, braucht im Detail aber auch nicht geprüft zu werden. Der – bei weiterhin verweigerter Anzehrung seines Vermögens im Umfang der Be­rechnung der Ergänzungsleistungen – ihm zumutbare monatliche Verbrauch von Fr. 336.-, womit min­destens der fürsorgerechtliche Existenzbedarf gedeckt würde, ist dem Beschwerdeführer angesichts der Höhe des Vermögens jedenfalls zuzumuten, wobei zu beachten ist, dass er nach der Berechnung der Ergänzungsleistungen sein Vermögen weit stärker zu verbrauchen hätte. Es verbleibt ihm selbst dann noch ein hinreichender Betrag, den er für seine Altersvorsorge verwenden kann, wenn er monatlich Fr. 336.- bis zum Eintritt ins Rentenalter aufwenden müsste. Unter diesem Gesichtspunkt kann ihm zugemutet werden, sein Vermögen im erwähnten, insgesamt geringen Umfang anzuzehren. Zu Recht bejahte die Vorinstanz daher einen Ausnahmefall, ohne ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise auszuüben. Die Beschwerde wäre deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.

4.6  Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Rente aus dem beabsichtigten Erwerb einer Leibrentenversicherung für Fr. 150'000.- würde ihm erlauben, ein Leben in Würde und finanzieller Unabhängigkeit (von allfälligen Zusatzleistungen) zu führen, ist sein Vorbringen nicht substanziiert. Zwar ergibt sich aus der Leibrente ein jährlicher Ertrag von Fr. 7'089.60 oder monatlich rund Fr. 591.-. Wie hoch aber die AHV-Rente sein wird, erwähnt der Beschwerdeführer nicht. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob die Leibrentenversicherung zusammen mit der AHV-Rente ihm die Unabhängigkeit von Ergän­zungs­leistungen vermitteln würde. Weiter ist darauf nicht einzugehen.

5.  Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er verlangt allerdings die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da ihm ein abrufbares Vermögen zur Verfügung steht, woraus die Kosten des Verfahrens und der Rechtsvertretung ohne Weiteres gedeckt werden können, fehlt es bereits an seiner Mittellosigkeit, was ebenso für das Rekursverfahren gilt (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Entsprechend kann weder die unentgeltliche Rechtspflege noch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, auch nicht für das Rekursverfahren. Eine Entschädigung ist sodann nicht zuzusprechen (§ 17 VRG).

 

 

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

 

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Rekursverfahren werden abgewiesen.

 

und entscheidet:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

 

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

 

5.    …