I.
A, geboren 1941, bezieht seit dem 1. August 1995
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56 % eine halbe Invalidenrente von
aktuell Fr. 1'055.- monatlich. Das Dienstverhältnis bei seiner
Arbeitsstelle wurde am 31. August 2001 beendet und ihm ein Anspruch auf Austrittsleistung
von rund Fr. 170'000.- zuerkannt. Seit dem 1. September 2001 ist A arbeitslos,
seit dem 31. Dezember 2001 ausgesteuert. Bis zum 2. April 2002 erhielt er
von der SUVA wegen eines nicht näher beschriebenen Unfalls noch Taggelder,
danach wurden diese Zahlungen eingestellt, weil er wieder zu 50 % und
damit (angesichts des Invaliditätsgrades von 50 %) als voll arbeits- und erwerbsfähig
galt. Eine Arbeitsstelle hat er seither nicht gefunden. Sein Vorsorgekapital
belief sich per 31. Januar 2003 auf insgesamt Fr. 171'429.40.
Am 11. Februar 2002 reichte A bei der
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV das Gesuch um Unterstützung
ein. Mit Entscheid vom 5. September 2002 wurden ihm rückwirkend ab April 2002
Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 1'135.- monatlich zugesprochen, die
seither auf Fr. 1'207.- erhöht wurden.
Da sich das Verfahren um Ausrichtung von
Zusatzleistungen wie dargestellt von Februar bis Oktober 2002 hinzog, beschloss
die Fürsorgebehörde X am 26. August 2002 die subsidiäre Übernahme des
Lebensunterhalts von A ab dem 1. Mai 2002 im Umfang von Fr. 2'342.-
monatlich unter Anrechnung sämtlichen Einkommens in der Unterstützungsperiode.
Mit Erklärungen vom 2. und 6. Mai 2002 verpflichtete sich A, seine Forderungen
aus Zusatz- und BVG-Leistungen ab 1. Mai 2002 der Fürsorgebehörde X abzutreten.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 legte die Fürsorgebehörde X den
Unterstützungsbedarf von A ab 1. Dezember 2002 bis 30. April 2003 auf
monatlich Fr. 2'561.- fest und beschloss, die Unterstützung per 30. April
2003 einzustellen; sie verwies ihn zur Deckung der Lebenshaltungskosten auf den
Bezug des BVG-Vermögens. Per August 2003 wurde der Bedarf von A auf rund Fr. 2'598.-
festgelegt.
II.
Gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2002 liess A,
nunmehr anwaltlich vertreten, am 14. Januar 2003 Rekurs beim Bezirksrat Y
einreichen und im Wesentlichen beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, und es
seien ihm Fürsorgeleistungen zuzusprechen, die ohne Berücksichtigung des
Vorsorgevermögens berechnet würden. Der Bezirksrat Y wies mit Beschluss vom 16.
April 2003 den Rekurs ab.
III.
Dagegen liess A am 18. August 2003 entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid Rekurs (richtig: Beschwerde)
erheben und die folgenden Anträge stellen:
"1. Es sei
der Beschluss des Bezirksrates Y vom 16. April 2003 aufzuheben.
2. Es seien
dem Rekurrenten Fürsorgeleistungen zuzusprechen, die ohne Berücksichtigung des
Guthabens seines BVG Freizügigkeitskontos zu berechnen sind.
Eventualiter:
Es
sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Gemeinde X zurückzuweisen.
3. Dies alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Ausserdem beantragte er die Bestellung von
Rechtsanwältin C als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem
Bezirksrat sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines
derzeitigen Vertreters für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Die Beschwerdegegnerin
beantragte Abweisung der Beschwerde, die Vorinstanz enthielt sich einer
Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid und
den Ausführungen in der Rekursschrift handelt es sich vorliegend um eine
Beschwerde, zu deren Beurteilung das Verwaltungsgericht nach § 41 in
Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig ist (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 28, § 43 N. 9).
Entsprechend sind die Parteien als Beschwerdeführer bzw. Beschwerdegegnerin zu
bezeichnen.
1.2 Übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.-, befindet das Verwaltungsgericht
laut § 38 Abs. 1 und 2 VRG in einer Sache in Dreierbesetzung. Der
Streitwert bemisst sich bei periodisch wiederkehrenden Leistungen namentlich im
Bereich der Sozialhilfe nach der Jahressumme der kontroversen Beträge
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Auf Basis des
aktuell festgestellten monatlichen Bedarfs des Beschwerdeführers von rund Fr. 2'598.-
und der monatlichen Einnahmen von Fr. 1'055.- (1/2 IV-Rente) und Fr. 1'207.-
(Zusatzleistungen) ergibt sich eine Unterdeckung von Fr. 336.- monatlich,
womit der Streitwert unter Fr. 20'000.- bleibt. Dies würde selbst dann
gelten, wenn der Beschwerdeführer die Unterdeckung von monatlich Fr. 336.-
bis zum Eintritt ins Rentenalter (September 2006) aus dem Vermögen kompensieren
müsste. Da sich vorliegend auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
2.1 § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verleiht
Personen, die für ihren Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen können, einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. § 16 Abs. 2
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) zählt zu den
eigenen Mitteln auch das Vermögen der Hilfesuchenden sowie ihrer nicht getrennt
lebenden Ehegatt(inn)en, erlaubt aber von dessen Verwendung abzusehen, soweit
dadurch für die Hilfesuchenden und ihre Angehörigen eine Härte entstünde. Kraft
§ 2 Abs. 2 SHG berücksichtigt die Hilfe andere gesetzliche Leistungen
sowie solche Dritter und sozialer Institutionen. Nach § 17 SHV trägt die
wirtschaftliche Hilfe den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung
und wird so bemessen, dass sie das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden
gewährleistet. Basis der Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe bilden die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom
Dezember 2002 (fortan SKOS-Richtlinien), vorbehältlich begründeter Abweichungen
im Einzelfall.
2.2 Nach Kap. E.2.1 der SKOS-Richtlinien ist in Übereinstimmung mit
dem Subsidiaritätsprinzip die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben,
Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen
Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe. Für die
Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig
realisierbaren Mittel massgebend.
Nach
Kap. E.2.4 der SKOS-Richtlinien (Leistungen der primären sozialen
Sicherung) sollten unterstützte Personen nur ausnahmsweise und nach
sorgfältiger Abwägung aller Umstände von der Möglichkeit einer vorzeitigen
Auszahlung des BVG-Guthabens Gebrauch machen müssen, da vorbezogene Renten eine
lebenslange Leistungskürzung zur Folge hätten und die Alterssicherung erheblich
schmälerten. Ausnahmen sind nur dann angebracht, wenn auch sonst noch (völlig)
ausreichende Mittel zur Altersvorsorge zur Verfügung stehen (dazu auch
Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2003, herausgegeben vom Sozialamt
des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15 SHG/II/S. 7; ZeSo 2002, S. 28;
VGr, 12. April 2001, VB.2000.00411, E. 2d, www.vgrzh.ch). Dabei geht es
unter anderen um Personen, die höchstens fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung
infolge Stellenverlustes bereits aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sind
und deren Alterskapital deshalb auf einem Freizügigkeitskonto liegt (Kap. E.2.4
der SKOS-Richtlinien).
2.3 Nach Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung vom 3.
Oktober 1994 (FZV) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und
-konten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen
des Rentenalters gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG) ausbezahlt werden, das bei Männern mit zurückgelegtem 65. Altersjahr
erreicht ist. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers steht einer
vorzeitigen Auszahlung seines Guthabens nichts im Weg.
2.4 Die dargestellte Rechtslage zeigt zusammenfassend, dass es aus
sozialhilferechtlicher Sicht einem Sozialhilfeempfänger nur ausnahmsweise
zugemutet werden kann, sich das BVG-Guthaben vorzeitig auszahlen zu lassen. Ein
solcher Ausnahmefall läge beispielsweise vor, wenn zu erwarten ist, dass ein
Sozialhilfeempfänger jedenfalls im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters über
hinreichende finanzielle Mittel verfügen wird oder dass er infolge einer
unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht mehr erreichen dürfte.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der
Begründung ihres Entscheids vom 16. Dezember 2002 grundsätzlich davon aus, dass
BVG-Gelder auf einem Freizügigkeitskonto ein Vermögen darstellen, das bis zum
maximalen Vermögensfreibetrag gemäss den SKOS-Richtlinien aufgebraucht werden
müsse, und legte ihrem Entscheid damit die umgekehrte Betrachtungsweise zu
Grunde, wonach im Normalfall ein Bezug von
BVG-Guthaben zumutbar sei. Dem kann nach dem Ausgeführten nicht gefolgt werden,
es sei denn, es liege eine Ausnahmesituation vor, wovon die Vorinstanz ausging.
Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, welche die vorzeitige Auflösung des
BVG-Guthabens für einen Sozialhilfeempfänger als zumutbar erscheinen lässt, ist
eine Rechtsfrage, bei deren Beurteilung den Fürsorgebehörden ein erheblicher
Ermessensspielraum zukommt. Nach § 50 Abs. 2 lit. c VRG können
vor Verwaltungsgericht nur Ermessensmissbrauch und -überschreitung als Rechtsverletzung
geltend gemacht werden, nicht jedoch gewöhnliche Fehler in der Ausübung des
Ermessens. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Verwaltung dort Ermessen
übt, wo ihr nach dem Gesetz kein solches zukommt, wenn sie sich also eine
Kompetenz gegenüber dem Gesetzgeber anmasst. Ermessensmissbrauch ist ein
qualifizierter Ermessensfehler, der ebenfalls als Rechtsverletzung gilt. Die
Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein, darf nicht auf
sachfremden oder überhaupt fehlenden Motiven beruhen und hat sich an den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den
(weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (dazu Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 50 N. 70, 78 und 80; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Zürich 2002, Rz. 463, 467).
3.2 Mit Verfügung der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur
AHV/IV vom 5. September 2002 wurden dem Beschwerdeführer Zusatzleistungen für
Invalide zugesprochen. Bei deren Berechnung zählte die Durchführungsstelle 1,5
% Zins auf dem BVG-Guthaben des Beschwerdeführers von damals rund Fr. 170'500.-
(Fr. 2'555.-) und jährlich 1/15 des um den Freibetrag von Fr. 25'000.-
reduzierten Vermögens (somit 1/15 von Fr. 145'500.- bzw. Fr. 9'699.-)
zum Einkommen, zudem die IV-Rente (zum Freibetrag vgl. Art. 3c Abs. 1
lit. c des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]). Diese Verfügung
wurde vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht angefochten. Inzwischen
fanden je am 24. Januar 2003 zwei Revisionen statt, wobei die
Ergänzungsleistungen zunächst für April bis Dezember 2002 auf Fr. 739.-
und hernach ab Januar 2003 auf Fr. 778.- erhöht wurden. Zu den reinen
Ergänzungsleistungen hinzuzuzählen sind jeweils Fr. 202.- Beihilfe, Fr. 202.-
Gemeindezuschuss und Fr. 25.- Mietzinszuschuss, die den nunmehr aktuell geleisteten
Betrag von total Fr. 1'207.- monatlich ergeben. Offensichtlich legte der
Beschwerdeführer gegen keine dieser Verfügungen ein Rechtsmittel ein (wofür im
Übrigen das Verwaltungsgericht auch nicht zuständig wäre, vgl. Art. 15 und
56 ff. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 2 lit. c des
Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 mit dem Hinweis
auf Art. 7 aELG). Es bleibt daher festzuhalten, dass ihm in allen diesen
Entscheiden ein Verzehr seines Vermögens um jährlich Fr. 9'699.- zugemutet
wurde, um den errechneten Bedarf zu decken (vgl. Art. 3c Abs. 1 lit. c
ELG).
4.
4.1 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und
Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der
Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die
Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (Art. 112 Abs. 6 in
Verbindung mit Art. 196 Ziff. 10 der Bundesverfassung [BV]). Mit den
Leistungen gemäss ELG sollen somit der gegenwärtige Grundbedarf und die
laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden. Mit diesem Existenzbedarf ist mehr
gemeint als das blosse Existenzminimum (Art. 112 Abs. 2 lit. b
und Abs. 6, Art. 196 Ziff. 10 BV; Bernhard Ehrenzeller/Philippe
Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische
Bundesverfassung, Zürich 2002, Art. 112 N. 7-9). Aus diesem Grund
werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche die Anspruch erhebende
Person frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren
Vermögen gezählt, und es wird den Bezügerinnen und Bezügern von
Ergänzungsleistungen zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des
Lebensunterhalts zu verwenden (Art. 3c Abs. 1 lit. c, Art. 5
Abs. 3 lit. b ELG; BGE 127 V 368 E. 5; BGE 122 V 19 E. 5a
mit Hinweisen; BGr, 20. August 2001, P 48/00, E. 4b, www.bger.ch).
Grundsätzlich
sind bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und
vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher
ungeschmälert verfügen kann (BGE 115 V 352 E. 5c mit Hinweisen). Die vom
Gesetzgeber gewählte Methode des teilweisen Vermögensverzehrs entspricht sodann
einerseits dem Subsidiaritätsprinzip, wonach Leistungen der öffentlichen Hand
grundsätzlich erst erbracht werden sollen, wenn der Leistungsansprecher seine
eigenen Mittel im Wesentlichen aufgebraucht hat, und nimmt anderseits auf die
Bedürfnisse des Betroffenen Rücksicht, nicht alle Vermögenswerte von vornherein
gänzlich für die Existenzsicherung aufzubrauchen (BGr, 10. Mai 2001, P 68/00, E. 2a/bb
mit Hinweisen, www.bger.ch).
4.2 Als Einkommen sind allerdings auch Einkünfte und Vermögenswerte
anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g
ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne
rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen
verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und
Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte
nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der
Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGr, 7.
Juli 2003, P 49/01, E. 3.5, www.bger.ch). Vermögenswerte, auf die in
diesem Sinn verzichtet worden ist (sog. "Verzichtsvermögen"), sind
gleichwohl in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzubeziehen (BGr, 11.
März 2003, P 85/02, E. 3.2, www.bger.ch).
4.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über sein Vermögen
aus ehemaligen BVG-Guthaben, das auf einem Freizügigkeitskonto liegt, jederzeit
und unbeschränkt verfügen kann, ohne dass der vorzeitige Bezug (das heisst vor
Eintritt des Rentenalters) eine Leistungskürzung zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer
gibt selber an, dass er sich sein Freizügigkeitsguthaben auszahlen lassen
könnte, wobei er daraus zunächst verschiedene Schulden begleichen würde
(Steuerschulden, Rückzahlung eines von der Gemeinde gewährten Kredits,
Rückerstattung von Fürsorgeleistungen). Ferner beabsichtigt er, eine Lebensrentenversicherung
für Fr. 150'000.- zu kaufen. Auch nach Ansicht des Beschwerdeführers kann
er demnach über sein Vermögen frei verfügen, sobald es abgerufen wird. Dieses
betrug per 31. Januar 2003 Fr. 171'429.40. Verzichtsvermögen ist keines
auszumachen.
4.4 Der Beschwerdeführer ist allerdings nicht gewillt, sein Vermögen im
Sinn der Berechnung der Ergänzungsleistungen anzuzehren. Die daraus
resultierende Unterdeckung seines fürsorgerechtlichen Existenzminimums (das
etwas niedriger als dasjenige gemäss Berechnungen der Ergänzungsleistungen ist)
will er darum durch Fürsorgeleistungen gedeckt haben. Dazu besteht indessen
kein Anlass.
Er beruft sich
für seinen Standpunkt auf das vom Verwaltungsgericht beurteilte Verfahren
VB.2000.00411, worin festgehalten wurde, dass es aus sozialhilferechtlicher
Sicht einem Sozialhilfeempfänger nur ausnahmsweise zugemutet werden könne, sich
das BVG-Guthaben vorzeitig auszahlen zu lassen. In jenem Fall lagen die
Verhältnisse jedoch gänzlich anders. Die damalige Beschwerdeführerin (Jahrgang
1941) verfügte über ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 150'000.-, bezog
im Übrigen aber keine Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, IV-Rente). Sie war
vielmehr ausgesteuert und wurde seit 1998 von der Fürsorgebehörde unterstützt.
Die beabsichtigte Einstellung der Fürsorgeleistungen ab Herbst 2000 hätte
bewirkt, dass die damalige Beschwerdeführerin bis zum Eintritt ins Rentenalter
von 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]), demnach
während etwa 4 ½ Jahren, ihren gesamten Bedarf aus dem Vorsorgevermögen allein
hätte decken müssen. Dieses wäre selbst bei zurückhaltender Bedarfsberechnung
dabei weit gehend verbraucht worden. Entsprechend hielt das Verwaltungsgericht
damals fest, dass es einem Sozialhilfeempfänger nur ausnahmsweise zumutbar
sei, sich sein BVG-Kapital vorzeitig auszahlen zu lassen.
4.4.1 Demgegenüber handelt es sich beim Beschwerdeführer grundsätzlich
nicht um einen Sozialhilfeempfänger. Vielmehr erhält er neben seiner IV-Rente
Ergänzungsleistungen und Beihilfen, die seinen Bedarf decken sollten, wozu er
mit einem Anteil seines Vermögens beizutragen hätte. Schon insofern ist bei ihm
von einer gänzlich anderen Situation auszugehen als in dem von ihm angerufenen
Fall. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer als Bezüger von Ergänzungsleistungen
die Möglichkeit, jährlich deren Neuberechnung unter Berücksichtigung des
Vermögensverzehrs oder sonstiger Änderungen zu verlangen (Art. 25 Abs. 1
lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. c und Abs. 3 der
Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]), worauf die Beschwerdegegnerin
zu Recht hinweist. Auch insofern ist nicht ersichtlich, welche Nachteile er
durch den Vermögensverzehr erleiden könnte. Ein genereller Anspruch auf die
Nichtantastbarkeit der BVG-Gelder vor Eintritt des AHV-Rentenalters besteht
zudem nicht (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG).
4.4.2 Mindestens vorliegend, wo der Beschwerdeführer ausschliesslich
Vermögenswerte sein eigen nennt, über die er frei verfügen kann, und ihm kein
Verzichtsvermögen angerechnet wird, ist ihm zuzumuten, diese anteilsmässig
(entsprechend der Berechnung der Ergänzungsleistungen) und ungeachtet ihrer
Bestimmung zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verwenden (BGE 127 V
368 E. 5a). Demnach stellt sich die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt,
der im Zusammenhang mit der Zusprechung von Fürsorgeleistungen den vorzeitigen
Bezug der BVG-Gelder des Beschwerdeführers rechtfertigen würde, gar nicht. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
4.5 Selbst wenn aber ein Anspruch des Beschwerdeführers auf
Fürsorgeleistungen zu prüfen wäre, wäre sein bestehendes Vermögen dabei
jedenfalls zu berücksichtigen. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdegegnerin
auf die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliege, in ihrem Entscheid vom 16.
Dezember 2003 nicht einging. Dies wurde hingegen von der Rekursinstanz
nachgeholt. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführer über ein Freizügigkeitsguthaben
von gut Fr. 170'000.- verfüge und eine IV-Rente beziehe. Angesichts seines
Alters und der schon länger dauernden Arbeitslosigkeit erachtete die Rekursinstanz
die Rückkehr ins Arbeitsleben und damit die Veränderung der aktuellen
Verhältnisse als wenig wahrscheinlich, weshalb ihm die vorzeitige Auszahlung
des Freizügigkeitsguthabens zumutbar sei.
4.5.1 Soweit der Beschwerdeführer erklärt, es sei nicht korrekt, von einem
Freizügigkeitsguthaben von rund Fr. 171'500.- auszugehen, trifft dies
nicht zu (vorne E. 4.1). Geht man von dafür zu entrichtenden Steuern von
etwa Fr. 9'000.- aus (Art. 22 Abs. 1 und 2, 24 lit. b und
38 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG];
§ 37 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997), bleiben ihm noch rund Fr. 162'500.-,
über die er ungeschmälert verfügen kann.
4.5.2 Weiter ist zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer aller Voraussicht
nach bis zum Eintritt in die Rentenberechtigung Ergänzungsleistungen zukommen
werden, die zur Deckung des Existenzbedarfs ausreichen sollen. Der Anspruch auf
Invalidenrente erlöscht zwar mit der Entstehung des Anspruchs auf eine
Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). Bis
dahin würden aber Ergänzungsleistungen erbracht, soweit die Voraussetzungen
dafür erfüllt bleiben, wovon beim heutigen Aktenstand und angesichts des Alters,
der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und der bestehenden Arbeitslosigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch Bezüger von Renten der AHV haben zudem
Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Insofern ist nicht anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer bis zum Eintritt des Rentenalters fürsorgebedürftig wird –
immer vorausgesetzt, dass er sein Vermögen entsprechend den jeweiligen Berechnungen
der Ergänzungsleistungen anzehrt.
4.5.3 Wie sich der Vermögensverbrauch des Beschwerdeführers entwickelt,
wenn er dieses abruft, steht heute nicht fest, braucht im Detail aber auch
nicht geprüft zu werden. Der – bei weiterhin verweigerter Anzehrung seines Vermögens
im Umfang der Berechnung der Ergänzungsleistungen – ihm zumutbare monatliche
Verbrauch von Fr. 336.-, womit mindestens der fürsorgerechtliche
Existenzbedarf gedeckt würde, ist dem Beschwerdeführer angesichts der Höhe des
Vermögens jedenfalls zuzumuten, wobei zu beachten ist, dass er nach der
Berechnung der Ergänzungsleistungen sein Vermögen weit stärker zu verbrauchen
hätte. Es verbleibt ihm selbst dann noch ein hinreichender Betrag, den er für
seine Altersvorsorge verwenden kann, wenn er monatlich Fr. 336.- bis zum
Eintritt ins Rentenalter aufwenden müsste. Unter diesem Gesichtspunkt kann ihm
zugemutet werden, sein Vermögen im erwähnten, insgesamt geringen Umfang anzuzehren.
Zu Recht bejahte die Vorinstanz daher einen Ausnahmefall, ohne ihr Ermessen in
rechtsverletzender Weise auszuüben. Die Beschwerde wäre deshalb auch unter
diesem Gesichtspunkt abzuweisen.
4.6
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die
Rente aus dem beabsichtigten Erwerb einer Leibrentenversicherung für Fr. 150'000.-
würde ihm erlauben, ein Leben in Würde und finanzieller Unabhängigkeit (von
allfälligen Zusatzleistungen) zu führen, ist sein Vorbringen nicht substanziiert.
Zwar ergibt sich aus der Leibrente ein jährlicher Ertrag von Fr. 7'089.60
oder monatlich rund Fr. 591.-. Wie hoch aber die AHV-Rente sein wird,
erwähnt der Beschwerdeführer nicht. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob
die Leibrentenversicherung zusammen mit der AHV-Rente ihm die Unabhängigkeit
von Ergänzungsleistungen vermitteln würde. Weiter ist darauf nicht einzugehen.
5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Er verlangt allerdings die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da
ihm ein abrufbares Vermögen zur Verfügung steht, woraus die Kosten des
Verfahrens und der Rechtsvertretung ohne Weiteres gedeckt werden können, fehlt
es bereits an seiner Mittellosigkeit, was ebenso für das Rekursverfahren gilt
(dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Entsprechend kann weder die unentgeltliche
Rechtspflege noch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, auch nicht
für das Rekursverfahren. Eine Entschädigung ist sodann nicht zuzusprechen (§ 17
VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Rekursverfahren werden abgewiesen.
und entscheidet:
1. Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. …