{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.11.2003", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00290_13-11-2003.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=203768&W10_KEY=4467143&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "57b01d6b6563c5299d1101f48f12bf6b"}, "Num": [" VB.2003.00290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03..2.13.1  VB.2003.00290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03..2.13.1  VB.2003.00290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03..2.13.1  VB.2003.00290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Naturschutzverordnung | Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Schutzmassnahmen f\u00fcr Objekte des Natur- und Heimatschutzes zust\u00e4ndig ungeachtet dessen, ob sie durch Verordnung erlassen oder durch Verf\u00fcgung getroffen worden sind. Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen eine Schutzverordnung (E. 1). Die Schutzverordnung weist die Schutzobjekte 6 und 7 der Naturschutzzone I zu (E. 2a). Die beschwerdef\u00fchrenden Vereinigungen beantragen eine Ausdehnung der festgesetzten Naturschutzzonen, da diese Fl\u00e4chen ebenfalls Biotop-Qualit\u00e4t zukomme (E. 2b). Die Vorinstanz macht geltend, dass sich die Schutzobjekte und die angrenzenden Gebiete unterscheiden w\u00fcrden (E. 2c). Aus der gesetzlichen Regelung (E. 3a) ergibt sich, dass Gebiete und Fl\u00e4chen, welchen Biotop-Qualit\u00e4t zukommt, zwingend zu sch\u00fctzen sind. Das Gesetz r\u00e4umt den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden keinen Ermessensspielraum ein (E. 3b). Strittig ist die Biotop-Qualit\u00e4t der streitbetroffenen Fl\u00e4chen (E. 3c). Aus dem Umstand, dass die Biotop-Qualit\u00e4t aufweisende Fl\u00e4chen (Schutzobjekte 6 und 7) Gegenstand von gezielten F\u00f6rderungsmassnahmen waren, w\u00e4hrend die streitbetroffenen Fl\u00e4chen nicht gezielt gef\u00f6rdert wurden, kann nicht geschlossen werden, dass diesen Fl\u00e4chen keine Biotop-Qualit\u00e4t zukomme. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die sich aufgrund von F\u00f6rderungsmassnahmen auf einzelnen Grundst\u00fccken gebildeten schutzw\u00fcrdigen Verh\u00e4ltnisse auch auf benachbarte Parzellen ausgedehnt haben (E. 4a). Die Sache ist deshalb zur erg\u00e4nzenden Untersuchung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen (E. 4b). Kostenfolge (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:22:39", "Checksum": "98e353edbccf086177101be6863e1ab5"}