I.
Mit Verfügung
vom 31. Oktober 2002 verweigerte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich der A
AG die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von sieben Plakatwerbestellen
(einseitig, unbeleuchtet) für wechselnde Fremdwerbung an der L-Strasse/Ecke M-Strasse
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die
Baurekurskommission I am 11. Juli 2003 teilweise gut, indem sie die Verfügung
des Amts für Städtebau hinsichtlich der entlang der M-Strasse vorgesehenen
Plakatwerbeträger aufhob und das Amt für Städtebau der Stadt Zürich einlud, die
Baubewilligung für diese Reklameanlagen zu erteilen, im Übrigen den Rekurs aber
abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 3. September 2003 liess
die Stadt Zürich, Amt für Städtebau, dem Verwaltungsgericht beantragen, den
Rekursentscheid insoweit aufzuheben, als damit die Stadt Zürich unter
Kostenfolge eingeladen wurde, die umstrittenen Reklameanlagen zu bewilligen;
unter Kostenfolge zulasten der A AG.
Die Baurekurskommission I am 12. September
und die A AG am 4. November 2003 beantragten Abweisung der Beschwerde.
Die Begründung des Rekursentscheids und die
Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
wiedergegeben.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Wohn- und Gewerbehaus L-Strasse ist im
Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte der Stadt Zürich
aufgeführt. Die streitige Frage der Einordnung der im Vorgarten schräg vor der
ostseitigen Stirnfassade des Hauses L-Strasse an der M-Strasse vorgesehenen drei
Plakatwerbestellen ist daher nach § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) zu beurteilen, der eine gute Einordnung verlangt.
Die Anwendung der genannten Bestimmung ist nunmehr unbestritten.
2.
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten,
Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Wie § 238 Abs.
1 PBG ist auch Absatz 2 derselben Bestimmung, wonach auf Objekte des
Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen ist, nicht ein blosses
Verunstaltungsverbot (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b). Vielmehr verlangt § 238
Abs. 2 PBG positiv eine kubische und architektonische Gestaltung, die
sicherstellt, dass einerseits für die Baute selbst und anderseits für die
bauliche und landschaftliche Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.
Dabei ist nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden
oder Gefühl abzustellen, sondern es ist im Einzelnen darzutun, weshalb mit
einer bestimmten baulichen Gestaltung keine gute Gesamtwirkung erreicht wird.
3.
Der kommunalen Baubehörde steht bei der
Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 PBG ein erheblicher Ermessensspielraum
zu. Trotz grundsätzlich umfassender Kognition (§ 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) hat sich die Baurekurskommission
bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist
der Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, das
heisst auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruhend,
so hat sie diesen zu respektieren und darf sie nicht ihr eigenes Ermessen an
die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf
erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich
unvertretbar erweist (RB 1984 Nr. 106, 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Die Kognitionsbefugnis
des Verwaltungsgerichts ist von Gesetzes wegen auf eine blosse Rechtskontrolle
beschränkt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 2
lit. c VRG).
Es geht also vorliegend einzig um die Frage,
ob die Baurekurskommission die vorinstanzliche ästhetische Würdigung der
streitigen Plakatwerbestellen in ihrem baulichen Umfeld, die zur Verweigerung
der Bewilligung führte, für offensichtlich nicht mehr vertretbar halten und
damit ohne Rechtsverletzung in den Ermessensspielraum des Amts für Städtebau
der Stadt Zürich eingreifen durfte.
4.
Das Amt für Städtebau der Stadt Zürich hat
die seitlich angeordneten und auf die M-Strasse ausgerichteten
Plakatwerbestellen mit dem Argument verweigert, sie würden innerhalb des
begrünten und intim wirkenden Vorgartenbereichs zu dominant auftreten. Zudem
würde ihre in Beziehung zur Liegenschaft L-Strasse unmotivierte Schrägstellung
stören. Die nachgesuchten Plakatwerbestellen werteten die schützenswerte Baute
und deren Umgebung gestalterisch ab. Ferner seien in der näheren Umgebung bis
heute mehrere Plakatwerbestellen bewilligt worden. Um nach wie vor eine
befriedigende Situation zu erhalten, und mit Rücksicht auf das inventarisierte
Gebäude, könnten an diesem Standort, der sich in unmittelbarerer Nähe zu
anderen Plakatwerbestellen befinde, keine zusätzlichen Werbeträger mehr
bewilligt werden. In ihrer Rekursantwort machte die heutige Beschwerdeführerin
sodann geltend, die drei Plakatwerbestellen wirkten im landschaftsgestalterischen
Kontext wie eine "überdimensionierte dominante Plakatwand", welche
die Sicht vom öffentlichen Strassenraum zum grünen Vorgarten weitgehend
verdecke. Die Reklameanlagen erreichten damit nicht einmal eine befriedigende
Gesamtwirkung. Die Tatsache, dass die vorgesehenen Soleil-Träger für sich
allein betrachtet sorgfältig gestaltet seien, ändere daran nichts.
Die Baurekurskommission kam zum Ergebnis,
die Vorinstanz habe hinsichtlich der an der M-Strasse vorgesehenen
Plakatwerbeträger ihr Ermessen unzweckmässig gehandhabt. Weshalb sie den
Vorgarten als intim wirkend bezeichne, bleibe angesichts der tatsächlichen
Verhältnisse unklar. Er weise keine besondere Gestaltung auf. Zudem befinde
sich in unmittelbarer Nähe eine Autowerkstatt, welche auf ihrem Vorplatz
Fahrzeuge abstelle. Der Vorgarten sei auch aufgrund seiner geringen Ausmasse
für das Erscheinungsbild nicht von besonderer Bedeutung. Die Plakatwerbeträger
könnten entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht als überdimensioniert
bezeichnet werden. Aufgrund des gegen Nordosten hin abfallenden Baugrundstücks
würden die Plakatwerbeträger nicht in ihrer vollen Höhe wahrgenommen, und sie
schnitten auch den Grüngürtel nicht entzwei. Weil die eigentliche Giebelfassade
des Gebäudes erst einige Meter über dem Strassenniveau zu beginnen scheine,
vermöchten sie diese höher gelegene Fassade nicht zu verdecken und somit auch
nicht zu beeinträchtigen. Zwar würden sie nicht in der Gebäudeflucht erstellt,
doch nähmen sie den Verlauf der ihrerseits dem Strassenrand folgenden Hecke
auf, was vorliegend entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen einer Ausrichtung
auf die Gebäudeflucht vorzuziehen sei. Schliesslich seien die
Plakatwerbestellen insbesondere auf die M-Strasse ausgerichtet, wo keine
weiteren Werbeträger festzustellen seien, weshalb von einer unerwünschten Anhäufung
von Werbeelementen nicht die Rede sein könne.
5.
Die bei den Akten liegenden Fotografien
zeigen, dass die streitigen Plakatwerbestellen den Vorgarten gegen die M-Strasse
hin fast vollständig abschotten würden. Sie bildeten schräg vor der ostseitigen
Stirnfassade des Hauses L-Strasse in Verbindung mit dem dort bereits
angebrachten Werbeschild für das im Gebäude befindliche Restaurant eine
durchgehende Reklamewand, die den Grünbereich und die schützenswerte Baute
erheblich beeinträchtigen würde und den erhöhten Anforderungen an die Einordnung
im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG nicht mehr zu genügen vermöchte. Für Fussgängerinnen
und Fussgänger wäre der Vorgarten als gestalterisches Element vor dem
inventarisierten Gebäude kaum mehr wahrnehmbar. Die ästhetische Würdigung der
streitigen Plakatwerbestellen durch das Amt für Städtebau der Stadt Zürich
erweist sich somit als nachvollziehbar und vertretbar, jedenfalls nicht als
offensichtlich unvertretbar. Indem die Baurekurskommission in wenn auch noch
vertretbarer Würdigung zum gegenteiligen Ergebnis und damit zur Aufhebung der
angefochtenen Bewilligungsverweigerung gelangt ist, hat sie zu Unrecht in den
Ermessensspielraum der kommunalen Bewilligungsbehörde eingegriffen. Ihr
Entscheid erweist sich somit als rechtswidrig und ist aufzuheben. Anzumerken
bleibt, dass eine bloss unzweckmässige Handhabung des Ermessens durch die
Bewilligungsbehörde, wie sie im Entscheid der Baurekurskommission gerügt wird,
wegen des erheblichen Ermessensspielraums, welcher der kommunalen Baubehörde
bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 PBG zusteht (vgl. E.
3), nicht zur Aufhebung des erstinstanzlichen Einordnungsentscheids führen
kann.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sowie für das
Rekursverfahren kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin sind nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde
wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom 11. Juli 2003
wird insoweit aufgehoben, als damit das Amt für Städtebau der Stadt Zürich
eingeladen wurde, die Baubewilligung für die entlang der M-Strasse vorgesehenen
Plakatwerbestellen zu erteilen, und die Verfügung des Amts für Städtebau der
Stadt Zürich vom 31. Oktober 2002 wird wiederhergestellt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …