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Geschäftsnummer: VB.2003.00319  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.04.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Bodenschützerische Baubegleitung eines Nationalstrassenprojekts

Zuschlagskriterien und Gewichtung (E. 3.1)

Verletzung des Transparenzgebots (E. 3.3): Änderung der Gewichtung in der Matrix gegenüber den Ausschreibungsunterlagen verletzt das Transparenzgebot. Vorliegend ändert die Gewichtung allerdings nichts an der Rangierung. Der Zuschlagsentscheid ist somit durch die Verletzung des Transparenzgebots nicht beeinflusst.

Zertifizierung nach ISO 9001 bzw. 14001 (E. 4.2): Es steht im Ermessen der Vergabebehörde, bei einem Auftrag im Bereich des unmittelbaren Umweltschutzes auch umweltschützerische Aspekte bei der Qualitätsicherung zu berücksichtigen.

Firmenreferenz (E. 4.3.2): Keine Benachteiligung gegenüber nicht ortsansässigen Unternehmungen, wenn Kenntnisse der Praxis des Kantons, in welchem die Arbeiten durchgeführt werden, bei der Bewertung der Referenz höher bewerten werden.

Honorarangebot - Stundenaufwand (E. 4.5): Die Ausscheidung von Extremwerten bei der Berechnung des durchschnittlichen Stundenaufwands, wie es in den Ausschreibungsunterlagen auch vorgesehen war, erscheint als grundsätzlich gerechtfertigt. Sie ist ein geeignetes Mittel, um Verzerrungen des Mittelwerts zu verhindern.
 
Stichworte:
ÄNDERUNG DER GEWICHTUNG
REFERENZ
STUNDENAUFWAND
TRANSPARENZ
VERLETZUNG
ZERTIFIZIERUNG
Rechtsnormen:
Art. 1 Abs. II lit. lit. c IVöB
Art. 16 Abs. I lit. lit. a IVöB
Art. 16 Abs. II IVöB
§ 31 Abs. I SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Mit der Ausschreibung vom 10. Januar 2003 eröffnete die Baudirektion des Kantons Zürich die Submission im offenen Verfahren für die bodenschützerische Baubegleitung der Nationalstrassenteilstücke N 4.1.6 und N 4.1.7 (Üetliberg West-Knonau). Innerhalb der Angebotsfrist gingen sieben Offerten mit Eingabesummen von Fr. 218'604.- bis Fr. 1'391'593.- ein. Mit Verfügung vom 1. September 2003 erteilte sie den Zuschlag an die B AG. Der Entscheid wurde den nicht berücksichtigten Submissionsteilnehmern mit Schrei­ben vom 3. September 2003 mitgeteilt.

II.  

Mit Eingabe vom 12. September 2003 erhob die A AG, Zürich, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung. Sie beantragte, der Vergabeentscheid des Kan­tonsingenieurs sei aufzuheben und der Zuschlag sei ihr zu erteilen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Eventualiter stellte sie den Antrag, die Angelegenheit sei an den Beschwerdegegner zurückzuweisen mit der Anweisung, ihr den Zuschlag zu erteilen. Subeventualiter sei die Angelegenheit mit verbindlichen Anweisungen für die Vergabe zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ferner ersuchte sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Baudirektion erstattete am 8. Oktober 2003 ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie beantragte überdies, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2003 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Mit Replik vom 3. November 2003 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und stellte ein neues Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Duplik vom 1. Dezember 2003, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Die Baudirektion teilte dem Verwaltungsgericht am 3. November 2003 mit, dass der Vertrag mit der Mitbeteiligten abgeschlossen worden sei.

Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2003 wurde das erneute Gesuch vom 3. November 2003 betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Mitbeteiligte B AG nahm in keinem Stadium des Verfahrens zur Beschwerde Stellung.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Mit Gesetz vom 15. September 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2004) ist der Kanton Zürich der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 beigetreten. Gemäss deren Übergangsrecht (Art. 22 Abs. 1 IVöB) gilt die revidierte Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, welche nach Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden. Deshalb gelangen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen in der Fassung vom 25. November 1994 (aIVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.  

Ein nicht berücksichtigter Anbieter ist zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn er bei deren Gutheissung eine realistische Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Vorliegend ist die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben. Sie hat die bodenschützerische Baubegleitung zu einem tieferen Preis offeriert als die Mitbeteiligte und macht geltend, bei richtiger Bewertung würde sie vor der Mitbeteiligten rangieren. Wäre der Vertrag mit der Mitbeteiligten noch nicht abgeschlossen, so wäre bei Gutheissung der Beschwerde die Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Obwohl dies infolge des bereits erfolgten Vertragsschlusses mit der Mitbeteiligten nicht mehr möglich ist, ändert sich an der Legitimation nichts, weil mit der Submissionsbeschwerde auch die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung festgestellt werden kann (Art. 18 Abs. 2 aIVöB).

3.  

3.1 Nach § 31 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) erfolgt der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 31 Abs. 2 aSubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie, Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur.

Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrages festgelegt, wobei ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (RB 1999 Nr. 67). Zuschlagskriterien müssen, um die notwendige Transparenz eines Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2 lit. c aIVöB) zu gewährleisten, in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben werden (§ 17 Abs. 1 lit. i aSubmV). Zudem muss aus der Bekanntgabe ersichtlich sein, welches Gewicht die Vergabebehörde den einzelnen Kriterien beimisst. Die Behörde hat daher die Kriterien im Voraus in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt zu geben oder zumindest die relative Bedeutung, die sie den einzelnen Kriterien zuerkennen will, ersichtlich zu machen (BGE 125 11 86 E. 7c; RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372 E. 3b).

Der Vergabebehörde steht sodann auch beim Urteil darüber, welches Angebot gemessen an den Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung (VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a = ZBl 101/2000, S. 271, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 aIVöB, vgl. § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

3.2  In den Ausschreibungsunterlagen hat der Beschwerdegegner folgende Zuschlagshauptkriterien bekannt gegeben: "Bewerber/Team", "Analyse der Aufgabe/Lösungs­kon­zept", "Vorgesehene Auftragsabwicklung und Qualitätssicherung sowie Betriebsmittel", "Honorar (Angebotspreis normalisiert, Preis-/Leistungsverhältnis)". Diese Hauptkriterien wurden im Anhang 1 der Ausschreibungsunterlagen (Zuschlagskriterien nach Gewichtung) folgendermassen detailliert:

"a) Bewerber / Team:

-         Firmenstruktur bzw. Struktur der Arbeitsgemeinschaft

o       Haupttätigkeit

o       Erfahrung, Kontinuität

o       Organisationsstruktur (Entscheidungswege)

o       Qualitätsmanagement

-         Team

o       Bisherige Zusammenarbeit (IG)

-         Projektleiter/in

o       Qualifikation (Referenzen) bezüglich der Projektleitung BBB von (grösseren) Infrastrukturvorhaben

-         Projektleiter-Stellvertreter/in

o       Qualifikation (Referenzen) bezüglich der Projektleitung resp. –Stv. BBB oder der massgeblichen, praktischen Mitarbeit innerhalb der BBB von (grösseren) Infrastrukturvorhaben

-         Sachbearbeiter/in

o       Qualifikation (Referenzen) bezüglich der praktischen Mitarbeit innerhalb der BBB von (grösseren) Infrastrukturvorhaben

-         Infrastruktur

o       Art und Qualität der Betriebs- und Hilfsmittel

o       Art und Qualität der vorhandenen Software

b) Analyse der Aufgabe / Lösungskonzept

-        Methodik, Vorgehen, Ablauf, Schwerpunkte der Bearbeitung, erwartete Problempunkte und deren Bewältigung

c) Auftragsabwicklung, Qualitätssicherung

-        Vorgesehene Auftragsabwicklung

-        Projektbezogene Qualitätssicherung (auch innerhalb der Arbeitsgemeinschaft): Konzept, Nachvollziehbarkeit

d) Honorar

-        Honorar

o       Angebotspreis normalisiert auf einen mittleren, zu erwartenden Stundenaufwand für die Summe aller Teilphasen (siehe unten)

o       Leistungsumfang (bzw. nicht inbegriffene Leistungen)

-        Preis-/Leistungsverhältnis

-        Nebenkosten

-        Schätzung des Honorar-/Stundenaufwandes.

Normalisierung des Honorarangebotes

Die Ermittlung des wahrscheinlichsten Stundenaufwandes für die BBB N 4.1.6./7 ist (auch aus unserer Sicht) nicht einfach. Wir gehen davon aus, dass der Mittelwert aus den eingereichten Stundenaufwand-Berechnungen dem wahrscheinlichsten Aufwand entsprechen wird. Die Eingabesummen werden deshalb folgendermassen normalisiert:

1.      Bildung des Mittelwertes aus den eingereichten Stundenaufwand-Angaben (allfällige Extremwerte werden nicht berücksichtig).

2.      Berechnung des normalisierten Honoraraufwandes: Zeitmitteltarif x Stundenaufwand-Mittelwert."

 

Für die Bewertung der Angebote brachte der Beschwerdegegner sodann eine Gewichtung der vier Hauptkriterien von 30%; 35%; 20%; 15% zur Anwendung. Gemäss seiner Bewertungstabelle erzielte die Mitbeteiligte mit insgesamt 7.79 gewichteten Punkten den ersten, die Beschwerdeführerin mit insgesamt 7.52 gewichteten Punkten den zweiten Rang.

3.3  Hinsichtlich der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung macht die Beschwerdeführerin geltend, die in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebene Reihenfolge der Hauptkriterien stimme mit der in der Bewertungsmatrix vorgenommenen Gewichtung der Hauptkriterien nicht überein. Der Beschwerdegegner anerkennt diesen Einwand.

Mit der Änderung der Gewichtung in der Matrix gegenüber den Ausschreibungsunterlagen hat der Beschwerdeführer das Prinzip der Transparenz verletzt. Das Gebot, das Ausschreibungs- bzw. Zuschlagsverfahren transparent zu gestalten, ist eine Regel formeller Natur. Der Zuschlag muss allerdings nicht aufgehoben werden, wenn die Vergabebehörde belegen kann, dass die Verletzung des Transparenzgebots den Zuschlagsentscheid nicht zu beeinflussen vermochte.

Vorliegend ändert die vorgenommene Änderung der Gewichtung der Hauptkriterien nichts an der Rangierung der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten. Sowohl aufgrund der Gewichtung der Hauptkriterien von 30%; 35%; 20%; 15% als auch aufgrund der Gewichtung von 35%; 30%; 20%; 15% erhalten beide die gleiche Punktzahl von total 7.52 bzw. 7.79 Punkten. Bei den ersten zwei Hauptkriterien "Bewerber/Team" und "Analyse der Aufgabe/Lösungskonzepte" liegt die Beschwerdeführerin nämlich mit beiden Bewertungsvarianten je 1.3 Punkte zurück. Der Zuschlagsentscheid wurde somit durch die Verletzung des Transparenzgebots nicht beeinflusst.

3.4  Die Beschwerdeführerin wendet ein, die geringe Gewichtung des Preises (15%) sei angesichts der momentanen wirtschaftlichen Situation und der allgemeinen Finanzknappheit nicht nachvollziehbar.

Die Abschätzung des zeitlichen Gesamtumfangs der bodenschützerischen Baubegleitung des Nationalstrassenteilstückes N 4.1.6/7 war aus der Sicht der Vergabebehörde sehr schwierig. Es handelt sich dabei um eine grosse, auf fünf Jahre projektierte Linienbaustelle mit zahlreichen Losen, Ausschreibungen und Bauleitungen. Zudem hängt diese von diversen unvorhersehbaren Faktoren wie Witterungsverhältnisse, belastete Böden und Änderungen im Gesamtbauprogramm aufgrund möglicher finanzieller Zwänge ab. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, wenn die Vergabebehörde die qualitativen Gesichtspunkte sehr hoch bewertet und damit den Hauptkriterien "Bewerber/Team", "Analyse der Aufgabe/Lösungskonzept" sowie "Auftragsabwicklung und Qualitätssicherung" eine grössere Gewichtung zuschreibt als dem voraussichtlich nicht genau bestimmbaren Preis (vgl. auch Vgr, 24. September 1999, BEZ 1999 Nr. 35). Folglich hat sie das ihr bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien zustehende Ermessen nicht überschritten oder missbraucht (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a aIVöB sowie § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

4.  

Gemäss der Bewertungsmatrix erzielte die Mitbeteiligte mit total 7.79 gewichteten Punkten den ersten, die Beschwerdeführerin mit total 7.52 gewichteten Punkten den zweiten Rang. Entscheidend für die Rangierung waren die ersten beiden Hauptkriterien. Für das erste Hauptkriterium „Bewerber/Team" erhielt die Mitbeteiligte 2.46 gewichtete Punkte und die Beschwerdeführerin 2.07 Punkte. Beim zweiten Hauptkriterium "Analyse der Aufgabe/Lösungskonzept" erzielte die Mitbeteiligte 2.91 Punkte, die Beschwerdeführerin 2.45 Punkte. Beim dritten Kriterium "Auftragsentwicklung/Qualitätssicherung" schloss die Mitbeteiligte mit 1.90 Punkten und die Beschwerdeführerin mit 1.80 Punkten ab. Beim vierten Kriterium "Honorar" erzielte die Mitbeteiligte 0.53 Punkte und die Beschwerdeführerin 1.20 Punkte.

4.1  Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Bewertung des Honorars sei ein Rechnungsfehler aufgetreten. In der Duplik anerkennt der Beschwerdegegner einen Additionsfehler: die Summe der ungewichteten Punkte bei der Beschwerdeführerin betrage nicht 8.0 sondern 9.0 Punkte. Für das Hauptkriterium "Honorar" ergeben sich daraus statt gewichtet 1.2 Punkte neu 1.35 Punkte, was bei der Berechnung der Gesamtpunktzahl entsprechend zu berücksichtigen ist. Doch auch unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix von 35%; 30%; 20%; 15% übersteigt die Gesamtpunktzahl der Beschwerdeführerin von neu 7.67 Punkten die Gesamtpunktszahl der Mitbeteiligten von 7.79 nicht. Zum selben Ergebnis würde im Übrigen auch die Bewertungsmatrix von 30%; 35%; 20%; 15% führen.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass bei der Bewertung der Qualitätssicherung nicht nur die Zertifizierung nach ISO 9001, sondern auch diejenige nach ISO 14001 in die Bewertung eingeflossen sei. Bei Zertifizierung nach ISO 14001 gehe es hauptsächlich darum, wie ein Unternehmen möglichst umweltfreundlich produzieren könne. Eine solche Zertifizierung sei in der Tätigkeit als Berater und Dienstleistungsunternehmer absolut unüblich und mache keinen Sinn.

Diese Rüge ist unbegründet. Bereits in den Ausschreibungsunterlagen wurde darauf hingewiesen, dass die Submissionsteilnehmer für den Nachweis der Zertifizierung, soweit vorhanden, das Zertifikat nach ISO 9001 bzw. ISO 14001 einzureichen hätten. Für die Teilnehmer war demnach schon bei der Ausschreibung klar, dass eine Zertifizierung nach ISO 14001 mitbewertet würde. Diese Zertifizierung steht nicht nur Industrie- sondern auch Dienstleistungsunternehmen unabhängig von ihrer Branchenzugehörigkeit offen. Wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, sind auch zahlreiche Unternehmen, die Ingenieurdienstleistungen anbieten, nach ISO 14001 zertifiziert. Es steht im Ermessen der Vergabebehörde, bei einem Auftrag im Bereich des unmittelbaren Umweltschutzes auch Aspekte des Umweltschutzes bei der Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass ihre zweite Firmenreferenz bei der Bewertung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Gemäss der Submissionsauswertung erhielt die Beschwerdeführerin für diese Referenz keine Punkte. Der Beschwerdegegner begründet dies damit, dass beim Referenzobjekt eine eigentliche bodenschützerische Baubegleitung nicht Bestandteil des Auftrages bilde. Zudem habe sich das umstrittene Referenzprojekt im Zeitpunkt der Submissionseingabe erst in der Startphase befunden. Bei Nichterfüllung der massgeblichen Referenzelemente (fachliche und zeitliche Relevanz) würden auch die anderen Referenzkriterien keine Rolle mehr spielen.

In der Offerte der Beschwerdeführerin wird beim zweiten Referenzprojekt weder bei der Aufgaben- bzw. Funktionsbeschreibung noch bei der Begründung angeführt, weshalb dieses konkrete Referenzobjekt ein gutes Beispiel zur Darstellung der Fähigkeit und Leistung des Bewerbers darstelle. Im Gegensatz zum ersten Referenzprojekt (Golfplatz H) wird insbesondere nicht erwähnt, dass ihre Aufgabe in der bodenschützerischen Baubegleitung bestehe. Wenngleich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend macht, dass die boden­schützerische Baubegleitung sehr wohl ein wesentlicher Bestandteil des zweiten Referenz­projektes ausmache, so ist dies aus den bei der Vergabe eingereichten Offertunterlagen nicht ersichtlich. Das zweite Referenzobjekt, das nicht in der bodenschützerischen Baubegleitung besteht, hat zu Recht auch keine Punkte bei den Referenz-Unterkriterien "Zeitraum", "Honorarsumme" sowie "Begründung" erhalten. Bewertet werden mit diesen Unter­kri­terien richtigerweise nur Fähigkeiten und Leistungen, die in direktem fachlichem Zusammenhang mit dem zu vergebenden Auftrag stehen.

4.3.2 Gemäss der Submissionsauswertung des Beschwerdegegners, wurden Referenzprojekte, die im Kanton Zürich durchgeführt wurden, mit je einem halben Punkt (von max. 20 ungewichteten Punkten, die im Unterkriterium "Firmenstruktur bzw. Struktur der Arbeitsgemeinschaft" zu erreichen waren) honoriert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht gerechtfertigt, einer Firmenreferenz aus dem Kanton Zürich einen halben Punkt mehr zu vergeben. Sie bezeichnet dies als "Heimatschutz" und macht sinngemäss geltend, es handle sich hierbei um ein unzulässiges Zuschlagskriterium. Der Beschwerdegegner führt an, dass die Umsetzung der bodenschützerischen Gesetzgebung trotz Harmonisierungstendenzen immer noch kantonal unterschiedlich und Kenntnisse der kantonalen Praxis daher nützlich seien.

Es ist sachgerecht und beinhaltet keine Benachteiligung gegenüber nicht ortsansässigen Unternehmungen, wenn Kenntnisse der Praxis des Kantons, in welchem die Arbeiten durchgeführt werden, bei der Bewertung einer Referenz höher bewertet werden als Referenzen aus einem andern Kanton (vgl. auch VGr, 6. Juni 2001, VB.2000.00391, E. 3d, www.vgrzh.ch). Diese Höherbewertung erscheint angesichts der Eigenart des zu vergebenden Auftrags gerechtfertigt und nicht bloss vorgeschoben, um einen einheimischen Anbieter zu bevorzugen. Im Übrigen sind im vorliegenden Fall sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligte im Kanton Zürich domiziliert.

4.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei nicht logisch, dass vom Projektleiter mehr zeitlicher Aufwand gefordert werde als von einem Sachbearbeiter. Dagegen führt der Beschwerdegegner an, der Projektleiter und Projektleiterstellvertreter müsse neben der Projektleitung auch noch praktische Arbeit vor Ort an anderen örtlichen Bodenarbeiten leisten. Diese Auffassung überzeugt: Es ist sachgerecht, wenn bei einem derart grossen und komplexen Linienprojekt mit zahlreichen parallel betriebenen Baustellen vom Projektleitenden eine grössere zeitliche Kapazität verlangt wird als vom Sachbearbeiter. Jedenfalls ist diesbezüglich festhalten, dass die Vergabebehörde auch hier ihr Ermessen nicht überschritten hat.

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass bei der Sachbearbeiterreferenz die maximale Punktzahl nur erreicht werden konnte, wenn dieser das betreffende Projekt in der Funktion als Projektleiter ausgeführt hatte. Der Beschwerdegegner führt dazu aus, dass die bodenschützerische Sachbearbeitung in diesem Projekt hohe Anforderungen in räumlicher, volumenmässiger und zeitlicher Dimension stelle. Auch diese Auffassung ist vertretbar: Es ist sachlich gerechtfertigt, einem Sachbearbeiter, der Projektleitungserfahrung ausweisen kann, eine höhere Bewertung zu kommen zu lassen. Die Honorierung der zusätzlichen Qualifikation des Sachbearbeiters als Projektleiter oder Projektleiterstellvertreter entspricht der anspruchsvollen Aufgabe und berücksichtigt damit vielfältige Erfahrungen und Qualifikationen auch bei der Funktion des Sachbearbeiters.

4.5 Die Beschwerdeführerin rügt, dass sich die Normalisierung des Honorarangebots nur zur Hälfte auf die eingereichten Offerten stütze. Daneben habe der Beschwerdegegner eine Schätzung des Stundenaufwandes vorgenommen, welche die Bewertung der Offerten erheblich verzerre. Die Mitverwendung der Aufwandschätzung widerspreche klar den Angaben in den Submissionsunterlagen.

In den Ausschreibungsunterlagen wurde die Normalisierung des Honorarangebotes wie folgt beschrieben: "1. Bildung des Mittelwertes aus den eingereichten Stundenaufwand-Angaben (allfällige Extremwerte werden nicht berücksichtigt). 2. Berechnung des normalisierten Honoraraufwandes: Zeitmitteltarif x Stundenaufwand-Mittelwert."

Entgegen diesen Angaben ging der Beschwerdegegner in seiner Submissionsauswertung vom 12. Mai 2003 für das normalisierte Netto-Honorar von einer anderen Berechnungsformel aus: "N-Honorar (off) x Stunden (norm) / Stunden (off)". Gestützt darauf errechnete der Beschwerdegegner für die Beschwerdeführerin ein normali­sier­tes Honorar von Fr. 487'578.-; für die Mitbeteiligte ein solches von Fr. 619'498.-. Dabei setzte er für den mittleren Stundenaufwand 4888 Stunden ein. Diesen Betrag ermittelte der Beschwerdegegner aus dem Durchschnitt des Stundenaufwandes aller sieben Submissionsteilnehmer. Dabei wurden also auch Extremwerte mitberücksichtigt.

Neben dem normalisierten Honorar wurde auch die Aufwandschätzung in die Bewertung des Honorars mit einbezogen. Hierbei ging der Beschwerdegegner von der Annahme aus, dass der Mittelwert aus den eingereichten sieben Stundenaufwand-Berechnungen und der Schätzung der IG N4.1.6–Amt (7-fach gewichtet) dem wahrscheinlichsten Stundenaufwand entsprechen würde. Aufgrund dieser Annahme errechnete er einen Mittelwert von 6'344 Stunden. Der von der Beschwerdeführerin bezifferte Stundenaufwand von 5'750 Stunden wurde dabei mit ungewichtet 3.0 Punkten bewertet; jener der Mitbeteiligten, 8'110 Stunden, mit ungewichtet 2 Punkten. Für das normalisierte Honorar erhielt die Beschwerdeführerin in der Bewertung ungewichtet 5.5 Punkte. Demgegenüber erzielte die Mitbeteiligte hier einen Punkt.

Die Ausscheidung von Extremwerten bei der Berechnung des durchschnittlichen Stundenaufwandes, wie sie in den Submissionsunterlagen vorgesehen war, erscheint grundsätzlich als gerechtfertigt. Sie ist ein geeignetes Mittel, um Verzerrungen des Mittelwertes zu verhindern. In der ursprünglichen Bewertung des Beschwerdegegners wurde davon zwar abgesehen. Stattdessen versuchte der Beschwerdegegner, eine mögliche Verzerrung mit einem eigenen Schätzwert auszugleichen. In der nachträglichen Normalisierungsberechnung des Beschwerdegegners wurde dieser Schätzwert nicht mehr berücksichtigt. Im Gegenzug schloss der Beschwerdegegner in seiner neuen Durchschnittsberechnung drei Extremwerte aus, nämlich die drei tiefsten Stundenaufwand-Schätzungen. Die Ausscheidung dieser auffallend geringen Schätzungen ist sachlich gerechtfertigt. Da keine übermässig hohen Stundenschätzungen eingereicht wurden, durfte der Beschwerdegegner diese in seiner Durchschnittsberechnung auch mit einbeziehen. Die Normalisierung des Honorarangebotes entsprechend der Ausschreibung und die darin enthaltene Mittelwertberechnung sind gerechtfertigt und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

5.  

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände der Beschwerdeführerin zum Teil berechtigt sind, aber nicht zu einer Änderung der Rangierung führen. Ihre Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Somit sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu. Indessen ist eine solche auch dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht zuzusprechen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass vorliegend mit der Beschwerdeantwort der Vergabeentscheid erstmals rechtsgenügend begründet wurde. Für diesen Aufwand steht dem Beschwerdegegner von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. Da die Ausarbeitung der Duplik keinen besonderen Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG erforderte, sind auch insofern die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdegegners nicht erfüllt.

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--   Zustellungskosten,
Fr. 5'210.--   Total der Kosten.

3.         Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.         Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.         …