I.
Am 17. Dezember 2002 beschloss der
Gemeinderat von Stäfa, das Gebäude an der
L-Strasse Nr. X aus dem kommunalen Inventar der Schutzobjekte zu entlassen
(Kat.Nr. 01). Der Beschluss wurde am 10. Januar 2003 im kommunalen
Amtsblatt publiziert.
II.
Der an der L-Strasse Nr. X wohnhafte A erhob gegen
den Beschluss des Gemeinderates Rekurs an die Baurekurskommission II. Diese
beschloss am 22. Juli 2003, auf den Rekurs nicht einzutreten.
III.
Am 15. September 2003 erhob A gegen den
Nichteintretensentscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Baurekurskommission II anzuweisen, auf den
Rekurs einzutreten. Weiter sei festzustellen, dass das Gebäude an der L-Strasse
Nr. X schutzwürdig sei und nicht aus dem kommunalen Inventar entlassen werde,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Stäfa und B,
dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes. Die Baurekurskommission II
beantragte am 30. September 2003 die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat
Stäfa und B beantragten am 27. Oktober 2003 bzw. am 19. November 2003 ebenfalls
die Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung von Parteientschädigungen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Legitimation gegen Entlassungen von Schutzobjekten
aus dem Inventar
1.1
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass er als
Mieter legitimiert sein müsse, die Entlassung der von ihm bewohnten
Liegenschaft aus dem Inventar der Schutzobjekte anzufechten. Die
Baurekurskommission sei folglich zu Unrecht auf seinen Rekurs nicht eingetreten.
– Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Das
schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den der erfolgreiche
Rekurs dem Rekurrenten eintragen würde bzw. in der Abwendung eines rechtlichen
oder tatsächlichen Nachteils (zum Beispiel materieller oder ideeller Natur),
den der negative Entscheid zur Folge hätte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 Rz. 21 mit Hinweisen). Ist für die Durchsetzung der erhobenen
Ansprüche ein anderes Verfahren vorgesehen, fehlt es am Erfordernis des
schutzwürdigen Interesses. Ein schutzwürdiges Interesse ist vorab dann zu
verneinen, wenn der Betroffene im Rekursverfahren Einwände erhebt, die er im
selben Umfang auch vor dem Zivilrichter vorbringen könnte (§ 317 PBG; BGE 101
Ib 212 E. c; BGE 100 Ib 116, 119; Isabelle Häner, Die Beteiligten im
Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 613). Ob der
Rekurrent seine Einwände auch in einem Zivilprozess vorbringen könnte, ist in
erster Linie dann zu prüfen, wenn die Interessen des Rekurrenten und jene des
Eigentümers nicht gleich gelagert sind (anders beim Rekurs eines benachbarten
Mieters: dieser verfolgt im Wesentlichen dieselben Interessen wie der
benachbarte Eigentümer). Weichen die Interessen von anfechtendem Mieter und
betroffenem Eigentümer voneinander ab, ist stets zu prüfen, ob der Rekurrent
wirklich durch das Baupolizeirecht geschützte Interessen verfolgt oder ob er
nicht eher seine privatrechtliche Stellung als Mieter schützen bzw. verbessern
möchte (VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00040, www.vgrzh.ch, E. 2b = RB 2000 Nr.
10).
In der Begründung seines Rekurses brachte
der Beschwerdeführer vor, dass es nur mit einem Verzicht auf eine Unterschutzstellung
noch möglich, sei, dass man das Haus noch "aufrechterhalten aber auch
finanzieren" könne. Dazu müsse eine Stiftung in Form eines
lebenslänglichen Wohnrechts gegründet werden und [das Wohnrecht] "zum
Schluss in Form einer Stiftung wieder" weitergeben werden. Aus dieser
Begründung ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer dagegen zur Wehr setzen
wollte, aus der Liegenschaft ausgewiesen zu werden. Dazu dient indessen nicht
das Rekursverfahren über die Entlassung der Liegenschaft aus dem kommunalen Inventar,
sondern der Zivilprozess (§ 317 PBG). Zivilprozessuale Abwehrmittel stehen
dem Beschwerdeführer unbesehen davon zu, wie man das vertragliche Verhältnis
zwischen Beschwerdeführer (Bewohner) und dem privaten Beschwerdegegner
(Eigentümer) qualifiziert. So konnte der Beschwerdeführer dem Hauseigentümer
bereits im Befehlsverfahren entgegenhalten, dass kein "klares Recht"
(also keine Gebrauchsüberlassung) vorliege und eine Ausweisung somit unzulässig
sei (vgl. § 222 Ziff. 2 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976, ZPO).
Auch im ordentlichen Verfahren kann der Beschwerdeführer dem privaten
Beschwerdegegner entgegenhalten, dass Miete und nicht Gebrauchsüberlassung
vorliege. Qualifiziert der Zivilrichter das Rechtsverhältnis als Miete, kann
sich der Beschwerdeführer gegen eine Kündigung zur Wehr setzen und
gegebenenfalls eine Erstreckung verlangen (vgl. Art. 271a sowie Art. 272
des Schweizerischen Obligationenrechts vom 20. März 1911, OR). Mit dem vorliegenden
Rekurs erhob der Beschwerdeführer damit Rügen, für deren Durchsetzung der
Zivilprozess vorgesehen ist. Damit ist der hier zu beurteilende Fall
vergleichbar mit jenem bereits entschiedenen Fall, in dem ein Mieter eine Nutzungsänderung
einzig deshalb angefochten hatte, um seine Rechtsposition als Mieter zu
verteidigen (VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00040, E. 2c/bb, www.vgrzh.ch).
Beim vorliegend zu entscheidenden Fall ist weiter zu berücksichtigen, dass die
Entlassung aus dem Inventar (bzw. der Verzicht auf eine Unterschutzstellung)
den Eigentümer zum Abbruch der Baute nur grundsätzlich berechtigt, nicht aber
verpflichtet. Soweit der Beschwerdeführer seine Legitimation mit seiner
Stellung als Mieter begründete, ist die Baurekurskommission somit zu Recht auf
den Rekurs nicht eingetreten.
1.2
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde
geltend, dass es ihm bei der Rekurserhebung nicht um seine zivilrechtliche
Stellung als Mieter gegangen sei, sondern um Gesichtspunkte der
Ortsbildgestaltung und der Denkmalpflege. – Bedarf die Rekurslegitimation, wie
hier, besonderer Begründung, muss der Rekurrent die Sachumstände, aus denen er
seine Legitimation herleitet, bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz
darlegen. Vor Verwaltungsgericht kann dies nicht nachgeholt werden (VGr,
10. Mai 2000, VB.2000.00040, www.vgrzh.ch, E. 2a mit Hinweisen). Die
angebliche Motivation des Rekurses aus denkmalpflegerischen Erwägungen wirkt im
vorliegenden Fall denn auch aufgesetzt; in der Stossrichtung seines Rekurses
ging es dem Beschwerdeführer klar um den Verbleib in dem aus dem Inventar entlassenen
Gebäude.
1.3
Der Beschwerdeführer leitete seine
Rekurslegitimation weiter daraus ab, dass er bereits seit Jahrzehnten in dem
Haus wohne. – Eine emotionale Bindung an ein lieb gewonnenes Gebäude begründet
für sich allein noch kein schutzwürdiges Interesse (vgl. BGr, 23. Juni
1997, ZBl 99/1998, S. 386, 390 E. 3c). Die Entlassung aus dem Inventar betrifft
den Beschwerdeführer unter diesem Aspekt nicht mehr als einen Dritten (zum
Beispiel einen anderen Einwohner der betreffenden Gemeinde), der ebenfalls ein
Interesse an der Erhaltung des Schutzobjektes bekundet. Ein irgendwie geartetes
Anliegen an der Erhaltung eines Baudenkmals reicht für die Begründung der
Legitimation jedoch nicht aus. Fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse im
Sinne von § 338a Abs. 1 PBG, bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen Begründung
der Legitimation im Gesetz. So sind gemäss § 338a Abs. 2 PBG Vereinigungen
des Natur- und Heimatschutzes berechtigt, Entlassungen eines Schutzobjekts aus
dem Inventar mit Rekurs anzufechten (RB 1990 Nr. 13). Der Beschwerdeführer kann
sich demgegenüber nicht auf eine ausdrückliche Vorschrift berufen. Die
Vorinstanz hat die Rekurslegitimation auch in dieser Hinsicht zu Recht
verneint.
2.
Aktenführungspflicht
Nach dem Gesagten ist die
Baurekurskommission zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten. Ob die
Vorinstanz den Rekurs bereits deshalb durch Nichteintreten erledigen durfte,
weil es – so die Baurekurskommission – an einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis
fehlt (vgl. dazu RB 1989 Nr. 9 sowie Häner, Rz. 730), braucht nach dem Gesagten
nicht geprüft zu werden. Wenn die Baurekurskommission in ihrer Begründung (E.
4) jedoch, wie hier, auf Dokumente aus anderen Verfahren abstellt, hat sie
diese zu den Akten beizuziehen. Aus dem Akteneinsichtsrecht in § 8 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) folgt die Pflicht der Behörde,
sämtliche entscheidrelevanten Akten systematisch festzuhalten; die Behörde hat
ihren Entscheid ausschliesslich gestützt auf diese Akten zu treffen und zu begründen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 Rz. 60). Nachträglich beigezogene Akten (vgl. § 26
Abs. 1 sowie § 57 Abs. 1 VRG) sind somit ins Aktenverzeichnis des bestehenden
Verfahrens zu integrieren (Kölz/Bosshart/Röhl § 8 Rz. 70). Weil die Natur des
umstrittenen Vertragsverhältnisses nicht überprüft werden muss, kann eine Aufforderung
zur nachträglichen Einreichung der beigezogenen Akten unterbleiben. Aus demselben
Grund kann auch darauf verzichtet werden, die Parteien über eine allfällige
Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses zu befragen (vgl.
RB 1986 Nr. 10 am Ende).
3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind folglich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der
Beschwerdeführer zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner
zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweisen sich vorliegend
Parteientschädigungen in der Höhe von je Fr. 500.-.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird zur
Leistung von Parteientschädigungen von je Fr. 500.- an die
Beschwerdegegner Nr. 1 und 2 verpflichtet (Mehrwertsteuer inbegriffen), zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. …