I.
Mit Beschluss
vom 4. Februar 2002 verweigerte die Baubehörde der Gemeinde X A die Baubewilligung
für die teilweise Überdachung und Gestaltung des Garagenvorplatzes auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in X gemäss Baugesuch vom 5. Januar
2002. Gleichzeitig setzte sie A eine Frist von 120 Tagen ab Rechtskraft des
Entscheides zur Beseitigung der bestehenden, eigenmächtig errichteten Pergola
bzw. eine Frist von 60 Tagen zur Beseitigung der an dieser Pergola angebrachten
Überdachungs- und Einwandungselemente.
Am 23. September 2002 verweigert die
Baubehörde X die von A mit Eingabe vom 17. Mai 2002 nachgesuchte
(nachträgliche) Baubewilligung für die bestehende, eigenmächtig erstellte
Pergola mit Überdachung und teilweiser Einwandung und wiederholte den dafür
bereits mit Beschluss vom 4. Februar 2002 erlassenen Beseitigungsbefehl.
II.
A rekurrierte sowohl gegen den Beschluss
vom 4. Februar 2002 als auch gegen denjenigen vom 23. September 2002 an die
Baurekurskommission II. Diese hiess die vereinigten Rekurse am 1. Juli 2003
teilweise gut, indem sie den Beseitigungsbefehl bezüglich der Pergola als zu
weit gehend erachtete und ihn auf die Beseitigung der bestehenden Überdachung/
Einwandung beschränkte. Im Übrigen wurden die Rekurse abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 15. September 2003
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei insoweit
aufzuheben als damit seine Rechtsbegehren abgewiesen wurden, und die Baubehörde
X sei einzuladen, die beurteilten Projekte, allenfalls unter Auflagen und Bedingungen,
zu bewilligen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventuell sei die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren. Durch das
Verwaltungsgericht sei ein Augenschein durchzuführen. Ferner wurde die Zusprechung
einer Parteientschädigung beantragt.
Die Baurekurskommission II und die
Baubehörde X beantragten Abweisung der Beschwerde; letztere ersuchte zudem um
Zusprechung einer Parteientschädigung. Der am Verfahren mitbeteiligte
Eigentümer der südlichen Nachbarparzelle, C, liess sich nicht vernehmen.
Die Parteivorbringen werden, soweit
wesentlich, nachfolgend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Nach § 60 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhebt das
Verwaltungsgericht die zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von
Amtes wegen. Da vorliegend der massgebliche Sachverhalt aus den Akten
hinreichend ersichtlich ist und zudem, entgegen dem Dafürhalten des
Beschwerdeführers, keine gestalterischen Fragen zur Beurteilung stehen,
erübrigt sich ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein (RB 1995 Nr. 12).
2.
Das Baugrundstück ist mit einem Wohnhaus
überstellt, an dessen Südfassade ein eingeschossiges Garagengebäude angebaut
ist. Am 24. März 1975 wurde dem Beschwerdeführer eine auf fünf Jahre befristete
Bewilligung für eine Fahrnisbaute (eine auf vier, mit Rädern versehenen Stützen
angebrachte Überdachung) zwischen Garagengebäude und südlicher Grundstückgrenze
erteilt. Diese Bewilligung wurde am 28. Mai 1980 um weitere fünf Jahre
verlängert. Nach Ablauf dieser Befristung erstellte der Beschwerdeführer
eigenmächtig eine an die Garage anschliessende und bis an die südliche
Grundstückgrenze reichende Pergola, welche er zwischenzeitlich, ebenfalls ohne
Bewilligung, überdeckt und eingewandet hat. Im Jahr 2001 forderte die örtliche
Baubehörde den Beschwerdeführer auf, ein Baugesuch einzureichen, woraufhin der
Bauherr am 5. Januar 2002 um die Bewilligung für ein den bestehenden Anbau
ersetzendes Neubauprojekt nachsuchte.
Dieses Neubauvorhaben besteht aus einem
massiven, an die Garage angebauten Vordach, welches einen Abstand von 3,5 m zur
südlichen Grundstückgrenze aufweist. Die an der südlichen Grundstückgrenze
verlaufende Gartenmauer soll auf 1,5 m erhöht werden, und ab diesem Niveau sollen
drei um 45° geneigte Balken aus Beton auf eine Höhe von 3,12 m ansteigen und
das massive Vordach mit der gekröpften Seitenwand verbinden. Zudem ist über
diesen Betonbalken, anschliessend an das massive Vordach, ein weiteres Vordach
vorgesehen, welches 2 m in den Abstandsbereich hineinragt. Gemäss den
Ausführungen der Bauherrschaft in der Rekursschrift ist dieses weitere Vordach
beweglich ausgestaltet; es lässt sich als Sichtschutz hoch- und im Bedarfsfall
als Witterungsschutz auf die Betonträger herunterklappen.
3.
Die Vorinstanz prüfte vorab, ob das
geplante Neubauvorhaben als Gebäude im Rechtssinn zu qualifizieren sei. Sie hat
hierzu unter Berufung auf § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung
vom 2. Juni 1977 (ABauV) ausgeführt, Bauten und Anlagen seien als Gebäude zu
qualifizieren, wenn sie einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen
äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen.
Eine Pergola ohne Witterungsschutz gelte dagegen noch nicht als Gebäude. Die
geplante Baute verfüge indessen über einen solchen Witterungsschutz. Die 4,7 m
breite Pergola sei anschliessend an die Garage auf einer Breite von 1,5 m fest
und auf weiteren zwei Metern Breite durch ein absenkbares Vordach überdacht.
Mithin sei von einer Überdachung der Pergola auf einer Breite von rund 3,5 m
auszugehen. Der Umstand, dass der eine Teil des Vordachs beweglich ausgestaltet
sei, d.h. je nach Bedarf herauf- oder heruntergeklappt werden könne, ändere
nichts am Charakter eines Daches, welches Witterungsschutz biete. Die Pergola
sei somit zu mehr als zwei Dritteln überdacht. Hinzu komme, dass sie auf drei
Seiten eingewandet sei, was ihre Eigenschaft, Witterungsschutz zu bieten, verstärke.
Im überdachten Bereich sei die Baute daher klarerweise als Gebäude zu
qualifizieren und damit abstandspflichtig. Da sie den Grenzabstand von 3,5 m um
2 m unterschreite, sei sie mangels einer nachbarlichen Zustimmung
baurechtswidrig und daher nicht bewilligungsfähig.
Diesen überzeugenden Ausführungen kann
ohne weiteres gefolgt werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erweist
sich als unbegründet. Er lässt ausführen, entgegen den Annahmen der Vorinstanz
und allfälliger eigener Darstellungen erkläre er nunmehr, dass das Vordach
keinerlei Flexibilität aufweise, sondern starr in der im Plan eingezeichneten
Lage verbleibe. Gegenteilige eigene Angaben seien unbeachtlich bzw. hiermit
zurückgenommen. Damit werde das 2 m breite, schräg auskragende Vordach nicht
"auf die Pergola herabgelassen" bzw. diese nicht mit einem Dach
versehen, sondern es verbleibe ein freies, starres Vordach des bestehenden
Anbaus und rage zulässigerweise in den Abstandsbereich hinein. Ein solches
Vordach am bestehenden Anbau sei ohne weiteres bewilligungsfähig; es sei nicht
Bestandteil einer Pergola bzw. kein überdachter Teil einer solchen. Folglich
handle es sich auch nicht um ein Gebäude, welches den Grenzabstand unterschreite
oder einer nachbarlichen Zustimmung bedürfe. – Der Beschwerdeführer verkennt,
dass er an die im vorinstanzlichen Verfahren abgegebene, eindeutige Projektbeschreibung
gebunden ist. Änderungen an diesem Projekt können im Beschwerdeverfahren nicht
mehr berücksichtigt werden. Im Übrigen weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
zurecht darauf hin, dass auch ein schräges, um 2 m auskragendes Vordach einen
weit gehenden Witterungsschutz bietet, so dass sich dadurch an der
Qualifikation der Baute als abstandspflichtiges Gebäude nichts ändern würde.
Das Bauvorhaben wäre demnach auch bei starrer Schräglage des in den
Abstandsbereich hineinragenden Vordachs nicht bewilligungsfähig. Es kann daher
offen bleiben, was bezüglich der Lage des Vordachs (starr oder flexibel) aus
der Darstellung in den Projektplänen geschlossen werden kann und ob die starre
Lage des Vordachs auch nebenbestimmungsweise hätte angeordnet werden können.
Durfte die Rekurskommission demnach die
Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens bereits aufgrund der vorstehenden
Erwägungen verneinen, ist es entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht
zu beanstanden, wenn sie der Einordnungsfrage nicht weiter nachging.
4.
Vor Erlass der Abbruch- bzw.
Vollzugsanordnung ist vorerst die Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtig
erstellten oder geänderten Baute oder Anlage zu prüfen. Bei der umstrittenen
Baute handelt es sich um eine vollständig überdachte und auf drei Seiten eingewandete
Pergola. Der Gebäudecharakter dieser Baute ist zu Recht unbestritten geblieben.
Dementsprechend ist grundsätzlich der gesetzliche geforderte Grenzabstand von
3,5 m einzuhalten, es sei denn, es liege eine nachbarliche Vereinbarung über
ein Näherbaurecht im Sinn von § 270 Abs. 3 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) vor.
Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend,
der betroffene Nachbar habe seine Zustimmung zum Grenzbau zwar nicht
ausdrücklich, aber immerhin "konkludent" erteilt. Auch ohne
entsprechende gesetzliche Verpflichtung dürfe von einem Nachbarn verlangt
werden, dass er sich gegen eine baurechtswidrige Baute innert vernünftiger
Frist zur Wehr setze, insbesondere wenn er – wie vorliegend – aufgrund früherer
Verfahren um das Erfordernis seiner nachbarlichen Zustimmung wissen müsse.
Nachdem der betroffene Nachbar rund 17 Jahre geschwiegen und sogar seinerseits
eine die Baute kaschierende Grenzbepflanzung angebracht habe, dürfe auf dessen
konkludente Zustimmung zum Grenzbau geschlossen werden. Es würde gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, wenn diese formlose Zustimmung nicht
als bindend erachtet würde.
Der zivilrechtliche
Näherbaurechtsvertrag, der aufgrund von § 270 Abs. 3 in Verbindung
mit § 218 Abs. 2 PBG öffentlichrechtliche Wirkung entfaltet, bedarf
keiner besonderen Form, er kommt auch mündlich zustande. Für den gemäss § 5
lit. l der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV)
erforderlichen Nachweis der Näherbaurechtsvereinbarung gegenüber der Baubehörde
genügt sodann eine einfache, schriftlich abgefasste Erklärung des belasteten
Grundeigentümers zuhanden der Baubehörde (RB 2001 Nr. 69). Vorliegend
ist unbestritten, dass der mitbeteiligte Nachbar zu keiner Zeit weder
schriftlich noch mündlich seine Zustimmung zum Näher- oder Grenzbau erteilt
hat. Dass der Nachbar die Baute dennoch jahrelang geduldet hat, könnte zwar
unter – vorliegend nicht gegebenen (vgl. E. 5) – Umständen für einen
Verzicht auf Wiederherstellungsmassnahmen sprechen, begründet indessen keinen
Näherbaurechtsvertrag. Nachdem der Beschwerdeführer somit den für die
Bewilligungserteilung erforderlichen Nachweis einer Näherbaurechtsvereinbarung
schuldig geblieben ist, war der streitige Anbau zu keinem Zeitpunkt
bewilligungsfähig. Dessen nachträgliche Bewilligung wurde somit zurecht verweigert.
5.
Nach § 341
PBG hat die zuständige Baubehörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und
Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. § 341 PBG verlangt
seinem Wortlaut entsprechend die vorbehaltlose Durchsetzung der Rechtsordnung.
Ein Ermessen, ob die zuständige Behörde tätig werden oder ob sie die Sache auf
sich beruhen lassen soll, besteht damit grundsätzlich nicht (Christian Mäder,
Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 665, auch zum Folgenden;
Urs Beeler, Die widerrechtliche Baute, Zürich 1984, S. 65). Ein
Abbruchbefehl ist nun aber nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig,
wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten
allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch
entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6.b. S. 224;
VGr, 12. Juni 1987, ZBl 89/1988, S. 262). Geringfügig ist eine Abweichung
damit dann, wenn nur um weniges von der materiellen Vorschrift abgewichen wird
und die Abweichung dem Bauherrn keinen oder nur einen geringfügigen Nutzen
bringt (Mäder, Rz. 665). Bei bedeutenderen Abweichungen von den
materiellen Bauvorschriften können nur Gründe des Vertrauensschutzes zu einem
Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen (RB 2000
Nr. 106 = BEZ 2000 Nr. 23). Solche Gründe liegen vor, wenn der
Bauherr gutgläubig angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und
wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwer wiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen (RB 1985 Nr. 118 = BEZ 1986 Nr. 22
mit Hinweisen).
Dass es sich
bei der vorliegenden Missachtung des Grenzabstands um eine lediglich geringfügige
Gesetzesverletzung handeln würde, ist ohne weiteres zu verneinen und wird auch
vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Es stellt sich somit einzig noch die
Frage, ob Vertrauensschutzüberlegungen gegen die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands sprechen. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, die
Baubehörde und der betroffene Nachbar hätten die streitige Baute während rund
17 Jahren geduldet und damit zu seinen Gunsten einen Vertrauenstatbestand
geschaffen.
Es trifft
zwar zu, dass die langjährige Untätigkeit von Behörden und Nachbarn gegenüber
einem als baurechtswidrig erkannten Zustand allenfalls einen
Vertrauenstatbestand zu begründen vermag (Mäder, Rz. 663). Der Beschwerdeführer
verkennt jedoch, dass ein solcher Vertrauensschutz von vornherein nur dem
gutgläubigen Bauherrn gewährt wird. Nur wenn ein berechtigtes Vertrauen in die
Zulässigkeit des – tatsächlich widerrechtlichen – Bauens vorliegt und wenn der
Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwer wiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen, ist von der Anordnung des Abbruchs abzusehen (RB
1985 Nr. 118 = BEZ 1986 Nr. 22 mit Hinweisen; Walter Haller/Peter
Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 877
auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer hat nicht gutgläubig gehandelt. Als
Architekt und angesichts der vorangegangenen Bewilligungsverfahren für eine
Fahrnisbaute am nämlichen Standort wusste er sowohl um die grundsätzliche
Bewilligungspflicht als auch um die – ohne nachbarliche Zustimmung – fehlende
Bewilligungsfähigkeit der streitigen Baute. Im Übrigen behauptet der
Beschwerdeführer auch gar nicht, er habe gutgläubig angenommen bzw. annehmen
dürfen, dass er zur Bauausführung im streitigen Umfang ermächtigt gewesen sei.
Der rund 17-jährige unwidersprochene
Bestand der baurechtswidrigen Baute vermag demnach keinen Vertrauenstatbestand
zu begründen und bleibt auch weit unter der vom Bundesgericht für die Anordnung
von Wiederherstellungsmassnahmen statuierte Verwirkungsfrist von 30 Jahren (BGE
107 Ia 123).
6.
Die Rekurskommission hat den
angefochtenen Beseitigungsbefehl mit Bezug auf die Pergola, ohne Einwandung
und Überdachung, aufgehoben. Dieser Bauteil sei für sich allein nicht als Gebäude
zu qualifizieren und unterliege daher keinen gesetzlichen Minimalabständen.
Werde die Beseitigung sämtlicher, also auch der für sich allein betrachtet
bewilligungsfähigen Bauteil angeordnet, verletze dies den Grundsatz der Verhältnismässigkeit,
wonach ein Eingriff nicht weiter gehen dürfe als für die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands erforderlich. Unter Berufung auf diese Erwägungen macht
der Beschwerdeführer sodann geltend, der Abbruchbefehl gehe nach wie vor zu
weit. Auch die Einwandung der Grenzwand sei als Grenzmauer bewilligungsfähig,
ebenso die Eindeckung bis zu einem Grenzabstand von 3,5 m (§ 273 PBG) und
einer zusätzlichen Vordachtiefe von 2 m (§ 260 Abs. 3 PBG) zur
Nachbargrenze hin.
Wie die Vorinstanz bereits im Grundsatz
festgehalten hat, ist es nicht Sache der Baubehörde und schon gar nicht
diejenige des Verwaltungsgerichts, ein im Ganzen nicht bewilligungsfähiges
Vorhaben auf bewilligungsfähige Teile zu überprüfen. Hinzu kommt, dass die
Pergolakonstruktion mit den vom Beschwerdeführer angeführten Einwandungs- und
Überdachungsteilen wiederum weit gehend dem nachgesuchten Neubauprojekt entspricht.
Eine solche Baute wäre demnach ebenfalls als Gebäude zu qualifizieren und
dementsprechend baurechtswidrig. Der Befehl zur Beseitigung der Überdachung/Einwandung
ist somit nicht zu beanstanden. Auch die dafür angesetzte Frist von 60 Tagen ab
Rechtskraft der erstinstanzlichen Vollzugsanordnung erweist sich als
angemessen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, steht dem
fristgerechten Abbruch nichts entgegen. Ob sich innert dieser Frist auch ein
anderer überdachter Einstellplatz für das Boot des Beschwerdeführers finden
lässt, ist unerheblich, zumal dieses vorübergehend auch mit einer geeigneten
Plane ausreichend geschützt werden kann.
7.
Der
Beschwerdeführer wendet sich schliesslich auch gegen das vorinstanzliche Kostendispositiv,
womit ihm 4/5 (und nicht wie von ihm ausgeführt 3/4) der Rekurskosten auferlegt
wurden. Er begründet dies damit, dass zum einen der mit dem Bauabschlag vom 4. Februar
2002 ausgesprochene Wiederherstellungsbefehl nicht haltbar gewesen sei. Zudem
sei auch der mit der Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung vom 23. September
2002 wiederholte Abbruchbefehl für die bestehende Pergola auf deren Einwandung/Überdachung
und damit um weit mehr als 50 % eingeschränkt worden. Der Anteil an den Rekurskosten
sei daher auf einen Drittel zu reduzieren.
Dem lässt
sich entgegenhalten, dass die Bewilligungsfähigkeit des nachgesuchten Neubauprojekts
verneint wurde, was für sich allein die hälftige Auflage der Rekurskosten zu
rechtfertigen vermag. Weiter kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt
werden, wenn er geltend macht, der zu beseitigenden Einwandung/Überdachung
müsse gegenüber der Pergola ein weit geringeres Gewicht als 50 %
beigemessen werden. Einwandung und Überdachung sind ausschlaggebend für die
Gebäudequalität der Konstruktion bzw. für eine erheblich weitergehende und
intensivere Nutzung der Pergola. Es erweist sich daher jedenfalls als
vertretbar, wenn die Rekurskommission dem heutigen Beschwerdeführer insgesamt
4/5 der Verfahrenskosten auferlegt hat.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde
insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs wird
der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung steht ihm damit
von vornherein nicht zu. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer solchen
an die Beschwerdegegnerin sind ebenfalls nicht erfüllt, da ihr im Verfahren vor
Verwaltungsgericht nur geringe Umtriebe entstanden sind und kein besonderer Aufwand
erforderlich war (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5. …