{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-03-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00325_2004-03-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204088&W10_KEY=13823297&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "444688fb78d1db46fe66cd2dfec97c85"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2003.00325"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.03.2004  VB.2003.00325"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.03.2004  VB.2003.00325"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.03.2004  VB.2003.00325"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betriebsbewilligung f\u00fcr Apotheke | Betriebsbewilligung f\u00fcr ein Apotheke; Auflagen zur Behebung untergeordneter M\u00e4ngel: Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdef\u00fchrer nicht beschwert ist (E. 1.2). Abweisung des Antrags der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 1.3). Die von der Beschwerdegegnerin begangene Geh\u00f6rsverletzung wird im Verfahren vor Verwaltungsgericht geheilt, sie ist aber bei der Frage der Kostenfolge zu ber\u00fccksichtigen (E. 2). An der Berechtigung der Kantonalen Heilmittelkontrolle, unangemeldet Basisinspektionen vorzunehmen, ist nicht zu zweifeln (E. 3). Voraussetzungen zum Betrieb einer Apotheke (E. 4). Grunds\u00e4tzlich sind alle im Inspektionsbericht festgestellten M\u00e4ngel zu \u00fcberpr\u00fcfen, soweit sie vom Beschwerdef\u00fchrer bestritten werden (E. 5.1). Insoweit der Beschwerdef\u00fchrer verschiedene Beanstandungen ausdr\u00fccklich oder durch sein Verhalten anerkannt hat, ist die Beschwerde abzuweisen (E. 5.2). Der Beschwerdef\u00fchrer hat der Beschwerdegegnerin aktuelle Pl\u00e4ne seiner Apothek einzureichen (E. 6.1). Der an den Beschwerdef\u00fchrer gerichtete Vorwurf mangelnder Qualit\u00e4tssicherung muss als weitgehend unsusbstantiiert (Ausnahme: Erstellung eines Pflichtenhefts und Arbeitsanweisungen) betrachtet werden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist (E. 6.2). Es trifft nicht zu, dass in der Apotheke des Beschwerdef\u00fchrers keine Bet\u00e4ubungsmittelkontrolle gef\u00fchrt wird (E. 6.3). Die Benutzung des Labors zus\u00e4tzlich als Zn\u00fcniraum ist unzul\u00e4ssig (E. 6.4). Die Beanstandung im Inspektionsbericht betreffend fehlender Herstellungsprotokolle ist berechtigt (E. 6.5). Weitere Bem\u00e4ngelungen im Inspektionsbericht sind unzutreffend (E. 6.6-6.9). Der Beschwerdef\u00fchrer hat gegen die festgestellten Temparatur\u00fcberschreitungen in der Apotheke Abhilfe zu schaffen (E. 6.10). Zusammenfassung (E. 7). Kostenfolge (E. 8)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:25:58", "Checksum": "1276e1a666b5932b020bd34a19e346a2"}