I.
Mit Verfügung vom 1. November
2002 verweigerte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich der A Co. die
baurechtliche Bewilligung für drei nebeneinander frei stehende, einseitige
Plakatwerbestellen für wechselnde Fremdwerbung im Format B200 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 10 in Zürich.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs
wies die Baurekurskommission I am 22. August 2003 ab und bestätigte die
Verfügung des Amts für Städtebau der Stadt Zürich im beurteilten Umfang.
III.
Mit Beschwerde vom 16.
September 2003 liess die A Co. dem Verwaltungsgericht beantragen, den
Rekursentscheid vom 22. August 2003 und soweit möglich die Verfügung des Amts
für Städtebau der Stadt Zürich vom 1. November 2002 aufzuheben und Letzteres
einzuladen, der Beschwerdeführerin die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen.
Sodann verlangte sie die Durchführung eines Augenscheins, die unaufgeforderte Zustellung
der Vernehmlassung der Baurekurskommission I und der Beschwerdeantwort des Amts
für Städtebau der Stadt Zürich sowie die Zusprechung einer angemessenen
Prozessentschädigung.
Die Baurekurskommission I am 3.
Oktober und das Amt für Städtebau der Stadt Zürich am 17. November 2003
beantragten Abweisung der Beschwerde.
Die Begründung des
Rekursentscheids und die Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Nach § 60 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhebt das
Verwaltungsgericht die zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von
Amtes wegen. Die Baurekurskommission hat einen Referentenaugenschein
durchgeführt. Auf das Ergebnis dieses Lokaltermins darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
abgestellt werden. Da die überblickbaren örtlichen Verhältnisse aus den Akten,
insbesondere den fotografischen Dokumentationen, hinreichend ersichtlich sind,
erübrigt sich ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein (RB 1995 Nr. 12 mit
Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Zustellung der
Rechtsschriften von der Gegenpartei und der Vorinstanz ist bereits erfolgt.
2.
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Praxis der Baurekurskommissionen, wonach sie bei der
Ermessenskontrolle Zurückhaltung übten, berge die Gefahr der formellen Rechtsverweigerung.
Die kantonale Rekursbehörde
ist, wie jede Rechtsmittelinstanz, nicht nur berechtigt, sondern auch
verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger
Kognitionsbeschränkung verletzt sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und
begeht damit eine formelle Rechtsverweigerung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 20 N. 3). Bei der Kontrolle von Gemeindeentscheiden zur
Einordnung von Bauten, Anlagen und Umschwung hat sich die Rekursbehörde aber,
obwohl ihr gemäss § 20 Abs. 1 VRG an sich freie Überprüfungsbefugnis
zusteht, Zurückhaltung aufzuerlegen. Die Kontrolle der Ermessensausübung
erfährt hier Einschränkungen durch die Gemeindeautonomie. Besteht in einem
Bereich Gemeindeautonomie, so kommt den Rekursinstanzen allgemein nur beschränkte
Überprüfungsbefugnis zu. Die Kognitionsbeschränkung gilt auch dort, wo das
kantonale Recht den Gemeinden bei der Anwendung kantonaler Bestimmungen eine
relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit belässt (RB 1979 Nr. 10;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Dies ist bei der Einordnungsprüfung
im Sinn von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) der Fall. Die Rekurskommission überprüft daher zwar neben der Rechtmässigkeit
auch die Zweckmässigkeit der kommunalen Anordnung. Lässt sich diese aber auf
vernünftige Gründe stützen, so schreitet die Oberbehörde nicht ein, auch wenn
allenfalls andere Lösungen denkbar sind. Sie setzt in solchen Fällen ihr
Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der örtlichen Baubehörde (RB 1991
Nr. 2, 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).
Dagegen hat die Rechtsmittelinstanz dann einzugreifen, wenn die örtliche
Baubehörde ihr Ermessen missbraucht, überschritten oder sonst wie
rechtsverletzend gehandhabt hat. Die von der Baurekurskommission geübte Zurückhaltung
bei der Überprüfung der kommunalen Ermessensausübung erweist sich damit als
rechtens.
3.
Nach § 238 Abs. 1 PBG
sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen
so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese
Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
Der Abwägung, ob eine geplante
Reklameanlage im Sinn von § 238 PBG so gestaltet ist, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist eine objektive Betrachtungsweise
zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa,
auch zum Folgenden). Dabei sind mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie die
sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander
abzuwägen. Auch wenn den kommunalen Behörden bei der Anwendung von § 238
PBG ein besonderer Ermessensspielraum zusteht, hat der Ermessensentscheid nicht
nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektivierbaren Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen.
4.
Einen Hauptgrund für die
Bewilligungsverweigerung sehen die Vorinstanzen darin, dass die grossvolumigen
Geschäftshäuser auf der Seite des geplanten Reklamestandorts jeweils auf die
fünf Meter vom Trottoirrand entfernte Baulinie gebaut seien. Dadurch entstehe
zwischen dem Strassenrand und der Baulinie bzw. den Gebäudefluchten ein durchlaufender
Streifen längs der L-Strasse, der ein verbindendes Element der aufgereihten
Geschäftshäuser darstelle. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die
Gebäude seien zwar mehr oder weniger auf der Baulinie erstellt worden, was sie
visuell verbinde. Der dadurch entstehende Vorbereich sei aber keineswegs frei,
sondern für die Blickrichtung stadtein- und -auswärts relativ dicht mit
Hinweistafeln und Autoabstellplätzen "möbliert". Dazu führt sie
Beispiele an der L-Strasse 10, 11 und 13 sowie im Perimeter des Gestaltungsplans
Areal O an. Die geplanten Plakatwerbestellen würden nur ein weiteres
Element in der "Möblierung" der Vorzone bilden. Die
Beschwerdeführerin rügt ferner die durch die Vorinstanzen vorgenommene
Unterscheidung zwischen Plakat- und Firmenhinweistafeln. In Bezug auf die
ästhetische Wirkung auf den so genannten Vorbereich unterschieden sie sich
weder hinsichtlich ihrer Grösse noch hinsichtlich ihrer Ästhetik. Auch werde
entgegen den Ausführungen der Vorinstanzen der Einblick in den Zwischenraum
zwischen den Gebäuden an der L-Strasse 11 und 12, der schon heute nicht
uneingeschränkt möglich sei, nicht verändert. Schliesslich bringt sie vor, zu
den Fassaden der Gebäude auf dem Areal O passten die Plakatwerbestellen
bestens, da sie eine vergleichbar moderne gestalterische Sprache aufwiesen.
5.
Die Liegenschaft L-Strasse 12
liegt im Perimeter des Gestaltungsplans Areal O, der für Bauten und
Anlagen eine besonders gute Gesamtwirkung verlangt. Der sorgfältig gestaltete
Zwischenraum zwischen den Gebäuden L-Strasse 11 und 12 wird durch einen
schlichten Grenzzaun und eine Baumreihe etwa in der Mitte entlang der
Grundstücks- und Gestaltungsplangrenze getrennt. Der Grenzzaun wirkt, wie die
bei den Akten liegenden Fotografien zeigen, leicht und transparent und lässt,
wie der Beschwerdegegner in der Rekursantwort zutreffend erwogen hat, den
Zwischenraum ungestört von Fassade zu Fassade wirken. Die drei streitigen
Plakatwerbestellen würden den Blick auf die gut gestaltete Fassadenflucht des
Neubaus an der L-Strasse 12 erheblich beeinträchtigen, indem sie in der Mitte
einen Riegel bildeten. Aus den fotografischen Dokumentationen geht hervor, dass
die Reklameanlagen, die zwischen die Gebäude an der L-Strasse 11 und 12 zu
stehen kämen, durchaus eine andere ästhetische Wirkung zu erzeugen vermöchten
als die Firmenhinweistafeln, die sich ebenfalls im Bereich des Streifens zwischen
dem Strassenrand und der Baulinie an der L-Strasse befinden und jeweils unmittelbar
auf ein Geschäftshaus Bezug nehmen. Dass ferner der Blick in den Zwischenraum zwischen
den Gebäuden L-Strasse 11 und 12 durch die geplanten Plakatwerbestellen
wenigstens für Fussgänger insofern gestört würde, als der Platz im vorderen
Bereich nicht mehr gesamthaft wahrnehmbar wäre, ist ebenso nicht von der Hand zu
weisen. Die Erwägungen des Beschwerdegegners, die drei streitigen
Plakatwerbestellen würden die optische Durchlässigkeit beseitigen und die Charakteristik
des Zwischenraums unkenntlich machen, die Trennung widerspreche der baulichen
und landschaftlichen Umgebung, die eine kontinuierliche Raumentwicklung sowohl
in Richtung L-Strasse wie auch in die Tiefe des Zwischenraums erreiche, und
zudem werde der Übergang von der befriedigenden zur besonders guten Gestaltung
durch markante Elemente besetzt und unkenntlich gemacht, erweisen sich damit
als nachvollziehbar und vertretbar. Die Beschwerdeführerin bringt jedenfalls
nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanzen als
unrichtig oder die Würdigung der Einordnungsfrage als rechtsverletzend erscheinen
lässt.
Damit erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 70 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht
ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. …