{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.11.2003", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00327_13-11-2003.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=203795&W10_KEY=4467143&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b36f3ac59977bc551150e4b6acf1274e"}, "Num": [" VB.2003.00327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03..2.13.1  VB.2003.00327"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03..2.13.1  VB.2003.00327"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03..2.13.1  VB.2003.00327"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasserversorgung | Auflagen betreffend \u00dcberstellung der Wasserversorungsleitung Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zwischen der beschwerdef\u00fchrenden Gemeinde und der Beschwerdegegnerin besteht ein \u00f6ffentlichrechtliches Verh\u00e4ltnis (E. 2a). Mit der Anschlussbewilligung an die Wasserversorgung d\u00fcrfen Nebenbestimmungen verbunden werden (E. 2b). Prinzipiell hat die Beschwerdef\u00fchrerin das Recht, die Bewilligung mit einer Auflage zu verbinden (E. 2c). Allenfalls steht der Auflage ein zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und der Beschwerdegegnerin fr\u00fcher abgeschlossener Dienstbarkeitsvertrag entgegen. Das Verwaltungsgericht muss sich deshalb vorfrageweise mit dem Inhalt und der Tragweite der Dienstbarkeitsabrede auseinander setzen. W\u00e4hrend bei einer Dienstbarkeit, die der Errichtung einer Baute entgegensteht, die Bau- und Verwaltungsrechtspflegebeh\u00f6rden sich nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nicht mit dem Inhalt der betreffenden Dienstbarkeit auseinander setzen m\u00fcssen, liegt vorliegend eine Dienstbarkeit vor, welche nicht eine Baute verhindert, sondern die Gemeinde bei einer Baubewilligung verpflichtet, die im Weg stehende Wasserleitung zu verlegen (E. 2d). Die Auslegung der Dienstbarkeit f\u00fchrt zur Feststellung, dass die streitbetroffene Auflage mit der Dienstbarkeit nicht vereinbar ist. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen (E. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:22:40", "Checksum": "b2c83cc5e2d738d990ad7e88d3727e1f"}