I. A ist Eigentümerin des in Y/SG gelegenen
Grundstücks Kat.-Nr. 1, welches an die Wasserversorgung der Gemeinde X/ZH
angeschlossen ist. Im Jahre 1998 wurde die das fragliche Gebiet erschliessende
Versorgungsleitung durch eine neue Leitung ersetzt, welche im Einverständnis
von A durch ihr Grundstück Kat.-Nr. 1 geführt wurde. Im diesbezüglichen am
3. November 1998 grundbuchlich vollzogenen Dienstbarkeitsvertrag wurde unter Ziff. 2
festgehalten (act. 8/3):
"Erfordert
die Zweckbestimmung oder Nutzung des Grundstückes später eine Verlegung der
Anlage infolge eines behördlich genehmigten Bauvorhabens der Grundeigentümerin,
so führt die Gemeinde X, Wasserversorgung, die Verlegung innerhalb des
belasteten Grundstücks auf ihre Kosten durch."
Gestützt auf die ihr vom
Gemeinderat Y erteilte Baubewilligung vom 13. Oktober 1997 erstellte A auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 1 ein neues Einfamilienhaus samt Garage. Sodann
errichtete sie gestützt auf die Baubewilligung vom 16. November 1998 für die
Umgebungsgestaltung ein Schwimmbad und zwei treppenartig angeordnete
Stützmauern. Anlässlich eines Augenscheins im Mai 2000 stellte die Werkkommission X
fest, dass die Wasserleitung durch den Bau des Schwimmbads einer erhöhten
Defektanfälligkeit und Bruchgefahr ausgesetzt worden sei; sie forderte eine
Verlegung der Leitung oder die Vornahme eines Rohreinzugs auf Kosten der
Grundeigentümerin (vgl. Schreiben vom 1. September 2000 mit Kostenvorschlägen
von Fr. 85'000.- bzw. von Fr. 20'000.-), was diese ablehnte.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2002
bewilligte die Werkkommission von X A den Anschluss des Schwimmbassins an die
Wasserversorgung unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen (Disp.-Ziff. 1
und -Ziff. 2); sie legte die Wasseranschlussgebühren auf Fr. 460.80
sowie die Verfahrenskosten auf Fr. 430.- fest (Disp.-Ziff. 4.1 und -Ziff. 4.2).
Die in Disp.-Ziff. 1 statuierten Auflagen lauten wie folgt:
"Die wegen
der Überstellung der Wasserleitung sich ergebenden Mehrkosten bei Kontrolle,
Reparatur und Ersatz der im Grundstück bestehenden Versorgungsleitung hat der
jeweilige Eigentümer des Grundstückes Y Kat.-Nr. 1, derzeit A, zu übernehmen.
Dies gilt
insbesondere für dabei nötige bauliche Eingriffe in die Schwimmbadanlage samt
den daraus folgenden Wiederherstellungskosten (vollumfängliche oder partielle
Abbrüche), sowie Beseitigungen von Mauern; ferner für allfällige notwendig
werdende Anpassungen der mit der Schwimmbadanlage zusammenhängenden Umgebungsgestaltung."
II. Dagegen erhob A am 10. November
2002 Rekurs. Der Bezirksrat W wies das Rechtsmittel am 13. August 2003 ab,
soweit es sich gegen die in Ziff. 2 und Ziff. 3 statuierten
Nebenbestimmungen sowie gegen die in Ziff. 4 festgelegten Anschlussgebühren
und Kosten richtete (Disp.-Ziff. I). Hingegen hob er die sich auf die
Überstellung der Wasserversorgungsleitung beziehenden Auflagen gemäss Ziff. 1
des angefochtenen Beschlusses auf (Disp.-Ziff. II). Er erwog, gemäss Art. 12
Abs. 6 des kommunalen Wasserversorgungsreglements vom 26. September 2001
(nWR) dürften Versorgungsleitungen nicht durch Mauern und Gebäude überbaut
werden; eine gleichartige Regelung habe Art. 9 des kommunalen Wasserversorgungsreglements
vom 16. Dezember 1983 (aWR) enthalten. Die Rekurrentin habe das Schwimmbad samt
Stützmauern erstellt, ohne zuvor die Rekursgegnerin über die hierfür erteilte
Baubewilligung des Gemeinderats Y in Kenntnis zu setzen und ohne von der
Rekursgegnerin gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag die Verlegung der
Versorgungsleitung zu verlangen. Dieses Vorgehen stehe zwar im Widerspruch zu Art. 12
Abs. 6 nWR bzw. Art. 9 aWR. "Für alle sich daraus ergebenden
Folgen" hätten sich jedoch die Parteien angesichts des beim Bau der
Versorgungsleitung abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrags "auf dem Weg des
Zivilprozesses zu einigen" (gemeint ist wohl: auseinanderzusetzen),
weshalb Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben sei.
III. Mit Beschwerde vom 15.
September 2003 beantragte die Werkkommission
namens der Gemeinde X dem Verwaltungsgericht, Disp.-Ziff. 1 ihres Beschlusses
vom 2. Oktober 2002 wieder herzustellen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat W beantragte unter
Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdegegnerin beantragte sinngemäss Abweisung der Beschwerde.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand im
vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet zwar letztlich die Frage, ob die in Ziff. 1
des Beschlusses vom 2. Oktober 2002 festgelegten Nebenbestimmungen, welche der
Bezirksrat aufgehoben hat und die Beschwerdeführerin wieder hergestellt haben
will, eine öffentlichrechtliche Angelegenheit oder einen privatrechtlichen
Anspruch im Sinn von § 1 VRG beinhalten, welche Vorschrift primär eine
Zuständigkeitsnorm darstellt (vgl. nachstehende Erwägung 2d). Soweit sich die
Beschwerdegegnerin gegen die in Ziff. 1 des Beschlusses vom 2. Oktober
2002 festgelegten Auflagen gewehrt hat, hat jedoch bereits der Bezirksrat seine
eigene Zuständigkeit als Rekursinstanz zu Recht bejaht und im Rahmen der
materiellen Beurteilung danach gefragt, ob die Rekursgegnerin (heutige
Beschwerdeführerin) im Lichte der in § 1 VRG getroffenen Unterscheidung
diese Auflagen überhaupt habe statuieren dürfen. Nachdem er diese Frage
verneint und die diesbezüglichen Auflagen aufgehoben hat, liegt eine mit
Beschwerde anfechtbare Anordnung im Sinn von § 41 VRG vor und ist die
Beschwerdeführerin gestützt auf § 21 VRG ohne weiteres legitimiert, die
Wiederherstellung der getroffenen Auflagen zu verlangen. Weil auch die weiteren
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. a) Weil die Liegenschaft Kat.-Nr. 1
der Beschwerdegegnerin an die Wasserversorgung der Gemeinde X/ZH angeschlossen
ist, besteht zwischen der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin ein
öffentlichrechtliches Verhältnis. Damit kommt der Beschwerdeführerin, welche
die Wasserversorgungsanlagen in Form einer unselbstständigen öffentlichrechtlichen
Anstalt erstellt, betreibt und unterhält (vgl. Art. 2 aWR und Art. 4
nWR), eine entsprechende Verfügungsbefugnis gegenüber den Benützern der Anstalt
zu, welche gegenüber der Beschwerdegegnerin ungeachtet dessen besteht, dass
sich deren Liegenschaft ausserhalb der Gemeinde X und auch ausserhalb des
Kantons Zürich befindet. Massgebend für das Rechtsverhältnis sind sodann die
einschlägigen Bestimmungen des kantonalen zürcherischen Rechts, namentlich das
Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (Wasserwirtschaft) sowie das
Wasserversorgungsreglement der Beschwerdeführerin.
b) Gemäss Art. 27 Abs. 1
aWR bedarf jeder Neuanschluss sowie Anschluss von weiteren Gebäuden bzw.
Gebäudeteilen einer Anschlussbewilligung, welche auf Gesuch hin im Rahmen
dieses Reglements und des zugehörigen Wassertarifs erteilt wird (vgl. auch Art. 29
nWR). Die der Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2002 erteilte Bewilligung für
den Anschluss des (baurechtlich am 16. November 1998 von der Standortgemeinde Y/SG
bewilligten) Schwimmbads stützt sich auf diese Vorschrift. Mit einer derartigen
Anschlussbewilligung dürfen auch (individuell-konkrete) Nebenbestimmungen
(Auflagen und Bedingungen) verbunden werden, sofern diese durch einen Zweck,
der durch das anwendbare Gesetz verfolgt wird, oder durch ein öffentliches
Interesse, das mit der getroffenen Hauptanordnung zusammenhängt, gedeckt sind.
Nebenbestimmungen sind insbesondere dann zulässig, wenn die Bewilligung
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen überhaupt verweigert werden könnte (vgl.
Max Imboden/René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt a.M. 1986/1990, Nr. 39 B III;
Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 918;
RB 1963 Nr. 101).
c) Die Beschwerdeführerin hält
dafür, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall bezüglich der streitbetroffenen
Auflagen in Ziff. 1 des Beschlusses vom 2. Oktober 2002 erfüllt
seien. Indem die Beschwerdegegnerin ohne Bewilligung die fragliche Versorgungsleitung
mit einem Schwimmbassin und zugehöriger Terraingestaltung überstellt habe, habe
sie gegen Art. 9 aWR verstossen. Mit dem in dieser Bestimmung enthaltenen
Verbot, öffentliche Leitungen durch Terrainauffüllungen oder Mauern zu
überstellen, werde offensichtlich der Zweck verfolgt, den Zugang zu verlegten
Leitungen für Kontrollen sowie Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten offen zu
halten. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin – trotz dieses
Verstosses – die eigenmächtige Überstellung der Leitung aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nachträglich bewilligt, die Bewilligung jedoch mit der
Nebenbestimmung verknüpft, dass die jeweilige Grundeigentümerin allfällige
Mehrkosten zu tragen habe, die wegen der Leitungsüberstellung bei Reparaturen
und Erneuerungen anfielen.
Die Argumentation der
Beschwerdeführerin trifft für sich genommen zu; sie greift aber deswegen zu
kurz, weil sie die in Ziff. 2 des Dienstbarkeitsvertrags vom 3. November
1998 getroffene Vereinbarung zu Unrecht von vornherein ausklammert.
d) Es ist danach zu fragen, ob die
in Ziff. 2 des Dienstbarkeitsvertrags getroffene Abrede der in Ziff. 1
des Beschlusses verfügten Nebenbestimmung entgegensteht. Diese Frage würde sich
im Übrigen auch dann stellen, wenn die Beschwerdeführerin die streitbetroffene
Auflage nicht als Nebenbestimmung der Anschlussbewilligung, sondern als eigenständige
Anordnung getroffen hätte. Ob die streitbetroffene Auflage rechtmässig sei, ist
insofern eine Frage, die über jene nach der Zulässigkeit der Nebenbestimmung
hinaus geht. Die Möglichkeit, die angestrebte Kostenbelastung der Beschwerdegegnerin
in Form einer Nebenbestimmung zur Anschlussbewilligung zu verfügen, bot sich
der Beschwerdeführerin nur deshalb, weil es sich bei der fraglichen Baute um
ein Schwimmbad handelt, für dessen Versorgung mit Wasser eine
Anschlussbewilligung erforderlich ist.
Die Beantwortung der (vom
Bezirksrat zumindest sinngemäss bejahten) Frage, ob die im
Dienstbarkeitsvertrag getroffene Abrede der in der Anschlussbewilligung
verfügten Nebenbestimmung entgegenstehe, setzt allerdings voraus, dass im
vorliegenden Verfahren betreffend die Erteilung der Anschlussbewilligung (bzw.
die mit dieser Bewilligung verbundenen Auflage) die dienstbarkeitsrechtliche
Abrede ausgelegt wird. Zu prüfen ist, ob diese Abrede unter den vorliegenden
Umständen einer Belastung der Grundeigentümerin mit den sich aus der
Überstellung der Wasserleitung ergebenden Mehrkosten bei Reparatur- und
Erneuerungsarbeiten entgegenstehen würde. Das bedingt, dass die damit befassten
Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden sich vorfrageweise mit dem
Inhalt und der Tragweite der Dienstbarkeitsabrede auseinander setzen, wozu sie
grundsätzlich befugt sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1
N. 30 ff.; Häfelin/Müller, Rz. 61 ff.; Imboden/Rhinow/Krähenmann,
Nr. 142 B I).
Der Wortlaut der fraglichen
Dienstbarkeitsabrede ist klar. Hätte die Beschwerdegegnerin das ihr
baurechtlich bewilligte Schwimmbad samt Stützmauern noch nicht erstellt, so
hätte sie aufgrund dieser Abrede die Verlegung der Leitung auf Kosten der Beschwerdeführerin
verlangen können. Hätte sie danach das Schwimmbad am vorgesehenen Standort erstellt,
so hätte sie mit diesem Vorgehen Art. 9 aWR bzw. Art. 12 Abs. 6
nWR nicht verletzt. Dass sie dies unterlassen und noch vor Erteilung der
erforderlichen Wasseranschlussbewilligung in Missachtung dieser Vorschrift das
Schwimmbad über der Versorgungsleitung errichtet hat, bildet keine hinreichende
Grundlage, um sie im Zusammenhang mit der nachträglich erteilten
Anschlussbewilligung zur Übernahme allfälliger Mehrkosten zu verpflichten. Denn
mit solchen Mehrkosten ist laut der streitbetroffenen Auflage nicht ein
Mehraufwand gegenüber den Kosten gemeint, die dann entstanden wären, wenn sich
die Beschwerdegegnerin von vornherein auf die Dienstbarkeit berufen und die
Verlegung der Leitung auf Kosten der Beschwerdeführerin verlangt hätte;
vielmehr sollen der Beschwerdegegnerin die sich aus der Überstellung der
Leitung ergebenden Mehrkosten bei Kontrolle, Reparatur und Ersatz der Leitung
überwälzt werden. Eine solche Kostenüberwälzung würde sich dann rechtfertigen,
wenn bei der Erstellung der Leitung bzw. beim Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags
die dort in Ziff. 2 enthaltene Abrede nicht getroffen worden wäre.
Hingegen lässt sich die Kostenüberwälzung mit Sinn und Zweck der getroffenen
Abrede nicht vereinbaren. Zwar ist der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen, dass sie
mit ihrem Vorgehen gegen Art. 9 aWR bzw. Art. 12 Abs. 6 nWR
verstossen hat. Dieser Verstoss wird jedoch durch den sich aus dem
Dienstbarkeitsvertrag zustehenden Anspruch auf eine für sie kostenfreie
Verlegung der Leitung aufgewogen. Nichts zu ihren Ungunsten kann sodann im
vorliegenden Zusammenhang daraus abgeleitet werden, dass sie das Schwimmbad vor
Erteilung der Anschlussbewilligung erstellt hat; anders als die Baubewilligung
ist die Anschlussbewilligung nicht für die Errichtung der Baute, sondern erst
im Hinblick auf die Wasserabgabe erforderlich; insofern kann in diesem
Zusammenhang entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin nicht als eigenmächtig bezeichnet werden.
Im Übrigen lässt sich fragen, ob es
nicht Sache der Baubewilligungsbehörde gewesen wäre, bei der Prüfung des
Projekts der Umgebungsgestaltung das Überstellungsverbot gemäss Art. 9 aWR
bzw. Art. 12 Abs. 6 nWR mit einzubeziehen und die Baubewilligung für
das Schwimmbad am vorgesehenen Standort zu verweigern. Allerdings geht die Abrede
in Ziff. 2 des Dienstbarkeitsvertrags gerade gegenteilig davon aus, dass
ein behördlich genehmigtes Bauprojekt die Verlegung der Leitung erforderlich
machen kann. Auf diese Frage ist hier jedoch nicht näher einzugehen. Sollte die
der Beschwerdegegnerin für die Umgebungsgestaltung samt Schwimmbad erteilte
Baubewilligung diesbezüglich an einem Mangel leiden, so kann die
Beschwerdeführerin jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang hieraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig aus dem späteren Verhalten der
Beschwerdegegnerin, welche auf das Anliegen der Werkkommission von X gemäss
deren Schreiben vom 1. September 2000 zunächst überhaupt nicht reagierte und
mit ihrem Brief vom 20. März 2002 dazu immer noch nicht abschliessend Stellung
nahm.
Wie angemerkt werden kann, lässt
sich der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenen Fällen vergleichen, in denen
eine Dienstbarkeit der Errichtung einer Baute entgegensteht. Nach ständiger – auf
einer Auslegung von § 1 VRG beruhenden – Rechtsprechung bildet in solchen
Fällen das Vorliegen der Dienstbarkeit keine Grundlage für eine Verweigerung
der Baubewilligung, weshalb sich die Bau- und Verwaltungsrechtspflegebehörden
beim Streit über die Erteilung der Baubewilligung nicht mit dem Inhalt der
betreffenden Dienstbarkeit auseinander setzen müssen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 1
N. 22 mit Hinweisen). Mit der hier infrage stehenden Dienstbarkeitsabrede soll
indessen nicht unmittelbar verhindert werden, dass Bauten entgegen dem Verbot
von Art. 9 aWR bzw. Art. 12 Abs. 6 nWR über der öffentlichen
Wasserversorgungsleitung erstellt werden; die Abrede sieht für diesen Fall bzw.
zur Vermeidung einer solchen Überstellung nicht die Verschiebung des Standorts
der bewilligten Baute, sondern die Verlegung der bestehenden Leitung – und zwar
auf Kosten der Beschwerdeführerin – vor.
3. Wie sich aufgrund dieser Erwägungen
ergibt, hat der Bezirksrat – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht die streitbetroffenen
Auflagen gemäss Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdeführerin vom
2. Oktober 2002 aufgehoben. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17
Abs. 2 VRG steht ihr von vornherein nicht zu.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. …