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Geschäftsnummer: VB.2003.00329  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.12.2003
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)


Familiennachzug der 11-jährigen Tochter aus erster Ehe wegen Vorrangs von deren Beziehung zum andern Elternteil (Mutter) und/oder zur Grossmutter verweigert.
Eintreten (E. 1). Eine beschleunigte Behandlung der Beschwerde kann nicht als vorsorgliche Massnahme verfügt werden. Die Kinderrechtekonvention verschafft diesbezüglich keine weitergehenden Ansprüche als das Landesrecht (E. 2).
Erfordernis der vorrangigen Beziehung und der Notwendigkeit der Familienzusammenführung beim Nachzug durch nur einen Elternteil (E. 3). Es ist fraglich, ob die Tochter, die zum Vater in die Schweiz zu ziehen wünscht, im Heimatland die vorrangige Beziehung zur Mutter oder zur Grossmutter hat (E. 4). Der Familiennachzug ist jedenfalls nicht notwendig (E. 5). Eine Anhörung der Tochter ist nicht erforderlich (E. 6).
Abweisung.
Abweichende Meinung des Gerichtssekretärs mit grundsätzlicher Kritik an der Praxis des Bundesgerichts zum Familiennachzug durch nur einen Elternteil.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
ART. 8 EMRK
ARZTZEUGNIS
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
BETREUUNGSVERHÄLTNISSE
BEWEISOFFERTE
BEWEISWÜRDIGUNG
BEZIEHUNGSINTENSITÄT
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
GESUNDHEITSZUSTAND
GROSSMUTTER
MITWIRKUNGSPFLICHT
NOTWENDIGKEIT DES NACHZUGS
RECHTSVERZÖGERUNGSVERBOT
SORGERECHT
VORRANGIGE BEZIEHUNG
VORSORGLICHE MASSNAHME
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II ANAG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 29 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
Art. 10 Abs. I KRK
Art. 12 KRK
Art. 100 Abs. I lit. b OG
§ 4a VRG
§ 43 Abs. I lit. h VRG
§ 43 Abs. II VRG
§ 133 ZPO
§ 138 Abs. IV ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A, geboren 1968, türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 8. September 1990 in die Schweiz ein, wo er bei seiner Ehefrau, der türkischen Staatsangehörigen C, geboren 1967, Wohnsitz nahm. Aus dieser Ehe stammt das Kind B, geboren 1992. 1995 erhielt A die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Die Ehe zwischen ihm und C wurde 1996 in der Türkei geschieden und das Kind B unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Diese reiste mit B am 21. Oktober 1996 in die Türkei zurück, wo sich das Kind seither aufhält und die Schule besucht. A heiratete 1997 die 1976 geborene E, welche sich seit dem 3. Mai 1997 bei ihm in der Schweiz aufhält und seit dem 13. Mai 2002 im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist. Am 22. Juni 1998 wurde ihnen die Tochter F geboren, die ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts X in der Türkei vom 16. September 2002 wurde das Sorgerecht für die Tochter B von der Mutter C auf A übertragen und der Mutter ein monatliches Besuchsrecht gegenüber der Tochter eingeräumt. Am 16. Januar 2003 stellte A das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für die Tochter B im Rahmen des Familiennachzugs. Nach Beantwortung diverser Fragen des Migrationsamts durch A wies dieses am 7. Mai 2003 das Gesuch um Einreisebewilligung ab.

II.  

Dagegen liessen A und B am 10. Juni 2003 Rekurs beim Regierungsrat erheben und im Wesentlichen beantragen, es sei das Gesuch um Einreisebewilligung gutzuheissen und dem Kind B im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die vorzeitige Einreise in die Schweiz zu erlauben. Gleichentags stellte ihre Vertreterin beim Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches das Amt mit Schreiben vom 18. Juni 2003 nicht eintrat. In der Stellungnahme zum Rekurs beantragte das Migrationsamt dessen Abweisung. Mit Beschluss vom 23. Juli 2003 wies der Regierungsrat den Rekurs ab. Am 24. Juli 2003 liessen A und B noch verschiedene Unterlagen nachreichen, die im Rekursverfahren keine Beachtung mehr finden konnten.

III.  

Gegen den Beschluss vom 23. Juli 2003 liess A am 19. September 2003 im eigenen und im Namen seiner Tochter Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen:

"1.   Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.

 

  2.   Der Beschwerdeführerin (B) sei die sofortige Einreise in die Schweiz zum Verbleib beim Beschwerdeführer (A) zu bewilligen.

 

  3.   Der Beschwerdeführerin sei die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

 

  4.   Die Beschwerde sei beschleunigt zu behandeln [dies als vorsorgliche Massnahme].

 

  5.   Die Beschwerdeführerin sei unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle zu der Frage ihrer vorrangigen familiären Beziehung sowie zu den Gründen für ihren Willen, in die Schweiz zu übersiedeln, anzuhören.

 

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."

 

Die Staatskanzlei liess sich am 21./22. Oktober 2003 namens des Regierungsrates mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Nie­derlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundes- oder völ­ker­rechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegege­setzes vom 16. De­zember 1943).

1.2 Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, sofern sie mit ihren Eltern zusammen wohnen. Zum (in diesem Zusammenhang massgeblichen) Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, am 16. Januar 2003, war die Be­schwerdeführerin 2 etwa 10 ½ Jahre alt. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG sind daher grundsätzlich erfüllt.

1.3 Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug können gegebenenfalls auch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) begründen. Diese Vorschriften garantieren einem ledigen und minderjährigen Kind das Zusammenleben mit seinen in der Schweiz wohnenden Eltern, sofern diese über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 126 II 377 E. 7, 122 II 385 E. 1c). Der Be­schwerdeführer ist seit 1995 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und verfügt damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (dazu BGE 126 II 377 E. 2b/aa mit Hinweisen). Ausserdem macht er geltend, seit dem Wegzug der Tochter im Oktober 1996 regelmässig telefonischen Kontakt mit ihr gehabt, seine Ferien mit ihr verbracht und Geld für ihren Unterhalt in die Türkei gesandt oder überbracht zu haben. Die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK sind damit erfüllt, wovon schon die Vor­instanz zu Recht ausging.

1.4 Die Beschwerdeführenden verweisen zum Sachverhalt und zum Rechtlichen pauschal auf die Rekursschrift, die sie zum "integrierenden Bestandteil" der Beschwerde erklären. Der Hinweis auf Eingaben, die Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren gemacht haben, kann die Beschwerdebegründung jedoch nur ersetzen, wenn der angefochtene Entscheid inhaltlich jenem gleich ist, mit dem sich jene frühere Eingabe der Beschwerdeführenden befasste. Hat aber die Vorinstanz ihren Rekursentscheid neu begründet, so kann eine frühere Eingabe, die sich gegen einen abweichend begründeten Beschluss richtete, nicht Bestandteil der Beschwerdebegründung sein (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 7). Vorliegend geht die umfassende und ausführliche Begründung des vorinstanzlichen Entscheids weit über jene der erstinstanzlichen Verfü­gung hinaus; teilweise weicht sie auch von dieser ab. Der Verweis auf die Rekursschrift muss daher vom Verwaltungsgericht nicht beachtet werden.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden verlangen zunächst, es sei die Beschwerde beschleunigt zu behandeln, und zwar im Sinn einer vorsorglichen Massnahme. Sie berufen sich dabei auf Art. 10 Abs. 1 der UNO-Kinderrechtekonvention vom 20. November 1989 (KRK), wonach zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen der Vertragsstaaten von diesen wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten seien.

2.2 Nach § 4a VRG behandeln die Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung. Aufgrund des Verwei­ses in § 70 VRG auf die gesetzlichen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren ist auch das Verwaltungsgericht in seiner Tätigkeit an das Beschleunigungsgebot von § 4a VRG gebunden. Allerdings verankert diese Bestimmung lediglich das seinerzeit Art. 4 Abs. 1 der Bundes­verfassung vom 29. Mai 1874 zugeordnete bzw. nunmehr in Art. 29 Abs. 1 BV ausformulierte bundesrechtliche Rechtsverzöge­rungsverbot bzw. Beschleuni­gungs­gebot, also die Pflicht zur beförderlichen Verfahrenserledigung, im kantonalen Verfahrensrecht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 4a N. 2+5 f.). Demgegenüber vermag Art. 10 KRK keinen weitergehenden oder separat durchsetzbaren Anspruch auf beförderliche Behandlung eines Verfahrens zu begründen. Dafür erweist sich diese Norm als zu unbe­stimmt.

2.3 Die Beschwerdeführenden beantragen als vorsorgliche Massnahme die beschleunigte Behandlung der Beschwerde.

2.3.1 Die beantragte beschleunigte Behandlung des vorliegenden Verfahrens lässt sich nicht in den Mantel einer vorsorglichen Massnahme kleiden, um dem Beschleunigungs­gebot auf diese Weise die Eigenschaft eines durchsetzbaren Anspruchs zu vermitteln. Vorsorgliche Massnahmen sind Anordnungen in Verfügungsform, die im Hinblick auf ein einzuleitendes Hauptverfahren oder während dessen Dauer erlassen werden, um die Wirksamkeit des nachfolgend zu erlassenden Entscheids in der Hauptsache sicherzustellen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 6 N. 1+5). Mit vorsorglichen Massnahmen wird eine materielle Übergangslösung bis zur Entscheidung in der Hauptsache getroffen (vgl. Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116/1997 II, S. 253 ff., Rz. 2 S. 264). Eine solche stellt die beschleunigte Behandlung des Verfahrens nicht dar, weshalb sie von vornherein als vorsorgliche Massnahme ausser Betracht fällt.

2.3.2 Allerdings könnte auch Antrag 2 (es sei der Beschwerdeführerin 2 die sofortige Einreise in die Schweiz zu bewilligen) als Begehren um eine vorsorgliche Massnahme aufgefasst werden. Der Beschwerdebegründung lässt sich dies jedoch nicht entnehmen. Die Frage kann ohnehin offen bleiben; ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil für die Beschwerdeführerin 2 oder das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden, der die Wirksam­keit des Endentscheids vereiteln würde, wird nicht dargetan (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 6 N. 10). Sollte Antrag 2 ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen darstellen, könnte diesem folglich nicht stattgegeben werden.

3.  

3.1 Sind die Eltern eines Kindes getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, so führt der Umzug in die Schweiz nicht ohne weiteres zu einer engeren Einbindung in die Familiengemeinschaft. Es wird lediglich eine Obhut durch eine andere ersetzt, ohne dass die Familie als Ganzes näher zusammengeführt würde. In solchen Fällen setzt das Nachzugsrecht voraus, dass eine vorrangige Bindung zum in der Schweiz lebenden Elternteil gegenüber dem andern Elternteil wie auch gegenüber das Kind betreuenden Dritten nachgewiesen ist und stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel eine Änderung der Betreuungsverhältnisse, dieses Vorgehen rechtfertigen bzw. gebieten. Der Nachzug muss sich insbesondere als zur Pflege des Kindes notwendig erweisen (BGE 129 II 11 E. 3.1.3). Dabei ist auch zu prüfen, ob im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise weil dadurch bei schon älteren Kindern vermieden werden kann, dass sie aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsumfeld herausgerissen werden (BGE 125 II 585 E. 2c).

3.2 Diese Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG steht nicht im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 1 EMRK. Auch wenn diese Bestimmung unter anderem die familiäre Beziehung nicht verheirateter oder geschiedener Eltern zu ihren Kindern schützt, lässt sich die Verweigerung einer Nachzugsbewilligung jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. ein Wechsel sich nicht als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 129 II 11 E. 3.1.3). Es müssen demnach stichhaltige Gründe für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse bestehen. Bei einem Gesuch um Familiennachzug kommt der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden grosses Gewicht zu. Insbesondere haben sie darzulegen, wie sich das geltend gemachte Betreuungsverhältnis verändert hat (BGE 124 II 361 E. 4c; RB 1999 Nr. 6). Es gelten hohe Beweisanforderungen an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland.

3.3 Zu berücksichtigen gilt, dass es vorliegend nicht um die Zusammenführung einer Gesamtfamilie geht, welche Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG nach Wortlaut und Sinn in erster Linie bezweckt (vorn 1.2 und 3.1). Auch die von den Beschwerdeführenden angeführte Tatsache, dass die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers 1 bereit wäre, die Beschwerdeführerin 2 zu adoptieren, vermag an der rechtlichen Qualifikation des allfälligen Nachzugs der Beschwerdeführerin 2 nichts zu ändern. Heranzuziehen sind deshalb mit der Vorinstanz die von der Praxis entwickelten strengeren Grundsätze zum Kindernachzug eines einzigen Elternteils und nicht die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Grundsätze zur Zusammen­führung der Gesamtfamilie. Daran ändert sich nichts dadurch, dass nach den Vorbringen der Beschwerdeführenden C am 18. April 1996 in Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 die Scheidung in der Türkei veranlasst haben und im Juni 1996 gegen dessen Willen mit der Beschwerdeführerin 2 in die Türkei übersiedelt sein soll. Bereits im Juni 1996 dürfte der Beschwerdeführer 1 um die Scheidung und das C zugeteilte elterliche Sorgerecht gewusst haben, das sie berechtigte, die Tochter mit sich zu nehmen. Obwohl seit 1995 im Besitz der Niederlassungs­bewilligung, sah er damals jedoch keinen Anlass, die ihm auf diese Weise auferlegte Trennung von seinem Kind zu beenden, wovon ihn allenfalls die 1997 geschlossene zweite Ehe abhielt (vorn I). Jedenfalls ist er spätestens ab Herbst 1997, als C seiner Darstellung zufolge die Be­schwerdeführerin 2 an seine Eltern zur Pflege abgeschoben haben soll und er weiterhin nichts unternahm, nicht anders zu behandeln als ein Elternteil, der die Familientrennung selber freiwillig herbeigeführt hat (vorn 3.2).

4.  

4.1 Die Vorinstanz bezweifelte, dass die Beschwerdeführerin 2 nach ihrer Rückkehr ins Heimatland nur ein Jahr von ihrer leiblichen Mutter, seither jedoch von den Grosseltern väterlicherseits betreut worden sei, wobei die Grossmutter die engere Bezugsperson gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer 1 habe nicht belegt, dass C als damalige Inhaberin des Sorgerechtes die Betreuung der Beschwerdeführerin 2 schon nach einem Jahr seinen Eltern tatsächlich überlassen habe. Demgegenüber weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 2 1997 in der Grundschule Y eingeschult worden sei und nicht in der Stadt X, wo sich die Wohnung ihrer Mutter befinde. In Y wohnten die Grosseltern väterlicherseits an der Q-Strasse Nr. 01. Y liege etwa 50 km südöstlich der Provinz­hauptstadt X.

4.2 Der Direktor der Grundschule Y bestätigte, dass die Beschwerdeführerin 2 1997 an seiner Schule eingeschult worden sei. In der 3. Klasse, am 10. Mai 2001, habe sie allerdings zur Grundschule R in der Stadt X gewechselt. Der Beschwerdeführer 1 führte in der Eingabe vom 17. März 2003 zur Frage der Beschwerdegegnerin, welche Schulen die Beschwerdeführerin 2 absolviert habe, aus, sie besuche zur Zeit noch immer die Primarschule in X seit 1997, was in dieser Form sowohl der Bestätigung des Direktors der Grundschule Y als auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift widerspricht (dass der Beschwerdeführer mit "X" allenfalls die Provinz und nicht die Provinzhauptstadt X gemeint hat, wird nicht dargelegt). Unbestritten ist jedenfalls, dass die Mutter der Beschwerdeführerin 2 in X, Stadtteil Z, wohnt. Die Beschwerdeführenden bringen nicht vor, dass die Beschwerdeführerin 2 ab dem 10. Mai 2001 jeweils von Y in die 50 km entfernte Provinz­hauptstadt X zum täglichen Schulbesuch gefahren ist, um hernach wieder zu den Grosseltern nach Y zurückzukehren. Zum Schulwechsel äussert sich die Beschwerde­schrift überhaupt nicht. Aus dem handschriftlichen Schreiben der Beschwerdeführerin 2 an den Beschwerdeführer 1 geht dagegen hervor, dass sie sich tat­sächlich bei ihrer Mutter aufgehalten hatte, allerdings ohne Angaben über den Zeitraum dieses Aufenthalts. Die Mutter habe sie jedoch – zu ebenfalls unbekanntem Zeitpunkt – in das Dorf der Grosseltern zurückgeschickt und sich seither nicht mehr gemeldet, wozu genauere Angaben fehlen. Das Schriftbild der Tochter entspricht dabei nicht dem eines Kleinkindes, weshalb dieses Schreiben aus jüngerer Zeit stammen muss. Damit ist aber das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sich die Mutter seit Herbst 1997 nicht oder kaum mehr um ihre Tochter gekümmert habe und diese seit 1997 bei den Grosseltern lebe, widerlegt. Wenn die Vorinstanz Zweifel daran äusserte, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits ein Jahr nach der Rückreise in die Türkei (also im Herbst 1997) nur noch von den Grosseltern väterlicherseits betreut worden sei, erweisen sich solche Zweifel demnach als berechtigt. Dazu gehört auch, wie von ihr richtig vermerkt, dass aus dem Urteil vom 16. September 2002 nicht hervorgeht, wo die Beschwerdeführerin 2 bis September 2002 gelebt habe. Angesichts der beschriebenen lokalen Verhältnisse erscheint es durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin 2 ab dem 10. Mai 2001 (allenfalls schon früher) bei der Mutter wohnte und von deren Wohnung aus die Schule in X besuchte. Die Beschwerdeführenden haben es bis anhin unterlassen, hierüber Klarheit zu schaffen, was sie sich anrechnen lassen müssen.

4.3 Hinzuweisen bleibt sodann darauf, dass C im Urteil vom 16. Septem­ber 2002 ein monatliches Wochenend- sowie ein Ferienbesuchsrecht gegenüber der Beschwerdeführerin 2 zugestanden wurde, und zwar für jeden letzten Samstag im Monat von 8 Uhr bis Sonntag, 17 Uhr, und jährlich vom 1. Juli, 9 Uhr, bis 20. Juli, 17 Uhr, sowie zusätzlich an religiösen Festtagen. Zwar wusste das Gericht um die Absicht, dass sich die Beschwerdeführerin 2 künftig im Ausland aufhalten soll, womit die Ausübung des Besuchsrechts erschwert würde. Doch ist nicht anzunehmen, das Gericht habe der Mutter der Beschwerdeführerin 2 ein Besuchsrecht in der Mei­nung zugesprochen, ein solches werde bereits aus Gründen, die in der Person der Mutter liegen, ohnehin nie zum Tragen kommen. Wenn sich aber die Mutter der Beschwerdeführerin 2 tatsächlich seit Herbst 1997 nicht mehr um sie gekümmert und sie den Grosseltern väterlicherseits zur Betreuung überlassen – sie an diese "abgeschoben" – hätte, ist nicht einzusehen, weshalb ihr insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls vom Gericht überhaupt noch ein Besuchsrecht zugestanden wurde, hätte sie doch ihr Desinteresse an ihrem Kind im Zeitpunkt des Urteils während fast fünf Jahren bewiesen. Bloss sporadische und unregelmässige Kontakte zur Tochter – wie behauptet – hätten daran kaum etwas ändern können.

4.4 Zu Recht führte die Vorinstanz aus, dass keine Anhaltspunkte bestünden, wonach die Umteilung der elterlichen Sorge auf den Beschwerdeführer 1 vorgenommen worden sei, weil sich die Beziehungsintensität in den letzten Jahren oder im Zeitraum der Gesuchstellung massgeblich von den die Tochter betreuenden Grosseltern – oder allenfalls auch der Mutter (vorn 4.2+3) – auf den Beschwerdeführer 1 hin verlagert hätte, worauf vorweg verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). So ist dem Urteil vom 16. September 2002 nicht zu entnehmen, dass die Übertragung des Sorgerechts auf einem massgeblich enger gewordenen Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden beruhte. Vielmehr waren vor allem wirtschaftliche Gründe für die Sorge­rechtsübertragung massgebend. Dazu erklären die Beschwerdeführenden, die Mutter der Beschwerdeführerin 2 habe "offenbar" vorgebracht, zum Wohl des Kindes dienten die Ausbildungsmöglichkeiten in der Schweiz. Das sei vor Gericht insofern ein bequemes Argument gewesen, als es ohne weitere Befragung zur Gutheissung der Klage habe führen müssen, denn es hätte ein fragwürdiges Licht auf die damalige Klägerin (Mutter der Beschwerdeführerin 2) geworfen, wenn sie als Grund für ihre Klage die Entfremdung gegenüber ihrem Kind und das Fehlen eines faktischen Betreuungsverhältnisses hätte angeben müssen.

4.4.1 Nach dem türkischen Zivilgesetzbuch Nr. 4721 vom 22. November 2001 (tZGB), in Kraft seit 1. Januar 2002, regelt das Gericht mit dem Scheidungs- oder Trennungsur­teil die Rechte der Eltern und ihre persönlichen Beziehungen zu dem Kind, nachdem die Eltern soweit möglich gehört worden sind. Bei der Ausgestaltung der persönlichen Beziehungen zwischen dem Kind und dem Ehegatten, dem die Ausübung des Sorgerechts nicht übertragen wurde, wird das Wohl des Kindes unter Berücksichtigung von Gesundheit, Erziehung und Moral zugrundegelegt (Art. 182 Abs. 1 und 2 tZGB). Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung sind ohne richterliche Zustimmung nicht wirksam (Art. 184 Ziff. 5 tZGB). Jeder Elternteil hat das Recht, mit demjenigen Kind, das nicht unter seiner elterlichen Sorge steht oder ihm nicht zugesprochen wurde, angemessenen persönlichen Verkehr zu pflegen (Art. 323 tZGB). Das Recht zum persönli­chen Verkehr kann allerdings versagt oder entzogen werden, wenn der betreffende Elternteil schwerwiegendes Desinteresse zeigt oder sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen (Art. 324 Abs. 2 tZGB). Ändern sich die Verhältnisse der Eltern infolge von Ereignissen wie Heirat mit einer dritten Person, Wegzug oder Tod eines Ehegatten massgeblich, so trifft das Gericht auf Be­geh­ren eines Elternteils oder von Amts wegen die erforderlichen Massnahmen (Art. 183 tZGB), wobei die im Scheidungsverfahren geltenden Grundsätze zu berücksichtigen sind.

4.4.2 Nach dem eben Ausgeführten hätte sich das Bezirksgericht X beim Entscheid über die Umteilung des Sorgerechts über die Beschwerdeführerin 2 an den Beschwerdeführer 1 demnach nicht allein auf das Argument der besseren Ausbildungs­möglichkeiten im Ausland abstützen dürfen, sagen diese doch wenig darüber aus, ob eine Ausbildung im Ausland und die damit verbundene Unterbringung beim dort lebenden Elternteil mit dem Wohl des Kindes vereinbar sind. Es ist hier allerdings nicht der Ort, um das Verfahren vor dem Bezirksgericht X im Detail auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Nach der Praxis soll der Begriff des Kindeswohls bei kleinen Kindern primär das Bedürfnis nach mütterlicher Zuwendung, bei älteren mehr den Gedanken der Förderung betonen, weshalb dort eher Entscheidungen zugunsten der Väter ergehen können (Alexander Bergmann/Mu­rad Ferid/Dieter Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band XVII: Türkei, Frankfurt a.M./Berlin 2003, S. 44). Dies ändert aber nichts daran, dass dem erwähnten Gerichtsurteil eine Verlagerung der Beziehungsintensität auf den Beschwerdeführer 1 nicht zu entnehmen ist und für die Umteilung des Sorgerechts die Beziehung des Beschwerdeführers 1 zur Beschwerdeführerin 2 in erster Linie nicht ausschlaggebend war. Dass den besseren Ausbildungsmöglichkeiten im Ausland eine verlagerte Beziehungsintensität zum dort lebenden Elternteil immanent wäre, lässt sich jedenfalls nicht generell annehmen.

4.4.3 Offensichtlich unzutreffend ist das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Beschwerdeführer 1 faktisch das Einverständnis der Mutter C vorausgesetzt habe. Damit soll wohl erklärt werden, weshalb die Übertragung erst im Jahre 2002 und nicht schon viel früher erfolgte. Nach der Ansicht des Beschwerdeführers 1 konn­te die Mutter C der aus dem Sorgerecht fliessenden Betreuungs- und Fürsorge­pflicht nicht nachkommen, weshalb sie das Kind in zunehmendem Mass in die Obhut der Schwiegermutter gab. Damit habe die Kindsmutter implizit anerkannt, dass sie nicht willens und fähig gewesen sei, der ihr zugewiesenen Sorgepflicht nachzukommen, und auch über keinen genügenden eigenen familiären Rückhalt verfügt habe, der ihr Betreuungs­manko hätte wettmachen können. Die Umteilung der elterlichen Sorge aufgrund einer Klage der leiblichen Mutter sei deren spätes Eingeständnis, dass es ihr an Sorgefähigkeit oder zumindest an Sorgewilligkeit gemangelt habe.

Nach Art. 183 tZGB hätte es dem Be­schwerdeführer 1 allerdings offen gestanden, die Umteilung des Sorgerechts schon zu verlangen, als er sich 1997 erneut verheiratet hatte, spätestens aber, nachdem sich C – seiner Darstellung zufolge – bereits im Herbst 1997 von der Tochter abgewandt und diese seinen Eltern zur Pflege überlassen hatte. Wenn die Kindsmutter auf diese Weise schon damals durch nachhaltiges Desinteresse an der Pflege und Erziehung ihres eigenen Kindes aufgefallen wäre, hätte der Beschwerde­führer 2 wohl gute Chancen gehabt, auf dem Klageweg die Umteilung der elterlichen Sorge zu erreichen, möglicherweise sogar, ohne dass der Kindsmutter ein Besuchsrecht eingeräumt worden wäre (vgl. Art. 182 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 2 tZGB). Ein Versagen der leiblichen Mutter der Beschwerdeführerin 2 ist von den Beschwerdeführenden allerdings gerade nicht nachgewiesen worden. Dies mag erklären, weshalb der Beschwerdeführer 1 das Einverständnis der Kindsmutter zur Umteilung der elterlichen Sorge einholen und sie davon überzeugen musste, einer Sorgerechtsumteilung zuzustimmen und selber Klage zu erheben, was offenbar einige Zeit in Anspruch nahm. Es bleibt daher festzuhalten, dass auch der Zeitpunkt der Sorgerechtsübertragung und die damit verbundenen Umstände gegen ein vorrangiges Verhältnis des Beschwerdeführers 1 zur Beschwerdeführerin 2 sprechen.

4.4.4 Abzulehnen ist die Meinung der Beschwerdeführenden, die Frage der vorrangigen Beziehung könne sich nicht zwischen einem Elternteil und Drittpersonen stellen. Es kann dazu auf die zitierte Bundesgerichtsrechtsprechung verwiesen werden (vorn 3.1). Wenig überzeugend erscheint zudem die Darstellung in der Be­schwerdeschrift, wonach die in der Familie offen deklarierten Bemühungen des Be­schwerdeführers 1, das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin 2 zu erlangen, die Gross­mutter von der Vorstellung abgehalten habe, die Rolle der Mutter übernehmen zu müssen. Konkrete Bemühungen zur Umteilung des Sorgerechts werden vom Beschwerdeführer 1 weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht dargelegt. Ob die Grossmutter wegen der behaupteten Bemühungen um die Sorgerechts­umteilung ihre Pflegeaufgabe immer nur als vorübergehend und vorläufig begriffen habe, kann als innerer Vorgang offen bleiben. Massgebend ist, ob und inwiefern sich ihre behauptete Einstellung gegenüber der Beschwerdeführerin 2 ausgewirkt hat. Darüber erfährt man nichts Substanzielles. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, wonach sich die Haltung der Grossmutter, gerade angesichts der erneuten Heirat des Beschwerdeführers 1 und der Geburt von dessen zweiter Tochter F (1998) nur vorläufig die Pflegeaufgabe auszuüben, auch im Umgang mit der Beschwerdeführerin 2 nie­dergeschlagen haben soll, was nicht näher ausgeführt wird. Dass das Kind seine Grossmutter von Anfang an in einer nur provisorischen Pflege- und Erziehungsfunktion erlebt hätte, ist damit nicht dargetan.

4.4.5 Insgesamt ist daher nicht von der vorrangigen Beziehung des Beschwerdeführers 1 zur Beschwerdeführerin 2 auszugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung der genauen Verhältnisse nur unzureichend nachgekommen ist. So verlangte die Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2003 unter anderem Auskunft darüber, wo genau, bei wem und in welchem Beziehungsfeld die Beschwerdeführerin 2 seit ihrer Geburt gelebt habe. Der Beschwerdeführer 1 gab an, diese habe seit Juni 1996 bei seinen Eltern gelebt, was seiner eigenen Darstellung im Rechtsmittelverfahren widerspricht. Der Beschwerdeführer 1 unterliess es zudem, irgendwelche Zeug­nisse der Beschwerdeführerin 2 einzulegen, woraus sich allenfalls deren Aufenthaltsort nach dem Schulwechsel im Mai 2001 hätte ersehen lassen, und erwähnte, die Tochter besuche die Primarschule in X, während es gemäss Be­schwerde­schrift diejenige von Y, 50 km entfernt von X, gewesen sein soll. Demnach ist davon auszugehen, dass die vorrangige Beziehung der Beschwerdeführerin 2 zur Grossmutter und/oder zur leiblichen Mutter besteht, nicht aber zum Beschwerde­führer 1.

5.  

Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die vorrangige Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 bestehe, muss sich der Nachzug des Kindes zusätzlich als zu dessen Pflege notwendig erweisen (vorn 3.1). Damit stellt sich die weitere Frage, ob die geltend gemachten Verhältnisse bei den Grosseltern, wo sich die Beschwerdeführerin 2 wieder aufhalten soll, zwingend dazu führen, den Anspruch auf Familiennachzug zu bejahen. Die Beschwerdeführenden machen hierzu geltend, die Grossmutter habe im Februar 2003 einen Hirnschlag erlitten und sei halbseitig gelähmt, weshalb sie die Beschwerdeführerin 2 nicht mehr betreuen könne. Der Grossvater sei 73 Jahre alt, gebrechlich und in keiner Weise mit der Betreuungsrolle vertraut, die ihm mit Blick auf ein (nunmehr 11 Jahre altes) Kind abverlangt würde. Der im selben Haus Nr. 01 an der Q-Strasse wohnende Onkel G arbeite im Gemüsehandel ausserhalb von Y und habe mit der Be­schwerdeführerin 2 kaum Kontakt. Die übrigen in der Nähe wohnenden Verwandten (H im Haus Nr. 02, I im Haus Nr. 03 und J im Haus Nr. 04, alle an der Q-Strasse) seien trotz ihrer Verwandtschaft nicht dazu prädestiniert, der Beschwerde­führerin 2 psychischen und physischen Beistand zu leisten. Diese befinde sich daher nicht in einem vertrauten und verlässlichen Beziehungsumfeld.

5.1  Nach der Bestätigung des Chefarztes des Staatsspitals in W, Dr. K, vom 10. April 2003 soll die Grossmutter L einen Schlaganfall infolge hohen Blutdrucks mit einer Lähmung erlitten haben. Es sei nunmehr die Betreuung des Kindes B durch den Vater "angebracht", wobei sich die Beschwerdegegnerin zu Recht die Frage stellte, ob der erwähnte Chefarzt überhaupt wusste, dass sich der Vater des Kindes im Ausland befindet. Einem Zeugnis von Dr. K vom 27. Mai 2003 ist zu entnehmen, dass bei der Grossmutter L am rechten Arm und Bein Lähmungserscheinungen diagnostiziert wurden, weshalb sie für ihre täglichen Haushalts­arbeiten Fremdhilfe benötige. Ferner wurden bei ihr hoher Blutdruck und "Dislipidemi" (im Original "Dislipidemisi", anscheinend Dyslipidämie, eine Störung des Fettstoff­wechsels) festgestellt, wogegen sie gewisse Medikamente einnehme.

5.2 Die Beschwerdegegnerin hatte mehrfach einen ausführlichen Bericht über den Gesund­heitszustand zunächst – wegen eines Missverständnisses – der geschiedenen Ehefrau, hernach aber (korrekt) der Grossmutter einverlangt, insbesondere zu den Auswir­kungen der Gesundheitsstörung auf die Verrichtung der täglichen Obliegenheiten und auf die altersgerechte Betreuung des Kindes. Die eingelegten Arztzeug­nisse vermögen die Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin 2 im Heimatland nicht mehr angemessen betreut werden könne, nicht genügend zu belegen. Namentlich werden keine Krankheiten des Grossvaters geltend gemacht. Dem vagen Hinweis auf seine Gebrechlichkeit und fehlende Vertrautheit mit der Betreuung eines nunmehr 11-jährigen Kindes steht entgegen, dass er für die Bestätigung des Schulbesuchs durch den Direktor der Grundschule Y besorgt war. Es ist damit nicht dargetan, dass der Grossvater zur Unterstützung seiner Ehefrau die Erziehung seiner Enkelin nicht übernehmen (bzw. weiter wahrnehmen) könnte. Inwieweit sich die übrigen in nächster Nähe der Grosseltern wohnenden Verwandten tat­sächlich nicht um die Beschwerdeführerin 2 zu kümmern gedenken, kann an dieser Stelle offen bleiben.

5.3 Die Beschwerdeführenden bieten zum Beweis die Aussagen von Familienangehörigen und Nachbarn an, wobei sie zu Recht darauf hinweisen, dass der Beweisgehalt solcher Schreiben gering ist. Ohnehin ist jedoch auf Beweisanträge der Parteien nur einzugehen, wenn ihnen substanziierte Behauptungen zugrunde liegen (vgl. § 60 VRG in Verbindung mit § 133 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [ZPO]; Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, vor § 133 ff. ZPO N. 8, § 133 ZPO N. 5). Dies ist hier nicht der Fall, wird doch nicht substanziiert dargetan, weshalb die Beschwerdeführerin 2 nicht von ihrem Grossvater oder allenfalls ihrer Mutter betreut werden kann. Dem Beweisantrag des Beschwerdeführenden kann somit nicht entsprochen werden.

5.4 Damit ist nicht dargetan, dass der beantragte Nachzug der Beschwerdeführerin 2 als zu deren Pflege notwendig ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sei es bei den Grosseltern oder bei der leiblichen Mutter der Beschwerdeführerin 2, welche ebenfalls in der Nähe der Gross­eltern wohnt (etwa 50 km entfernt in X), wobei nicht dargetan ist, dass sie nicht bereit wäre, sich angesichts der behaupteten Verhältnisse bei den Grosseltern um ihre Tochter zu kümmern (dazu vorn 4.1+2). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 2 gegenwärtig in ihr vertrauten Verhältnissen lebt und in das türkische Schulsystem inte­griert ist. Demnach sind die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht dargetan, wes­halb die Be­schwerde abzuweisen ist.

6.
Sofern die Beschwerdeführenden beantragen, es sei der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit zu geben, sich unmittelbar oder durch einen unabhängigen Vertreter oder eine geeignete Stelle frei zu den aktuellen Betreuungsverhältnissen und den Gründen für ihren Willen, in die Schweiz zu übersiedeln, zu äussern, ist ihnen nicht zu folgen. Einer­seits liegt ein un­datiertes Schreiben des Kindes bei den Akten, das im vorliegenden Verfahren noch berück­sichtigt werden kann und woraus der Wille des Kindes, in die Schweiz zum Beschwerdeführer 1 zu ziehen, hervorgeht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11 f.). Anderseits ist ein Kind nach der UNO-Kinderrechte­konvention im fremden­polizeilichen Verfahren nicht zwingend persönlich, sondern ledig­lich in angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden (BGE 124 II 361 E. 3c mit Hinweisen). Vorliegend ist die Be­schwerdeführerin 2 am Verfahren beteiligt und über ihren Vater auch anwaltschaftlich vertreten. Die Anforderungen von Art. 12 KRK müssen demnach als erfüllt gelten (vgl. auch BGer, 11. Dezember 2002, 2A.456/2002, E. 3.6, www.bger.ch).

7.
Ist die Beschwerde abzuweisen, haben die Beschwerdeführenden die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Nach § 14 VRG haften mehrere Beteiligte, die dasselbe Begehren gestellt haben, für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch, soweit sich dies aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis ergibt; das Verwaltungsgericht nimmt daher Solidarhaftung an, wenn sich – wie hier – mehrere Private zur Ein­reichung einer Beschwerde zusammentun, weil dadurch eine einfache Gesellschaft entsteht (VGr, 28. Mai 2003, VB.2003.00061, E. 5, www.vgrzh.ch/recht­sprechung; RB 1996 Nr. 9). Eine Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--   Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--   Total der Kosten.

 

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.

 

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

 

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Ver­wal­tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

 

6.    …

 

 

 

Abweichende Meinung des Gerichtssekretärs

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni 1976)

 

 

Gegen den vorliegenden Entscheid sind zwei Einwände vorzubringen; der eine betrifft die Voraussetzungen des Familiennachzugs (und richtet sich somit auch gegen die entspre­chende bundesgerichtliche Praxis), der andere die Beweiswürdigung.

1.  

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts geht – im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis – davon aus, dass dem Familiennachzug durch einen einzelnen Elternteil eine vorrangige Beziehung nicht nur zum andern Elternteil, sondern auch zu weiteren (nahen) Verwandten entgegenstehen könne. Zudem müssten in einem solchen Fall stichhaltige Gründe den Nachzug rechtfertigen; dieser müsse sich zur Pflege des Kindes als notwendig erweisen.

1.1 Das Bundesgericht äussert sich nicht dazu, wie es diese von ihm entwickelten Vorgaben in die Grundrechtsdogmatik integriert. Zumindest soweit Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV anwendbar sind, ist der Familiennachzug am Schema zur Prüfung der Zulässigkeit von Eingriffen in Grundrechte abzuhandeln (Art. 36 BV). Grundsätzlich können die Prüfung der vorrangigen Beziehung und der Notwendigkeit des Familiennachzugs in zwei verschiedene Verfahrensschritte eingebaut werden: Zum einen können diese Fragen der Prüfung, ob der Schutzbereich des Grundrechts tangiert ist (ob also ein Eingriff in das Grundrecht vorliegt), zugeordnet werden, zum andern der gegebenenfalls darauf folgenden Prüfung, ob dieser Eingriff gerechtfertigt ist oder ob das Grundrecht verletzt wird.

Das Bundesgericht ordnet die Frage implizit der Prüfung der Tangierung des Schutz­bereichs zu. Davon kann namentlich deshalb ausgegangen werden, weil es sie unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Familiennachzugs betrachtet. Dieser Aspekt ist der Umschreibung des Schutzbereichs des Grundrechts auf Familienleben zuzuordnen (BGE 129 II 11 E. 3.1.1).

Werden allerdings die entscheidenden Fragen bereits unter dem Gesichtspunkt abge­han­delt, ob der Schutzbereich des Grundrechts tangiert ist, so wird der Grundrechtsschutz ten­denziell entwertet, weil die Abwägung nach weniger transparenten Voraussetzungen erfolgt, als wenn die Kriterien von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV zur Anwendung gelangen.

1.2 Das Bundesgericht nimmt an, dass der Familiennachzug aufgrund einer vorrangigen Beziehung des Kindes zu Drittpersonen verweigert werden könne, wenn es in der Schweiz nicht mit beiden Eltern, sondern nur mit einem Elternteil zusammenleben würde (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.1.3). Wurde dies ursprünglich für den Fall festgestellt, dass das Kind im Heimatland beim andern Elternteil lebte (BGE 118 Ib 153 E. 3a; vgl. bereits BGE 115 Ib 97 E. 3), so wurde die Praxis später ausgedehnt auf Fälle, in denen das Kind geschiedener Eltern bei Verwandten des in der Schweiz ansässigen Elternteils lebte (BGE 125 II 585 E. 2c+d), auf Einelternfamilien (BGr, 11. März 2002, 2A.510/2001, E. 4.3, www.bger.ch) sowie schliess­lich auf den Familiennachzug durch einen verwitweten Elternteil (BGE 129 II 11 E. 3.1.4+3.3.1). Die Differenzierung wird von Teilen der Lehre und zum Teil auch in der Praxis zu Recht kritisiert (vgl. Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 158 ff., besonders 162; Marc Spescha, Lückenfüllung und Rechtsmissbrauch im Aus­länderrecht, AJP 2002, S.1419 ff., 1420 ff.; ders., Handbuch zum Ausländerrecht, Bern/Stutt­gart/Wien 1999, S. 174; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 84 ff.; Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, 26. Januar 1999, AJP 1999, S. 604 E. 2a+b; vgl. auch die Ansicht der Vorinstanz in BGE 129 II 11 E. 3.2 und 125 II 585 E. 2b [teilweise abweichend]; für die Berücksichtigung der Beziehung zu Drittpersonen auch gegenüber den gemeinsam um Nachzug ersuchenden Eltern Bruno Zanga/Camillus Guhl, Familiennachzug ausländischer Personen in die Schweiz, AJP 2001, S. 403 ff., 415).

1.2.1 Das Bundesgericht begründet die genannte Differenzierung im Leitentscheid BGE 118 Ib 153 wie folgt (E. 2b S. 159):

"Eine rein grammatikalische Auslegung des alten Textes von Art. 17 Abs. 2 ANAG lässt zwar den Schluss auf einen bedingungslosen Anspruch auf Einbezug des Kindes in die Niederlassungsbewilligung des Elternteiles in der Schweiz zu, sofern ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorgesehen ist (Peter Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzugs von Ausländern, in: ZBl 90/1989, S. 346). Der neue Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 ANAG verdeutlicht aber die – schon früher geltende (vgl. Kottusch, a.a.O., S. 346 f.) – Ausrichtung des Gesetzes auf die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie; das Gesetz verlangt nun ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern (Plural) zusammen wohnen werden. Nach der Systematik – vgl. die beiden ersten Sätze der Bestimmung – geht Art. 17 Abs. 2 ANAG vom Zusammenleben von Vater und Mutter aus, wobei dies natürlich unter dem Vorbehalt steht, dass beide Eltern überhaupt noch leben. Die Nachzugsregelung ist daher zugeschnitten auf den Fall, dass die eheliche Beziehung der gemeinsamen Eltern intakt ist (vgl. BBl 1987 III 322)."

 

Diese Begründung ist fragwürdig.

1.2.2 Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 ANAG bezieht sich zwar nur auf den Familiennachzug durch beide Eltern. Zusätzliche Erschwernisse für den Familiennachzug durch nur einen Elternteil lassen sich gleichwohl – anders als der Verweis auf die Materialien sugge­riert – jedenfalls weder aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung noch aus dem Willen des Gesetzgebers ableiten. Die ursprüngliche Fassung von Art. 17 Abs. 2 ANAG lautete: "… ist der Ausländer im Besitze der Niederlassungsbewilligung, so haben seine Ehefrau und die Kinder unter achtzehn Jahren, sofern sie mit ihm in gemeinsamem Haushalte leben werden, Anspruch darauf, in die Bewilligung einbezogen zu werden" (BS I 121, 126 f.). Die Bestimmung wurde als Folge der Einführung einer geschlechtsneutralen Bürgerrechtsregelung geändert (Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293, 322); die Materialien äussern sich nicht zur Frage der allein erziehenden Eltern. Dem vom Bundesgericht zitierten Aufsatz von Kottusch lässt sich einzig entnehmen, dass kein Anspruch auf Nachzug nur einzelner Kinder besteht, wenn der Lebensmittelpunkt der Familie weiterhin im Ausland liegt, weil die Ehefrau und weitere Kinder dort verbleiben wollen (Kottusch, S. 346 f.; dieser – auf kantonale Praxis abgestützten – Meinung kann im Übrigen ohne weiteres zugestimmt werden).

1.2.3 Ob nun das Bundesgericht die Ansicht vertritt, Art. 17 Abs. 2 ANAG sei auf den Familiennachzug durch einzelne Elternteile nicht direkt, sondern nur analog anwendbar (so etwa deutlich BGE 125 II 585 E. 2c S. 589), oder ob es davon ausgeht, Art. 17 Abs. 2 ANAG schütze zwar auch die familiäre Beziehung getrennt lebender Eltern zu ihren Kindern, aber nur unter besonderen Voraussetzungen (BGE 124 II 361 E. 3a S. 366): Unterscheidungen zwischen dem Familiennachzug durch beide Eltern gemeinsam und dem Nachzug durch nur einen Elternteil müssen jedenfalls vor der Rechtsgleichheit bestehen, und die Regelung für den letzteren Fall muss ebenfalls das Grundrecht auf Familienleben verwirklichen. Eine verfassungs- und völkerrechtskonforme Gesetzesauslegung hat dies zu berücksichtigen. Selbst wenn man dem Bundesgericht darin folgen wollte, dass der Nachzug durch nur einen Elternteil von Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht direkt erfasst werde, kann deshalb der Schlussfolgerung, eine Schlechterstellung einzelner Elternteile könne dem Gesetz von vornherein nicht widersprechen (BGE 125 II 585 E. 2c S. 589), nicht zugestimmt werden.

1.2.4 Es dürfte unbestritten sein (und wird auch hier nicht bestritten), dass der Familiennachzug durch einen Elternteil grundsätzlich verweigert werden kann, wenn das Kind im Heimatland (oder in einem Drittland) in der Obhut des andern Elternteils aufwächst. Insoweit kann der bundesgerichtlichen Praxis gefolgt werden.

1.2.5 Das Argument, es gehe in Art. 17 Abs. 2 ANAG nur um die Zusammenführung der Gesamtfamilie, überzeugt hingegen dann nicht, wenn eine Gesamt­familie nicht (mehr) besteht, eine Vereinigung der Teilfamilie jedoch (noch) möglich ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese erschwert werden sollte.

Diese Praxis widerspricht auch der zum Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK entwickelten Systematik, indem sie die Beziehungen innerhalb der Kernfamilie weniger stark gewichtet als Beziehungen zu weiteren Verwandten. (Zur Definition des Familienlebens vgl. etwa Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschen­recht und Migration, Berlin 1999, S. 21 ff.)

Schliesslich ist auch die Unzulässigkeit einer (faktischen) Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern zu beachten; diese Frage stellt sich im Anwendungs­bereich von Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Diskriminierung aufgrund der Geburt im Sinn von Art. 14 EMRK und im Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 2 ANAG aufgrund einer systematischen Auslegung unter Miteinbezug der bewussten Abschaffung der einst unterschiedlichen Wertung von Ehelichkeit und Ausserehelichkeit im Zivilgesetzbuch (ZGB; vgl. hierzu Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1984, Einlei­tung [zu Art. 252-269c ZGB] N. 63): Zwar knüpft die bundesgerichtliche Praxis grund­sätz­lich nicht daran an, ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren wurde (wobei in BGE 129 II 11 E. 3.3.1 immerhin gewisse Erleichterungen für den Familiennachzug durch einen verwitweten Elternteil eingeräumt wurden). Doch sind faktisch nichteheliche Kinder von der Benachteiligung besonders betroffen. Nicht überzeugend ist die Argumentation des Bundesgerichts, es liege keine Diskriminierung vor, weil die Kinder verheirateter Eltern nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmässig zusammen mit dem vorerst in der Heimat zurückgebliebenen Elternteil nachgezogen würden und sich die Frage ihrer Beziehungen zu Drittpersonen deshalb im Normalfall gar nicht stelle (BGE 125 II 585 E. 2c): Manchmal stellt sich diese Frage gleichwohl, doch das Bundesgericht berücksichtigt die Beziehungen zu Dritt­personen bei Kindern zusammenlebender Eltern auch dann grundsätzlich nicht, wenn diese Kinder im Heimatland vorerst von Dritten betreut werden (BGE 126 II 329 E. 3b). Es geht auch nicht an, allein erziehenden Eltern allgemein häufigeren Missbrauch zu unterstellen (vgl. BGE 126 II 329 E. 3b).

Der Nachzug im Rahmen von Einelternfamilien und durch verwitwete Elternteile ist daher dem Nachzug durch beide Elternteile gleichzustellen.

1.2.6 Nur beiläufig sei erwähnt, dass in BGE 129 II 11 E. 3.3.1 die Praxis für verwitwete Elternteile gegenüber BGE 118 Ib 153 E. 2b ohne Begründung verschärft wurde. In BGE 118 Ib 153 E. 2b (S. 159) war noch festgehalten worden, die restriktive Auslegung von Art. 17 Abs. 2 ANAG, wonach diese Bestimmung grundsätzlich nur auf den Familiennachzug durch beide Eltern gemünzt sei, stehe "natürlich unter dem Vorbehalt …, dass beide Eltern überhaupt noch leben" (Hervorhebung nicht im Original). Diese Formulierung zeigt, dass die Praxis für verwitwete Eltern nicht gelten sollte und im Übrigen auch nicht auf Einelternfamilien zugeschnitten war. Ohne Bezug auf diesen Entscheid hat das Gericht dagegen nicht nur die Einelternfamilien, sondern (in BGE 129 II 11 E. 3.1.4+3.3.1) auch den Familiennachzug durch einen verwitweten Elternteil grundsätzlich den strengeren Regeln des Familiennachzugs für Kinder, die beim andern Elternteil leben, unterstellt.

1.2.7 In der Lehre wird auch die Ansicht vertreten, die Gleichstellung von Elternpaaren und einzelnen Elternteilen sei dadurch zu erreichen, dass beide der heutigen strengeren Praxis für Letztere unterworfen würden (Zanga/Guhl, S. 415). Wäre eine solche Lösung auch konsequenter als die heutige Rechtsprechung, so dürfte umgekehrt eine derartige Verschärfung der Praxis mit dem Gesetzeszweck von Art. 17 Abs. 2 ANAG kaum mehr ver­einbar sein. Zudem dürfte sich die heutige Praxis bezüglich des Familiennachzugs durch einzelne Elternteile mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht vereinbaren lassen. Diese schliesst allerdings eine (moderate) Verschärfung auch gegenüber Elternpaaren nicht aus (vgl. hinten 1.4).

1.3  

1.3.1 Dass der Familiennachzug zur Pflege des Kindes "notwendig" oder "zwingend" sein müsse, findet sich – soweit ersichtlich – erstmals in BGE 122 II 385 E. 4b, nicht aber in BGE 119 Ib 81 E. 4a+b sowie BGE 118 Ib 153 E. 2b-d, auf die an jener Stelle verwiesen wird. Während nach BGE 119 Ib 81 E. 4b der Familiennachzug vielmehr bei "überwiegenden familiären Interessen" zulässig sein soll, wird in BGE 118 Ib 153 E. 2b ausgeführt:

"Sind die Eltern jedoch voneinander getrennt oder gar geschieden, und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es gar nicht um eine Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen. Ein Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zum in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält.

Dabei kommt es nicht nur auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich eingetretene oder gar künftige Umstände wesentlich werden. Namentlich kann nicht entscheidend sein, in welchem Land das Kind bisher seinen Lebensmittelpunkt hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht praktisch immer wirkungslos. Zu berücksichtigen ist aber, bei welchem Elternteil das Kind bisher gelebt hat, beziehungsweise wem in der Scheidung das Sorgerecht zugesprochen worden ist; sollte sich das Kindesinteresse in der Zwischenzeit geändert haben, so wäre für eine Anpassung der familiären Verhältnisse in der Regel zunächst der privatrechtliche Weg zu beschreiten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten – zum Beispiel beim Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder bei neu sich abzeichnenden Pflegebedürfnissen – oder für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen."

 

BGE 118 Ib 153 E. 2b ist somit nur zu entnehmen, dass der Familiennachzug durch einen geschiedenen Elternteil grundsätzlich davon abhänge, ob dem betreffenden Elternteil das Sorgerecht zustehe, unter Vorbehalt klarer Anhaltspunkte für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensität. Die Bezugnahme auf diesen Entscheid in BGE 122 II 385 E. 4b ist demnach – bewusst oder unbewusst – irreführend. Das Kriterium der "Notwendigkeit" des Familiennachzugs, dessen Geltungsbereich später auf Einelternfamilien und ver­witwete Elternteile ausgedehnt wurde, wird methodisch nicht überzeugend eingeführt.

1.4 Beruhen die Voraussetzungen der vorrangigen Beziehung und der Notwendigkeit beim Familiennachzug durch einzelne Elternteile demnach auf ungesicherten Grundlagen, so ist der Rigorismus, mit dem diese Voraussetzungen in der Praxis angewandt werden, umso stossender. Verlangt wird im Ergebnis ein eigentliches Siechtum, wenn nicht der Tod der das Kind im Ausland betreuenden Personen. Diese Praxis dürfte auch vor der neueren Rechtsprechung des EGMR keinen Bestand haben. Als ein Familiennachzug durch ein Elternpaar zu beurteilen war, das seine Tochter bei Verwandten im Heimatland zurückgelassen hatte, nahm der Gerichtshof eine Interessenabwägung vor, in welcher er namentlich die Betreuungsverhältnisse im Heimatland und die Zumutbarkeit der im Gaststaat anwesenden Personen, zur Verwirklichung des Familienlebens ins Heimatland zurückzureisen, berücksichtigte (EGMR, 21. Dezember 2001, 31465/96, Sen c. Pays-Bas, §§ 39 ff., http://hudoc.echr.coe.int). Aufgrund der Niederlassungsbewilligung des Beschwerde­führers 1 und der Tatsache, dass seine zweite Tochter seit Geburt in der Schweiz lebt, wäre die Zumutbarkeit der Heimkehr hier zu verneinen (vgl. EGMR, a.a.O, § 40). Schliesslich lehnt der EGMR implizit ab, der angeblich vorrangigen Beziehung des nachzuziehenden Kindes zu den Verwandten im Heimatland ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen. Von einer Notwendigkeit des Familiennachzugs ist schon gar nicht die Rede (a.a.O., § 40):

"Il est vrai que ces derniers [die Eltern] ont choisi, après que Sinem [die Tochter] ait passé les trois premières années de sa vie avec sa mère, de laisser leur aînée en Turquie lorsque la deuxième requérante [die Mutter] est venue rejoindre son époux aux Pays-Bas … Cette circonstance intervenue dans la prime enfance de Sinem ne saurait toutefois être considérée comme une décision irrevocable de fixer, à tout jamais, son lieu de résidence dans ce pays et de ne garder avec elle que des liens épisodiques et distendus, renonçant definitivement à sa compagnie et abandonnant par là toute idée de réunification de leur famille."

 

 

1.5 Zusammenfassend: Die Voraussetzungen, dass keine vorrangige Beziehung zu Drittpersonen vorliegen dürfe und ein Familiennachzug zur Pflege des Kindes notwendig sein müsse, sind (zumindest in dieser Form) nicht haltbar. In allen Fällen sollte vielmehr aufgrund einer Interessenabwägung entschieden werden, die diesen Namen verdient.

Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass eine vorrangige Beziehung der Be­schwerde­führerin 2 zur Grossmutter dem Familiennachzug nicht a priori entgegengehalten wer­den kann. Das Gegenteil gälte allerdings in Bezug auf eine vorrangige Beziehung zur Mutter.

2. Zur Beweiswürdigung

2.1 Im vorliegenden Fall sind die tatsächlichen Verhältnisse nicht klar. Die Beschwerdeführerin 2 lebte 1996-1997 bei der Mutter und 1997-2001 bei den Grosseltern väterli­cherseits. Wo sich die Mutter während dieser Zeit aufhielt und wo sich die Tochter seither aufhält, ist nicht erstellt. Im Mai 2001 trat die Beschwerdeführerin 2 in eine Schule in der Stadt X über, in der auch ihre Mutter lebt; es bestehen Anzeichen, dass sie seither – zumindest zeitweilig – bei der Mutter lebt(e); es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich weiterhin zumindest zum Teil bei den Grosseltern aufhielt bzw. aufhält. Die Grossmutter leidet seit Februar 2003 aufgrund eines Hirnschlags an einer halbseitigen Lähmung oder zumindest an Lähmungserscheinungen.

2.2 Selbst wenn man der Praxis des Bundesgerichts folgen wollte, käme eine Änderung der Betreuungsverhältnisse und damit ein Familiennachzug aufgrund der Erkrankung der Grossmutter in Betracht, sofern die vorrangige Beziehung nach wie vor zur Grossmutter (und nicht zur Mutter) besteht. Dies gilt umso mehr, als beim Nachzug einer Zwölfjährigen die Integrations­schwierigkeiten sich in Grenzen halten dürften und nicht ernsthaft angenommen werden kann, dem in der Schweiz lebenden Vater ginge es vorwiegend um die besseren wirtschaftlichen Aussichten für seine Tochter.

2.3 Das Verwaltungsgericht begründet seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Beschwerdeführenden nicht dargetan hätten, dass sich im Heimatland weder die Grossmutter noch die Mutter oder der Grossvater um das Kind kümmerten. Damit überspannt es die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht.

2.3.1 Bei der Mitwirkungspflicht handelt es sich um eine beschränkte Pflicht der Betei­ligten, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Sie korreliert mit dem Mitwirkungs­recht bei der Beweisbeschaffung. Im Allgemeinen endet die behördliche Untersuchungs­pflicht und beginnt die Mitwirkungspflicht der Verfahrens­beteiligten dort, wo keine besonderen Umstände und Anhaltspunkte in den Akten es den Verwaltungsbehörden nahelegen, den Sachverhalt weiter zu erforschen. Die Beteiligten sind über die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten aufzuklären. Lassen sie an der Mit­wir­kung fehlen, so darf gleichwohl nur mit Zurückhaltung von der Fiktion ausgegangen werden, der zu belegende Sachverhalt habe sich nicht verwirklicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 60+62+63+68).

2.3.2 Im vorliegenden Fall boten die Beschwerdeführenden die Aussage der Tochter sowie Bestätigungen weiterer Verwandter als Beweismittel an. Das Verwaltungsgericht weist diese Ansinnen ab. Es geht aber nicht an, einerseits die Abnahme angebotener Beweis­mittel abzulehnen und anderseits eine angeblich ungenügende Erfüllung der Mitwir­kungs­pflicht zu Ungunsten der Beschwerdeführenden zu gewichten (vgl. auch BGE 118 Ib 153 E. 1c S. 158). Auch das akribische, teilweise lebensfremde Sammeln und Auflisten von Widersprüchen und Auslassungen in den Äusserungen der Beschwerde­führen­den und in den eingereichten Dokumenten vermag eine seriöse Sach­verhalts­abklärung – zu welcher die Beschwerdeführenden natürlich heran­zuziehen wären – nicht zu ersetzen.

3. Fazit

Im vorliegenden Fall hätte demnach das Verwaltungsgericht zumindest klären müssen (bzw. die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin anhalten müssen abzuklären), ob die Beschwerdeführerin 2 von der Mutter (genügend) betreut wird. Wenn dies zu ver­neinen wäre, müsste eine umfassende Interessenabwägung zur Bewilligung des Familien­nachzugs führen. Es wäre sogar ebenfalls vertretbar gewesen, aufgrund der Akten eine vor­rangige Beziehung zur Mutter zu verneinen (weil die Beschwerdeführerin 2 jedenfalls 1997-2001 bei den Grosseltern lebte und sich seither zumindest sporadisch bei diesen aufhalten dürfte) und die Be­schwerde gutzuheissen.