{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.02.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2003-00331_05-02-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204003&W10_KEY=4467142&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "722e97ac2c955ff53540c2777f66f0f8"}, "Num": [" VB.2003.00331"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.05.0  VB.2003.00331"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.05.0  VB.2003.00331"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.05.0  VB.2003.00331"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan | Abweisung der Beschwerde gegen einen Quartierplan: Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts und Abweisung des beantragten Augenscheins (E. 1). Zweck des Quartierplans (E. 2). Grunds\u00e4tze, unter welchen Voraussetzungen ein Grundst\u00fcck aus dem Quartierplanverfahren entlassen werden kann (E. 3.1). Das Grundst\u00fcck der Beschwerdef\u00fchrenden ist im Bereich des Verkehrs und der Kanalisation nicht vollst\u00e4ndig erschlossen, weshalb es nicht aus dem Quartierplan entlassen werden kann (E. 3.2 - E. 3.5). Das Begehren, im Quartierplan seien die Niveaulinien der neuen Erschliessungsstrasse festzusetzen, ist abzuweisen (E. 4). Wer innert der nach \u00a7 154 PBG laufenden Frist keine Begehren stellt, ist damit im Rekursverfahren ausgeschlossen. Es ist nicht \u00fcberspitzt formalistisch, wenn die Rekursinstanz verfr\u00fcht oder versp\u00e4tet gestellte Begehren nicht ber\u00fccksichtigt (E. 5). Da das Grundst\u00fcck der Beschwerdef\u00fchrenden verkehrsm\u00e4ssig nicht ausreichend erschlossen ist, war es nicht ermessensmissbr\u00e4uchlich, die Beschwerdef\u00fchrenden beim Kostenverleger f\u00fcr Strassen und Wege zu 100 % zu belasten (E. 6). Wegen den schwierigen Rechtsfragen war der Beizug eines Rechtsbeistands im Rekursverfahren auch f\u00fcr die Beschwerdegegnerin als gr\u00f6sseres Gemeinwesen gerechtfertigt. Die im Rekursverfahren zugesprochene Parteientsch\u00e4digung ist daher nicht zu beanstanden (E. 7). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 8)"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:15:50", "Checksum": "594b92291e2571231226a65181845eec"}