I.
A ist Eigentümer der Parzelle Nr. 01
und zusammen mit seiner Frau B Eigentümer der Parzelle Nr. 02, beide
zwischen L-, M- und N-Strasse in W gelegen und mit einer (beide Parzellen
beanspruchenden) Liegenschaft überbaut. Für das Gebiet O wurde am 5. August
1993 das Quartierplanverfahren eingeleitet. Im Rahmen der davon unabhängig
betriebenen Revision der Ortsplanung mussten Teile der Bauzonen im Quartierplangebiet
aus Gründen des Ortsbildschutzes der Freihaltezone zugeteilt werden, weshalb
das Quartierplanverfahren am 13. Juli 1995 sistiert wurde. Der
Regierungsrat genehmigte am 4. März 1998 die revidierte Ortsplanung,
welche zentrale Teile des ursprünglichen Quartierplangebiets der Freihaltezone
zuwies. Das verbleibende Quartierplangebiet bestand nur noch aus einem Teil
West längs der P-Strasse, der keines umfassenden Quartierplans bedurfte, und
einem Teil Ost längs der L-Strasse, dem heute massgebenden Quartierplangebiet.
Mit Beschluss vom 6. Mai 1999 zog
der Gemeinderat X den Einleitungsbeschluss vom 5. August 1993 in
Wiedererwägung und beschränkte den Quartierplanperimeter auf den Teil Ost des
ursprünglichen Quartierplangebiets. Ein Anteil von Fr. 14'784.- an den
bisher aufgelaufenen Kosten wurde den acht im Quartierplanverfahren
verbleibenden Grundstücken bzw. deren Eigentümern im neuen Verfahren belastet,
während die Gemeinde X die Kosten für die elf daraus ausgeschiedenen Grundstücke
übernahm. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Am 28. Juni 2000 fand die erste
Grundeigentümerversammlung zum ersten Entwurf des Quartierplans mit
reduziertem Perimeter statt. Nach der 30-tägigen Auflagefrist, innert welcher
drei Grundeigentümer – darunter A und B – eine Vielzahl von Begehren gestellt
hatten, fand am 29. Mai 2001 die zweite Grundeigentümerversammlung statt. Mit
Beschluss vom 7. März 2002 setzte die Gemeinde X den Quartierplan O in W
fest. Dieser sieht neben weiteren Erschliessungsmassnahmen im Wesentlichen vor,
das Quartierplangebiet mit einer neu zu erstellenden Stichstrasse ab Parzelle Nr. 03
zu erschliessen, welche unter anderem am westlichen Rand der Parzelle Nr. 01
von A verläuft und in die M-Strasse mündet. Ausserdem soll das Trottoir an der
vielbefahrenen L-Strasse auf zwei Meter verbreitert werden.
II.
Dagegen liessen A und B am 15.
April 2002 Rekurs erheben und eine Vielzahl von Anträgen stellen. Im Hauptpunkt
verlangten sie die Entlassung ihrer Grundstücke aus dem Quartierplanverfahren,
eventualiter die Abänderung der Linienführung und Reduktion der Ausmasse der
geplanten neuen Stichstrasse, die Festlegung von Niveaulinien für diese, den
Ausbau der N-Strasse als eigene Zufahrt zu ihrer Liegenschaft, den Verzicht auf
die Verbreiterung des Trottoirs an der L-Strasse und eine massive Entlastung
bei den verschiedenen Kostenverlegern. Die Baurekurskommission III des
Kantons Zürich nahm am 23. April 2003 einen Augenschein auf dem Lokal vor
und wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. Juli 2003 ab, soweit sie darauf
eintrat. Die Kosten des Verfahrens auferlegte sie den Rekurrenten und
verpflichtete diese, dem Gemeinderat X zu Gunsten des Quartierplans eine
Entschädigung von Fr. 1'400.- zu bezahlen.
III.
Dagegen liessen A und B am 17.
September 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Im Hauptpunkt
verlangten sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und erneut die
Entlassung ihrer Grundstücke aus dem Quartierplanverfahren, eventualiter, es
sei die bestehende Einfahrt von der L-Strasse zu ihrer Liegenschaft unverändert
zu belassen, und ihre Grundstücke seien mit dem Kostenverleger für Strassen und
Wege nicht zu belasten. Weiter seien die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens der Gemeinde X aufzuerlegen und diese zu einer Parteientschädigung
an sie zu verpflichten. Die Gemeinde X liess in der Beschwerdeantwort
Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdeführenden. Die Rekursinstanz beantragte ohne weitere Bemerkungen
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt
sich vorliegend aus § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführenden verlangen, der
vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben. Im Rekursverfahren
hatten sie unter anderem beanstandet, dass das von ihnen am 10. November 2000
mit dem Eigentümer von Kat.-Nr. 03 vereinbarte Fuss- und Fahrwegrecht zu
Gunsten von Kat.-Nr. 02 nicht in die Rechtsbereinigungstabelle des technischen
Berichtes vom 7. März 2002 aufgenommen worden war, obwohl dieses in Zukunft
Bestand haben soll. In der Rekursantwort gestand die damalige Rekursgegnerin
den Rekurrenten ein Versehen zu, welches im Rahmen des grundbuchlichen Vollzuges
bereinigt werden sollte. Die Rekursinstanz ging davon aus, dass diese
Bereinigung tatsächlich erfolgen werde und betrachtete diesen Punkt deshalb als
erledigt. Da ein materieller Entscheid darüber im Rekursverfahren nicht erfolgt
ist, betrifft der Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen
Entscheids diesen Punkt nicht.
1.3
Die Beschwerdeführenden beantragen einen
Augenschein. Die Vorinstanz nahm am 23. April 2003 einen Augenschein auf dem
Lokal vor. Es ist zulässig, dass sich eine Rechtsmittelinstanz auf das
Ergebnis eines vorinstanzlichen Augenscheins abstützt. Dies setzt allerdings
voraus, dass sich alle wesentlichen, anlässlich des Augenscheins gewonnenen
Eindrücke und gemachten Feststellungen aus den Akten ergeben. Unter diesen
Voraussetzungen darf im Interesse der Verfahrensökonomie auf einen weiteren,
letztlich nur eine formelle Wiederholung darstellenden Augenschein verzichtet
werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45).
Wo die Beschwerdeführenden auf das
Ergebnis des beantragten Augenscheins hinweisen, ergeben sich die örtlichen
Verhältnisse konkret aus den Akten, dem Protokoll des vorinstanzlichen
Augenscheins, dem angefochtenen Entscheid und den bei den Akten liegenden
Plänen. Es erübrigt sich daher, einen zusätzlichen Augenschein vorzunehmen.
2.
Der Quartierplan bezweckt, das Land zwischen Hauptstrassenzügen
verkehrsmässig zu erschliessen und baureif zu machen, insbesondere den Verlauf
der für eine hinreichende Zufahrt nötigen Quartierstrassen zu bestimmen sowie
Grenzveränderungen oder nötigenfalls die Zusammenlegung und Neueinteilung
sämtlicher Grundstücke vorzunehmen, um für die Überbauung geeignete Parzellen
zu gewinnen. Der Quartierplan dient sowohl öffentlichen als auch privaten
Interessen: Die Allgemeinheit ist im Hinblick auf die Baulandknappheit daran
interessiert, dass eingezontes Land tatsächlich überbaut werden kann, während
der Quartierplan für den Grundeigentümer ein Mittel bildet, um zu baureifem
Land zu gelangen (VGr, 29. Februar 1984, ZBl 85/1984, S. 374; Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 364 f.).
3.
Die Beschwerdeführenden verlangen im Hauptantrag, ihre Grundstücke seien
aus dem Quartierplanverfahren zu entlassen.
3.1
In seiner bisherigen Rechtsprechung ging das Verwaltungsgericht davon aus,
dass, damit ein Grundstück nach § 155 Abs. 1 lit. b des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) aus dem
Quartierplanverfahren entlassen werden kann, kumulativ zwei Voraussetzungen
erfüllt sein müssen: Das zu entlassende Grundstück darf für die Gesamterschliessung
des übrigen Landes nicht benötigt werden, und es muss selber nach objektiven
Gesichtspunkten – nicht bloss nach den Bedürfnissen des derzeitigen
Eigentümers – in jeder Hinsicht baureif
sein oder aus sachlichen Gründen für eine Überbauung nicht in Betracht kommen
(VGr, 6. Oktober 1999, VB.99.00211, www.vgrzh.ch). Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 14. März 2000 gegenüber dieser Praxis Bedenken geäussert. Es stellte
fest, dass die mit einem Quartierplan verbundenen Belastungen der Eigentümer nur
dadurch gerechtfertigt sind, dass der Plan nicht nur öffentlichen Interessen,
sondern zugleich auch privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer
dient. Er ermöglicht eine im öffentlichen Interesse liegende, geordnete
Überbauung des Landes. Gleichzeitig verschafft er dem Grundeigentümer eine
Erschliessung und ermöglicht so die Überbauung des Grundstücks und damit die Erzielung
eines Mehrwerts. Dass ein solches privates Interesse tatsächlich vorliegt, ist
Voraussetzung für die mit dem Einbezug eines Grundstücks in den Quartierplan
verbundenen Belastungen. Ist jedoch eine Parzelle bereits hinreichend erschlossen
und erfährt sie auch sonst durch den Quartierplan keinen Vorteil, so ist deren
Einbezug nicht gerechtfertigt. Es geht nicht an, ein baureifes Grundstück einzig
deshalb in einen Quartierplan einzubeziehen, weil es für die
Gesamterschliessung benötigt wird; diesfalls fehlt es am Vorteil, welcher den
Einbezug in das Quartierplangebiet und die damit verbundenen
Eigentumsbeschränkungen und finanziellen Belastungen rechtfertigt (BGr, 14.
März 2000, 1P.721/1999, E. 3a und 3b, www.bger.ch). Das schliesst es nicht
aus, in das Quartierplanverfahren auch Grundstücke einzubeziehen, welche
bereits teilweise überbaut sind, jedoch noch Nutzungsreserven enthalten, bei
deren Realisierung die bestehende Erschliessung nicht mehr genügen würde;
allerdings ist in solchen Fällen nicht nur auf die durch die vorgesehene
Erschliessung objektiv ermöglichte bessere Ausnützung, sondern auch auf die
subjektive Situation der betroffenen Eigentümer abzustellen (BGr, E. 3c
bis 3e). Sodann sind selbst voll erschlossene, überbaute Grundstücke in das
Verfahren einzubeziehen, wenn die bestehenden Erschliessungswerke
sanierungsbedürftig sind und diese Sanierung zweckmässigerweise im Zuge der
Realisierung des Quartierplans vorgenommen wird. Sanierungsbedürftig ist ein
Werk nicht nur, wenn es reparaturbedürftig ist, sondern auch, wenn es den
geltenden Normen nicht mehr entspricht (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 4-28).
3.2
Die Rekursinstanz verneinte, dass die Grundstücke
der Beschwerdeführenden schon vollständig erschlossen und damit baureif seien,
insbesondere unter Hinweis auf den wenig verkehrssicheren Zugang über die
N-Strasse, der direkt in die L-Strasse mündet. Wie aus dem Quartierplan
hervorgeht, können die einzelnen Grundstücke rückwärtig durch die neue
Stichstrasse erschlossen werden und mündet diese Erschliessung in eine einzige
Ausfahrt an weit ungefährlicherer Stelle in die L-Strasse als etwa N-Strasse
und M-Strasse (vgl. § 240 Abs. 3 PBG). Es kann diesbezüglich auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG; Rekursentscheid E. 4c). In
der Beschwerdeschrift gestehen die Beschwerdeführenden zu, dass die Hinweise
auf die massgeblichen Verkehrssicherheitsbestimmungen zutreffend seien,
beharren aber darauf, dass der Zugang zu ihren Grundstücken seit jeher über die
L-Strasse und die N-Strasse erfolgt sei. Dies rechtfertigt jedoch nicht, von
der rückwärtigen Erschliessung ihrer Grundstücke abzusehen. Würde den
Beschwerdeführenden gefolgt, bestünden weiterhin auf kurzer Strecke mehrere
Ausfahrten aus dem Quartierplangebiet, was zu vermeiden ist (§ 240 Abs. 3
PBG).
3.3
Unzutreffend ist sodann der Vorwurf der
Beschwerdeführenden, dass das Grundstück aKat.-Nr. 02 mit der Erschliessung
über die neue Quartierstrasse und die M-Strasse im eigentlichen Sinn "abgeschlossen" und nicht erschlossen würde. Das trifft nicht zu. Die Zufahrt zu
ihren Grundstücken über die neue Stichstrasse und die M-Strasse erfordert lediglich
einen kleinen Umweg von 200 m, der den Beschwerdeführenden jedoch durchaus
zuzumuten ist. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die neue Quartierstrasse
beispielsweise die Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (z.B. Feuerwehr,
Sanität, Kehrichtabfuhr) ermöglicht (vgl. § 237 Abs. 1 PBG), was
sämtlichen Quartierplangenossen zugute kommt.
3.4
Wie dargelegt sind selbst voll erschlossene
überbaute Grundstücke in das Verfahren einzubeziehen, wenn die bestehenden
Erschliessungswerke den geltenden Normen nicht mehr entsprechen (vorne E. 3.1).
Das betrifft die Grundstücke der Beschwerdeführenden teilweise im Bereich der
Kanalisation. Die überbauten Parzellen im Quartierplangebiet werden heute über
die bestehenden Mischwasserleitungen im Trassee der L-Strasse und der M-Strasse
entwässert. Nach dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) muss das Quartierplangebiet
im Trennsystem entwässert werden, wozu ein zusätzlicher Reinwasserkanal in der
L-Strasse erstellt wird. Vorgesehen sind drei Kanalsysteme, nämlich die Schmutzwasser-
und Reinwasserleitung in der neuen Quartierstrasse E4 (Kanalsystem A), die Verlängerung
der bestehenden Schmutzwasserleitung in der M-Strasse und eine zusätzliche
Reinwasserleitung ebenda (Kanalsystem B) sowie eine Schmutzwasser- und
Reinwasserleitung entlang der südlichen Quartierplangrenze (Kanalsystem C). Die
Grundstücke der Beschwerdeführenden sind vom Ausbau des Kanalsystems B
betroffen. Insofern besteht daher keine vollständige Erschliessung, wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt (Rekursentscheid E. 12b und 12c), und
profitieren die Grundstücke der Beschwerdeführenden von den erwähnten
Erschliessungen, Ausstattungen und Ausrüstungen des Quartiers.
3.5
Das Begehren der Beschwerdeführenden um Entlassung
ihrer Grundstücke aus dem Quartierplanverfahren ist daher zu Recht abgewiesen
worden.
4.
Die Beschwerdeführenden verlangen in einem weiteren Hauptantrag, es
seien die Niveaulinien der neuen Erschliessungsstrasse im Quartierplan
festzusetzen. Darauf hatte der Technische Bericht vom 7. März 2002 verzichtet,
weil das Niveau der neuen Stichstrasse erst im Rahmen der genauen Projektierung
festgelegt werden soll, wofür das Niveau der
L-, N- und M-Strasse massgebend ist.
Die Vorinstanz wies den Antrag der
Beschwerdeführenden auf Festsetzung von Niveaulinien für die neue
Quartierstrasse E4 mit ausführlicher und zutreffender Begründung ab, worauf
zunächst zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG; Rekursentscheid E. 7). Niveaulinien brauchen nicht zwingend
festgelegt zu werden (§ 106 f. PBG). Im Rekursverfahren hatten die
Beschwerdeführenden den Antrag gestellt, die neue Quartierstrasse sei so weit
nach Westen (zulasten des Grundstücks aKat.-Nr. 07) zu verschieben, dass
sie das Grundstück aKat.-Nr. 01 nicht mehr tangiere. Dazu hatte die
Vorinstanz festgehalten, das Grundstück aKat.-Nr. 07 liege hangseitig,
während das Grundstück des Beschwerdeführers 1 in der Ebene liege. Daraus ist
zu schliessen, dass der Bau der neuen Quartierstrasse E4 etwa auf dem Niveau
des Grundstücks des Beschwerdeführers 1 verlaufen wird und damit nicht
für eine neue Böschung sorgt, wie er befürchtet. Inwiefern die
Beschwerdeführenden durch eine Böschung ein weiteres Mal zu aufwendigen baulichen
Massnahmen gezwungen würden, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt.
Insofern ist die Beschwerde daher abzuweisen.
5.
Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass das
Wohnhaus auf dem Grundstück aKat.-Nr. 02 ausschliesslich gegen die L-Strasse
ausgerichtet sei. Die N-Strasse hätten sie auf eigene Kosten ausgebaut, damit
er sich als Zufahrt zu ihrer Liegenschaft eigne. Diese Zufahrt sei im
bestehenden Zustand als solche zu belassen.
5.1
Die Vorinstanz war auf den Rekurs nicht
eingetreten, soweit die Beschwerdeführenden verlangt hatten, die N-Strasse sei
als Einfahrt zu ihrer Liegenschaft im heutigen Zustand zu belassen und bis zum
Gebäude Assek.-Nr. 06 zu verbreitern. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass
die Beschwerdeführenden innert der nach § 154 PBG laufenden Frist in ihrer
Eingabe vom 4. Mai 2001 keine Begehren gestellt hätten, welche die N-Strasse
als Zufahrt betrafen. Verfrüht wie verspätet gestellte Begehren seien nicht zu
berücksichtigen (Rekursentscheid E. 1b). Die Beschwerdeführenden erachten
die Auffassung der Rekursinstanz als überspitzt formalistisch und werfen der
Beschwerdegegnerin vor, sie hätte sie als juristische Laien auf die
Wiederholung ihrer verfrüht gestellten Begehren hinweisen müssen.
5.2
Nach rechtskräftiger Verfahrenseinleitung wird ein
Entwurf des Quartierplans erstellt. Im Anschluss daran ist eine erste
Verhandlung mit den betroffenen Grundeigentümern durchzuführen, an welcher
der Entwurf erläutert wird und die Wünsche und Anregungen der Beteiligten
entgegengenommen werden. Danach ist der Entwurf zu überarbeiten und sind die
Beteiligten zu einer zweiten Versammlung einzuladen, wie dies die Beschwerdegegnerin
vorliegend korrekt getan hat. Innert der Auflagefrist (bis zur zweiten Quartierplanversammlung)
liegt der überarbeitete Entwurf des Quartierplans auf und können die
Beteiligten in verschiedener Hinsicht Begehren stellen. Nur wenn der betroffene
Grundeigentümer in der Phase der zweiten Quartierplanversammlung Begehren
stellt, wird er später im Rekursverfahren mit den entsprechenden Einwendungen
überhaupt angehört werden. Wer nicht rechtzeitig Begehren stellt, ist damit im
Rekursverfahren ausgeschlossen (§§ 152-155 PBG; Fritzsche/Bösch, S. 138;
Haller/Karlen, Rz. 383; Müller/Rosenstock/ Wipfli/Zuppinger, § 155 N. 2a,
4; VGr, 16. November 2001, VB.2001.00196, E. 2, www.vgrzh.ch = BEZ 2002 Nr. 3).
5.3
Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführenden die
Beschwerdegegnerin im Rahmen des Quartierplanverfahrens ungeachtet laufender
Fristen wie etwa derjenigen nach § 154 PBG mit umfangreichen Anfragen
geradezu eindeckten. Schon aus grundsätzlichen Gründen ist es einer Behörde
aber nicht zuzumuten, eine Vielzahl von teilweise bereits beantworteten
Eingaben darauf hin zu kontrollieren, ob die Betroffenen ihnen wichtig erscheinende
Anträge fristwahrend nach § 154 PBG gestellt haben und sie andernfalls auf
ihre Unterlassung hinzuweisen. Dies würde die Quartierplangenossen letztlich
gerade davon entlasten, die für eine spätere Rekurserhebung zu wahrende Frist
nach § 154 PBG einzuhalten, indem sie sich jederzeit auf irgendwann einmal
gestellte Anträge berufen könnten. Am Grundsatz der streng einzuhaltenden
Frist von § 154 PBG für Begehren ist daher festzuhalten.
5.4
Am 28. Juni 2000 fand die erste
Grundeigentümerversammlung statt. Gemäss Protokoll äusserten sich die Beschwerdeführenden
dabei nicht. Am 11. Juli 2000 beantragten sie allerdings die Berichtigung des
Protokolls in mehreren Punkten, ohne aber auf die Frage der N-Strasse als
Zufahrt zu ihrer Liegenschaft einzugehen. Den umfangreichen Anfragen an die
Beschwerdegegnerin vom 13., 23. und 26. Juli 2000 ist ein expliziter Antrag auf
die unveränderte Zufahrt über die N-Strasse nicht zu entnehmen. Immerhin geht
aus dem Antrag der Beschwerdeführenden, wonach auf den Bau der neuen
Quartierstrasse zu verzichten sei, hervor, dass sie bezüglich Zufahrt zu ihrer
Liegenschaft den bestehenden Zustand offenbar aufrechterhalten wollten. In der
Folge lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden zu einem klärenden
Gespräch ein, ohne dass ein Konsens gefunden werden konnte. Am 18. Dezember
2000 wiederholten die Beschwerdeführenden noch einmal einige der von ihnen
bereits gestellten Fragen und baten um schriftliche Beantwortung, worauf die
Beschwerdegegnerin in der Antwort vom 29. Januar 2001 einging und nebst
anderem die Notwendigkeit der rückwärtigen Erschliessung darlegte. Am 3. April
2001 erfolgte die Einladung zur zweiten Grundeigentümerversammlung mit dem
Hinweis auf die für Anträge laufende Frist nach § 154 PBG. Der Eingabe vom
4. Mai 2001 lässt sich kein Antrag zur N-Strasse als Zufahrt zur Liegenschaft
der Beschwerdeführenden entnehmen, ebenso wenig dem Protokoll der zweiten
Grundeigentümerversammlung und der von den Beschwerdeführenden beantragten
Protokollberichtigung. Damit wurde innert der Frist von § 154 PBG
tatsächlich kein Antrag zur N-Strasse als Zufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden
gestellt.
5.5
Die Beschwerdeführenden stellten im
Rekursverfahren den Antrag, die N-Strasse sei als Zufahrt zu ihrer Liegenschaft
beizubehalten und auszubauen, als Eventualantrag für den Fall, dass ihre
Grundstücke nicht aus dem Quartierplanverfahren entlassen würden. Dasselbe
gilt im Beschwerdeverfahren. Sie vermögen sich daher auch nicht darauf zu
stützen, dass der Antrag auf Entlassung aus dem Quartierverfahren denjenigen
auf unveränderte Zufahrt über die N-Strasse mitumfasst habe. Im Übrigen hatte
die Beschwerdegegnerin schon deswegen keinen Anlass, die Beschwerdeführer auf
die Wiederholung ihres (bis dahin nicht explizit gestellten) Antrags, die
Zufahrt über die N-Strasse zu ihrer Liegenschaft sei unverändert zu belassen,
innert der Frist von § 154 PBG aufzufordern, weil sie den
Beschwerdeführenden noch am 29. Januar 2001 die Notwendigkeit der rückwärtigen
Erschliessung der vom Quartierplan erfassten Grundstücke dargelegt hatte (vorne
E. 5.4). Dem können sich die Beschwerdeführenden nicht mit dem Argument
entziehen, die
L-Strasse sei zur Abklassierung vorgesehen und werde zur Quartierstrasse.
Einerseits stehen die künftige Abklassierung der L-Strasse (als Kantonsstrasse)
und deren Zeitpunkt nicht im Belieben der Beschwerdegegnerin. Dass die L-Strasse
mit der Abklassierung zu einer Quartierstrasse würde, ist anderseits eine
blosse Vermutung der Beschwerdeführenden. Die L-Strasse verbindet – im
Unterschied zur Q-Strasse – die Zentren von Z und Y direkt. Ausserdem bildet
sie die kürzeste Verbindung von Y zur Sportanlage R und zu den
Einkaufszentren in Z. Selbst nach ihrer Abklassierung dürfte sie deshalb immer
noch ein reiches Verkehrsaufkommen aufweisen. Zu Recht geht die Beschwerdegegnerin
davon aus, dass die L-Strasse nach der künftigen Abklassierung zu einer Sammelstrasse,
nicht aber zu einer Quartierstrasse würde.
5.6
Im Übrigen verböte sich, wie bereits dargelegt,
die Zufahrt zu und die Wegfahrt von der Liegenschaft der Beschwerdeführenden über
die N-Strasse aus sicherheitstechnischen Gründen, worauf die Vorinstanz mit
zutreffender Begründung hingewiesen hatte und an dieser Stelle zu verweisen ist
(dazu vorne E. 3.2; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG,
Rekursentscheid E. 8a).
6.
Schliesslich verlangen die Beschwerdeführenden, ihre Grundstücke
seien beim Kostenverleger für Strassen und Wege nicht zu belasten. Sie beharren
darauf, dass ihre Grundstücke in ausreichendem Sinn erschlossen seien und die
Erschliessungsstrasse nicht in ihrem Interesse liege, was die
Beschwerdegegnerin bestreitet. Im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführenden
verlangt, ihre Grundstücke seien beim Kostenverleger für Strassen und Wege nur
zu 50 % zu belasten.
6.1
Vorweg stellt sich die Frage, ob der in der
Beschwerdeschrift gestellte Antrag, wonach die Grundstücke der
Beschwerdeführenden gar nicht mit Kosten für Strassen und Wege zu belasten
seien, zulässig ist, da er vom Antrag in der Rekursschrift abweicht. Das ist zu
verneinen. Der Antrag darf nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz
entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 4
und Vorbem. zu §§ 19-28 N. 87). Andernfalls würde im
Beschwerdeverfahren der Streitgegenstand unzulässigerweise erweitert. Demnach
kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob die Grundstücke der Beschwerdeführenden
nur zu 50 % beim Kostenverleger für Strassen und Wege zu berücksichtigen sind.
6.2
Wie bereits dargelegt sind die Grundstücke der
Beschwerdeführenden auch verkehrsmässig nicht als ausreichend erschlossen zu
betrachten (vorne E. 3.2). Ferner trifft es nicht zu, dass durch den
Abschluss der M-Strasse gegenüber der L-Strasse das Grundstück aKat.-Nr. 02
nicht er-, sondern abgeschlossen würde (vorne E. 3.3). Nicht gefolgt werden
kann der Vermutung der Beschwerdeführenden, dass ein Aufwand zur Überwindung
der Böschung von der neuen Erschliessungsstrasse zum Grundstück aKat.-Nr. 01
entstehen würde (vorne E. 4). Fehl geht sodann deren Vorbringen, dass die
Bestandesgarantie den von ihnen auf eigene Kosten ausgebauten Teil der
N-Strasse als Zufahrt zu ihrer Liegenschaft beschlage. Die Bestandesgarantie
verbietet allen staatlichen Organen, die konkreten Eigentumsrechte der
Einzelnen zu beschränken, sofern der Eingriff nicht auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig
ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,
Zürich etc. 2002, Rz. 2044). Die N-Strasse steht im Eigentum der
Beschwerdegegnerin. Wenn auch die Zufahrt über die N-Strasse zur Liegenschaft
der Beschwerdeführenden bis anhin geduldet wurde, so lässt sich daraus doch
kein Eigentumsrecht der Beschwerdeführenden daran ableiten. Ausserdem vermag
sich die Beschwerdegegnerin auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu
stützen, liegt es doch gerade im Wesen des vorliegenden Quartierplans, die L-Strasse
von mehreren Einzelzufahrten zu entlasten. Daran besteht nicht zuletzt auch ein
öffentliches Interesse im Rahmen der Verkehrssicherheit (vorne E. 3.2, § 240
Abs. 3 PBG). Schliesslich wurde bereits darauf hingewiesen, dass für die Beschwerdeführenden
der Umweg von 200 m bei der künftigen Zufahrt zu ihrer Liegenschaft zumutbar und
damit verhältnismässig ist (vorne E. 3.3).
6.3
Bei der Festlegung der Kosten im
Quartierplanverfahren spielt ein gewisses Ermessen mit, ist doch für die
Verteilung der Kosten von Erschliessungsanlagen und gemeinschaftlichen
Ausstattungen in erster Linie das Interesse an den betreffenden Anlagen massgebend
(§ 146 Abs. 1 und 2 PBG). Das Verwaltungsgericht überprüft
Rekursentscheide jedoch nur mit Bezug auf Rechtsverletzungen. Bei auf
Ermessensausübung beruhenden Entscheiden liegt eine Rechtsverletzung nur im
Fall von Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung vor (§ 50 Abs. 1
und 2 VRG). Von Ermessensüberschreitung ist auszugehen, wenn die Verwaltung
dort Ermessen übt, wo ihr nach dem Gesetz keines zukommt. Die Ermessensbetätigung
muss zudem in jedem Fall pflichtgemäss sein; sie darf sich nicht von
sachfremden Motiven leiten lassen oder überhaupt unmotiviert sein, sonst liegt
ein Ermessensmissbrauch vor (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78, 80).
Vorliegend hat die Vorinstanz die gegenüberstehenden Interessen der betroffenen
Grundeigentümer bei den verschiedenen Kostenverlegern angemessen abgewogen
(Rekursentscheid, S. 23 ff.). Auf ihre zutreffenden Ausführungen
kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG,
Rekursentscheid E. 11). Ermessensmissbrauch oder -überschreitung lassen
sich in diesem Vorgehen nicht erkennen und werden auch nicht geltend gemacht.
Zwar rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Äquivalenzprinzips.
Eine solche ergibt sich nach dem Ausgeführten jedoch nicht. Auf den Parzellen
der Beschwerdeführenden bestehen nämlich noch Nutzungsreserven. Dies ergibt
sich aus den Ausführungen der Parteien im Rekursverfahren und aus den
Erwägungen der Vorinstanz. Da die Beschwerdeführenden dem im Beschwerdeverfahren
nichts entgegenhalten, können sie nicht geltend machen, dass sie an den betreffenden
Anlagen kein Interesse hätten (§ 146 Abs. 2 PBG).
7.
Die
Beschwerdeführenden beanstanden sodann, dass der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren
eine Umtriebsentschädigung zugesprochen wurde. Sie stützen sich darauf, dass sich
die Quartierplanbehörde als fachkundige Behörde auf die Darlegung des
technischen Hintergrundes des Quartierplans hätte beschränken können und nicht
rechtlich komplizierte Sachverhalte hätte darlegen müssen. Demgegenüber
verweist die Beschwerdegegnerin auf den von den Beschwerdeführenden
verursachten grossen Aufwand, welcher das Verfahren so komplex habe werden
lassen, dass der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt sei.
7.1
Die Zusprechung einer Entschädigung nach § 17 Abs. 2
lit. a VRG setzt in erster Linie die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen voraus. Rechtsgenügend
ist dabei nur eine Darlegung, die sowohl den Verfahrensvorschriften genügt,
als auch in der Sache selbst die entscheidwesentlichen Fragen fachgerecht behandelt.
Als schwierig sind Rechtsfragen zu bezeichnen, die zu beantworten auch eine
rechtskundige Person nicht ohne weiteres in der Lage ist, insbesondere weil
eine klare gesetzliche Regelung fehlt oder diesbezüglich keine oder nur eine
widersprüchliche Praxis der rechtsanwendenden Behörden besteht oder die massgebende
Rechtsfrage in Lehre und Rechtsprechung umstritten ist. Sind diese Voraussetzungen
erfüllt, ist eine Parteientschädigung geschuldet, wenn sich daraus für die
berechtigte Partei ein besonderer Aufwand ergab oder sich deswegen der Beizug
eines Rechtsbeistands rechtfertigte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27).
7.2
Entschädigungsberechtigt ist auch ein grösseres,
leistungsfähigeres Gemeinwesen, sobald nur wegen eines besonderen Einsatzes
auf die im betreffenden Verfahren übliche anwaltliche Vertretung verzichtet
werden konnte. Dies gilt gleichermassen für ein obsiegendes Gemeinwesen, das
durch das prozessuale Verhalten und die Vorbringen der Gegenpartei über Gebühr
belastet wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 20). Grundsätzlich ist
daher eine Entschädigung der Gemeinde X nicht ausgeschlossen.
7.3
Schon nur die Vielzahl der im Rekursverfahren
gestellten Anträge, insbesondere auch im Bereich der einzelnen Kostenverleger,
lässt angesichts der eher dürftigen gesetzlichen Regelung in § 146 PBG zu,
von schwierigen Rechtsfragen auszugehen. Dafür spricht auch, dass die
Entlassung aus dem Quartierplanverfahren nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen
möglich ist, die Frage der rechtsgenügenden Erschliessung unter verschiedenen
Gesichtspunkten abgeklärt und die Belastung der Grundstücke der
Beschwerdeführenden im Rekursverfahren mit Bezug auf die einzelnen Kostenverleger
geprüft werden musste. Der Beizug eines Rechtsbeistandes erscheint vor diesem
Hintergrund auch für die Beschwerdegegnerin als grösseres Gemeinwesen
gerechtfertigt. Die Höhe der Parteientschädigung wird nicht angefochten. Die
zugesprochene Parteientschädigung ist daher nicht zu beanstanden und die
Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
8.
Die Beschwerde ist daher insgesamt abzuweisen. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie haben
der Beschwerdegegnerin sodann eine Entschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2
VRG). Es kann dazu auf die Ausführungen zur Parteientschädigung im Rekursverfahren
verwiesen werden, die im Beschwerdeverfahren ebenfalls Geltung haben (vorne E. 7).
Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich die Interessenlage der beiden Beschwerdeführenden
im Beschwerdeverfahren deckt, auch wenn sich nur das eine Grundstück im gemeinsamen
Eigentum befindet, weshalb es sich rechtfertigt, sie je zur Hälfte mit den Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu belasten.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung
füreinander.
4. Die Beschwerdeführenden
werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von
insgesamt Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, unter
solidarischer Haftung füreinander, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses
Entscheids.
5. …